Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1945/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1346/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtliche Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Erziehungsbeistand für die Zeit vom 01.02.2013 - 28.02.2014.
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin nahm, nach ihren Angaben gegenüber der Beklagten, im November 2003 eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auf. Unter der Angabe die selbstständige Tätigkeit am 25.10.2004 aufzunehmen, beantragte sie an diesem Tag bei der Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss, der ihr sodann mit Bescheid vom 16.11.2004 in Form eines monatlichen Zuschusses i.H.v. 600,- EUR für die Zeit vom 25.10.2004 - 24.10.2005 bewilligt worden ist.
Aufgrund eines Antrages vom 25.08.2004 befreite die Beklagte die Klägerin zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.-W. mit Bescheid vom 28.10.2004 ab dem 10.08.2004 für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im Bescheid führte die Beklagte aus, die Befreiung gelte für die Beschäftigung als Rechtsanwältin und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte von der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses in Kenntnis gesetzt hatte, entschied die Beklagte, dass die bereits seit dem 10.08.2004 geltende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 weiter gelte, da sie, die Klägerin, nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI für die Dauer der Zahlung eines Existenzgründungszuschusses der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Bescheid vom 11.03.2011 entschied die Beklagte, dass eine von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Supportmitarbeiterin beim RA M. S. S. in G. nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01.01.2011 - 31.12.2011 von der Befreiung erfasst sei.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 entschied die Beklagte, dass eine von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Erziehungsbeistand bei dem Verein für Jugendhilfe e.V. in B. nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01.12.2011 - 30.11.2012 von der Befreiung erfasst sei. Zwar handle es sich, so die Beklagte, um eine berufsfremde Beschäftigung, die Beschäftigung sei jedoch im Voraus zeitlich begrenzt, es würden insoweit einkommensgerechte Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt, die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der berufsständischen Kammer bestehe fort.
Am 27.03.2013 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. für die Zeit ab dem 01.02.2013. Die Klägerin teilte hierzu mit, es handle sich hierbei zwar um eine berufsfremde Tätigkeit, diese diene jedoch der Sicherstellung ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin. Die Klägerin legte Arbeitsverträge vom 01.02.2013 und vom 01.08.2013 über zeitlich bis zum 31.07.2013 bzw. bis zum 28.02.2014 befristete Tätigkeiten als Erziehungsbeistand im Bereich Jugend und Bildung mit einer monatlichen Inanspruchnahme von 34,78 Stunden, 30,43 Stunden bzw. 17,39 Stunden vor.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht für das vom 01.02.2013 – 28.02.2014 zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnis als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. ab. Sie führte unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 8/10 R -, in juris) aus, eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei nur möglich, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorlägen. Die Klägerin sei als Erziehungsbeistand berufsfremd und befristet beschäftigt. Daneben liege jedoch aktuell keine wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Zwar sei die Klägerin mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Beschäftigung als Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei jedoch in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht wirksam, da die Klägerin in ihrem Kammerberuf nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig sei. Die Klägerin übe nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit als Rechtsanwältin freiberuflich aus, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorlägen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 02.12.2013 Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, sie sei seit Ende Oktober 2004 ununterbrochen versicherungspflichtig selbstständig als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei tätig. Es handele sich bei der Tätigkeit als Erziehungsbeistand um eine nebenberufliche befristete Tätigkeit mit einem zeitlichem Umfang von 8 Stunden pro Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Erstreckung komme nur dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung eine durch Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Zwar sei die Klägerin mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Beschäftigung als Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht befreit, dieser Bescheid sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam, da die Klägerin in ihrem Kammerberuf nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei und auch nicht versicherungspflichtig selbstständig tätig sei. Als selbstständige Rechtsanwältin sei die Klägerin auch nicht befreiungsfähig, es fehle daher an dem Bezugspunkt für eine Erstreckung. Eine weitere Befreiung der befristeten Beschäftigung als Erziehungsbeistand könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beschäftigung als Erziehungsbeistand in der Vergangenheit befreit gewesen sei, es gäbe keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung unrichtigen Verwaltungshandelns.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.03.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Im Bescheid vom 28.10.2004 sei darauf hingewiesen worden, dass es kein Grund sei, den Bescheid aufzuheben, wenn die berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit aufgegeben werde, solange Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Befreiung auch auf eine berufsfremde Beschäftigung/Tätigkeit erstrecke, wenn diese im Falle ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung/Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Der Bescheid sei nicht aufgehoben worden, vielmehr sei dessen Gültigkeit von der Beklagten mehrfach bestätigt worden. Die Beklagte habe die Befreiung für die Tätigkeit als Erziehungsbeistand seit dem 01.02.2013 - 28.02.2014 entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 28.10.2004 und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis abgelehnt. Sie habe die Tätigkeit als Erziehungsbeistand ungeachtet des Umstandes, dass der ehemalige Arbeitgeber, der Verein für Jugendhilfe e.V. B., vom Landkreis nicht mehr beauftragt worden sei, weswegen sie ab dem 01.02.2013 direkt für den Landkreis tätig sei, nahtlos verrichtet. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts teilte die Klägerin mit, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2004 arbeitslos gewesen sei und einen Existenzgründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt habe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt abhängig beschäftigte Rechtsanwältin, weder in einem Unternehmen noch in einer Rechtsanwaltskanzlei gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass die ausgesprochene Befreiung Wirkungen in der Zukunft entfalte. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, dass es an einer aktuellen Befreiungsmöglichkeit für die Tätigkeit in ihrem Kammerberuf fehle. Aufgrund der nicht erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. eine Beitragsforderung von über 3.000,- EUR erhoben worden. Sie zahle derzeit monatlich 337,37 EUR als "Insgesamt-Beitrag".
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Unter Hinweis darauf, dass sich der Befreiungsvorgang aus dem Jahr 2004 nicht reproduzieren lasse, ihre mikroverfilmten Akten seien insoweit unvollständig, brachte sie vor, dass die Befreiungsentscheidung vom 28.10.2004 grundsätzlich keine Bedeutung für den vorliegend gegenständlichen Befreiungsantrag habe. Die erteilte Befreiung bzw. die erteilten Erstreckungen entfalteten ihre Wirkung jeweils nur für die darin benannten Arbeitgeber. Ein etwaiger Vertrauensschutz sei ausschließlich beitragsrechtlicher Natur und führe dazu, dass die an die Versorgungswerke bis zum 31.12.2014 geleisteten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen dort verbleiben dürften.
Mit Urteil vom 15.03.2016 verpflichtete das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 die Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. vom 01.02.2013 - 28.02.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte habe die Erstreckung der erteilten Befreiung auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Zeitraum vom 01.02.2013 - 28.02.2014 zu Unrecht abgelehnt. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand handele es sich um eine vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 SGB VI. Auch sei für die Zeit der Tätigkeit der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Dem könne, so das SG, nicht entgegen gehalten werden, dass keine wirksame Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege. Die Erstreckung einer erteilten Befreiung komme dann in Betracht, wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt, die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, auch weiterhin vorliege. Zwar sei die mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Tätigkeit als Rechtsanwältin erteilte Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Unrecht erfolgt, da die Klägerin eine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin ausgeübt habe, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kraft Gesetz versicherungspflichtig sei oder für die auf Antrag habe Versicherungspflicht begründet werden können, weswegen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich sei. Da der Bescheid vom 28.10.2004 jedoch nur rechtswidrig, nicht jedoch nichtig sei, sei er in Bestandskraft erwachsen und damit wirksam. Die Beklagte habe es unterlassen, die hiernach erforderliche Aufhebungsentscheidung zu treffen. Der Bescheid vom 28.10.2004 habe sich auch nicht erledigt, da die Klägerin die Tätigkeit, für die die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen worden sei, seither ununterbrochen ausübe. Dies unterscheide die vorliegende Konstellation von der, über die das BSG am 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) entschieden habe. Infolge der Wirksamkeit des Bescheides vom 28.10.2004 sei die dortige Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand im Zeitraum vom 01.02.2013 - 28.02.2014 zu erstrecken.
Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2016 Berufung eingelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sei eine Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt, sie erstrecke sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Vorliegend fehle es bereits an einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die sich auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand erstrecken könnte. Die im Jahr 2004 erteilte Befreiung sei, anders als es das SG angenommen habe, nicht wegen einer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin, sondern wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld erteilt worden. Die Befreiung sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt, sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte. Dies gelte auch für den Bezug von Arbeitslosengeld; mit dem Wegfall des Arbeitslosengeldes sei der Befreiungsbescheid vom 28.10.2004 gegenstandslos geworden. Das BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) habe insofern ausgeführt, dass eine Erstreckung nur in Betracht käme, wenn der zur Befreiung führende Sachverhalt weiterhin vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten sei, nachdem sie ausschließlich per Telefax eingelegt worden sei und hiermit dem Schriftformerfordernis nicht genüge, bereits unzulässig. Inhaltlich verteidigt sie das angefochtene Urteil des SG. Sie habe im Übrigen von der Bundesagentur für Arbeit nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 25.10.2004 einen Existenzgründungszuschuss bezogen. Die Beklagte habe in Kenntnis dieser Bewilligung mit Bescheid vom 28.12.2004, den die Klägerin in Mehrfertigung vorgelegt hat, entschieden, dass die zuvor erteilte Befreiung auch ab dem 25.10.2004 weitergelte, da sie, die Klägerin, nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 hat die Klägerin, mit solchem vom 14.08.2017 die Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist frist- und, anderes als die Klägerin meint, formgerecht eingelegt worden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil per Fax am 08.04.2016 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG Berufung eingelegt. Die von der Beklagten gewählte Übermittlungsform ist grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform und der Berufungsfrist möglich und zulässig (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 1/91 -; Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -, jew. in juris). Allerdings ist erforderlich, dass die per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift gewährleistet, dass es sich um eine mit Wissen und Wollen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, § 151 Rn. 3c). Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Leitherer, a.a.O., Rn. 3d), das Fax muss also unterschrieben und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck leserlich wiedergegeben sein (u.a. BSG Urteil vom 20.12.1990 - 4 REg 41/89 - in juris). Dies ist vorliegend der Fall, da das Fax der Beklagten deren postulationsfähigen Bevollmächtigten "Mey" (vgl. § 166 Abs. 2 SGG) erkennen lässt.
Die Berufung der Beklagten führt für diese jedoch inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 für die Dauer ihrer Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. vom 01.02.2013 - 28.02.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat (Buchs. a), für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (Buchs. b) und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist (Buchs. c).
Die Klägerin ist i.d.S. mit Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.-W. von der Rentenversicherungspflicht befreit worden.
Diese Befreiung ist grds. auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Sie erstreckt sich jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. in der streitbefangenen Zeit vom 01.02. - 28.02.2014 war ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge vom 01.02. und 01.08.2013 auf die Zeit vom 01.02. - 31.07.2013 und auf die Zeit vom 01.08. - 28.02.2014 beschränkt; die Tätigkeit war mithin im Voraus zeitlich begrenzt.
Der hiernach folgenden Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht, wie beklagtenseits unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) unternommen, entgegen gebracht werden, es liege keine wirksame Befreiung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand dar (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O., Rn. 27 in juris). Vielmehr knüpft die Vorschrift an die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, d.h. sie setzt voraus, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, die dem Grunde nach versicherungspflichtig ist und tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit wurde; sie erfordert mithin, dass das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis fortdauert (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 3, § 6 SGB VI Rn. 39, Stand 9/15). § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt hierdurch sicher, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führt (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 152 zu § 6 Abs. 5).
Der Bescheid vom 28.10.2004 ist indes ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der eine die Beteiligten bindende (vgl. § 77 SGG) bestandskräftige Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht der Klägerin regelt, solange diese eine die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk vermittelnde Beschäftigung ausübt (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - L 18 R 852/16 -, in juris, Rn. 53 ff.). Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist hierbei, dass die Befreiung zu Unrecht erteilt worden ist. Da die Klägerin als Rechtsanwältin keine Tätigkeit ausübt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetz versicherungspflichtig ist oder für die auf Antrag Versicherungspflicht begründet werden kann (vgl. Gürtner, a.a.O., § 6 SGB VI, Rn. 3), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Tätigkeit in abhängig beschäftigter oder auf selbstständiger Basis ausgeübt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - L 22 R 188/15 -, in juris), durfte die selbstständig tätige Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Der Bescheid vom 28.10.2004, mit dem jedoch gerade eine solche Befreiung erteilt worden ist, ist daher rechtswidrig. Da jedoch auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam ist, führt die Fehlerhaftigkeit lediglich dazu, dass der Bescheid vom 28.10.2004 - ein Fall der Nichtigkeit nach § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X] liegt vorliegend nicht vor - anfechtbar (war), nicht jedoch dazu, dass er für die Beteiligten, insb. die Beklagte, nicht zu beachten ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Der Bescheid vom 28.10.2004 ist mithin für die Beteiligten bindend. Der Umfang der in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich hierbei nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 7 RAr 22/90 -; Urteil vom 30.10.2013 -B 12 AL 2/11 R -, jew. in juris). Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen (vgl. §§ 133; 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 regelt in seinem Verfügungsteil die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ihren Beginn (zum 10.08.2004) und - vor allem durch die Geltung auf die "obengenannte" Tätigkeit als Rechtsanwältin und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten" - ihren konkreten Umfang und damit mittelbar ihre Dauer. Der Verfügungssatz zum Umfang (bzw. zur Dauer) der Befreiung setzt diese(n) nicht in Bezug zu einem - zumindest bestimmbaren - konkreten (Einzel-)Beschäftigungsverhältnis. Er ordnet vielmehr (allgemein) an, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer verbindlich gilt, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden. (Auch) die Ausführungen zu Umfang und Dauer der Befreiung sind aus der Empfängerperspektive als rechtliche eigenständige Regelungen i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X und nicht lediglich eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage zu verstehen. Die Ausführungen besagen, dass die Klägerin für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf der Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bleibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R -, in juris, dort Rn. 12).
Diese Regelungswirkung der Verfügungen im Bescheid vom 28.10.2004 endet entweder mit dem Ende der von der Entscheidung ausdrücklich erfassten Tätigkeit oder mit der Aufhebung der Befreiungsentscheidung. Der Verwaltungsakt bleibt m.a.W. wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eine Erledigung ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert. Da die Beklagte den Bescheid vom 28.10.2004 jedoch weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben hat, noch der Bescheid vom 28.10.2004 seine regelnde Wirkung, insb. durch Zeitablauf oder durch Zweckerreichung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R -, in juris), verloren hat, ist der Bescheid vom 28.10.2004 mit dem umschriebenen Inhalt im streitbefangenen Zeitraum für die Beteiligten unverändert wirksam und bindend.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, die Befreiung sei nicht für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin, sondern für den Bezug von Arbeitslosengeld erteilt worden, bedingt. Ungeachtet davon, dass der Bescheid vom 28.10.2004, wie oben bereits ausgeführt, die "Art der berufsständischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit" unmissverständlich und unzweideutig als die der "Rechtsanwältin" benennt, hat der (Formular-)Bescheid der Beklagten die "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI" zum Inhalt. Da indes der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld beinhaltet, greift der Einwand der Beklagten nicht durch. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin, aus einer bestehenden Arbeitslosigkeit heraus, mit einem Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit gefördert worden ist. Zwar bestimmte § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des RV-Altersanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I 554), dass selbstständig tätige Personen, für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch versicherungspflichtig waren, woraus abgeleitet werden könnte, dass eine gegenüber der Befreiung abweichende Grundlage der Befreiung vorlag, die die Wirkung der Befreiung im Bescheid vom 28.10.2004 entfallen ließe, jedoch hat die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihrem - undatierten - Bescheid betr. die "Meldung der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 16.11.04" ausgeführt, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 weiter gilt. Sie hat, wie aus der gewählten Formulierung der Weitergeltung ersichtlich wird, in Kenntnis des Bezuges des Existenzgründungszuschusses, - bestandskräftig - entschieden, dass die zuvor erteilte Befreiung in ihrem Umfang, ihrer Dauer und der Art der Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist, weiterhin Wirkung entfalten soll. Eine Berufung darauf, dass sie, die Befreiung, nicht wegen der Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwältin erteilt worden ist, ist ihr daher verwehrt.
Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) stützen. Dem vom BSG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige Kläger zunächst als Steuerberater in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerberater befreit war. Er gab dann die Zulassung zurück, trat als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und setzte seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk freiwillig fort. Die Beklagte hob daraufhin den früheren Befreiungsbescheid auf, da der Kläger aus der Steuerberaterkammer ausgeschieden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte zusätzlich hilfsweise eine Verpflichtung zur erneuten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI über den Zeitpunkt des Zulassungsverzichts hinaus. Er habe auf seine Zulassung als Steuerberater für die Dauer des Referendariats verzichten müssen; die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei werde als genehmigte Nebentätigkeit zum Referendariat auf 400,-EUR Basis fortgeführt; an die zuständige Versorgungskammer werde er den Grundbeitrag abführen. Das BSG führt nun in den Entscheidungsgründen zwar aus, dass ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Bezug auf eine andere Beschäftigung unnötig sei, weil insoweit der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig, sondern lediglich gegenstandslos werde. Eine dennoch erfolgende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X sei jedoch "quasi deklaratorisch" möglich. Die Aufgabe der Kammerzugehörigkeit sei aber eine wesentliche Änderung und führe regelmäßig (nur) zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft. Auf den Einwand, der dortige Kläger habe nach Rückgabe seiner Zulassung als Steuerberater die Beschäftigung in geringerem Umfang fortgesetzt und unterfalle der alten Befreiung, hat das BSG ausgeführt, in diesem Zeitraum sei die Befreiung bereits mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben gewesen. Dass mit der Rückgabe der Steuerberaterzulassung und Fortsetzung der Beschäftigung auf nebenberuflicher Basis ohne Zulassung die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden sei, lässt sich hiernach der Entscheidung nicht entnehmen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - L 1 KR 38/13 -, in juris, dort Rn. 116 ff.).
Es verbleibt damit bei der Grundregel, dass der bestandskräftige (Dauer-)Verwaltungsakt über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 28.10.2004 wirksam und für die Beteiligten bindend ist. Tatbestandlich ist hierin festgestellt, dass die Klägerin ab dem 10.08.2004 für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Diese Befreiung ist auf die Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand für die Zeit vom 01.03.2013 - 28.02.2014 zu erstrecken. Der dies negierende Bescheid der Beklagten vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 ist rechtswidrig.
Das SG hat daher der Klage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat auch die außergerichtliche Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Erziehungsbeistand für die Zeit vom 01.02.2013 - 28.02.2014.
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin nahm, nach ihren Angaben gegenüber der Beklagten, im November 2003 eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auf. Unter der Angabe die selbstständige Tätigkeit am 25.10.2004 aufzunehmen, beantragte sie an diesem Tag bei der Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss, der ihr sodann mit Bescheid vom 16.11.2004 in Form eines monatlichen Zuschusses i.H.v. 600,- EUR für die Zeit vom 25.10.2004 - 24.10.2005 bewilligt worden ist.
Aufgrund eines Antrages vom 25.08.2004 befreite die Beklagte die Klägerin zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.-W. mit Bescheid vom 28.10.2004 ab dem 10.08.2004 für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im Bescheid führte die Beklagte aus, die Befreiung gelte für die Beschäftigung als Rechtsanwältin und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte von der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses in Kenntnis gesetzt hatte, entschied die Beklagte, dass die bereits seit dem 10.08.2004 geltende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 weiter gelte, da sie, die Klägerin, nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI für die Dauer der Zahlung eines Existenzgründungszuschusses der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Bescheid vom 11.03.2011 entschied die Beklagte, dass eine von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Supportmitarbeiterin beim RA M. S. S. in G. nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01.01.2011 - 31.12.2011 von der Befreiung erfasst sei.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 entschied die Beklagte, dass eine von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Erziehungsbeistand bei dem Verein für Jugendhilfe e.V. in B. nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01.12.2011 - 30.11.2012 von der Befreiung erfasst sei. Zwar handle es sich, so die Beklagte, um eine berufsfremde Beschäftigung, die Beschäftigung sei jedoch im Voraus zeitlich begrenzt, es würden insoweit einkommensgerechte Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt, die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der berufsständischen Kammer bestehe fort.
Am 27.03.2013 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. für die Zeit ab dem 01.02.2013. Die Klägerin teilte hierzu mit, es handle sich hierbei zwar um eine berufsfremde Tätigkeit, diese diene jedoch der Sicherstellung ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin. Die Klägerin legte Arbeitsverträge vom 01.02.2013 und vom 01.08.2013 über zeitlich bis zum 31.07.2013 bzw. bis zum 28.02.2014 befristete Tätigkeiten als Erziehungsbeistand im Bereich Jugend und Bildung mit einer monatlichen Inanspruchnahme von 34,78 Stunden, 30,43 Stunden bzw. 17,39 Stunden vor.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht für das vom 01.02.2013 – 28.02.2014 zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnis als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. ab. Sie führte unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 8/10 R -, in juris) aus, eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei nur möglich, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorlägen. Die Klägerin sei als Erziehungsbeistand berufsfremd und befristet beschäftigt. Daneben liege jedoch aktuell keine wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Zwar sei die Klägerin mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Beschäftigung als Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei jedoch in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht wirksam, da die Klägerin in ihrem Kammerberuf nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig sei. Die Klägerin übe nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit als Rechtsanwältin freiberuflich aus, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorlägen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 02.12.2013 Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, sie sei seit Ende Oktober 2004 ununterbrochen versicherungspflichtig selbstständig als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei tätig. Es handele sich bei der Tätigkeit als Erziehungsbeistand um eine nebenberufliche befristete Tätigkeit mit einem zeitlichem Umfang von 8 Stunden pro Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Erstreckung komme nur dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung eine durch Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Zwar sei die Klägerin mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Beschäftigung als Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht befreit, dieser Bescheid sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam, da die Klägerin in ihrem Kammerberuf nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei und auch nicht versicherungspflichtig selbstständig tätig sei. Als selbstständige Rechtsanwältin sei die Klägerin auch nicht befreiungsfähig, es fehle daher an dem Bezugspunkt für eine Erstreckung. Eine weitere Befreiung der befristeten Beschäftigung als Erziehungsbeistand könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beschäftigung als Erziehungsbeistand in der Vergangenheit befreit gewesen sei, es gäbe keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung unrichtigen Verwaltungshandelns.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.03.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Im Bescheid vom 28.10.2004 sei darauf hingewiesen worden, dass es kein Grund sei, den Bescheid aufzuheben, wenn die berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit aufgegeben werde, solange Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Befreiung auch auf eine berufsfremde Beschäftigung/Tätigkeit erstrecke, wenn diese im Falle ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung/Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Der Bescheid sei nicht aufgehoben worden, vielmehr sei dessen Gültigkeit von der Beklagten mehrfach bestätigt worden. Die Beklagte habe die Befreiung für die Tätigkeit als Erziehungsbeistand seit dem 01.02.2013 - 28.02.2014 entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 28.10.2004 und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis abgelehnt. Sie habe die Tätigkeit als Erziehungsbeistand ungeachtet des Umstandes, dass der ehemalige Arbeitgeber, der Verein für Jugendhilfe e.V. B., vom Landkreis nicht mehr beauftragt worden sei, weswegen sie ab dem 01.02.2013 direkt für den Landkreis tätig sei, nahtlos verrichtet. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts teilte die Klägerin mit, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2004 arbeitslos gewesen sei und einen Existenzgründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt habe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt abhängig beschäftigte Rechtsanwältin, weder in einem Unternehmen noch in einer Rechtsanwaltskanzlei gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass die ausgesprochene Befreiung Wirkungen in der Zukunft entfalte. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, dass es an einer aktuellen Befreiungsmöglichkeit für die Tätigkeit in ihrem Kammerberuf fehle. Aufgrund der nicht erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. eine Beitragsforderung von über 3.000,- EUR erhoben worden. Sie zahle derzeit monatlich 337,37 EUR als "Insgesamt-Beitrag".
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Unter Hinweis darauf, dass sich der Befreiungsvorgang aus dem Jahr 2004 nicht reproduzieren lasse, ihre mikroverfilmten Akten seien insoweit unvollständig, brachte sie vor, dass die Befreiungsentscheidung vom 28.10.2004 grundsätzlich keine Bedeutung für den vorliegend gegenständlichen Befreiungsantrag habe. Die erteilte Befreiung bzw. die erteilten Erstreckungen entfalteten ihre Wirkung jeweils nur für die darin benannten Arbeitgeber. Ein etwaiger Vertrauensschutz sei ausschließlich beitragsrechtlicher Natur und führe dazu, dass die an die Versorgungswerke bis zum 31.12.2014 geleisteten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen dort verbleiben dürften.
Mit Urteil vom 15.03.2016 verpflichtete das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 die Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. vom 01.02.2013 - 28.02.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte habe die Erstreckung der erteilten Befreiung auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Zeitraum vom 01.02.2013 - 28.02.2014 zu Unrecht abgelehnt. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand handele es sich um eine vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 SGB VI. Auch sei für die Zeit der Tätigkeit der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Dem könne, so das SG, nicht entgegen gehalten werden, dass keine wirksame Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege. Die Erstreckung einer erteilten Befreiung komme dann in Betracht, wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt, die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, auch weiterhin vorliege. Zwar sei die mit Bescheid vom 28.10.2004 für die Tätigkeit als Rechtsanwältin erteilte Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Unrecht erfolgt, da die Klägerin eine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin ausgeübt habe, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kraft Gesetz versicherungspflichtig sei oder für die auf Antrag habe Versicherungspflicht begründet werden können, weswegen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich sei. Da der Bescheid vom 28.10.2004 jedoch nur rechtswidrig, nicht jedoch nichtig sei, sei er in Bestandskraft erwachsen und damit wirksam. Die Beklagte habe es unterlassen, die hiernach erforderliche Aufhebungsentscheidung zu treffen. Der Bescheid vom 28.10.2004 habe sich auch nicht erledigt, da die Klägerin die Tätigkeit, für die die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen worden sei, seither ununterbrochen ausübe. Dies unterscheide die vorliegende Konstellation von der, über die das BSG am 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) entschieden habe. Infolge der Wirksamkeit des Bescheides vom 28.10.2004 sei die dortige Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand im Zeitraum vom 01.02.2013 - 28.02.2014 zu erstrecken.
Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2016 Berufung eingelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sei eine Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt, sie erstrecke sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Vorliegend fehle es bereits an einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die sich auf die Tätigkeit als Erziehungsbeistand erstrecken könnte. Die im Jahr 2004 erteilte Befreiung sei, anders als es das SG angenommen habe, nicht wegen einer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin, sondern wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld erteilt worden. Die Befreiung sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt, sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte. Dies gelte auch für den Bezug von Arbeitslosengeld; mit dem Wegfall des Arbeitslosengeldes sei der Befreiungsbescheid vom 28.10.2004 gegenstandslos geworden. Das BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) habe insofern ausgeführt, dass eine Erstreckung nur in Betracht käme, wenn der zur Befreiung führende Sachverhalt weiterhin vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten sei, nachdem sie ausschließlich per Telefax eingelegt worden sei und hiermit dem Schriftformerfordernis nicht genüge, bereits unzulässig. Inhaltlich verteidigt sie das angefochtene Urteil des SG. Sie habe im Übrigen von der Bundesagentur für Arbeit nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 25.10.2004 einen Existenzgründungszuschuss bezogen. Die Beklagte habe in Kenntnis dieser Bewilligung mit Bescheid vom 28.12.2004, den die Klägerin in Mehrfertigung vorgelegt hat, entschieden, dass die zuvor erteilte Befreiung auch ab dem 25.10.2004 weitergelte, da sie, die Klägerin, nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 der Versicherungspflicht unterliege.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 hat die Klägerin, mit solchem vom 14.08.2017 die Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist frist- und, anderes als die Klägerin meint, formgerecht eingelegt worden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil per Fax am 08.04.2016 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG Berufung eingelegt. Die von der Beklagten gewählte Übermittlungsform ist grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform und der Berufungsfrist möglich und zulässig (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 1/91 -; Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -, jew. in juris). Allerdings ist erforderlich, dass die per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift gewährleistet, dass es sich um eine mit Wissen und Wollen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, § 151 Rn. 3c). Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben (Leitherer, a.a.O., Rn. 3d), das Fax muss also unterschrieben und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck leserlich wiedergegeben sein (u.a. BSG Urteil vom 20.12.1990 - 4 REg 41/89 - in juris). Dies ist vorliegend der Fall, da das Fax der Beklagten deren postulationsfähigen Bevollmächtigten "Mey" (vgl. § 166 Abs. 2 SGG) erkennen lässt.
Die Berufung der Beklagten führt für diese jedoch inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 für die Dauer ihrer Tätigkeit als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. vom 01.02.2013 - 28.02.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat (Buchs. a), für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (Buchs. b) und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist (Buchs. c).
Die Klägerin ist i.d.S. mit Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.-W. von der Rentenversicherungspflicht befreit worden.
Diese Befreiung ist grds. auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Sie erstreckt sich jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand beim Landkreis B. in der streitbefangenen Zeit vom 01.02. - 28.02.2014 war ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge vom 01.02. und 01.08.2013 auf die Zeit vom 01.02. - 31.07.2013 und auf die Zeit vom 01.08. - 28.02.2014 beschränkt; die Tätigkeit war mithin im Voraus zeitlich begrenzt.
Der hiernach folgenden Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht, wie beklagtenseits unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) unternommen, entgegen gebracht werden, es liege keine wirksame Befreiung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand dar (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O., Rn. 27 in juris). Vielmehr knüpft die Vorschrift an die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, d.h. sie setzt voraus, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, die dem Grunde nach versicherungspflichtig ist und tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit wurde; sie erfordert mithin, dass das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis fortdauert (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 3, § 6 SGB VI Rn. 39, Stand 9/15). § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt hierdurch sicher, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führt (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 152 zu § 6 Abs. 5).
Der Bescheid vom 28.10.2004 ist indes ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der eine die Beteiligten bindende (vgl. § 77 SGG) bestandskräftige Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht der Klägerin regelt, solange diese eine die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk vermittelnde Beschäftigung ausübt (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - L 18 R 852/16 -, in juris, Rn. 53 ff.). Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist hierbei, dass die Befreiung zu Unrecht erteilt worden ist. Da die Klägerin als Rechtsanwältin keine Tätigkeit ausübt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetz versicherungspflichtig ist oder für die auf Antrag Versicherungspflicht begründet werden kann (vgl. Gürtner, a.a.O., § 6 SGB VI, Rn. 3), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Tätigkeit in abhängig beschäftigter oder auf selbstständiger Basis ausgeübt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - L 22 R 188/15 -, in juris), durfte die selbstständig tätige Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Der Bescheid vom 28.10.2004, mit dem jedoch gerade eine solche Befreiung erteilt worden ist, ist daher rechtswidrig. Da jedoch auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam ist, führt die Fehlerhaftigkeit lediglich dazu, dass der Bescheid vom 28.10.2004 - ein Fall der Nichtigkeit nach § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X] liegt vorliegend nicht vor - anfechtbar (war), nicht jedoch dazu, dass er für die Beteiligten, insb. die Beklagte, nicht zu beachten ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Der Bescheid vom 28.10.2004 ist mithin für die Beteiligten bindend. Der Umfang der in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich hierbei nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 7 RAr 22/90 -; Urteil vom 30.10.2013 -B 12 AL 2/11 R -, jew. in juris). Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen (vgl. §§ 133; 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2004 regelt in seinem Verfügungsteil die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ihren Beginn (zum 10.08.2004) und - vor allem durch die Geltung auf die "obengenannte" Tätigkeit als Rechtsanwältin und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten" - ihren konkreten Umfang und damit mittelbar ihre Dauer. Der Verfügungssatz zum Umfang (bzw. zur Dauer) der Befreiung setzt diese(n) nicht in Bezug zu einem - zumindest bestimmbaren - konkreten (Einzel-)Beschäftigungsverhältnis. Er ordnet vielmehr (allgemein) an, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer verbindlich gilt, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden. (Auch) die Ausführungen zu Umfang und Dauer der Befreiung sind aus der Empfängerperspektive als rechtliche eigenständige Regelungen i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X und nicht lediglich eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage zu verstehen. Die Ausführungen besagen, dass die Klägerin für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte B.-W. für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf der Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bleibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R -, in juris, dort Rn. 12).
Diese Regelungswirkung der Verfügungen im Bescheid vom 28.10.2004 endet entweder mit dem Ende der von der Entscheidung ausdrücklich erfassten Tätigkeit oder mit der Aufhebung der Befreiungsentscheidung. Der Verwaltungsakt bleibt m.a.W. wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Eine Erledigung ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert. Da die Beklagte den Bescheid vom 28.10.2004 jedoch weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben hat, noch der Bescheid vom 28.10.2004 seine regelnde Wirkung, insb. durch Zeitablauf oder durch Zweckerreichung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R -, in juris), verloren hat, ist der Bescheid vom 28.10.2004 mit dem umschriebenen Inhalt im streitbefangenen Zeitraum für die Beteiligten unverändert wirksam und bindend.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, die Befreiung sei nicht für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin, sondern für den Bezug von Arbeitslosengeld erteilt worden, bedingt. Ungeachtet davon, dass der Bescheid vom 28.10.2004, wie oben bereits ausgeführt, die "Art der berufsständischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit" unmissverständlich und unzweideutig als die der "Rechtsanwältin" benennt, hat der (Formular-)Bescheid der Beklagten die "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI" zum Inhalt. Da indes der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld beinhaltet, greift der Einwand der Beklagten nicht durch. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin, aus einer bestehenden Arbeitslosigkeit heraus, mit einem Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit gefördert worden ist. Zwar bestimmte § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des RV-Altersanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I 554), dass selbstständig tätige Personen, für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch versicherungspflichtig waren, woraus abgeleitet werden könnte, dass eine gegenüber der Befreiung abweichende Grundlage der Befreiung vorlag, die die Wirkung der Befreiung im Bescheid vom 28.10.2004 entfallen ließe, jedoch hat die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihrem - undatierten - Bescheid betr. die "Meldung der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 16.11.04" ausgeführt, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch ab dem 25.10.2004 weiter gilt. Sie hat, wie aus der gewählten Formulierung der Weitergeltung ersichtlich wird, in Kenntnis des Bezuges des Existenzgründungszuschusses, - bestandskräftig - entschieden, dass die zuvor erteilte Befreiung in ihrem Umfang, ihrer Dauer und der Art der Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist, weiterhin Wirkung entfalten soll. Eine Berufung darauf, dass sie, die Befreiung, nicht wegen der Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwältin erteilt worden ist, ist ihr daher verwehrt.
Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) stützen. Dem vom BSG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige Kläger zunächst als Steuerberater in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerberater befreit war. Er gab dann die Zulassung zurück, trat als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und setzte seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk freiwillig fort. Die Beklagte hob daraufhin den früheren Befreiungsbescheid auf, da der Kläger aus der Steuerberaterkammer ausgeschieden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte zusätzlich hilfsweise eine Verpflichtung zur erneuten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI über den Zeitpunkt des Zulassungsverzichts hinaus. Er habe auf seine Zulassung als Steuerberater für die Dauer des Referendariats verzichten müssen; die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei werde als genehmigte Nebentätigkeit zum Referendariat auf 400,-EUR Basis fortgeführt; an die zuständige Versorgungskammer werde er den Grundbeitrag abführen. Das BSG führt nun in den Entscheidungsgründen zwar aus, dass ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Bezug auf eine andere Beschäftigung unnötig sei, weil insoweit der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig, sondern lediglich gegenstandslos werde. Eine dennoch erfolgende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X sei jedoch "quasi deklaratorisch" möglich. Die Aufgabe der Kammerzugehörigkeit sei aber eine wesentliche Änderung und führe regelmäßig (nur) zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft. Auf den Einwand, der dortige Kläger habe nach Rückgabe seiner Zulassung als Steuerberater die Beschäftigung in geringerem Umfang fortgesetzt und unterfalle der alten Befreiung, hat das BSG ausgeführt, in diesem Zeitraum sei die Befreiung bereits mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben gewesen. Dass mit der Rückgabe der Steuerberaterzulassung und Fortsetzung der Beschäftigung auf nebenberuflicher Basis ohne Zulassung die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden sei, lässt sich hiernach der Entscheidung nicht entnehmen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - L 1 KR 38/13 -, in juris, dort Rn. 116 ff.).
Es verbleibt damit bei der Grundregel, dass der bestandskräftige (Dauer-)Verwaltungsakt über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 28.10.2004 wirksam und für die Beteiligten bindend ist. Tatbestandlich ist hierin festgestellt, dass die Klägerin ab dem 10.08.2004 für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Diese Befreiung ist auf die Tätigkeit der Klägerin als Erziehungsbeistand für die Zeit vom 01.03.2013 - 28.02.2014 zu erstrecken. Der dies negierende Bescheid der Beklagten vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014 ist rechtswidrig.
Das SG hat daher der Klage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved