Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 1258/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 452/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 349/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) streitig.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie bezog Anfang 2014 ohne Zustimmung des Beklagten eine Wohnung in der C-Straße in A-Stadt, wobei der Beklagte die Kaution der Wohnung nicht übernahm. Zudem hatte der Beklagte von Januar bis März 2014 gegenüber der Klägerin eine 100 %-Sanktion ausgesprochen und dementsprechend keinerlei Zahlungen veranlasst. Wegen Mietrückständen sprach der Vermieter in der Folge eine Kündigung aus. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mehrfach die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Kaution, was der Beklagte mit verschiedenen Bescheiden im Jahr 2013 und 2014 jedoch ablehnte.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 (Bl. 1711 der Verwaltungsakte) forderte die Klägerin den Beklagten zur sofortigen Barauszahlung der Kaution für die von ihr bewohnte Wohnung in Höhe von 1.170 Euro auf. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (Bl. 1712 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution auf die Bescheide vom 3. April 2014 und 18. Dezember 2013 hinsichtlich der Ablehnung der Wohnraumanmietung sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 hin. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin am 23. Juni 2015 (Bl. 1734 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die weitere Verweigerung der Kautionszahlung für die angemessene Wohnung nicht akzeptabel sei. Es laufe bereits die Klage auf Räumung und die Umstände der Anmietung der vorliegenden Wohnung seien dem Beklagten bekannt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 (Bl. 1809 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig zurück. Bei dem Schreiben vom 10. Juni 2015 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Informationsschreiben.
Hiergegen richtet sich die am 11. September 2015 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die bewohnte Wohnung angemessen sei und es keinen Grund gebe, die Kostenübernahme für die Kaution zu verweigern.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 zu verurteilen, ihr 1.170 Euro für die Kaution für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt auszuzahlen.
Der Beklagte trat dem entgegen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Mit Urteil vom 21. April 2016 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 10. Juni 2015 als unzulässig verworfen.
Nach §§ 83, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs setze damit einen Verwaltungsakt voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009, L 19 B 346/09 AS mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 66/04 R m.w.N.).
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 handele es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei.
Das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 sei lediglich ein Hinweis auf bereits früher ergangene Bescheide und enthalte keine eigene Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB X. Eine Regelung sei eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet sei. Sie sei insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt würden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt werde (zu allem LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O.; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.).
Durch das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 seien Rechte der Klägerin nicht begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt worden, vielmehr habe der Beklagte lediglich auf frühere Entscheidungen hingewiesen. Einen eigenen Regelungscharakter habe das Schreiben damit nicht, so dass auch kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 SGB X vorliege.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 3. Mai 2016 (Bl. 76, 77 der Gerichtsakte) zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 2. Juni 2016 (Bl. 54 der Gerichtsakte) Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 sowie das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.170 Euro für die Kaution für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. April 2017 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und eine Äußerungsfrist bis zum 15. Juni 2017 gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, die Zahlung einer Kaution in Höhe von 1.170 Euro, den maßgeblichen Betrag von 750,- Euro deutlich überstieg.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14).
Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 10. Juni 2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) streitig.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie bezog Anfang 2014 ohne Zustimmung des Beklagten eine Wohnung in der C-Straße in A-Stadt, wobei der Beklagte die Kaution der Wohnung nicht übernahm. Zudem hatte der Beklagte von Januar bis März 2014 gegenüber der Klägerin eine 100 %-Sanktion ausgesprochen und dementsprechend keinerlei Zahlungen veranlasst. Wegen Mietrückständen sprach der Vermieter in der Folge eine Kündigung aus. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mehrfach die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie der Kaution, was der Beklagte mit verschiedenen Bescheiden im Jahr 2013 und 2014 jedoch ablehnte.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 (Bl. 1711 der Verwaltungsakte) forderte die Klägerin den Beklagten zur sofortigen Barauszahlung der Kaution für die von ihr bewohnte Wohnung in Höhe von 1.170 Euro auf. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (Bl. 1712 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution auf die Bescheide vom 3. April 2014 und 18. Dezember 2013 hinsichtlich der Ablehnung der Wohnraumanmietung sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 hin. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin am 23. Juni 2015 (Bl. 1734 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die weitere Verweigerung der Kautionszahlung für die angemessene Wohnung nicht akzeptabel sei. Es laufe bereits die Klage auf Räumung und die Umstände der Anmietung der vorliegenden Wohnung seien dem Beklagten bekannt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 (Bl. 1809 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig zurück. Bei dem Schreiben vom 10. Juni 2015 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Informationsschreiben.
Hiergegen richtet sich die am 11. September 2015 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die bewohnte Wohnung angemessen sei und es keinen Grund gebe, die Kostenübernahme für die Kaution zu verweigern.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 zu verurteilen, ihr 1.170 Euro für die Kaution für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt auszuzahlen.
Der Beklagte trat dem entgegen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Mit Urteil vom 21. April 2016 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 10. Juni 2015 als unzulässig verworfen.
Nach §§ 83, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs setze damit einen Verwaltungsakt voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009, L 19 B 346/09 AS mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 66/04 R m.w.N.).
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 handele es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei.
Das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 sei lediglich ein Hinweis auf bereits früher ergangene Bescheide und enthalte keine eigene Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB X. Eine Regelung sei eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet sei. Sie sei insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt würden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt werde (zu allem LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O.; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.).
Durch das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 seien Rechte der Klägerin nicht begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt worden, vielmehr habe der Beklagte lediglich auf frühere Entscheidungen hingewiesen. Einen eigenen Regelungscharakter habe das Schreiben damit nicht, so dass auch kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 SGB X vorliege.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 3. Mai 2016 (Bl. 76, 77 der Gerichtsakte) zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 2. Juni 2016 (Bl. 54 der Gerichtsakte) Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 sowie das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.170 Euro für die Kaution für die Wohnung in der C-Straße in A-Stadt auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. April 2017 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und eine Äußerungsfrist bis zum 15. Juni 2017 gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, die Zahlung einer Kaution in Höhe von 1.170 Euro, den maßgeblichen Betrag von 750,- Euro deutlich überstieg.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14).
Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 10. Juni 2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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