L 13 R 4217/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3220/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4217/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren des Antragstellers - § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. - dargelegt und zu Recht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheid vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2017 abgelehnt, da nach der vorzunehmenden Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, das eine Abweichung von der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage rechtfertige, nicht festzustellen sei. Der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig, da die Erfolgsaussichten der Klage des im Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz Beigeladenen nicht schlechterdings zu verneinen seien, nachdem zumindest Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bestünden. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Problematik der Verjährung von Beiträgen für das Jahr 2013 begründe hier kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem des Beigeladenen, bei der Sachlage vorerst keine Beiträge zahlen zu müssen, da die Verjährung durch das Verfahren jedenfalls gehemmt wäre. Der Senat schließt sich dem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Sachprüfung uneingeschränkt an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, das eine Abweichung von der in § 7a Abs. 7 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage rechtfertigt, nicht festzustellen ist.

Es spricht hier sehr Vieles dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls nach mündlicher Vereinbarung und Gründung der GbR im Jahr 2009 für die Zeit ab 1. Januar 2010 als selbstständige Tätigkeit und nicht als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sein dürfte, da unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen der Antragsteller auch so nach außen aufgetreten ist, sei es gegenüber dem Finanzamt (u.a. als Empfangsbevollmächtigter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. und R. Sozialrecht in F.) oder sei es gegenüber Mandanten der GbR, was sich auch aus seinen vorgelegten Schreiben an diese ergibt. Auch Verträge wurden vom Antragsteller für die GbR geschlossen, u.a. der Mietvertrag der "Sozialrecht in F." mit dem Kinder- und Familienzentrum St. A., der von ihm als "Mieter" unterzeichnet ist. So wie die GbR und die Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nach dem Bild, das sich aus den Akten ergibt, "gelebt" wurde, ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat und dass der Feststellungsbescheid rechtmäßig ist.

Im Übrigen hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verjährung von Beitragsansprüchen gemäß § 198 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Verfahren gehemmt ist, da es sich insofern um ein Beitragsverfahren (zur weiten Auslegung dieses Begriffes s.a. schon BSG, Urteil vom 27. April 2010, B 5 R 8/08 R, in juris) in diesem Sinne handelt (vgl. u.a. Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 11. Juli 2017, § 198 Rdnr. 32f in juris, Peters in Kasseler Kommentar, § 198 Rdnrn. 4, 9ff). Soweit der Antragsteller meint, das insofern vom SG herangezogene Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, L 11 R 1943/15, vom 23. Februar 2016 habe dies nur als obiter dictum zum Ausdruck gebracht, trifft das - ungeachtet dessen, dass das Urteil eben mit diesem Leitsatz ("Auch ein Verwaltungsverfahren zur Statusfeststellung ist ein Beitragsverfahren nach § 198 Satz 2 SGB VI") auch veröffentlicht ist - nicht zu.

Bei Abwägung der dem Antragsteller drohenden Nachteile mit dem Interesse des Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Entscheidung, die hier den Regelfall darstellt, liegen hier somit die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids nicht vor.

Der Senat weist die Beschwerde deshalb zurück.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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