L 6 AS 975/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 369/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 975/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 197/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem zahllose Gerichtsverfahren gegen den Beklagten. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt jeweils mehr als 200 neue Verfahren.

Mit seiner am 3. Juni 2013 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 30. September 2010 und vom 21. Oktober 2011 zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat diese Klage mit dem im Tenor genannten Urteil als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit fehle. Der Bestellung eines besonderen Vertreters bedürfe es nicht Die Begehren des Klägers seien offensichtlich haltlos.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 30. September 2010 und vom 21. Oktober 2011 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er sieht sich in seiner Auffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des zur Prozessfähigkeit des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 und der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Kläger wird insbesondere auch auf den Inhalt der Gerichtsakte L 6 AS 397/12 B ER Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Obwohl der Kläger prozessunfähig ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines besonderen Vertreters, weil das Rechtsschutzbegehren offensichtlich haltlos ist.

Wie sich aus § 71 Abs. 1 SGG ergibt, ist ein Beteiligter prozessunfähig, soweit er sich nicht durch Verträge verpflichten kann. Dies ist unter anderem der Fall bei Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, weil sie sich im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und deshalb nicht in der Lage sind, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2).

Ausgehend von diesem Maßstab hält der Senat an der Auffassung fest, dass der Kläger zumindest seit April 2009 andauernd prozessunfähig ist.

Nach dem im Verfahren L 6 AS 397/12 B ER vom erkennenden Senat eingeholten und auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwertenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 leidet der Kläger jedenfalls seit April 2009 unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) vom Subtypus Verfolgungswahn. Aufgrund dessen ist er nicht mehr in der Lage, hinsichtlich solcher Handlungen, welche die Führung von Prozessen betreffen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Die Ausführungen des Sachverständigen zur Prozessunfähigkeit des Klägers sind nach wie vor einleuchtend und überzeugend. Zwar ist das Gutachten vom 27. Juni 2013 nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden, weil der Kläger zu dem vom Gutachter bestimmten Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Der Sachverständige verfügt andererseits aber nicht nur über die allgemein zur Beurteilung der von Seiten seines neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets maßgeblichen Aspekte erforderliche akademische Ausbildung, sondern darüber hinaus auch über eine langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Sozialgerichtsgutachten. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kommt bereits dem Inhalt der ihm überlassenen Akten eine derartige Aussagekraft zu, dass auf deren Grundlage bei dem Kläger nach sorgfältigem Abwägen des Für und Wider eine schwer ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten in der Gestalt einer wahnhaften Störung vom Subtypus Verfolgungswahn als nachgewiesen angesehen werden muss, aufgrund derer er nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Handlungen (Prozesse führen) abhängig zu machen. Es handelt sich bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. um einen fachlich hoch kompetenten, kritischen und beruflich trainierten Sachverständigen mit hoher Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet, so dass der Senat keinerlei Bedenken hat, sich dessen Beurteilung zu eigen zu machen und es im Ergebnis als nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger wegen seines Verfolgungswahns prozessunfähig ist. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dahingehend, dass das Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2013 schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Gutachters erweckt, sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar.

Bereits Umfang und der Art der Prozessführung des Klägers lassen vielmehr erkennen, dass er außer Stande ist, seine Entscheidungen hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er hat in den Jahren 2009 bis 2013 beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 290 neue Verfahren. Er erhebt gegen Senatsentscheidungen reflexhaft Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und hat darüber hinaus zahlreiche Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dabei wiederholen sich die Rechtsschutzbegehren vielfach und sind oft schon aus Zeitgründen längst überholt, ohne dass der Kläger dies bei seiner Prozessführung berücksichtigen würde. Vielmehr häufen sich – selbst dann, wenn das Rechtsschutzziel in der Sache ersichtlich nicht (mehr) erreicht werden kann – auch Nebenanträge wie beispielsweise Akteneinsichtsgesuche oder die Rüge verweigerter Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht, selbst wenn der erstinstanzliche Akteninhalt nur aus der Antragsschrift, einer kurzen und inhaltlich nicht weiter ausgeführten Erwiderung des Klägers und dem ablehnenden Beschluss besteht.

Neben der ungewöhnlichen Vielzahl der Eingaben belegen auch Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers seine Prozessunfähigkeit. Aus seinen zahllosen Schreiben wird deutlich, dass er sich nicht nur in seinen Rechten verletzt, sondern von dem Beklagten wie auch vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht verfolgt sieht. So hat er z.B. vielfach vorgetragen, ihm gegenüber werde die Unwahrheit vermittelt ("wirklich unwahrste Unwahrheit", "schwerst bzw. gravierend gelogen"), ohne dass er jemals erkennbar eine Einsicht in die gerichtlicherseits ausgeführten Sachargumente entwickeln konnte. Gerade auch die aktuellen Schreiben des Klägers bestätigen nochmals eindrucksvoll das Fortbestehen der vom medizinischen Sachverständigen Dr. med. C. im Gutachten vom 27. Juni 2013 festgestellten wahnhaften Störung. Diese Diagnose hat im Übrigen auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. in dem vom Sozialgericht Kassel zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers eingeholten aktuellen Sachverständigengutachten vom 29. Dezember 2014 mit eingehender und überzeugender Begründung nochmals ausdrücklich bestätigt.

Trotz der Prozessunfähigkeit des Klägers ist der Senat allerdings an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert.

Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter – wie vorliegend den Kläger – bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. BSG vom 15. November 2012, a.a.O., m.w.N.).

Von einer Vertreterbestellung kann ausnahmsweise allerdings jedenfalls dann abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsschutzbegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurdem Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, wenn der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 3 RJ 98/54 = BSGE 5, 176; Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 = BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 1; Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; Beschluss vom 8. April 2014 - B 8 SO 47/13 B; Beschluss vom 25. September 2014 B 8 SO 50/14 B sowie Beschluss vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 83/14 B, jeweils m.w.N.).

Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nämlich keinem Selbstzweck, sondern soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe – wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach – die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Daher ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt, wenn ein Rechtsschutzbegehren diesen Erfolg von vornherein nicht haben kann, weil es sich um ein offensichtlich haltloses Begehren handelt. Ein solches, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren ist insbesondere zu bejahen, wenn von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren, um die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs oder die Abwehr einer Rechtsverletzung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen nochmals BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines besonderen Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch noch in weiteren Fallkonstellationen in Betracht kommt, etwa weil das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c, der darüber hinaus eine Bestellung sogar dann als entbehrlich erachtet, wenn ein Fall der Querulanz vorliegt). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist nämlich vorliegend offensichtlich haltlos.

Der Bescheidungsantrag des Klägers betrifft zwei Anträge des Klägers vom 30. September 2010 und vom 21. Oktober 2011 zur Genehmigung von Ortsabwesenheiten ab dem 18. Oktober 2010 und ab dem 7. November 2011 für jeweils drei Wochen. Unabhängig davon, ob der Kläger den Nachweis führten kann, die genannten Anträge überhaupt gestellt zu haben, fehlt es der Untätigkeitsklage am Rechtschutzbedürfnis. Die Zeiträume, für die der Kläger eine Entscheidung über die Genehmigung der Ortsabwesenheiten erreichen will, liegen Jahre zurück. Ob der Kläger ortabwesend war, ist ungeklärt und muss auch nicht aufgeklärt werden, da selbst wenn er ortsabwesend gewesen wäre, der Beklagte jedenfalls keinerlei Konsequenzen hieraus gezogen hat und der Kläger dies auch nicht behauptet. Es ist daher nicht ersichtlich, welches schützenswerte Interesse der Kläger noch an der Bescheidung der möglicherweise gestellten Anträge haben könnte.

Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter noch stellen könnte. Das Absehen von einer Vertreterbestellung tangiert deshalb den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht. Das Rechtsschutzbegehren ist derart offensichtlich haltlos, dass die Berufung auch ohne Vertreterbestellung als unbegründet zurückgewiesen werden kann.

Im Hinblick auf die von dem Kläger beantragte Akteneinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass diese in dem ihm am 26. April 2016 per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben der Berichterstatterin vom 21. April 2016 ausdrücklich genehmigt worden ist. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung war unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren und der Vielzahl seiner Akteneinsichtsgesuche zu bestimmen, dass eine Versendung der Akten an das Sozialgericht Kassel verfahrensökonomisch unangemessen ist und deshalb nicht in Betracht kommen kann. Insoweit hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten eine Akteneinsicht bei Gericht beanspruchen können und dass diese grundsätzlich auf der Geschäftsstelle zu erfolgen hat (vgl. Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 120 Rdnr. 4).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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