Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2389/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen muss.
Der 1969 geborene Kläger ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in K ... Er ist Sohn der am 20.12.1932 geborenen M. D., der die Beklagte seit 16.10.2013 Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII gewährt.
Auf Nachfrage teilte der Vater des Klägers, D. D., der Beklagten mit, dass es nur den Kläger als unterhaltspflichtiges Kind gebe. Gleichzeitig verwies er auf das ihm und seiner Frau M. vom Kläger gewährte Darlehen aus dem Jahr 1997 i.H.v. 52.000 DM und legte Nachweise hierzu vor (Schreiben vom 7.11.2013, Bl. 1 VA).
Mit Bescheid vom 11.11.2013 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Gewährung der Sozialhilfeleistungen an seine Mutter und über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII. Sie forderte den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf (Bl. 17 VA). Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2013 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII nicht bestehe, weil zumindest derzeit eine Unterhaltspflicht nicht bestehe. Das 1997 gesamtschuldnerisch seinen Eltern gewährte Darlehen in Höhe von umgerechnet ca. 26.000 EUR sei bisher nicht zurückgezahlt worden. Er sei mit seinem Vater im Herbst 2013 übereingekommen, dass das gewährte Darlehen als künftiger Unterhaltsvorschuss für seine Mutter betrachtet werden solle. Hierzu legte er das Bestätigungsschreiben seines Vaters vom 16.11.2013 vor. Der Kläger erklärte die Aufrechnung mit der Darlehensforderung (späterer Unterhaltsvorschuss) gegen den geltend gemachten übergegangenen Unterhaltsanspruch (Bl. 23, 33 VA).
Mit Schreiben vom 12.12.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht befugt sei, seine private Forderung gegen seine Mutter mit dem auf den Beklagten übergegangenen Unterhaltsanspruch aufzurechnen. Durch das Aufrechnungsverbot solle die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Unterhaltsberechtigten geschützt werden. Eine Aufrechnung privater Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten widerspreche dem Grundsatz des Nachrangprinzips von Sozialhilfeleistungen.
Der Kläger ließ durch seinen Steuerberater den ausgefüllten aber nicht unterschriebenen Fragebogen der Beklagten übersenden (Schreiben vom 3.1.2014, Bl. 65 VA). Die Beklagte forderte hierzu vom Kläger noch Nachweise über die gemachten Angaben zur Prüfung der Unterhaltsfähigkeit (Schreiben vom 13.1.2014, Bl. 73 VA). Der Kläger berief sich in der Folge vertreten durch seinen Steuerberater auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Ein Auskunftsanspruch bestehe derzeit nicht. Hilfsweise beantragte er Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen (Schreiben vom 20.3.2014, Bl. 77 VA). Die Beklagte erkannte ein Zurückbehaltungsrecht nicht an und forderte zur Vorlage der Unterlagen in der verlängerten Frist bis 17.4.2014 auf (Schreiben vom 25.3.2014, Bl. 79 VA).
Nachdem der Kläger die Nachweise nicht vorgelegt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2014 zurück. Der Auskunftsanspruch bestehe gegenüber dem Kläger, weil er zu den möglichen Unterhaltspflichtigen zähle. Die Beklagte benötige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um auf der Grundlage des § 94 SGB XII rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs auf sich entscheiden zu können. Die Durchsetzung und Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs bleibe dagegen dem Zivilrechtsweg überlassen. Die vorgebrachten Gründe hätten damit auf die Zulässigkeit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs des § 117 SGB XII keinen Einfluss. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu, auf das sich der Kläger auch nicht berufen habe.
Dagegen hat der Kläger am 4.10.2014 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben und an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch mangels derzeitigen Unterhaltsanspruchs seiner Mutter gegen ihn nicht bestehe. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterhaltsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen bzw. stehe dem das von ihm ausgeübte Zurückbehaltungsrecht entgegen oder es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Der Auskunftsanspruch sei nicht schon dann rechtswidrig, wenn der überzuleitende Anspruch nicht bestehe. Der Kläger sei als potentiell Unterhaltspflichtiger gegenüber der Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Ob letztlich eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestehe, bleibe einer zivilrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Das SG hat die Klage - nachdem mehrere Termine zur Erörterung wieder aufgehoben werden mussten - schließlich mit Gerichtsbescheid vom 12.5.2017 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2014 sei auf der Rechtsgrundlage des § 117 SGB XII rechtmäßig. Der Kläger gehöre als in gerader Linie mit seiner Mutter M. D. Verwandter und damit nach § 1601 BGB zum Unterhalt Verpflichteter zum auskunftspflichtigen Personenkreis. Die Auskunftspflicht sei auch nicht wegen des evidenten Ausschlusses der Unterhaltspflicht (Negativevidenz) ausgeschlossen. Eine Negativevidenz könne nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung offensichtlich ausgeschlossen sei. Regelmäßig sei vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs auszugehen, da es nicht Aufgabe der Sozialgerichte sein könne unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Die Frage, ob ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch der M. D. gegenüber dem Kläger bereits durch Aufrechnung erloschen oder wegen der wirksamen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht durchsetzbar sei, sei deshalb keine Frage des Bestehens der Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten. Die Erteilung von Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei auch zur Durchführung des SGB XII, nämlich zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII erforderlich. Der Kläger sei seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Er habe weder Nachweise zu seinem Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt noch Nachweise über Mieteinnahmen und -ausgaben und über Kreditverträge für die Finanzierung der sich in seinem Eigentum befindlichen Immobilien vorgelegt. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 117 Abs. 5 SGB XII seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17.5.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 14.6.2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt, die auch in der Folge nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 12. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 12.10.2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2014 ist rechtmäßig. Das SG hat zutreffend unter Benennung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger zu Recht auf Auskunft gemäß § 117 SGB XII in Anspruch nimmt. Das SG hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Auskunftsanspruch nur bei offensichtlicher Evidenz des Nichtbestehens des Unterhaltsanspruchs der unterhaltsberechtigten Person nicht besteht und eine solche Negativevidenz im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich des Bestehens des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter gegen ihn, den die Beklagte auf sich überleiten könnte, sind zivilprozessual zu klärende Fragen. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Kläger gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Es besteht keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, weil § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (BSG, Beschluss vom 14. 5.2012 – B 8 SO 78/11 B –, Rn. 12, juris).
Den gegen den Vorsitzenden Richter am LSG H. mit Fax vom 7.11.2017 um 21:30 Uhr gestellten Befangenheitsantrag (L 2 SF 4239/17 AB) hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 als unzulässig abgelehnt, weil er rechtsmissbräuchlich ist. Daher konnte abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO auch der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rn. 10d m.w.Nw.).
Über § 60 Abs. 1 SGG gilt für die Ablehnung von Gerichtspersonen die Vorschrift des § 42 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter u.a. auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein solcher Antrag ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn das Befangenheitsgesuch allein in Verschleppungsabsicht gestellt wird, d.h. wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rn. 10c m.w.Nw.). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Agieren des Klägers im gesamten Verfahren, nämlich beginnend mit dem Verwaltungsverfahren, über das SG-Verfahren bis zum Berufungsverfahren zeigt. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren auf das Auskunftsersuchen vom 11.11.2013 zunächst am 3.1.2014 über seinen Steuerberater nur unvollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben. Auf Anforderung von Nachweisen hin hat er zunächst um Fristverlängerung gebeten, um die Unterlagen dann doch nicht vorzulegen. Im SG-Verfahren hat der Kläger zu dem auf den 27.7.2016 geladenen Erörterungstermin am 16.6.2016 wegen Terminskollision einen Verlegungsantrag gestellt, der daraufhin aufgehoben wurde. Der auf den 26.10.2016 geladene Erörterungstermin wurde wieder aufgehoben, nachdem der Kläger die Verlegung wegen Kanzleiurlaubs vom 25.10. bis 10.11.2016 beantragt hatte. Der Versuch des SG, den Termin auf den 13.10.2016 vorzuverlegen, ist nach vorheriger Absprache gescheitert. Auf den am 21.9.2016 über zwei Monate später zum 24.11.2016 geladenen Erörterungstermin hat der Kläger erst am Vortag, dem 23.11.2016 um 14:47 Uhr mit einem Terminsverlegungsantrag und Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende reagiert. Das Ablehnungsgesuch war - ebenso im hiesigen Verfahren gegen den Senatsvorsitzenden - damit begründet worden, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte anberaumt werden dürfen. Die Beklagte hätte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren antragsgemäß verurteilt werden müssen, weil sie mangels korrekter Unterschrift unter ihrem Schriftsatz nicht wirksam Verteidigungsbereitschaft angezeigt habe. Daraufhin ist auch der auf den 24.11.2016 bestimmte Termin aufgehoben worden. Nach Entscheidung über den Befangenheitsantrag hat die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 7.3.2017 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt, auf die der Kläger erneut mit einem Befangenheitsantrag reagiert hat (Schreiben vom 25.3.2017). Mit der Einlegung der Berufung am 14.6.2017 hat der Kläger unter Vorlage der Ärztlichen Folgebescheinigung der Dr. H. F. vom 12.6.2017 wegen einer Rippenserienfraktur (ohne Datumsangabe) und einhergehender weiterer Arbeitsunfähigkeit bis 30.6.2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.7.2017 beantragt und mit Schreiben vom 23.7.2017 um Verlängerung bis 5.8.2017 gebeten, die bis heute nicht vorgelegt wurde. Auf die nach erfolgter Terminsabsprache erfolgte Ladung zum Erörterungstermin am 26.9.2017 mit Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragte der Kläger am 29.7.2017 die Terminsverlegung wegen Kollision mit einem Termin in einer Strafsache. Auf Anforderung des Senats, die Ladung des Amtsgerichts vorzulegen, teilte der Kläger telefonisch zunächst mit, dass man ihm schon glauben könne. Nach Bestehen auf Vorlage eines Nachweises, teilte er in dem Telefonat mit, sich geirrt zu haben und den Termin beim Senat doch wahrnehmen zu können (vgl. Aktenvermerk vom 3.8.2017). Am 21.9.2017 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins vom 26.9.2017 und legte ein ärztliches Attest der Dr. F. vom 20.9.2017 vor, wonach er wegen eines fieberhaften grippalen Infekts mit einhergehenden Blutdruckschwankungen bis 3.10.2016 weder arbeits- noch verhandlungsfähig sei. Daraufhin wurde der Termin aufgehoben und der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 27.10.2017 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 geladen, in dem ihm freigestellt war zu erscheinen. Mit Fax vom 7.11.2017, das um 21:28 Uhr beim LSG einging, hat er den Vorsitzenden Richter H. wegen der Anberaumung des Termins - mit der gleichen Begründung wie damals vor dem SG - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Terminsaufhebung beantragt. Auch wenn der Kläger im Berufungsverfahren für beantragte Fristverlängerungen und Terminsaufhebungen jeweils einmal ein ärztliches Attest zum Nachweis vorgelegt hat, lässt sich insgesamt seinem Verhalten jedoch eindeutig entnehmen, dass er die Entscheidung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung rechtsmissbräuchlich hinauszögern will. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er bis heute trotz gewährter Fristverlängerungen die Berufung dennoch nicht begründet hat. Der angebliche Irrtum über die Verhinderung zum Termin am 26.9.2017, der sich dann erst im Telefonat herausgestellt haben soll, ist schlicht nicht glaubwürdig. Ebenso sind die vor dem SG und dem Senat auf die angeblich unzureichende Unterschrift der Beklagtenvertreter gestützten Befangenheitsanträge substanziell haltlos und offensichtlich nur vorgeschoben, um eine Entscheidung zu verhindern. Zudem ist sein Agieren vor dem Hintergrund zu betrachten, dass nach der vom Kläger selbst in der Klagebegründung angestellten Berechnung das hingegebene Darlehen lediglich für 15 Monate einem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihn entgegenstehen würde. Dieser Zeitraum war aber auf Grund der Hilfegewährung ab Oktober 2013 bereits im Januar 2015 abgelaufen, so dass die eigene Argumentation für die andauernde Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der weiterhin im Leistungsbezug stehenden Mutter nicht mehr trägt. Das Verhalten des Klägers, der selber als Rechtsanwalt eine eigene Kanzlei betreibt, ist offensichtlich darauf gerichtet, die rechtskräftige Feststellung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf eine möglicherweise folgende Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen im Hinblick auf die Sozialhilfegewährung an seine Mutter hinauszuzögern. Der beantragten Aufhebung des Termins brauchte nicht nachgegangen zu werden.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen muss.
Der 1969 geborene Kläger ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in K ... Er ist Sohn der am 20.12.1932 geborenen M. D., der die Beklagte seit 16.10.2013 Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII gewährt.
Auf Nachfrage teilte der Vater des Klägers, D. D., der Beklagten mit, dass es nur den Kläger als unterhaltspflichtiges Kind gebe. Gleichzeitig verwies er auf das ihm und seiner Frau M. vom Kläger gewährte Darlehen aus dem Jahr 1997 i.H.v. 52.000 DM und legte Nachweise hierzu vor (Schreiben vom 7.11.2013, Bl. 1 VA).
Mit Bescheid vom 11.11.2013 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Gewährung der Sozialhilfeleistungen an seine Mutter und über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII. Sie forderte den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf (Bl. 17 VA). Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2013 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII nicht bestehe, weil zumindest derzeit eine Unterhaltspflicht nicht bestehe. Das 1997 gesamtschuldnerisch seinen Eltern gewährte Darlehen in Höhe von umgerechnet ca. 26.000 EUR sei bisher nicht zurückgezahlt worden. Er sei mit seinem Vater im Herbst 2013 übereingekommen, dass das gewährte Darlehen als künftiger Unterhaltsvorschuss für seine Mutter betrachtet werden solle. Hierzu legte er das Bestätigungsschreiben seines Vaters vom 16.11.2013 vor. Der Kläger erklärte die Aufrechnung mit der Darlehensforderung (späterer Unterhaltsvorschuss) gegen den geltend gemachten übergegangenen Unterhaltsanspruch (Bl. 23, 33 VA).
Mit Schreiben vom 12.12.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht befugt sei, seine private Forderung gegen seine Mutter mit dem auf den Beklagten übergegangenen Unterhaltsanspruch aufzurechnen. Durch das Aufrechnungsverbot solle die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Unterhaltsberechtigten geschützt werden. Eine Aufrechnung privater Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten widerspreche dem Grundsatz des Nachrangprinzips von Sozialhilfeleistungen.
Der Kläger ließ durch seinen Steuerberater den ausgefüllten aber nicht unterschriebenen Fragebogen der Beklagten übersenden (Schreiben vom 3.1.2014, Bl. 65 VA). Die Beklagte forderte hierzu vom Kläger noch Nachweise über die gemachten Angaben zur Prüfung der Unterhaltsfähigkeit (Schreiben vom 13.1.2014, Bl. 73 VA). Der Kläger berief sich in der Folge vertreten durch seinen Steuerberater auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Ein Auskunftsanspruch bestehe derzeit nicht. Hilfsweise beantragte er Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen (Schreiben vom 20.3.2014, Bl. 77 VA). Die Beklagte erkannte ein Zurückbehaltungsrecht nicht an und forderte zur Vorlage der Unterlagen in der verlängerten Frist bis 17.4.2014 auf (Schreiben vom 25.3.2014, Bl. 79 VA).
Nachdem der Kläger die Nachweise nicht vorgelegt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2014 zurück. Der Auskunftsanspruch bestehe gegenüber dem Kläger, weil er zu den möglichen Unterhaltspflichtigen zähle. Die Beklagte benötige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um auf der Grundlage des § 94 SGB XII rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs auf sich entscheiden zu können. Die Durchsetzung und Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs bleibe dagegen dem Zivilrechtsweg überlassen. Die vorgebrachten Gründe hätten damit auf die Zulässigkeit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs des § 117 SGB XII keinen Einfluss. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu, auf das sich der Kläger auch nicht berufen habe.
Dagegen hat der Kläger am 4.10.2014 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben und an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch mangels derzeitigen Unterhaltsanspruchs seiner Mutter gegen ihn nicht bestehe. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterhaltsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen bzw. stehe dem das von ihm ausgeübte Zurückbehaltungsrecht entgegen oder es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Der Auskunftsanspruch sei nicht schon dann rechtswidrig, wenn der überzuleitende Anspruch nicht bestehe. Der Kläger sei als potentiell Unterhaltspflichtiger gegenüber der Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Ob letztlich eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestehe, bleibe einer zivilrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Das SG hat die Klage - nachdem mehrere Termine zur Erörterung wieder aufgehoben werden mussten - schließlich mit Gerichtsbescheid vom 12.5.2017 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2014 sei auf der Rechtsgrundlage des § 117 SGB XII rechtmäßig. Der Kläger gehöre als in gerader Linie mit seiner Mutter M. D. Verwandter und damit nach § 1601 BGB zum Unterhalt Verpflichteter zum auskunftspflichtigen Personenkreis. Die Auskunftspflicht sei auch nicht wegen des evidenten Ausschlusses der Unterhaltspflicht (Negativevidenz) ausgeschlossen. Eine Negativevidenz könne nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung offensichtlich ausgeschlossen sei. Regelmäßig sei vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs auszugehen, da es nicht Aufgabe der Sozialgerichte sein könne unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Die Frage, ob ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch der M. D. gegenüber dem Kläger bereits durch Aufrechnung erloschen oder wegen der wirksamen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht durchsetzbar sei, sei deshalb keine Frage des Bestehens der Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten. Die Erteilung von Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei auch zur Durchführung des SGB XII, nämlich zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII erforderlich. Der Kläger sei seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Er habe weder Nachweise zu seinem Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt noch Nachweise über Mieteinnahmen und -ausgaben und über Kreditverträge für die Finanzierung der sich in seinem Eigentum befindlichen Immobilien vorgelegt. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 117 Abs. 5 SGB XII seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17.5.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 14.6.2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt, die auch in der Folge nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 12. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2017 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 12.10.2017 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2014 ist rechtmäßig. Das SG hat zutreffend unter Benennung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger zu Recht auf Auskunft gemäß § 117 SGB XII in Anspruch nimmt. Das SG hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Auskunftsanspruch nur bei offensichtlicher Evidenz des Nichtbestehens des Unterhaltsanspruchs der unterhaltsberechtigten Person nicht besteht und eine solche Negativevidenz im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich des Bestehens des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter gegen ihn, den die Beklagte auf sich überleiten könnte, sind zivilprozessual zu klärende Fragen. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Kläger gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Es besteht keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, weil § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (BSG, Beschluss vom 14. 5.2012 – B 8 SO 78/11 B –, Rn. 12, juris).
Den gegen den Vorsitzenden Richter am LSG H. mit Fax vom 7.11.2017 um 21:30 Uhr gestellten Befangenheitsantrag (L 2 SF 4239/17 AB) hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 als unzulässig abgelehnt, weil er rechtsmissbräuchlich ist. Daher konnte abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO auch der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rn. 10d m.w.Nw.).
Über § 60 Abs. 1 SGG gilt für die Ablehnung von Gerichtspersonen die Vorschrift des § 42 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter u.a. auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein solcher Antrag ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn das Befangenheitsgesuch allein in Verschleppungsabsicht gestellt wird, d.h. wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 60 Rn. 10c m.w.Nw.). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Agieren des Klägers im gesamten Verfahren, nämlich beginnend mit dem Verwaltungsverfahren, über das SG-Verfahren bis zum Berufungsverfahren zeigt. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren auf das Auskunftsersuchen vom 11.11.2013 zunächst am 3.1.2014 über seinen Steuerberater nur unvollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben. Auf Anforderung von Nachweisen hin hat er zunächst um Fristverlängerung gebeten, um die Unterlagen dann doch nicht vorzulegen. Im SG-Verfahren hat der Kläger zu dem auf den 27.7.2016 geladenen Erörterungstermin am 16.6.2016 wegen Terminskollision einen Verlegungsantrag gestellt, der daraufhin aufgehoben wurde. Der auf den 26.10.2016 geladene Erörterungstermin wurde wieder aufgehoben, nachdem der Kläger die Verlegung wegen Kanzleiurlaubs vom 25.10. bis 10.11.2016 beantragt hatte. Der Versuch des SG, den Termin auf den 13.10.2016 vorzuverlegen, ist nach vorheriger Absprache gescheitert. Auf den am 21.9.2016 über zwei Monate später zum 24.11.2016 geladenen Erörterungstermin hat der Kläger erst am Vortag, dem 23.11.2016 um 14:47 Uhr mit einem Terminsverlegungsantrag und Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende reagiert. Das Ablehnungsgesuch war - ebenso im hiesigen Verfahren gegen den Senatsvorsitzenden - damit begründet worden, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte anberaumt werden dürfen. Die Beklagte hätte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren antragsgemäß verurteilt werden müssen, weil sie mangels korrekter Unterschrift unter ihrem Schriftsatz nicht wirksam Verteidigungsbereitschaft angezeigt habe. Daraufhin ist auch der auf den 24.11.2016 bestimmte Termin aufgehoben worden. Nach Entscheidung über den Befangenheitsantrag hat die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 7.3.2017 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt, auf die der Kläger erneut mit einem Befangenheitsantrag reagiert hat (Schreiben vom 25.3.2017). Mit der Einlegung der Berufung am 14.6.2017 hat der Kläger unter Vorlage der Ärztlichen Folgebescheinigung der Dr. H. F. vom 12.6.2017 wegen einer Rippenserienfraktur (ohne Datumsangabe) und einhergehender weiterer Arbeitsunfähigkeit bis 30.6.2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.7.2017 beantragt und mit Schreiben vom 23.7.2017 um Verlängerung bis 5.8.2017 gebeten, die bis heute nicht vorgelegt wurde. Auf die nach erfolgter Terminsabsprache erfolgte Ladung zum Erörterungstermin am 26.9.2017 mit Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragte der Kläger am 29.7.2017 die Terminsverlegung wegen Kollision mit einem Termin in einer Strafsache. Auf Anforderung des Senats, die Ladung des Amtsgerichts vorzulegen, teilte der Kläger telefonisch zunächst mit, dass man ihm schon glauben könne. Nach Bestehen auf Vorlage eines Nachweises, teilte er in dem Telefonat mit, sich geirrt zu haben und den Termin beim Senat doch wahrnehmen zu können (vgl. Aktenvermerk vom 3.8.2017). Am 21.9.2017 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins vom 26.9.2017 und legte ein ärztliches Attest der Dr. F. vom 20.9.2017 vor, wonach er wegen eines fieberhaften grippalen Infekts mit einhergehenden Blutdruckschwankungen bis 3.10.2016 weder arbeits- noch verhandlungsfähig sei. Daraufhin wurde der Termin aufgehoben und der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 27.10.2017 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 geladen, in dem ihm freigestellt war zu erscheinen. Mit Fax vom 7.11.2017, das um 21:28 Uhr beim LSG einging, hat er den Vorsitzenden Richter H. wegen der Anberaumung des Termins - mit der gleichen Begründung wie damals vor dem SG - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Terminsaufhebung beantragt. Auch wenn der Kläger im Berufungsverfahren für beantragte Fristverlängerungen und Terminsaufhebungen jeweils einmal ein ärztliches Attest zum Nachweis vorgelegt hat, lässt sich insgesamt seinem Verhalten jedoch eindeutig entnehmen, dass er die Entscheidung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung rechtsmissbräuchlich hinauszögern will. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er bis heute trotz gewährter Fristverlängerungen die Berufung dennoch nicht begründet hat. Der angebliche Irrtum über die Verhinderung zum Termin am 26.9.2017, der sich dann erst im Telefonat herausgestellt haben soll, ist schlicht nicht glaubwürdig. Ebenso sind die vor dem SG und dem Senat auf die angeblich unzureichende Unterschrift der Beklagtenvertreter gestützten Befangenheitsanträge substanziell haltlos und offensichtlich nur vorgeschoben, um eine Entscheidung zu verhindern. Zudem ist sein Agieren vor dem Hintergrund zu betrachten, dass nach der vom Kläger selbst in der Klagebegründung angestellten Berechnung das hingegebene Darlehen lediglich für 15 Monate einem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihn entgegenstehen würde. Dieser Zeitraum war aber auf Grund der Hilfegewährung ab Oktober 2013 bereits im Januar 2015 abgelaufen, so dass die eigene Argumentation für die andauernde Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der weiterhin im Leistungsbezug stehenden Mutter nicht mehr trägt. Das Verhalten des Klägers, der selber als Rechtsanwalt eine eigene Kanzlei betreibt, ist offensichtlich darauf gerichtet, die rechtskräftige Feststellung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf eine möglicherweise folgende Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen im Hinblick auf die Sozialhilfegewährung an seine Mutter hinauszuzögern. Der beantragten Aufhebung des Termins brauchte nicht nachgegangen zu werden.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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