Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3963/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4339/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach Ergehen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg den Bescheid vom 9. November 2017 erlassen, mit dem dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen auf seinen am 18. September 2017 gestellten Antrag unter Verweis auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt worden sind. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid liegt - soweit ersichtlich - (noch) nicht vor; allerdings ist die Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen, dass in Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG vorrangig ist, sind Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. Wenn - wie hier (bei noch offener Frist) - eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I ergangen ist, ist ein Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris Rdnr. 4)).
Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren sinngemäß begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Deren Erlass setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus; dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (juris Rdnr. 11) und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris Rdnr. 7)).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 43 i.Vm. §§ 82 ff., 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Vorliegend fehlt es indes schon an der erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit durch den Antragsteller. Der Antragsteller hat zwar in dem am 27. September 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Formantrag auf Leistungen der Grundsicherung angegeben, (außer der aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Rente) über keine Einkünfte und auch über kein Vermögen zu verfügen. Es ist indessen vollkommen unklar, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit seiner (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet (nach behauptetem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien) bestritten hat und seitdem bestreitet. Offen ist auch, wovon der Antragsteller in Italien gelebt hat. Ebenfalls unklar ist, mit welchen Mitteln er seine Reise nach Deutschland finanziert hat. Zu alledem hat der Antragsteller nichts dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Den Aufforderungen seitens der Antragsgegnerin vom 20. September und 6. Oktober 2017, u.a. Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen - eingereicht wurden lediglich Kontoauszüge der Bank F. vom 28. August und 15. September 2017 (Letzterer adressiert an eine Anschrift in Italien) - sowie sich dazu zu erklären, aus welchen finanziellen Quellen er seinen Lebensunterhalt bis zum Leistungsantrag bestritten habe, ist der Antragsteller trotz des schriftlichen Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat der Antragsteller auf die Senatsverfügung vom 17. November 2017 reagiert, in der ihm unter Fristsetzung zum 24. November 2017 u.a. aufgegeben worden war, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen sowie lückenlos Kontoauszüge für die Monate Juni bis November 2017 zu den Akten zu reichen. In der Beschwerdeschrift vom 13. November 2017 hat er bloß lapidar behauptet, ihm seien die Kontoauszüge "von Flüchtlingen geklaut" worden.
Unter Zugrundelegung all dessen ist bereits nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang der Antragsteller überhaupt hilfebedürftig ist. Dies geht nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach Ergehen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg den Bescheid vom 9. November 2017 erlassen, mit dem dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen auf seinen am 18. September 2017 gestellten Antrag unter Verweis auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt worden sind. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid liegt - soweit ersichtlich - (noch) nicht vor; allerdings ist die Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen, dass in Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG vorrangig ist, sind Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. Wenn - wie hier (bei noch offener Frist) - eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I ergangen ist, ist ein Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich statthaft (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris Rdnr. 4)).
Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren sinngemäß begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Deren Erlass setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus; dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (juris Rdnr. 11) und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris Rdnr. 7)).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 43 i.Vm. §§ 82 ff., 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Vorliegend fehlt es indes schon an der erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit durch den Antragsteller. Der Antragsteller hat zwar in dem am 27. September 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Formantrag auf Leistungen der Grundsicherung angegeben, (außer der aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Rente) über keine Einkünfte und auch über kein Vermögen zu verfügen. Es ist indessen vollkommen unklar, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit seiner (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet (nach behauptetem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien) bestritten hat und seitdem bestreitet. Offen ist auch, wovon der Antragsteller in Italien gelebt hat. Ebenfalls unklar ist, mit welchen Mitteln er seine Reise nach Deutschland finanziert hat. Zu alledem hat der Antragsteller nichts dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Den Aufforderungen seitens der Antragsgegnerin vom 20. September und 6. Oktober 2017, u.a. Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen - eingereicht wurden lediglich Kontoauszüge der Bank F. vom 28. August und 15. September 2017 (Letzterer adressiert an eine Anschrift in Italien) - sowie sich dazu zu erklären, aus welchen finanziellen Quellen er seinen Lebensunterhalt bis zum Leistungsantrag bestritten habe, ist der Antragsteller trotz des schriftlichen Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat der Antragsteller auf die Senatsverfügung vom 17. November 2017 reagiert, in der ihm unter Fristsetzung zum 24. November 2017 u.a. aufgegeben worden war, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen sowie lückenlos Kontoauszüge für die Monate Juni bis November 2017 zu den Akten zu reichen. In der Beschwerdeschrift vom 13. November 2017 hat er bloß lapidar behauptet, ihm seien die Kontoauszüge "von Flüchtlingen geklaut" worden.
Unter Zugrundelegung all dessen ist bereits nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang der Antragsteller überhaupt hilfebedürftig ist. Dies geht nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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