Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 441/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 256/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (§ 22 b FRG).
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des A. A. hat und hierbei eine Begrenzung der Entgeltpunkte durch Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht zum Tragen kommt.
Der 1941 geborene Versicherte ist am 02.07.1998 aus der Russischen Föderation nach Deutschland zugezogen. Nach der Bescheinigung Nr. 09 ... wurden der Versicherte und ebenso die Klägerin als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Die Beklagte stellte glaubhaft gemachte Zeiten der Beschäftigung des Versicherten fest, die nach dem FRG zu berücksichtigen waren, und bewilligte eine Altersrente. Am 24.08.1999 verstarb der Versicherte.
Am 07.09.1999 beantragte die Klägerin als Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Ehe sei am 15.08.1992 geschlossen worden. Seit Januar 1999 beziehe sie laufend Sozialhilfe und Wohngeld vom Landratsamt Bad N ... Die Sozialhilfebehörde meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch auf die Gewährung der Witwenrente an.
Mit Bescheid vom 21.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente in Höhe von monatlich 637,17 DM zuzüglich der Leistungen für das Sterbevierteljahr. Zur Rentenberechnung wurde dargelegt: Aus der Rente des verstorbenen Versicherten würden 23,8259 persönliche Entgeltpunkte angesetzt, wobei sich diese aus Pflichtbeiträgen nach dem FRG sowie Zeiten der Internierung, Verschleppung und des Festgehaltenseins im Ausland ergäben. Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente betrage 0,6. Die Rentennachzahlung wurde zur Erstattung der Sozialleistungsansprüche des Landkreises R. in vollem Umfang herangezogen.
Im Zuge eines Antrags der 1940 geborenen Klägerin auf eine Altersrente aus eigener Versicherung nahm die Beklagte im Dezember 2000 eine Prüfung der Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem FRG vor. Sie ermittelte, dass bei insgesamt 26,4864 Entgeltpunkten nur ein geringer Teil von 0,2284 Entgeltpunkten keinen Bezug zum FRG aufwies und der weit überwiegende Teil von 26,2580 Entgeltpunkten aus dem FRG herrührte. Dieser Wert wurde zunächst auf 25,0000 Entgeltpunkte begrenzt. Anschließend wurden die Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten dazugezählt, wodurch sich 48,8259 Entgeltpunkte ergaben. Dieser neue Summenwert wurde wiederum auf 25 Entgeltpunkte begrenzt. Da die Entgeltpunkte aus der eigenen Rente der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen waren, ergaben sich hierbei aus der eigenen Rentenversicherung der Klägerin insgesamt 25,2284 Entgeltpunkte. Für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Umfang von 12 Kalendermonaten war ein Zugangsfaktor von 0,964 zu berücksichtigen, so dass für die Rentengewährung letztlich 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen waren.
Im Nachgang zu der Gewährung der eigenen Rente an die Klägerin wurde eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit Bescheid vom 04.12.2000 vorgenommen. Da nach § 22b Abs. 1 FRG eine Begrenzung des Bezugs von Renten auf Grund des FRG auf einen Betrag aus höchstens 25 Entgeltpunkten erfolge, ergebe sich kein Zahlungsanspruch für die Witwenrente mehr. Bei einem Anspruch auf mehrere Renten sei nämlich die Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu leisten. Dies sei im Fall der Klägerin ihre eigene Versichertenrente und in dieser seien bereits 25 Entgeltpunkte - nach Begrenzung - berücksichtigt worden.
Am 23.10.2001 sprach die Klägerin bei der Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger in Bad N. vor und gab an, dass ihre Witwenrente derzeit nicht gezahlt werde. Es solle der bestehende Anspruch aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 überprüft werden. Die Beklagte antwortete zunächst, dass am 30.08.2001 keine Entscheidung mit Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG ergangen sei. Im Nachgang stellte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2002, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, fest, dass vom Bundessozialgericht unter dem Az. B 4 RA 118/00 R am 30.08.2001 tatsächlich ein Urteil zur Begrenzung der Entgeltpunkte aus dem FRG ergangen sei; die Beklagte sei jedoch nach Überprüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 richtig sei, weil die Rentenversicherungsträger der in diesem Urteil vertretenen Auffassung nicht folgen würden.
Am 01.12.2004 stellte die Klägerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie bat um Überprüfung des Bescheides vom 04.12.2000 über die Einstellung der Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ihres Ehegatten und berief sich auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 (Az. B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (Az. B 14 RJ 44/03 R). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung der Witwenrente am 06.12.2004 ab, da die Rentenversicherungsträger den genannten Urteilen über den Einzelfall hinaus nicht folgen würden.
Am 23.02.2005 ging vom Bevollmächtigten der Klägerin ein nochmaliger Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente ohne Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte ein. Zumindest bis zum 31.07.2004 sei die Witwenrente auch rückwirkend zu zahlen.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2005 ab. Sie gab weiterhin an, den Urteilen des Bundessozialgerichts über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Einen dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 29.03.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 zurück. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben und es verbleibe weiterhin bei der Begrenzung nach § 22b FRG, weshalb eine Witwenrente auch weiterhin nicht zu gewähren sei.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2005 am 24.05.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie hat nochmals auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug genommen und zwar konkret auf die vom 30.08.2001, 11.03.2004 und 07.07.2004. Danach sei bei einem Zusammentreffen von Altersrente und Witwenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte nicht zulässig. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG sei insofern nicht anwendbar. Die im Juli 2004 rückwirkend in Kraft getretene Gesetzesänderung sei nicht zulässig. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gültigkeit der jetzt erlassenen, rückwirkenden Klarstellungen berufen.
Im Weiteren hat die Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt erhalten.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 21.10.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem weitere höchstrichterliche Entscheidungen noch ausstehen würden.
Ein erneuter Aufruf der Streitsache ist in der Folgezeit zunächst nicht erfolgt.
Im Jahr 2007 hat sich die Klägerin offensichtlich an die Beklagte gewandt und gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte gemäß § 22b FRG bei Versicherten- und Hinterbliebenenrente Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat nach den gemachten Angaben mit Schreiben vom 23.04.2007 mitgeteilt, dass hiergegen ein Verfahren beim Sozialgericht anhängig sei, das derzeit ruhe und von der Klägerin wieder aufgerufen werden müsse, wenn sie mit dem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei. Ein Widerspruch sei bei diesem Verfahrensstand nicht zulässig. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Am 03.02.2015 ist beim Sozialgericht Würzburg ein von der Klägerin am 23.01.2015 verfasstes Schreiben eingegangen, das mit "Widerspruch" überschrieben war und Bezug genommen hat auf das Aktenzeichen des ruhenden Verfahrens bei der 8. Kammer des SG. Gleichwohl ist die Streitsache unter dem neuen Aktenzeichen S 2 R 172/15 eingetragen worden. In einem Erörterungstermin vom 21.04.2015 ist zwischen den Beteiligten geklärt worden, dass ein Überprüfungsantrag vom 07.02.2014 mit Schreiben vom 13.03.2014 beantwortet worden sei, wobei dieses aber keinen Verwaltungsakt, sondern nur ein Aufklärungsschreiben dargestellt habe. Aber selbst wenn man es als einen Verwaltungsakt ansehen wollte, sei in der gleichen Sache noch eine Klage vor der 8. Kammer des SG anhängig, die bisher lediglich statistisch, aber noch nicht tatsächlich erledigt sei. Die 2. Kammer könne über diesen Streitgegenstand daher nicht entscheiden. In dem Termin ist daher beantragt worden, das Schreiben vom 23.01.2015 als Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens S 8 R 270/05 zu werten.
Daraufhin ist jenes Verfahren fortgesetzt worden und zwar unter dem Aktenzeichen S 8 R 441/15. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben vorgetragen, dass zwar zwischenzeitlich ein Zuschlag von persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung in Höhe von 3 Entgeltpunkten erfolgt sei, die streitgegenständliche Zeit zu Unrecht jedoch nur mit insgesamt 24,3202 Entgeltpunkten bewertet worden sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 die rückwirkende Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als verfassungsgemäß angesehen. Die Klägerin müsste aber zumindest die Differenz zwischen den tatsächlich berechneten Punkten und den nach dem Gesetz zuerkennbaren 25 Entgeltpunkten noch erhalten. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte die Entgeltpunkte betroffen habe, während durch die Beachtung des verminderten Zugangsfaktors persönliche Entgeltpunkte in dem im Bescheid festgestellten Umfang von 24,3202 entstanden seien. Es würden sich seit Beginn der Versichertenrente der Klägerin wegen der Anwendung von § 22b FRG keine Entgeltpunkte mehr für die Witwenrente ergeben. Die Klägerin hat trotz Hinweises ihres Bevollmächtigten an der Klage festgehalten und vorgetragen, dass es nicht ihre Schuld sei, wie die finanziellen Verhältnisse seien. Sie müsse auch noch Abzüge von ihrer Rente an die Krankenkasse usw. zahlen. Bezug genommen hat sie auf allgemeine Auskunftsblätter der Beklagten zur Hinterbliebenenrente.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.03.2016 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG für anrechenbare Zeiten nach dem FRG die maximal möglichen 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwar habe das Bundessozialgericht seinerzeit in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus Zeiten nach dem FRG anders zu behandeln als Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus anderen Zeiten. Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) vom 21.07.2004 sei jedoch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend zum 07.05.1996 dahingehend geändert worden, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt würden. Das Bundesverfassungsgericht habe die vom Bundessozialgericht vorgelegte Frage, ob diese Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße, mit Beschluss vom 21.07.2010 (BVerfGE 126, 396) verneint. Die Verbescheidung durch die Beklagte im Dezember 2000 sei somit rechtmäßig gewesen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass bei ihrer Rente nur 24,3202 Entgeltpunkte berücksichtigt worden seien, handele es sich dabei um die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte, die sich aus dem Produkt aus Entgeltpunkten mit dem jeweiligen Zugangsfaktor ergeben würden. Es bestehe kein Anspruch auf Korrektur der früheren bestandskräftigen Entscheidungen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2016 am 13.04.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung (Az. L 19 R 254/16 ER) hat sich im Folgenden erledigt. In ihrem Berufungsschreiben hat die Klägerin auch auf Kindererziehungszeiten Bezug genommen und ausgeführt, in ihrem Bescheid seien zwei Kinder verschwunden. Sie bekomme nur 3 Entgeltpunkte und müsste noch 3 Entgeltpunkte für 3 Kinder bekommen. Sie sei mit den Entscheidungen der Beklagten nicht einverstanden. Es könne nicht so weitergehen. Verwiesen hat sie auf eine Anzahl von Bescheiden und Mitteilungen.
Im Weiteren hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten moniert, in dem diese ausgeführt habe, dass in Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG am 30.08.2001 kein Urteil ergangen sei. Vorgelegt hat sie auch die Mitteilung über ihre Rentenanpassung vom 01.07.2015, wonach die laufende Zahlung 713,84 Euro betrage und hierbei 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zuzüglich 3 Entgeltpunkte für Kindererziehung berücksichtigt worden seien.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie Deutsche sei und das Fremdrentengesetz dem Namen nach doch für Fremde gelte. Außerdem wolle sie gleich behandelt werden; es gebe doch eine Sonderregelung, wonach die Vorschrift des § 22 b FRG nicht zur Anwendung komme.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2000 ab Januar 2001 rückwirkend weiterhin Witwenrente aus der Versicherung des A. A. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der weiteren Gerichtsakten S 2 R 172/15 und L 19 R 254/16 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen und der zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten und damit auch nicht auf Weiterzahlung oder Wiederzahlung der Witwenrente.
Nicht streitgegenständlich ist die Höhe der eigenen Rente der Klägerin, die dort berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung und die Regelung zur Begrenzung der in dieser Rente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach dem FRG.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016, schließt sich dessen Begründung an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteile des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich beruft, deshalb nicht mehr von Bedeutung sind, weil der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt hat, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte nicht für jede Rentenart (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) extra gilt, sondern insgesamt für einen Rentenbezieher zur Anwendung kommt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist - wie vom SG ausgeführt - zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht geprüft und im Ergebnis bestätigt worden.
Das Fremdrentengesetz findet im Fall der Klägerin auch zu Recht Anwendung. Es regelt ganz überwiegend Leistungen der deutschen Sozialversicherung an Deutsche (§ 1 FRG) - daneben auch an Heimatlose -, die Beitragszahlungen an einen fremden, d.h. nichtdeutschen Versicherungsträger geleistet haben (§ 15 FRG). Ohne das Fremdrentengesetz hätte die Klägerin nur Anspruch auf die 0,2284 Entgeltpunkte, die aus Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung herrühren, und ihr verstorbener Ehemann hätte gar keine Rentenansprüche gehabt.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann fallen auch nicht unter den Personenkreis, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a. - nach juris) von der Änderung des FRG - dort § 22 Abs. 4 FRG - auszunehmen ist, da sie erst nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegt haben.
Soweit die Klägerin einwendet, dass ihre Rente - vor der Zuerkennung von drei weiteren Entgeltpunkten für Kindererziehung - aus weniger als 25 (persönlichen) Entgeltpunkten gezahlt worden sei, ist dies Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Rentenabschlägen. Zwar ist die eigene Rente der Klägerin - wie bereits dargelegt - in diesem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Sie hat aber insoweit Bedeutung, dass für den Fall, dass dabei nicht bereits die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG genannten 25 Entgeltpunkte vollständig in Anspruch genommen worden wären, noch Entgeltpunkte verblieben wären, aus denen ein Witwenrentenanspruch herrühren könnte. Der Berechnung der eigenen Rente der Klägerin liegen aber bereits die berücksichtigungsfähigen 25,0000 Entgeltpunkte aus dem FRG vollständig zu Grunde. Sie sind lediglich durch den Zugangsfaktor wegen des vorzeitigen Rentenbeginns bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte auf einen Wert unter 25 abgesunken, was aber für § 22b FRG unbeachtlich ist. Jede andere Berechnungsart würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Abschlagsregelung, nämlich dass ein Zugangsfaktor dafür sorgen soll, dass unter Annahme des statistischen Durchschnittsalters immer die gleiche Gesamtrentensumme auf die unterschiedlich langen Rentenbezugszeiträume bei Beziehern einer Rente mit regulärem Rentenbeginn und denjenigen mit vorzeitigem Rentenbeginn entfällt.
Im Gegenteil, durch die Pauschalregelung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhält die Klägerin mittlerweile vorteilhafterweise zusätzliche persönliche Entgeltpunkte, obwohl die Kindererziehung außerhalb Deutschlands erfolgt ist und bei einer an den Regelungen des § 28b FRG und § 77 SGB VI orientierten Berechnung keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte hinzugekommen wären.
Für eine zusätzliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus weiteren Entgeltpunkten, die auf dem FRG beruhen, ist bei dieser Konstellation kein Raum.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des A. A. hat und hierbei eine Begrenzung der Entgeltpunkte durch Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht zum Tragen kommt.
Der 1941 geborene Versicherte ist am 02.07.1998 aus der Russischen Föderation nach Deutschland zugezogen. Nach der Bescheinigung Nr. 09 ... wurden der Versicherte und ebenso die Klägerin als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Die Beklagte stellte glaubhaft gemachte Zeiten der Beschäftigung des Versicherten fest, die nach dem FRG zu berücksichtigen waren, und bewilligte eine Altersrente. Am 24.08.1999 verstarb der Versicherte.
Am 07.09.1999 beantragte die Klägerin als Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Ehe sei am 15.08.1992 geschlossen worden. Seit Januar 1999 beziehe sie laufend Sozialhilfe und Wohngeld vom Landratsamt Bad N ... Die Sozialhilfebehörde meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch auf die Gewährung der Witwenrente an.
Mit Bescheid vom 21.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente in Höhe von monatlich 637,17 DM zuzüglich der Leistungen für das Sterbevierteljahr. Zur Rentenberechnung wurde dargelegt: Aus der Rente des verstorbenen Versicherten würden 23,8259 persönliche Entgeltpunkte angesetzt, wobei sich diese aus Pflichtbeiträgen nach dem FRG sowie Zeiten der Internierung, Verschleppung und des Festgehaltenseins im Ausland ergäben. Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente betrage 0,6. Die Rentennachzahlung wurde zur Erstattung der Sozialleistungsansprüche des Landkreises R. in vollem Umfang herangezogen.
Im Zuge eines Antrags der 1940 geborenen Klägerin auf eine Altersrente aus eigener Versicherung nahm die Beklagte im Dezember 2000 eine Prüfung der Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem FRG vor. Sie ermittelte, dass bei insgesamt 26,4864 Entgeltpunkten nur ein geringer Teil von 0,2284 Entgeltpunkten keinen Bezug zum FRG aufwies und der weit überwiegende Teil von 26,2580 Entgeltpunkten aus dem FRG herrührte. Dieser Wert wurde zunächst auf 25,0000 Entgeltpunkte begrenzt. Anschließend wurden die Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten dazugezählt, wodurch sich 48,8259 Entgeltpunkte ergaben. Dieser neue Summenwert wurde wiederum auf 25 Entgeltpunkte begrenzt. Da die Entgeltpunkte aus der eigenen Rente der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen waren, ergaben sich hierbei aus der eigenen Rentenversicherung der Klägerin insgesamt 25,2284 Entgeltpunkte. Für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Umfang von 12 Kalendermonaten war ein Zugangsfaktor von 0,964 zu berücksichtigen, so dass für die Rentengewährung letztlich 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen waren.
Im Nachgang zu der Gewährung der eigenen Rente an die Klägerin wurde eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit Bescheid vom 04.12.2000 vorgenommen. Da nach § 22b Abs. 1 FRG eine Begrenzung des Bezugs von Renten auf Grund des FRG auf einen Betrag aus höchstens 25 Entgeltpunkten erfolge, ergebe sich kein Zahlungsanspruch für die Witwenrente mehr. Bei einem Anspruch auf mehrere Renten sei nämlich die Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu leisten. Dies sei im Fall der Klägerin ihre eigene Versichertenrente und in dieser seien bereits 25 Entgeltpunkte - nach Begrenzung - berücksichtigt worden.
Am 23.10.2001 sprach die Klägerin bei der Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger in Bad N. vor und gab an, dass ihre Witwenrente derzeit nicht gezahlt werde. Es solle der bestehende Anspruch aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 überprüft werden. Die Beklagte antwortete zunächst, dass am 30.08.2001 keine Entscheidung mit Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG ergangen sei. Im Nachgang stellte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2002, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, fest, dass vom Bundessozialgericht unter dem Az. B 4 RA 118/00 R am 30.08.2001 tatsächlich ein Urteil zur Begrenzung der Entgeltpunkte aus dem FRG ergangen sei; die Beklagte sei jedoch nach Überprüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 richtig sei, weil die Rentenversicherungsträger der in diesem Urteil vertretenen Auffassung nicht folgen würden.
Am 01.12.2004 stellte die Klägerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie bat um Überprüfung des Bescheides vom 04.12.2000 über die Einstellung der Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ihres Ehegatten und berief sich auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 (Az. B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (Az. B 14 RJ 44/03 R). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung der Witwenrente am 06.12.2004 ab, da die Rentenversicherungsträger den genannten Urteilen über den Einzelfall hinaus nicht folgen würden.
Am 23.02.2005 ging vom Bevollmächtigten der Klägerin ein nochmaliger Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente ohne Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte ein. Zumindest bis zum 31.07.2004 sei die Witwenrente auch rückwirkend zu zahlen.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2005 ab. Sie gab weiterhin an, den Urteilen des Bundessozialgerichts über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Einen dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 29.03.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 zurück. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben und es verbleibe weiterhin bei der Begrenzung nach § 22b FRG, weshalb eine Witwenrente auch weiterhin nicht zu gewähren sei.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2005 am 24.05.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie hat nochmals auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug genommen und zwar konkret auf die vom 30.08.2001, 11.03.2004 und 07.07.2004. Danach sei bei einem Zusammentreffen von Altersrente und Witwenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte nicht zulässig. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG sei insofern nicht anwendbar. Die im Juli 2004 rückwirkend in Kraft getretene Gesetzesänderung sei nicht zulässig. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gültigkeit der jetzt erlassenen, rückwirkenden Klarstellungen berufen.
Im Weiteren hat die Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt erhalten.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 21.10.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem weitere höchstrichterliche Entscheidungen noch ausstehen würden.
Ein erneuter Aufruf der Streitsache ist in der Folgezeit zunächst nicht erfolgt.
Im Jahr 2007 hat sich die Klägerin offensichtlich an die Beklagte gewandt und gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte gemäß § 22b FRG bei Versicherten- und Hinterbliebenenrente Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat nach den gemachten Angaben mit Schreiben vom 23.04.2007 mitgeteilt, dass hiergegen ein Verfahren beim Sozialgericht anhängig sei, das derzeit ruhe und von der Klägerin wieder aufgerufen werden müsse, wenn sie mit dem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei. Ein Widerspruch sei bei diesem Verfahrensstand nicht zulässig. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Am 03.02.2015 ist beim Sozialgericht Würzburg ein von der Klägerin am 23.01.2015 verfasstes Schreiben eingegangen, das mit "Widerspruch" überschrieben war und Bezug genommen hat auf das Aktenzeichen des ruhenden Verfahrens bei der 8. Kammer des SG. Gleichwohl ist die Streitsache unter dem neuen Aktenzeichen S 2 R 172/15 eingetragen worden. In einem Erörterungstermin vom 21.04.2015 ist zwischen den Beteiligten geklärt worden, dass ein Überprüfungsantrag vom 07.02.2014 mit Schreiben vom 13.03.2014 beantwortet worden sei, wobei dieses aber keinen Verwaltungsakt, sondern nur ein Aufklärungsschreiben dargestellt habe. Aber selbst wenn man es als einen Verwaltungsakt ansehen wollte, sei in der gleichen Sache noch eine Klage vor der 8. Kammer des SG anhängig, die bisher lediglich statistisch, aber noch nicht tatsächlich erledigt sei. Die 2. Kammer könne über diesen Streitgegenstand daher nicht entscheiden. In dem Termin ist daher beantragt worden, das Schreiben vom 23.01.2015 als Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens S 8 R 270/05 zu werten.
Daraufhin ist jenes Verfahren fortgesetzt worden und zwar unter dem Aktenzeichen S 8 R 441/15. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben vorgetragen, dass zwar zwischenzeitlich ein Zuschlag von persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung in Höhe von 3 Entgeltpunkten erfolgt sei, die streitgegenständliche Zeit zu Unrecht jedoch nur mit insgesamt 24,3202 Entgeltpunkten bewertet worden sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 die rückwirkende Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als verfassungsgemäß angesehen. Die Klägerin müsste aber zumindest die Differenz zwischen den tatsächlich berechneten Punkten und den nach dem Gesetz zuerkennbaren 25 Entgeltpunkten noch erhalten. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte die Entgeltpunkte betroffen habe, während durch die Beachtung des verminderten Zugangsfaktors persönliche Entgeltpunkte in dem im Bescheid festgestellten Umfang von 24,3202 entstanden seien. Es würden sich seit Beginn der Versichertenrente der Klägerin wegen der Anwendung von § 22b FRG keine Entgeltpunkte mehr für die Witwenrente ergeben. Die Klägerin hat trotz Hinweises ihres Bevollmächtigten an der Klage festgehalten und vorgetragen, dass es nicht ihre Schuld sei, wie die finanziellen Verhältnisse seien. Sie müsse auch noch Abzüge von ihrer Rente an die Krankenkasse usw. zahlen. Bezug genommen hat sie auf allgemeine Auskunftsblätter der Beklagten zur Hinterbliebenenrente.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.03.2016 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG für anrechenbare Zeiten nach dem FRG die maximal möglichen 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwar habe das Bundessozialgericht seinerzeit in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus Zeiten nach dem FRG anders zu behandeln als Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus anderen Zeiten. Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) vom 21.07.2004 sei jedoch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend zum 07.05.1996 dahingehend geändert worden, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt würden. Das Bundesverfassungsgericht habe die vom Bundessozialgericht vorgelegte Frage, ob diese Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße, mit Beschluss vom 21.07.2010 (BVerfGE 126, 396) verneint. Die Verbescheidung durch die Beklagte im Dezember 2000 sei somit rechtmäßig gewesen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass bei ihrer Rente nur 24,3202 Entgeltpunkte berücksichtigt worden seien, handele es sich dabei um die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte, die sich aus dem Produkt aus Entgeltpunkten mit dem jeweiligen Zugangsfaktor ergeben würden. Es bestehe kein Anspruch auf Korrektur der früheren bestandskräftigen Entscheidungen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2016 am 13.04.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung (Az. L 19 R 254/16 ER) hat sich im Folgenden erledigt. In ihrem Berufungsschreiben hat die Klägerin auch auf Kindererziehungszeiten Bezug genommen und ausgeführt, in ihrem Bescheid seien zwei Kinder verschwunden. Sie bekomme nur 3 Entgeltpunkte und müsste noch 3 Entgeltpunkte für 3 Kinder bekommen. Sie sei mit den Entscheidungen der Beklagten nicht einverstanden. Es könne nicht so weitergehen. Verwiesen hat sie auf eine Anzahl von Bescheiden und Mitteilungen.
Im Weiteren hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten moniert, in dem diese ausgeführt habe, dass in Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG am 30.08.2001 kein Urteil ergangen sei. Vorgelegt hat sie auch die Mitteilung über ihre Rentenanpassung vom 01.07.2015, wonach die laufende Zahlung 713,84 Euro betrage und hierbei 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zuzüglich 3 Entgeltpunkte für Kindererziehung berücksichtigt worden seien.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie Deutsche sei und das Fremdrentengesetz dem Namen nach doch für Fremde gelte. Außerdem wolle sie gleich behandelt werden; es gebe doch eine Sonderregelung, wonach die Vorschrift des § 22 b FRG nicht zur Anwendung komme.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2000 ab Januar 2001 rückwirkend weiterhin Witwenrente aus der Versicherung des A. A. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der weiteren Gerichtsakten S 2 R 172/15 und L 19 R 254/16 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen und der zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten und damit auch nicht auf Weiterzahlung oder Wiederzahlung der Witwenrente.
Nicht streitgegenständlich ist die Höhe der eigenen Rente der Klägerin, die dort berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung und die Regelung zur Begrenzung der in dieser Rente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach dem FRG.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016, schließt sich dessen Begründung an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteile des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich beruft, deshalb nicht mehr von Bedeutung sind, weil der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt hat, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte nicht für jede Rentenart (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) extra gilt, sondern insgesamt für einen Rentenbezieher zur Anwendung kommt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist - wie vom SG ausgeführt - zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht geprüft und im Ergebnis bestätigt worden.
Das Fremdrentengesetz findet im Fall der Klägerin auch zu Recht Anwendung. Es regelt ganz überwiegend Leistungen der deutschen Sozialversicherung an Deutsche (§ 1 FRG) - daneben auch an Heimatlose -, die Beitragszahlungen an einen fremden, d.h. nichtdeutschen Versicherungsträger geleistet haben (§ 15 FRG). Ohne das Fremdrentengesetz hätte die Klägerin nur Anspruch auf die 0,2284 Entgeltpunkte, die aus Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung herrühren, und ihr verstorbener Ehemann hätte gar keine Rentenansprüche gehabt.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann fallen auch nicht unter den Personenkreis, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a. - nach juris) von der Änderung des FRG - dort § 22 Abs. 4 FRG - auszunehmen ist, da sie erst nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegt haben.
Soweit die Klägerin einwendet, dass ihre Rente - vor der Zuerkennung von drei weiteren Entgeltpunkten für Kindererziehung - aus weniger als 25 (persönlichen) Entgeltpunkten gezahlt worden sei, ist dies Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Rentenabschlägen. Zwar ist die eigene Rente der Klägerin - wie bereits dargelegt - in diesem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Sie hat aber insoweit Bedeutung, dass für den Fall, dass dabei nicht bereits die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG genannten 25 Entgeltpunkte vollständig in Anspruch genommen worden wären, noch Entgeltpunkte verblieben wären, aus denen ein Witwenrentenanspruch herrühren könnte. Der Berechnung der eigenen Rente der Klägerin liegen aber bereits die berücksichtigungsfähigen 25,0000 Entgeltpunkte aus dem FRG vollständig zu Grunde. Sie sind lediglich durch den Zugangsfaktor wegen des vorzeitigen Rentenbeginns bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte auf einen Wert unter 25 abgesunken, was aber für § 22b FRG unbeachtlich ist. Jede andere Berechnungsart würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Abschlagsregelung, nämlich dass ein Zugangsfaktor dafür sorgen soll, dass unter Annahme des statistischen Durchschnittsalters immer die gleiche Gesamtrentensumme auf die unterschiedlich langen Rentenbezugszeiträume bei Beziehern einer Rente mit regulärem Rentenbeginn und denjenigen mit vorzeitigem Rentenbeginn entfällt.
Im Gegenteil, durch die Pauschalregelung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhält die Klägerin mittlerweile vorteilhafterweise zusätzliche persönliche Entgeltpunkte, obwohl die Kindererziehung außerhalb Deutschlands erfolgt ist und bei einer an den Regelungen des § 28b FRG und § 77 SGB VI orientierten Berechnung keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte hinzugekommen wären.
Für eine zusätzliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus weiteren Entgeltpunkten, die auf dem FRG beruhen, ist bei dieser Konstellation kein Raum.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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