Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 1392/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 560/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016, S 32 R 1392/16 WA, wird zurückgewiesen. Die im Verfahren vor dem Landessozialgericht erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen. Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in mehreren verbundenen Verfahren über Bescheidungsansprüche der Kläger auf von ihnen eingelegte Widersprüche und die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides gegen die Klägerin zu 1) über eine Erstattungsforderung vom 479,96 EUR sowie den Anspruch des Klägers zu 2) auf Halbwaisenrente dem Grunde nach ab 1. Juli 2010, wobei vorab darüber zu entscheiden ist, ob der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2016 beendet ist.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist Witwe und der 1989 geborene Kläger zu 2) ist der Sohn des 1995 verstorbenen GW (Versicherter). Der Versicherte gehörte als Berufsunteroffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) ab 4. Mai 1982 an. Mit Schreiben des Bundeswehrkommandos Ost vom 5. November 1990 war dem Versicherten mitgeteilt worden, dass er mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR Soldat der Bundeswehr sei. Er wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 1990 zum 31. Dezember 1990 im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels entlassen. Die Entlassung erfolgte aufgrund struktureller Veränderungen sowie auch gemäß ärztlichem Gutachten der Militärmedizinischen Akademie vom 4. Dezember 1990. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 25. Februar 1991 war dem Versicherten Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA ab 1. Januar 1991 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 28. September 1995 hatte das Wehrbereichsgebührnisamt VII zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA in die gesetzliche Rentenversicherung die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten nach § 8 Abs 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz (AAÜG) dem Versicherten mitgeteilt.
Die Klägerin zu 1) erhob am 18. Mai 2012 beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 32 R 2263/12 Untätigkeitsklage und verlangte, ihren Widerspruch vom 23. Dezember 2011 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu bescheiden. Mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 verlangte die Beklagte nach Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1) unter ermessensbegründetem Verzicht auf die Hälfte der rechtwidrig bewilligten Leistungen für Zeiträume vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 die Erstattung eines Betrages von 479,96 EUR. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 verlangte die Klägerin mit der zum Aktenzeichen S 13 R 5020/12 erhobenen Klage die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 und, dem Kläger zu 2) ab Beendigung seines Zivildienstes zum 1. Juli 2010 wieder die Halbwaisenrente dem Grunde nach zu zahlen. Dieses Klageverfahren wurde zum Verfahren S 32 R 2263/12 verbunden (Beschluss vom 14.02.2013). Mit Schreiben vom 9. April 2014 hat die Beklagte folgende als "Anerkenntnis" bezeichnete Erklärung abgegeben: "Die Beklagte hebt den Rückforderungsbescheid vom 19.12.2011 auf und sieht von der Rückforderung der Rentenüberzahlung ab."
Die Klägerin zu 1) erhob zum Aktenzeichen S 32 R 2163/14 Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Widerspruchs vom 24. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 28. November 2013. Beide Kläger erhoben zum Aktenzeichen S 32 R 1963/15 Untätigkeitsklage auf Bescheidung ihres Widerspruchs vom 18. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2009, wobei sie verlangten, ihnen den Bescheid vom 17. Juli 2009 bekanntzugeben, wogegen die Beklagte einwandte, einen Bescheid unter diesem Datum nicht erlassen zu haben.
Weitere Untätigkeitsklagen erhoben die Klägerin zu 1) zum Aktenzeichen S 32 R 4284/15 auf Bescheidung des Widerspruchs vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2015 und beide Kläger zum Aktenzeichen S 32 R 6384/15 auf Bescheidung des Widerspruchs vom 15. August 2015 gegen den Bescheid vom 12. August 2015, wobei sie insofern verlangte, dabei die Einkommen des Versicherten aus der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 korrekt in das Rentenkonto einzupflegen und den erweiterten Besitzschutz für Hinterbliebenenrenten aus den Ansprüchen eines vor dem 31. Dezember 1996 verstorbenen AAÜG-Bestandsrentners abschließend zu prüfen und über die Verzinsung zu entscheiden.
Am 11. Januar 2016 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen S 32 R 2163/14 folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte hat unter dem 13.10.2015 Rentenbescheide erlassen, die von der Klägerin mit Widersprüchen vom 23.10.2015 angegriffen wurden. Die Beklagte hat hierauf zu den Verfahren S 188 R 4396/14 (S W) und S 188 R 5696/14 (I W) unter dem 15.12.2015 und 16.12.2015 Probeberechnungen erlassen, mit denen das Rentenkonto des Versicherten G W ab 01.01.1991 umfassend geprüft wurde. Die Klägerin erklärt, allein diese Verfahren sollen weitergeführt werden. Insofern bleibt hierfür die 188. Kammer weiterhin zuständig. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, über mögliche Ansprüche nach dem AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, über mögliche Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) binnen einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 4. Die Klägerin erklärt hiermit sämtliche vor dem 11. Januar 2016 erhobenen Klagen, Verfahren eine Rechtsschutz, Widersprüche und Anträge nach § 44 SGB X für erledigt. 5. Die Klägerin erklärt hiermit sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden und offenen Befangenheitsanträge gegen Richter des Sozialgerichts sowie gegen Mitarbeiter der DRV-Bund für erledigt. 6. Zur Begleichung der der Klägerin entstandenen Kosten für die oben unter 4. für erledigt erklärten Verfahren zahlt die Beklagte einen pauschalen Betrag von 500,00 EUR an die Klägerin. 7. Die Beklagte verpflichtet sich, über den Weiterzahlungsantrag vom 16.09.2010 zur Waisenrente für S W für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2013 innerhalb einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 8. Zusammenfassend sind damit sämtliche Anträge und Verfahren vor dem heutigen Terminstag, dem 11. Januar 2016, erledigt. Die Beteiligten beschränken sich auf die Prüfung der Probeberechnung der Witwenrente und Waisenrente ab 1. Januar 1991. Die insoweit noch entstehenden Kosten sind unter Ziffern 6. nicht berücksichtigt. Mit dem am 19. April 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2016 haben die Kläger den Vergleich angefochten und mit Schreiben vom 29. Mai 2016 Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt. Das Verfahren erhielt das Aktenzeichen S 32 R 1392/16 WA. Die Verfahren S 32 R 1392/16 WA, S 32 R 1393/16 WA (zuvor S 32 R 2163/14), S 32 R 1394/16 WA (zuvor S 32 R 1963/15), S 32 R 1395/16 WA (zuvor S 32 R 4284/15) und S 32 R 1397/16 WA (zuvor S 32 R 6384/15) wurden durch Beschluss vom 28. Juni 2016 verbunden.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2016 festgestellt, dass die Streitsachen S 32 R 2263/12, S 32 R 2163/14, S 32 R 1963/15, S 32 R 4284/15 und S 32 R 6384/15 mit Abschluss des Vergleiches vom 11. Januar 2016 beendet worden seien. Der Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren werde abgelehnt. Der Vergleich sei ordnungsgemäß und wirksam zu Stande gekommen und verstoße nicht gegen § 101 Abs 1 SGG. Es handele sich um eine vergleichsweise Beendigung der Verfahren durch gegenseitiges Nachgeben. Wegen seiner Doppelnatur entfalte der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des BGB nichtig oder wirksam angefochten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleichs nach § 116 ff BGB oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs 1 BGB lägen nicht vor. Soweit die Kläger rügen würden, die Beklagte habe die in dem Vergleich festgelegten acht Punkte nicht erfüllt, eröffne dies keinen Anfechtungsgrund. Soweit Sie rügen würden, die Beklagte sei für die Ansprüche aus der Soldatenversorgung nicht zuständig, stelle auch dies keinen Anfechtungsgrund dar, da sich die Beklagte in dem Vergleich lediglich verpflichtet habe, über mögliche Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz rechtsmittelfähig zu entscheiden. Soweit die Kläger die Wiederaufnahme der durch den Vergleich beendeten Verfahren begehren würden, sei dies unzulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG in Verbindung mit § 578 ZPO sei nur möglich gegen formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen jeder Instanz. Eine Wiederaufnahme auf einen Prozessvergleich sei damit nicht zulässig.
Gegen den am 2. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Juli 2016 eingelegte Berufung. Die Kläger meinen, Streitgegenstand sei die Soldatenversorgung zum Versorgungsbescheid vom 25. Februar 1991, deren Auszahlung lediglich durch die Beklagte im Namen und in Vollmacht der Bundesrepublik Deutschland erfolgen sollte. Die Beklagte sei unzuständig. Bei negativem Ergebnis der Prüfung ihrer Passivlegitimation sei das Verfahren an das Sozialgericht zurückzugeben. Die Kläger haben beantragt, die Bundesverwaltung, die Bundeswehrverwaltung oder die Bundesministerin für Verteidigung beizuladen bzw als Beklagte zu führen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 führten die Kläger aus, der Vergleich sei nicht verhandelbar, der Senat solle für die Vollstreckung des Vergleiches sorgen.
Die Kläger beantragen in der Sache nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016, S 32 R 1392/16 WA, aufzuheben und die Verfahren S 32 R 2263/12, S 32 R 2163/14, S 32 R 1963/15, S 32 R 4284/15 sowie S 32 R 6384/15 wiederaufzunehmen und an die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin und den Rechtsnachfolger der Bundeswehrverwaltung Ost für Weiterverwender in der Bundeswehr durch die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin rechtssicher ermitteln zu lassen bzw den Rechtsstreit an eine Kammer für Versorgungsangelegenheiten des Sozialgerichts Berlin zurück zu verweisen, die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 23. Dezember 2011 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu bescheiden und den Bescheid vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 über eine Erstattungsforderung vom 479,96 EUR für Zeiträume vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 aufzuheben, dem Kläger zu 2) ab Beendigung seines Zivildienstes zum 1. Juli 2010 wieder die Halbwaisenrente dem Grunde nach zu zahlen (S 32 R 2263/12), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 24. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 28. November 2013 zu bescheiden (S 32 R 2163/14), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 18. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2009 zu bescheiden (S 32 R 1963/15), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2015 zu bescheiden (S 32 R 4284/15), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 15. August 2015 gegen den Bescheid vom 12. August 2015 zu bescheiden und dabei die Einkommen des 1995 verstorbenen G W aus der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 korrekt in das Rentenkonto einzupflegen und den erweiterten Besitzschutz für Hinterbliebenenrenten aus den Ansprüchen eines vor dem 31. Dezember 1996 verstorbenen AAÜG-Bestandsrentners abschließend zu prüfen und über die Verzinsung zu entscheiden (S 32 R 6384/15), festzustellen, dass die Beklagte für die Renten der Kläger von Anfang an nicht zuständig war, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 11. Januar 2016 zu veranlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den im Verfahren vor dem Landessozialgericht erklärten Klageänderungen nicht zugestimmt und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Den Vergleich habe sie erfüllt. Mit den Bescheiden vom 13. April 2016 habe sie den Antrag auf Ansprüche nach dem SVG als unzulässig abgelehnt und Halbwaisenrente für den Kläger zu 2) ab 1. Juli 2010 dem Grunde nach versagt. Mit den Bescheiden vom 20. September 2016 habe sie die Renten unter Berücksichtigung und der Besitzschutzvorschriften des AAÜG neu berechnet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 die Entscheidung auf den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2017 die im Verfahren vor dem Landessozialgericht gestellten Anträge der Kläger, die Bundesverwaltung, die Bundeswehrverwaltung oder die Bundesministerin für Verteidigung beizuladen bzw als Beklagte zu führen, abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurden, dass auch im Fall ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne, wobei die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne. Der Kläger zu 2) hatte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens schon keine Gründe mitgeteilt, die sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hätten entschuldigen können. Die Klägerin zu 2) hat Gründe für ein Fernbleiben und die von ihr beantragte Vertagung des Termins auch auf Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im hiesigen Verfahren zusammengefassten Rechtsstreite sämtlich durch den Vergleich vom 11. Januar 2016 erledigt sind.
Ein Fall der gesetzlich geregelten Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG liegt nicht vor. Gemäß § 179 Abs 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Beide Alternativen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil weder ein rechtskräftig beendetes Verfahren noch eine strafgerichtliche Verurteilung eines Beteiligten zu verzeichnen ist. An der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fehlt es, weil dies eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung eines Gerichts durch Urteil oder Beschluss voraussetzt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl., § 179 RdNr 3 mwN) und eine solche den Rechtsstreit nicht beendet hat, sondern der Vergleich der Beteiligten.
Der Vergleich hat gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 SGG die Erledigung der Klageverfahren bewirkt. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt und der Vergleich ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Das SGG enthält keine Definition des Vergleichs (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 19). Es setzt diesen als bekannt voraus. Eine Definition findet sich in § 779 Abs 1 BGB. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Für das Sozialrecht regelt § 54 Abs 1 SGB X die Möglichkeit und Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 2 SGB X, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (RGZ 161, 253, 255; BGHZ 28, 171, 172; BSGE 19, 112, 115 und BVerwGE 14, 103, 104) und Schrifttum hat der Vergleich eine Doppelnatur (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 19 mwN). Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits Prozesshandlung (BSG ebd). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann daher darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nichtig ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind (vgl BSG ebd mwN). Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Die Beteiligten haben bei voller Prozessfähigkeit ihre Erklärungen vor dem Gericht abgegeben und dadurch im Rahmen eines anhängigen Verfahrens den Vergleich geschlossen. Obwohl die Untätigkeitsklage S 32 R 2263/12 nach Erlass des Widerspruchsbescheides in der Hauptsache erledigt war, wurde das Verfahren durch die Kläger nicht prozessual erledigt, so dass die Erledigung des Streitgegenstandes nicht auch zur Erledigung des Rechtsstreites führte und der Rechtsstreit anhängig blieb. Gleiches gilt für das verbundene Verfahren zum Rückforderungsbescheid, das durch die (von der Beklagten fälschlicherweise als Anerkenntnis bezeichnete) unbedingte und damit unmittelbar wirksame Erklärung der Beklagten vom 9. April 2014, den Rückforderungsbescheid vom 19.12.2011 aufzuheben und von der Rückforderung der Rentenüberzahlung abzusehen, hinsichtlich des Rückforderungsbescheides in der Sache erledigt war, ohne dass die Klägerin zu 1) eine entsprechende Prozessbeendigungserklärung abgegeben hätte. Die Rentenforderung des Klägers zu 2) war ebenfalls noch prozessual anhängig. Der Vergleich wurde von den Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschlossen und ist daher ein Prozessvergleich.
Die Beteiligten konnten auch im Sinne von § 101 Abs 1 Satz 1 SGG über den Streitgegenstand verfügen. Zwar muss ein Versicherungsträger beim Abschluss eines Prozessvergleichs wie beim Erlass eines Verwaltungsakts den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns beachten. Er darf sich also nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gleichwohl ist ein materiell-rechtlich unrichtiger Prozessvergleich nicht ohne weiteres unwirksam (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 22). Denn es muss zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiell-rechtlich fehlerhaften Prozessvergleichs unterschieden werden. Das "Verfügen-Können" i S des § 101 Abs 1 Satz 1 SGG deckt sich nicht mit dem "Verfügen-Dürfen" (BSG ebd mwN). Jedenfalls soweit Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen hervorgetreten sind, durch eine vergleichsweise Regelung ganz oder teilweise beigelegt werden, ist die Regelung wirksam, auch wenn sie inhaltlich dem objektiven Recht widerspricht (BSG ebd mwN unter Bezugnahme auch auf BVerwGE 14, 103, 105 und 17, 87, 93 f). Diese Auffassung wird auch durch § 54 Abs 1 SGB X bestätigt. Diese Vorschrift geht erkennbar davon aus, dass für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Vergleichs nicht die materielle Richtigkeit der getroffenen Regelung das entscheidende Kriterium ist, sondern dass die für den Abschluss eines Vergleichs genannten Voraussetzungen (z B Bestehen einer Ungewissheit) gegeben sind (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 23). Da ein Prozessvergleich, soweit es um sozialrechtliche Ansprüche geht, neben der Prozesshandlung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des Sozialrechts zum Inhalt (BSG ebd mwN) hat, ist die Regelung des § 54 Abs 1 SGB X auf ihn entsprechend anwendbar. Ob etwa ein Vergleich prozessökonomisch zweckmäßig ist oder ob mit dem Ruhen oder der Aussetzung eines Verfahrens (anstelle eines sog. Unterwerfungsvergleiches) den Interessen der Beteiligten besser gedient wäre, liegt im Ermessen der Beteiligten und berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht (BSG ebd). Die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl §§ 134 und 138 BGB), nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht. Denn nicht jede zwingende Norm des Verwaltungsrechts oder Sozialrechts hat die Bedeutung eines Verbotsgesetzes i S von § 134 BGB (BSG ebd JURIS-RdNr 22 mwN).
Da es sich bei den Streitgegenständen um eine Untätigkeitsklage und Rentenforderungen der Kläger jeweils gegen die Beklagte handelte, konnten die Beteiligten auch uneingeschränkt über den Klagegegenstand verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Verfahren, die durch den Vergleich erledigt wurden. Auch bei diesen handelte es sich ausschließlich um gegen die Beklagte im Rahmen von Untätigkeitsklagen geltend gemachte Bescheidungsansprüche der Kläger, so dass auch insofern ausschließlich bei den Beteiligten des Vergleichs die Verfügungsbefugnis über die Klagegegenstände lag. Auch wenn die Kläger inzwischen meinen, dass der Beklagten generell die sachliche Zuständigkeit fehlen würde, und unterstellt, diese Meinung sei zutreffend, konnte über die Anfechtung des Erstattungsbescheides der Beklagten und über die an die Beklagte gerichteten Widersprüche nur die Beklagte und keine andere Behörde entscheiden. Dies gilt auch für den vom Kläger zu 2) gegen die Beklagte gerichteten Rentenantrag für Zeiträume ab Juli 2010. Soweit der Vergleich ggf Regelungen enthielt, für die etwa die Beklagte keine Zuständigkeit gehabt haben könnte (dazu unten), betrifft dies die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Regelungen des Vergleichs, aber nicht die Voraussetzungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 SGG.
Für die gesetzlich geforderte Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis genügt, dass durch den Vergleich ein Streit zwischen den Parteien beseitigt wird (BSG ebd JURIS-RdNr 20). Das aber sollte hier ausdrücklich erreicht werden. Denn die Erklärungen der Beteiligten waren darauf gerichtet, den konkreten Streit über die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Bescheidung und Rentenzahlung zunächst beizulegen und die anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden. Dabei haben die Beteiligten auch jeweils gegenseitig nachgegeben. Während die Beklagte z.B. sich verpflichtete, über den Rentenanspruch des Klägers zu 2) neu zu bescheiden, begnügte sich der Kläger zu 2) mit der Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung, während eine Regelung über den Rentenanspruch selbst nicht getroffen wurde. Gleiches gilt für Rentenansprüche der Klägerin zu 1). Dagegen erklärten die Kläger mit dem Vergleich sämtliche Untätigkeitsklagen für erledigt und verzichteten auf weitergehende Bescheidungsansprüche, soweit sich die Beklagte nicht zur Bescheidung im Vergleich verpflichtet hatte. Ein Nachgeben der Beklagten findet sich auch in der Kostentragungsregelung der Ziff 6 des Vergleiches, während ein (ausreichendes) verfahrensrechtliches Nachgeben der Klägerin zu 1) mit der Erklärung der Erledigung sämtlicher Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden (Ziff 5) vorliegt. Darin liegt auch i S von § 779 Abs 1 BGB, ein beiderseitiges Entgegenkommen (vgl BSG ebd JURIS-RdNr 21).
Im vorliegenden Fall stellen sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Ermessen der Beklagten, eine prozessökonomische Regelung zu treffen, durch den Vergleich vom 11. Januar 2016 nicht pflichtgemäß ausgeübt worden sein könnte. Allein die Beendigung einer Vielzahl von Verfahren und Prozessen, Befangenheitsverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden und die Reduzierung auf die durch die Ziffern 1, 2, 3 und 7 des Vergleiches verbleibenden Verfahren stellte eine evident verfahrensökonomische Konzentration des Streitstoffes dar.
Der Vergleich ist auch nicht unter einer (unzulässigen) Bedingung geschlossen worden.
Die somit als Vergleich anzusehende Vereinbarung ist aber auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Der wirksam geschlossene Vergleich kann auch nicht durch Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) beseitigt werden. Denn die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B; Beschluss vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B). Daher kommt es nicht darauf an, ob die Kläger die prozessbeendende Erklärung auch mit einigem Abstand noch als richtig oder sinnvoll bewerten und wie sie die Erfolgsaussichten einer Weiterführung des Verfahrens einschätzen. Sie selbst haben zuletzt den Vergleich auch nicht als verhandelbar angesehen und haben seine Vollstreckung gefordert. Daraus dürfte sich ergeben, dass die Kläger selbst an ihrer Anfechtungserklärung nicht mehr festhalten wollen.
Der Vergleich verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (vgl §§ 134 und 138 BGB), weshalb keine Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Regelung (§ 58 SGB X) mit deren Unwirksamkeit auch eine Nichtigkeit auch seines prozessrechtlichen Gehalts begründen würde. Keine der Regelungen des Vergleiches ist auch nur rechtswidrig. Die Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches bewirkt die Fortführung der zwei Rechtsstreite vor der 188. Kammer des Sozialgerichts. Diese Regelung ist uneingeschränkt zulässig. Auch die weitere Regelung, dass nur diese Verfahren, mithin jedoch die anderen Verfahren nicht, fortgeführt werden sollen, ist uneingeschränkt zulässig, denn sie ist Ausfluss der Dispositionsmaxime der Beteiligten, selbst darüber bestimmen zu dürfen, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll oder nicht.
Die Regelung der Ziff 2 des Vergleiches ist rechtmäßig. Die Beklagte hat sich lediglich zur Erteilung von Bescheiden, nicht aber bereits zu einer konkreten Verfügungsregelung verpflichtet. Sie besitzt die Zuständigkeit für Rentenbescheide, die nach dem AAÜG zu ergehen haben (vgl § 8 Abs 1 AAÜG). Dies ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (z B: BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R; Urteil vom 14.12.2011, B 5 R 2/10 R, RdNr 25 ff). Der Vergleichsregelung lässt sich kein Inhalt derart entnehmen, dass die Beklagte eine Entscheidung, die in die Zuständigkeit des Sonderversorgungsträgers fallen würde (Überführungs-/Entgeltbescheid), treffen solle oder wolle.
Auch die Regelung der Ziff 3 des Vergleiches ist rechtmäßig. Die Beklagte hat sich mit der Regelung lediglich zur Bescheidung eines ihr gegenüber von den Klägern geltend gemachten Anspruches verpflichtet. Dies ist rechtmäßig, obwohl die Beklagte keine Verbandskompetenz nach dem SVG besitzt, denn sie hat sich nicht verpflichtet, eine für die Beteiligten bindende inhaltliche Entscheidung nach dem SVG zu treffen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften des Sozialrechts grundsätzlich vor, dass unzuständige Behörden über ihnen angetragene Entscheidungen nicht befinden, sondern die Verfahren an die zuständige Behörde abgeben sollen (§§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I, 2 SGB X), so verbleibt ihnen doch die Möglichkeit, bei Beharren des Antragstellers auf einer Entscheidung durch die angegangene Behörde, den Antrag wegen eigener Unzuständigkeit abzulehnen. Immerhin ist auch angesichts des AAÜG und der Systeme der Nachversicherung rechtstechnisch denkbar, dass in die Berechnung von Rentenansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernde Vorgaben des SVG einfließen könnten, was von der Formulierung der Regelung der Ziff 3 des Vergleichsvertrages abgedeckt wäre. Die Beklagte ist mit der Bescheidungsverpflichtung keine rechtswidrige Verbindlichkeit eingegangen. Die Erledigungserklärungen in Ziff 4 und 5 des Vergleiches sind wegen der Dispositionsbefugnis der Kläger rechtmäßig. Die Kostenregelung der Ziff 6 als einheitliche Regelung über die gesamten Kosten aller durch den Vergleich unmittelbar erledigten Verfahren, was sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung in Ziff 8 Satz 3 ergibt, bewegt sich im Rahmen des rechtlich zulässigen, zumal eine Vielzahl von Verfahren betroffen ist, für die mit dem Gesamtbetrag eine Kostenregelung für die Beteiligten gefunden wird, die auch angesichts des teilweisen Obsiegens der Klägerin zu 1), z B angesichts der Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 19. Dezember 2011 und der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 erst im Untätigkeitsklageverfahren, gerechtfertigt erscheinen kann. Der insofern eingeräumte Spielraum für interessengerechte Lösungen aus Sicht der Vergleichsschließenden wurde hier jedenfalls nicht überschritten.
Die Verpflichtung der Beklagten in Ziff 7 des Vergleiches, das Rentenbegehren des Klägers zu 2) zu bescheiden, ist rechtlich zulässig. Dafür ist die Beklagte auch sachlich zuständig.
Die Ziff 8 des Vergleiches enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung und Klarstellung der vorherigen Regelungen und soll damit der Auslegung des Vergleiches dienen und spätere Unstimmigkeiten ausschließen. Dies begründet selbst keine (rechtswidrigen) Verpflichtungen der Beklagten und ist zulässig, weil es sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit sonst rechtmäßiger Vergleichsverträge bewegt.
Damit lassen sich keine Rechtsverstöße durch die einzelnen Regelungen des Vergleichsvertrages feststellen. Eine Nichtigkeit wegen des Verstoßes gegen Verbots- oder Schutzgesetze (§§ 58 Abs 1 SGB X, 123, 138 BGB) liegt nicht vor.
Der Vergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht bzw nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Insofern ist zwischen den wirksamen vertraglichen Verpflichtungen und deren Erfüllung zu unterscheiden. Würden wegen verspäteter Erfüllung vertraglich begründeten Pflichten kraft Gesetzes erlöschen, entfiele für die weitere Erfüllung oder die Geltendmachung von Verzögerungsschäden (z B Verzug) die rechtliche Grundlage (sog Causa). Eine Kündigung des Vergleiches (vgl § 59 SGB X) ist nicht zulässig, weil dem die Unwiderruflichkeit der damit verbundenen Prozesserklärung widerspricht.
Damit bewirkte die Regelung in Ziff 4 des Vergleiches die Erledigung sämtlicher hier streitigen Verfahren. Die Beendigung bewirkt, dass der Senat gehindert ist, eine sachliche Entscheidung zu den von den Klägern gestellten Anträgen unter Fortsetzung des Verfahrens zu treffen.
Die von den Klägern erst im Verfahren vor dem LSG gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte für die Renten der Kläger von Anfang an nicht zuständig war, und, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 11. Januar 2016 zu veranlassen, sind unzulässig. Diese neu erhobenen Forderungen stellen unzulässige Klageänderungen entgegen § 99 SGG dar. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist nach Absatz 2 der Vorschrift anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Dagegen ist nach Absatz 3 der Regelung als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden (Nummer 1), der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (Nummer 2), statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird (Nummer 3).
Die von den Klägern erst vor dem Landessozialgericht in das Verfahren eingebrachten genannten Begehren erfüllen sämtlich nicht die Voraussetzungen nach § 99 Abs 3 SGG. Die Beklagte hat sich auf diese Begehren im Verfahren nicht eingelassen und in der mündlichen Verhandlung eine Einwilligung ausdrücklich abgelehnt. Die Begehren sind auch nicht prozessdienlich, da ohne diese neuen Begehren kein in der Sache zu behandelnder Prozessstoff vorhanden war, weil dieser durch die Beendigung der Rechtsstreites mittels Vergleich durch den Senat nicht beurteilt werden durfte. Fehlt es an einem in der Sache zu beurteilenden Klagegenstand ist eine Änderung nicht prozessdienlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG und entspricht der Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung. Der Teilerfolg in den Ausgangsverfahren wurde bereits verbindlich zwischen den Beteiligten durch den Vergleich geregelt und kann daher bei vorliegend zu treffender Kostenentscheidung keine Rolle spielen
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in mehreren verbundenen Verfahren über Bescheidungsansprüche der Kläger auf von ihnen eingelegte Widersprüche und die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides gegen die Klägerin zu 1) über eine Erstattungsforderung vom 479,96 EUR sowie den Anspruch des Klägers zu 2) auf Halbwaisenrente dem Grunde nach ab 1. Juli 2010, wobei vorab darüber zu entscheiden ist, ob der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2016 beendet ist.
Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist Witwe und der 1989 geborene Kläger zu 2) ist der Sohn des 1995 verstorbenen GW (Versicherter). Der Versicherte gehörte als Berufsunteroffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) ab 4. Mai 1982 an. Mit Schreiben des Bundeswehrkommandos Ost vom 5. November 1990 war dem Versicherten mitgeteilt worden, dass er mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR Soldat der Bundeswehr sei. Er wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 1990 zum 31. Dezember 1990 im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels entlassen. Die Entlassung erfolgte aufgrund struktureller Veränderungen sowie auch gemäß ärztlichem Gutachten der Militärmedizinischen Akademie vom 4. Dezember 1990. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 25. Februar 1991 war dem Versicherten Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA ab 1. Januar 1991 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 28. September 1995 hatte das Wehrbereichsgebührnisamt VII zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA in die gesetzliche Rentenversicherung die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten nach § 8 Abs 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz (AAÜG) dem Versicherten mitgeteilt.
Die Klägerin zu 1) erhob am 18. Mai 2012 beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 32 R 2263/12 Untätigkeitsklage und verlangte, ihren Widerspruch vom 23. Dezember 2011 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu bescheiden. Mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 verlangte die Beklagte nach Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1) unter ermessensbegründetem Verzicht auf die Hälfte der rechtwidrig bewilligten Leistungen für Zeiträume vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 die Erstattung eines Betrages von 479,96 EUR. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 verlangte die Klägerin mit der zum Aktenzeichen S 13 R 5020/12 erhobenen Klage die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 und, dem Kläger zu 2) ab Beendigung seines Zivildienstes zum 1. Juli 2010 wieder die Halbwaisenrente dem Grunde nach zu zahlen. Dieses Klageverfahren wurde zum Verfahren S 32 R 2263/12 verbunden (Beschluss vom 14.02.2013). Mit Schreiben vom 9. April 2014 hat die Beklagte folgende als "Anerkenntnis" bezeichnete Erklärung abgegeben: "Die Beklagte hebt den Rückforderungsbescheid vom 19.12.2011 auf und sieht von der Rückforderung der Rentenüberzahlung ab."
Die Klägerin zu 1) erhob zum Aktenzeichen S 32 R 2163/14 Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Widerspruchs vom 24. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 28. November 2013. Beide Kläger erhoben zum Aktenzeichen S 32 R 1963/15 Untätigkeitsklage auf Bescheidung ihres Widerspruchs vom 18. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2009, wobei sie verlangten, ihnen den Bescheid vom 17. Juli 2009 bekanntzugeben, wogegen die Beklagte einwandte, einen Bescheid unter diesem Datum nicht erlassen zu haben.
Weitere Untätigkeitsklagen erhoben die Klägerin zu 1) zum Aktenzeichen S 32 R 4284/15 auf Bescheidung des Widerspruchs vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2015 und beide Kläger zum Aktenzeichen S 32 R 6384/15 auf Bescheidung des Widerspruchs vom 15. August 2015 gegen den Bescheid vom 12. August 2015, wobei sie insofern verlangte, dabei die Einkommen des Versicherten aus der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 korrekt in das Rentenkonto einzupflegen und den erweiterten Besitzschutz für Hinterbliebenenrenten aus den Ansprüchen eines vor dem 31. Dezember 1996 verstorbenen AAÜG-Bestandsrentners abschließend zu prüfen und über die Verzinsung zu entscheiden.
Am 11. Januar 2016 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen S 32 R 2163/14 folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte hat unter dem 13.10.2015 Rentenbescheide erlassen, die von der Klägerin mit Widersprüchen vom 23.10.2015 angegriffen wurden. Die Beklagte hat hierauf zu den Verfahren S 188 R 4396/14 (S W) und S 188 R 5696/14 (I W) unter dem 15.12.2015 und 16.12.2015 Probeberechnungen erlassen, mit denen das Rentenkonto des Versicherten G W ab 01.01.1991 umfassend geprüft wurde. Die Klägerin erklärt, allein diese Verfahren sollen weitergeführt werden. Insofern bleibt hierfür die 188. Kammer weiterhin zuständig. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, über mögliche Ansprüche nach dem AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, über mögliche Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) binnen einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 4. Die Klägerin erklärt hiermit sämtliche vor dem 11. Januar 2016 erhobenen Klagen, Verfahren eine Rechtsschutz, Widersprüche und Anträge nach § 44 SGB X für erledigt. 5. Die Klägerin erklärt hiermit sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden und offenen Befangenheitsanträge gegen Richter des Sozialgerichts sowie gegen Mitarbeiter der DRV-Bund für erledigt. 6. Zur Begleichung der der Klägerin entstandenen Kosten für die oben unter 4. für erledigt erklärten Verfahren zahlt die Beklagte einen pauschalen Betrag von 500,00 EUR an die Klägerin. 7. Die Beklagte verpflichtet sich, über den Weiterzahlungsantrag vom 16.09.2010 zur Waisenrente für S W für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2013 innerhalb einer Frist von drei Monaten rechtsmittelfähig zu entscheiden. 8. Zusammenfassend sind damit sämtliche Anträge und Verfahren vor dem heutigen Terminstag, dem 11. Januar 2016, erledigt. Die Beteiligten beschränken sich auf die Prüfung der Probeberechnung der Witwenrente und Waisenrente ab 1. Januar 1991. Die insoweit noch entstehenden Kosten sind unter Ziffern 6. nicht berücksichtigt. Mit dem am 19. April 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2016 haben die Kläger den Vergleich angefochten und mit Schreiben vom 29. Mai 2016 Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt. Das Verfahren erhielt das Aktenzeichen S 32 R 1392/16 WA. Die Verfahren S 32 R 1392/16 WA, S 32 R 1393/16 WA (zuvor S 32 R 2163/14), S 32 R 1394/16 WA (zuvor S 32 R 1963/15), S 32 R 1395/16 WA (zuvor S 32 R 4284/15) und S 32 R 1397/16 WA (zuvor S 32 R 6384/15) wurden durch Beschluss vom 28. Juni 2016 verbunden.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2016 festgestellt, dass die Streitsachen S 32 R 2263/12, S 32 R 2163/14, S 32 R 1963/15, S 32 R 4284/15 und S 32 R 6384/15 mit Abschluss des Vergleiches vom 11. Januar 2016 beendet worden seien. Der Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren werde abgelehnt. Der Vergleich sei ordnungsgemäß und wirksam zu Stande gekommen und verstoße nicht gegen § 101 Abs 1 SGG. Es handele sich um eine vergleichsweise Beendigung der Verfahren durch gegenseitiges Nachgeben. Wegen seiner Doppelnatur entfalte der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des BGB nichtig oder wirksam angefochten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleichs nach § 116 ff BGB oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs 1 BGB lägen nicht vor. Soweit die Kläger rügen würden, die Beklagte habe die in dem Vergleich festgelegten acht Punkte nicht erfüllt, eröffne dies keinen Anfechtungsgrund. Soweit Sie rügen würden, die Beklagte sei für die Ansprüche aus der Soldatenversorgung nicht zuständig, stelle auch dies keinen Anfechtungsgrund dar, da sich die Beklagte in dem Vergleich lediglich verpflichtet habe, über mögliche Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz rechtsmittelfähig zu entscheiden. Soweit die Kläger die Wiederaufnahme der durch den Vergleich beendeten Verfahren begehren würden, sei dies unzulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG in Verbindung mit § 578 ZPO sei nur möglich gegen formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen jeder Instanz. Eine Wiederaufnahme auf einen Prozessvergleich sei damit nicht zulässig.
Gegen den am 2. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Juli 2016 eingelegte Berufung. Die Kläger meinen, Streitgegenstand sei die Soldatenversorgung zum Versorgungsbescheid vom 25. Februar 1991, deren Auszahlung lediglich durch die Beklagte im Namen und in Vollmacht der Bundesrepublik Deutschland erfolgen sollte. Die Beklagte sei unzuständig. Bei negativem Ergebnis der Prüfung ihrer Passivlegitimation sei das Verfahren an das Sozialgericht zurückzugeben. Die Kläger haben beantragt, die Bundesverwaltung, die Bundeswehrverwaltung oder die Bundesministerin für Verteidigung beizuladen bzw als Beklagte zu führen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 führten die Kläger aus, der Vergleich sei nicht verhandelbar, der Senat solle für die Vollstreckung des Vergleiches sorgen.
Die Kläger beantragen in der Sache nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016, S 32 R 1392/16 WA, aufzuheben und die Verfahren S 32 R 2263/12, S 32 R 2163/14, S 32 R 1963/15, S 32 R 4284/15 sowie S 32 R 6384/15 wiederaufzunehmen und an die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin und den Rechtsnachfolger der Bundeswehrverwaltung Ost für Weiterverwender in der Bundeswehr durch die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin rechtssicher ermitteln zu lassen bzw den Rechtsstreit an eine Kammer für Versorgungsangelegenheiten des Sozialgerichts Berlin zurück zu verweisen, die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 23. Dezember 2011 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu bescheiden und den Bescheid vom 19. Dezember 2011 in der Form des Bescheides vom 20./22. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 über eine Erstattungsforderung vom 479,96 EUR für Zeiträume vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 aufzuheben, dem Kläger zu 2) ab Beendigung seines Zivildienstes zum 1. Juli 2010 wieder die Halbwaisenrente dem Grunde nach zu zahlen (S 32 R 2263/12), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 24. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 28. November 2013 zu bescheiden (S 32 R 2163/14), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 18. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2009 zu bescheiden (S 32 R 1963/15), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2015 zu bescheiden (S 32 R 4284/15), die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 15. August 2015 gegen den Bescheid vom 12. August 2015 zu bescheiden und dabei die Einkommen des 1995 verstorbenen G W aus der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 korrekt in das Rentenkonto einzupflegen und den erweiterten Besitzschutz für Hinterbliebenenrenten aus den Ansprüchen eines vor dem 31. Dezember 1996 verstorbenen AAÜG-Bestandsrentners abschließend zu prüfen und über die Verzinsung zu entscheiden (S 32 R 6384/15), festzustellen, dass die Beklagte für die Renten der Kläger von Anfang an nicht zuständig war, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 11. Januar 2016 zu veranlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den im Verfahren vor dem Landessozialgericht erklärten Klageänderungen nicht zugestimmt und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Den Vergleich habe sie erfüllt. Mit den Bescheiden vom 13. April 2016 habe sie den Antrag auf Ansprüche nach dem SVG als unzulässig abgelehnt und Halbwaisenrente für den Kläger zu 2) ab 1. Juli 2010 dem Grunde nach versagt. Mit den Bescheiden vom 20. September 2016 habe sie die Renten unter Berücksichtigung und der Besitzschutzvorschriften des AAÜG neu berechnet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 die Entscheidung auf den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2017 die im Verfahren vor dem Landessozialgericht gestellten Anträge der Kläger, die Bundesverwaltung, die Bundeswehrverwaltung oder die Bundesministerin für Verteidigung beizuladen bzw als Beklagte zu führen, abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurden, dass auch im Fall ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne, wobei die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne. Der Kläger zu 2) hatte trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens schon keine Gründe mitgeteilt, die sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hätten entschuldigen können. Die Klägerin zu 2) hat Gründe für ein Fernbleiben und die von ihr beantragte Vertagung des Termins auch auf Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im hiesigen Verfahren zusammengefassten Rechtsstreite sämtlich durch den Vergleich vom 11. Januar 2016 erledigt sind.
Ein Fall der gesetzlich geregelten Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG liegt nicht vor. Gemäß § 179 Abs 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Beide Alternativen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil weder ein rechtskräftig beendetes Verfahren noch eine strafgerichtliche Verurteilung eines Beteiligten zu verzeichnen ist. An der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fehlt es, weil dies eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung eines Gerichts durch Urteil oder Beschluss voraussetzt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl., § 179 RdNr 3 mwN) und eine solche den Rechtsstreit nicht beendet hat, sondern der Vergleich der Beteiligten.
Der Vergleich hat gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 SGG die Erledigung der Klageverfahren bewirkt. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt und der Vergleich ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Das SGG enthält keine Definition des Vergleichs (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 19). Es setzt diesen als bekannt voraus. Eine Definition findet sich in § 779 Abs 1 BGB. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Für das Sozialrecht regelt § 54 Abs 1 SGB X die Möglichkeit und Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 2 SGB X, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (RGZ 161, 253, 255; BGHZ 28, 171, 172; BSGE 19, 112, 115 und BVerwGE 14, 103, 104) und Schrifttum hat der Vergleich eine Doppelnatur (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 19 mwN). Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits Prozesshandlung (BSG ebd). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann daher darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nichtig ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind (vgl BSG ebd mwN). Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Die Beteiligten haben bei voller Prozessfähigkeit ihre Erklärungen vor dem Gericht abgegeben und dadurch im Rahmen eines anhängigen Verfahrens den Vergleich geschlossen. Obwohl die Untätigkeitsklage S 32 R 2263/12 nach Erlass des Widerspruchsbescheides in der Hauptsache erledigt war, wurde das Verfahren durch die Kläger nicht prozessual erledigt, so dass die Erledigung des Streitgegenstandes nicht auch zur Erledigung des Rechtsstreites führte und der Rechtsstreit anhängig blieb. Gleiches gilt für das verbundene Verfahren zum Rückforderungsbescheid, das durch die (von der Beklagten fälschlicherweise als Anerkenntnis bezeichnete) unbedingte und damit unmittelbar wirksame Erklärung der Beklagten vom 9. April 2014, den Rückforderungsbescheid vom 19.12.2011 aufzuheben und von der Rückforderung der Rentenüberzahlung abzusehen, hinsichtlich des Rückforderungsbescheides in der Sache erledigt war, ohne dass die Klägerin zu 1) eine entsprechende Prozessbeendigungserklärung abgegeben hätte. Die Rentenforderung des Klägers zu 2) war ebenfalls noch prozessual anhängig. Der Vergleich wurde von den Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschlossen und ist daher ein Prozessvergleich.
Die Beteiligten konnten auch im Sinne von § 101 Abs 1 Satz 1 SGG über den Streitgegenstand verfügen. Zwar muss ein Versicherungsträger beim Abschluss eines Prozessvergleichs wie beim Erlass eines Verwaltungsakts den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns beachten. Er darf sich also nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gleichwohl ist ein materiell-rechtlich unrichtiger Prozessvergleich nicht ohne weiteres unwirksam (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 22). Denn es muss zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiell-rechtlich fehlerhaften Prozessvergleichs unterschieden werden. Das "Verfügen-Können" i S des § 101 Abs 1 Satz 1 SGG deckt sich nicht mit dem "Verfügen-Dürfen" (BSG ebd mwN). Jedenfalls soweit Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen hervorgetreten sind, durch eine vergleichsweise Regelung ganz oder teilweise beigelegt werden, ist die Regelung wirksam, auch wenn sie inhaltlich dem objektiven Recht widerspricht (BSG ebd mwN unter Bezugnahme auch auf BVerwGE 14, 103, 105 und 17, 87, 93 f). Diese Auffassung wird auch durch § 54 Abs 1 SGB X bestätigt. Diese Vorschrift geht erkennbar davon aus, dass für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Vergleichs nicht die materielle Richtigkeit der getroffenen Regelung das entscheidende Kriterium ist, sondern dass die für den Abschluss eines Vergleichs genannten Voraussetzungen (z B Bestehen einer Ungewissheit) gegeben sind (BSG, Urteil vom 17.05.1989, 10 RKg 16/88, JURIS-RdNr 23). Da ein Prozessvergleich, soweit es um sozialrechtliche Ansprüche geht, neben der Prozesshandlung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des Sozialrechts zum Inhalt (BSG ebd mwN) hat, ist die Regelung des § 54 Abs 1 SGB X auf ihn entsprechend anwendbar. Ob etwa ein Vergleich prozessökonomisch zweckmäßig ist oder ob mit dem Ruhen oder der Aussetzung eines Verfahrens (anstelle eines sog. Unterwerfungsvergleiches) den Interessen der Beteiligten besser gedient wäre, liegt im Ermessen der Beteiligten und berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht (BSG ebd). Die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl §§ 134 und 138 BGB), nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht. Denn nicht jede zwingende Norm des Verwaltungsrechts oder Sozialrechts hat die Bedeutung eines Verbotsgesetzes i S von § 134 BGB (BSG ebd JURIS-RdNr 22 mwN).
Da es sich bei den Streitgegenständen um eine Untätigkeitsklage und Rentenforderungen der Kläger jeweils gegen die Beklagte handelte, konnten die Beteiligten auch uneingeschränkt über den Klagegegenstand verfügen. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Verfahren, die durch den Vergleich erledigt wurden. Auch bei diesen handelte es sich ausschließlich um gegen die Beklagte im Rahmen von Untätigkeitsklagen geltend gemachte Bescheidungsansprüche der Kläger, so dass auch insofern ausschließlich bei den Beteiligten des Vergleichs die Verfügungsbefugnis über die Klagegegenstände lag. Auch wenn die Kläger inzwischen meinen, dass der Beklagten generell die sachliche Zuständigkeit fehlen würde, und unterstellt, diese Meinung sei zutreffend, konnte über die Anfechtung des Erstattungsbescheides der Beklagten und über die an die Beklagte gerichteten Widersprüche nur die Beklagte und keine andere Behörde entscheiden. Dies gilt auch für den vom Kläger zu 2) gegen die Beklagte gerichteten Rentenantrag für Zeiträume ab Juli 2010. Soweit der Vergleich ggf Regelungen enthielt, für die etwa die Beklagte keine Zuständigkeit gehabt haben könnte (dazu unten), betrifft dies die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Regelungen des Vergleichs, aber nicht die Voraussetzungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 SGG.
Für die gesetzlich geforderte Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis genügt, dass durch den Vergleich ein Streit zwischen den Parteien beseitigt wird (BSG ebd JURIS-RdNr 20). Das aber sollte hier ausdrücklich erreicht werden. Denn die Erklärungen der Beteiligten waren darauf gerichtet, den konkreten Streit über die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Bescheidung und Rentenzahlung zunächst beizulegen und die anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden. Dabei haben die Beteiligten auch jeweils gegenseitig nachgegeben. Während die Beklagte z.B. sich verpflichtete, über den Rentenanspruch des Klägers zu 2) neu zu bescheiden, begnügte sich der Kläger zu 2) mit der Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung, während eine Regelung über den Rentenanspruch selbst nicht getroffen wurde. Gleiches gilt für Rentenansprüche der Klägerin zu 1). Dagegen erklärten die Kläger mit dem Vergleich sämtliche Untätigkeitsklagen für erledigt und verzichteten auf weitergehende Bescheidungsansprüche, soweit sich die Beklagte nicht zur Bescheidung im Vergleich verpflichtet hatte. Ein Nachgeben der Beklagten findet sich auch in der Kostentragungsregelung der Ziff 6 des Vergleiches, während ein (ausreichendes) verfahrensrechtliches Nachgeben der Klägerin zu 1) mit der Erklärung der Erledigung sämtlicher Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden (Ziff 5) vorliegt. Darin liegt auch i S von § 779 Abs 1 BGB, ein beiderseitiges Entgegenkommen (vgl BSG ebd JURIS-RdNr 21).
Im vorliegenden Fall stellen sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Ermessen der Beklagten, eine prozessökonomische Regelung zu treffen, durch den Vergleich vom 11. Januar 2016 nicht pflichtgemäß ausgeübt worden sein könnte. Allein die Beendigung einer Vielzahl von Verfahren und Prozessen, Befangenheitsverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden und die Reduzierung auf die durch die Ziffern 1, 2, 3 und 7 des Vergleiches verbleibenden Verfahren stellte eine evident verfahrensökonomische Konzentration des Streitstoffes dar.
Der Vergleich ist auch nicht unter einer (unzulässigen) Bedingung geschlossen worden.
Die somit als Vergleich anzusehende Vereinbarung ist aber auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Der wirksam geschlossene Vergleich kann auch nicht durch Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) beseitigt werden. Denn die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit und Anfechtung, insbesondere auch wegen Irrtums, sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. Urteil des BSG vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B; Beschluss vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B). Daher kommt es nicht darauf an, ob die Kläger die prozessbeendende Erklärung auch mit einigem Abstand noch als richtig oder sinnvoll bewerten und wie sie die Erfolgsaussichten einer Weiterführung des Verfahrens einschätzen. Sie selbst haben zuletzt den Vergleich auch nicht als verhandelbar angesehen und haben seine Vollstreckung gefordert. Daraus dürfte sich ergeben, dass die Kläger selbst an ihrer Anfechtungserklärung nicht mehr festhalten wollen.
Der Vergleich verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (vgl §§ 134 und 138 BGB), weshalb keine Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Regelung (§ 58 SGB X) mit deren Unwirksamkeit auch eine Nichtigkeit auch seines prozessrechtlichen Gehalts begründen würde. Keine der Regelungen des Vergleiches ist auch nur rechtswidrig. Die Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches bewirkt die Fortführung der zwei Rechtsstreite vor der 188. Kammer des Sozialgerichts. Diese Regelung ist uneingeschränkt zulässig. Auch die weitere Regelung, dass nur diese Verfahren, mithin jedoch die anderen Verfahren nicht, fortgeführt werden sollen, ist uneingeschränkt zulässig, denn sie ist Ausfluss der Dispositionsmaxime der Beteiligten, selbst darüber bestimmen zu dürfen, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll oder nicht.
Die Regelung der Ziff 2 des Vergleiches ist rechtmäßig. Die Beklagte hat sich lediglich zur Erteilung von Bescheiden, nicht aber bereits zu einer konkreten Verfügungsregelung verpflichtet. Sie besitzt die Zuständigkeit für Rentenbescheide, die nach dem AAÜG zu ergehen haben (vgl § 8 Abs 1 AAÜG). Dies ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (z B: BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R; Urteil vom 14.12.2011, B 5 R 2/10 R, RdNr 25 ff). Der Vergleichsregelung lässt sich kein Inhalt derart entnehmen, dass die Beklagte eine Entscheidung, die in die Zuständigkeit des Sonderversorgungsträgers fallen würde (Überführungs-/Entgeltbescheid), treffen solle oder wolle.
Auch die Regelung der Ziff 3 des Vergleiches ist rechtmäßig. Die Beklagte hat sich mit der Regelung lediglich zur Bescheidung eines ihr gegenüber von den Klägern geltend gemachten Anspruches verpflichtet. Dies ist rechtmäßig, obwohl die Beklagte keine Verbandskompetenz nach dem SVG besitzt, denn sie hat sich nicht verpflichtet, eine für die Beteiligten bindende inhaltliche Entscheidung nach dem SVG zu treffen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften des Sozialrechts grundsätzlich vor, dass unzuständige Behörden über ihnen angetragene Entscheidungen nicht befinden, sondern die Verfahren an die zuständige Behörde abgeben sollen (§§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I, 2 SGB X), so verbleibt ihnen doch die Möglichkeit, bei Beharren des Antragstellers auf einer Entscheidung durch die angegangene Behörde, den Antrag wegen eigener Unzuständigkeit abzulehnen. Immerhin ist auch angesichts des AAÜG und der Systeme der Nachversicherung rechtstechnisch denkbar, dass in die Berechnung von Rentenansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernde Vorgaben des SVG einfließen könnten, was von der Formulierung der Regelung der Ziff 3 des Vergleichsvertrages abgedeckt wäre. Die Beklagte ist mit der Bescheidungsverpflichtung keine rechtswidrige Verbindlichkeit eingegangen. Die Erledigungserklärungen in Ziff 4 und 5 des Vergleiches sind wegen der Dispositionsbefugnis der Kläger rechtmäßig. Die Kostenregelung der Ziff 6 als einheitliche Regelung über die gesamten Kosten aller durch den Vergleich unmittelbar erledigten Verfahren, was sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung in Ziff 8 Satz 3 ergibt, bewegt sich im Rahmen des rechtlich zulässigen, zumal eine Vielzahl von Verfahren betroffen ist, für die mit dem Gesamtbetrag eine Kostenregelung für die Beteiligten gefunden wird, die auch angesichts des teilweisen Obsiegens der Klägerin zu 1), z B angesichts der Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 19. Dezember 2011 und der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 erst im Untätigkeitsklageverfahren, gerechtfertigt erscheinen kann. Der insofern eingeräumte Spielraum für interessengerechte Lösungen aus Sicht der Vergleichsschließenden wurde hier jedenfalls nicht überschritten.
Die Verpflichtung der Beklagten in Ziff 7 des Vergleiches, das Rentenbegehren des Klägers zu 2) zu bescheiden, ist rechtlich zulässig. Dafür ist die Beklagte auch sachlich zuständig.
Die Ziff 8 des Vergleiches enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung und Klarstellung der vorherigen Regelungen und soll damit der Auslegung des Vergleiches dienen und spätere Unstimmigkeiten ausschließen. Dies begründet selbst keine (rechtswidrigen) Verpflichtungen der Beklagten und ist zulässig, weil es sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit sonst rechtmäßiger Vergleichsverträge bewegt.
Damit lassen sich keine Rechtsverstöße durch die einzelnen Regelungen des Vergleichsvertrages feststellen. Eine Nichtigkeit wegen des Verstoßes gegen Verbots- oder Schutzgesetze (§§ 58 Abs 1 SGB X, 123, 138 BGB) liegt nicht vor.
Der Vergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht bzw nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Insofern ist zwischen den wirksamen vertraglichen Verpflichtungen und deren Erfüllung zu unterscheiden. Würden wegen verspäteter Erfüllung vertraglich begründeten Pflichten kraft Gesetzes erlöschen, entfiele für die weitere Erfüllung oder die Geltendmachung von Verzögerungsschäden (z B Verzug) die rechtliche Grundlage (sog Causa). Eine Kündigung des Vergleiches (vgl § 59 SGB X) ist nicht zulässig, weil dem die Unwiderruflichkeit der damit verbundenen Prozesserklärung widerspricht.
Damit bewirkte die Regelung in Ziff 4 des Vergleiches die Erledigung sämtlicher hier streitigen Verfahren. Die Beendigung bewirkt, dass der Senat gehindert ist, eine sachliche Entscheidung zu den von den Klägern gestellten Anträgen unter Fortsetzung des Verfahrens zu treffen.
Die von den Klägern erst im Verfahren vor dem LSG gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte für die Renten der Kläger von Anfang an nicht zuständig war, und, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 11. Januar 2016 zu veranlassen, sind unzulässig. Diese neu erhobenen Forderungen stellen unzulässige Klageänderungen entgegen § 99 SGG dar. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist nach Absatz 2 der Vorschrift anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Dagegen ist nach Absatz 3 der Regelung als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden (Nummer 1), der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (Nummer 2), statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird (Nummer 3).
Die von den Klägern erst vor dem Landessozialgericht in das Verfahren eingebrachten genannten Begehren erfüllen sämtlich nicht die Voraussetzungen nach § 99 Abs 3 SGG. Die Beklagte hat sich auf diese Begehren im Verfahren nicht eingelassen und in der mündlichen Verhandlung eine Einwilligung ausdrücklich abgelehnt. Die Begehren sind auch nicht prozessdienlich, da ohne diese neuen Begehren kein in der Sache zu behandelnder Prozessstoff vorhanden war, weil dieser durch die Beendigung der Rechtsstreites mittels Vergleich durch den Senat nicht beurteilt werden durfte. Fehlt es an einem in der Sache zu beurteilenden Klagegenstand ist eine Änderung nicht prozessdienlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG und entspricht der Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung. Der Teilerfolg in den Ausgangsverfahren wurde bereits verbindlich zwischen den Beteiligten durch den Vergleich geregelt und kann daher bei vorliegend zu treffender Kostenentscheidung keine Rolle spielen
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
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