Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 505/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1638/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) für Zeiten der Schulausbildung.
Der 1948 geborene Kläger ist nach Besuch der Volks- und Höheren Handelsschule mit dem Zeugnis der Mittleren Reife am 26.11.1966 entlassen worden. Nach Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.12.1966 bis 28.02.1967 war er im März 1967 ohne Arbeit. Am 01.04.1967 begann er eine Ausbildung.
Am 08.03.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2012 antragsgemäß ab 01.12.2012 gewährte. Der Zahlbetrag belief sich auf 969,42 EUR monatlich unter Zugrundelegung von 38,5443 persönlichen EP. Im Versicherungsverlauf des Bescheids berücksichtigte die Beklagte u.a. die Zeit vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 (Übergangszeit) als Zeit der Schul- oder Hochschulausbildung. Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids) erhielten diese Anrechnungszeiten keine EP.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2012 Widerspruch, da für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine EP vergeben worden seien. Diesbezüglich seien jedoch diverse Bundesverfassungsgerichtsverfahren anhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung seien nach § 74 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht zu bewerten. Sie, die Beklagte, sei gem. Art. 20 Grundgesetz (GG) bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Sie dürfe nicht prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei. Diese Prüfung erfolge nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG habe entschieden, dass den diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme, noch ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe überdies bereits entschieden, dass die Abschmelzung der EP für die Ausbildung verfassungsgemäß sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2017 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Begründend führte er aus, dass jedenfalls ein Verfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 74 SGB VI noch nicht entschieden habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2017 wies das SG die Klage ab. Gem. § 74 SGB VI würden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet, d. h. sie erhielten keine EP und hätten insoweit keine rentenerhöhende Wirkung. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten teile das Gericht nicht. Das SG stimme vielmehr mit dem BSG überein, dass weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip feststellbar sei.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 31.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 26.04.2017 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2017 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2012 eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 zu gewähren,
hilfsweise, die Angelegenheit im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gerichtsbescheid des SG sei weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden. Auf den Inhalt der zutreffenden Entscheidungsgründe werde daher Bezug genommen.
Auf Anordnung des Senats hat die Beklagte den Rentenbescheid vom 09.11.2012 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 09.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2017. In der Zwischen- und Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind hingegen nicht streitgegenständlich (LSG, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003, - B 4 RA 41/02 R -, in juris).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter a) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter b).
a) Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Altersrente zutreffend berechnet.
Nach § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP u.a. auch für beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002 (BGBl. I, S. 754) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (EP pro Monat) zu bewerten, der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß § 74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) eine Begrenzung statt (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.
Für im Zeitraum 2005 bis 2008 beginnende Renten hat der Gesetzgeber des RVNG hinsichtlich der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in § 263 Abs. 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestags-Drucksache 15/2149, S. 29 zu Nr. 51). Beginnt die Rente allerdings - wie beim Kläger - im Januar 2009 oder später, werden Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. In der Folge erhalten sie keine EP und haben insoweit keine rentenerhöhende Wirkung mehr.
Der Kläger geht - insoweit zutreffend - davon aus, dass die Beklagte diese Vorschriften auch bei ihm korrekt angewendet hat. Die Zeiten der Schulausbildung bzw. die Übergangszeit vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 sind in Anwendung dieser Vorschriften zutreffend bewertet.
b) Der Auffassung des Klägers, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen seiner Schul- oder Hochschulausbildung sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat mit dem SG und dem LSG in seinem Urteil vom 27.11.2015 (L 4 R 3217/13 n.v.), dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt und die es im Wesentlichen wiederholt, davon aus, dass diese Vorschriften mit dem GG vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art. 14 Abs. 1 (dazu unter aa) noch gegen Art. 3 GG (dazu unter bb) und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (dazu unter cc).
aa) Eine Verletzung des Art 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014, - 1 BvR 79/09 und andere –, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, - 1 BvL 17/77 und andere -, in juris). Abzustellen ist dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.
Die Rechtsänderung hat die Rentenanwartschaft des Klägers beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für Zeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf 75 v.H. begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat rentenerhöhend berücksichtigt werden konnte (§ 74 Satz 1, 2 und 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), galt für die Rentenneuzugänge 2005 bis 2008 übergangsweise eine Abschmelzung des begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,56 v.H. bzw. 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit 75 v.H. bzw. 0,0625 EP bei einem Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit 1,56 v.H. bzw. 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§ 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI i.d.F. des RVNG). Nach der Neuregelung durch das RVNG werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für Rentenzugänge ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI i.d.F. des RVNG). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (d.h. nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestags-Drucksache 15/2149, S 24 zu Nr 13 (§ 74); vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris). Hiervon wird auch der Kläger erfasst, da seine Rente am 01.12.2012 begann und daher seine Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung ohne EP zu bewerten sind.
Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition des Klägers eingegriffen wurde, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, – 1 BvR 3588/08 -, - 1 BvR 555/09 –, in juris m.w.N.), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität. Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.
Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, - 1 BvL 3/05 und andere -, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI (jeweils i.d.F. des RVNG; vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).
Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 27/10 R, in juris) hierzu Folgendes aus. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überzeugungsbildung an:
"aa) Mit den durch das RVNG vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen" des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 2, 17). Richtschnur war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die Jüngeren sollten nicht durch zu hohe Beiträge überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).
Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305, S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff).
bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112). Die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten (rentensteigernden) Anrechnungszeiten wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf langfristig rund 200 Mio Euro/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet (vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 4, 8).
Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 44).
cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des RVNG das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.
Soweit der Rentenanwartschaft des Klägers eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zugrunde liegt, beruht sie nicht auf seiner eigenen Beitragsleistung. Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).
Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des BVerfG. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 33 f).
Demgegenüber fallen die mit dem RVNG verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind. In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des § 74 Satz 4 SGB VI."
Die angegriffenen Bestimmungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, - 1 BvL 12/83 -, in juris).
Für den Versichertenkreis, dem der Kläger angehört, also den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des § 74 Satz 4 SGB VI durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI mit ihrem vierjährigen "Abschmelzungsprogramm" abgemildert. Dadurch kam es bei einem Teil des betroffenen Personenkreises noch zu einer rentenerhöhenden Bewertung von Zeiten mit Schul- und Hochschulausbildung, nicht jedoch beim Kläger.
Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S -; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Lediglich aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -; BSG, Urteil vom 02.03.2010, - B 5 KN 1/07 R -, beide in juris).
bb) Mit den vom Kläger angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, in juris m.w.N.).
Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, - 1 BvL 8/08 -, in juris m.w.N.). Dem Gesetzgeber wird allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris m.w.N.).
Der Kläger gehört zu der Gruppe von Versicherten, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch das RVNG in ihrer Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleiben. Damit wird er zum einen gegenüber Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 und zum anderen gegenüber Versicherten mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ungleich behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der Zeiten wegen schulischer Ausbildung durch das RVNG nicht erfasst, obwohl auch sie während dieser Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder getragen haben. Allerdings wird die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (a.a.O.) hierzu Folgendes aus:
"aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (§ 74 Satz 4 SGB VI) durch das RVNG ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt und damit auch auf den Kläger Anwendung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI); seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getretene Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI (vgl Art 15 Abs 11 RVNG) abgeschwächt, ; lediglich Versicherte mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht betroffen.
Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73).
bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die - wie der Kläger - "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen, wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des RVNG damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und von Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden, da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts erfolge. Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate solle eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert werden (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 19 zu Nr 4).
(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können."
Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010, 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums beanstanden (vgl BVerfGE 77, 84, 106; 91, 1, 29).
(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen des Gesetzgebers des RVNG, die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden Versichertengruppen zugrunde liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2-3 zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 (Beschluss) S 3) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer Zeit zur Realisierung höherer Rentenanwartschaften führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der Erwerbsphase als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (EVS 98) und die Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" (ASiD 99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung der EVS 98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5 fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 16). Nach der ASiD 99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 S 3; s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 14, wonach in den neuen Bundesländern nach der ASiD 99 Versicherte mit einer akademischen Ausbildung mit monatlich 1219 Euro (Männer: 1311 Euro, Frauen: 999 Euro) sogar eine um 475 Euro (Männer: 322 Euro, Frauen: 396 Euro) höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744 Euro (Männer: 989 Euro, Frauen: 603 Euro) kamen).
Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an Universitäten oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in Deutschland weiter zugenommen haben. Nach der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahre 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich nach Angaben der OECD mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere Erwerbsquoten bei den Älteren. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig, bei den 60 bis 65-Jährigen mit nur einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich 36 Prozent (s hierzu nur Pressemitteilung der OECD vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in Deutschland - aber auch weiter steigende wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im Internet unter http:IIwww.o ...org). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstatteten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für Deutschland 2010". Danach lag im Jahre 2008 die relative Einkommensposition von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von Fachhochschulabsolventen bei 163 Prozent des Medians der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des Medians (s Tabellenanhang Tab I2-5A (S 336) im Bericht "Bildung für Deutschland 2010", ua veröffentlicht im Internet unter http:IIwww.k ...org/b.-sch./b./b.2010.html).
(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht (BVerfGE aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.
Von daher mag der Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst im Einzelfall dieser Verdienst nicht ausreicht, den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere Arbeitsverdienste verfügen als Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Der Senat schließt sich auch dem nach eigener Überzeugungsbildung an.
Der Kläger wird auch nicht deswegen verfassungswidrig ungleich behandelt, weil die Vorschrift des § 12 BeamtVG eine versorgungssteigernde Berücksichtigung der Zeiten von Schule und Hochschule in einem gewissen Rahmen noch zulässt. Der Senat schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 27.02.2013, - L 13 R 508/11 -, in juris; ebenso Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2011, - L 11 R 267/11-, in juris) vollumfänglich an:
"Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und de[n] Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
cc) Letztlich verstoßen die angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, - 1 BvL 5/80 und andere -, in juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris).
3. Da der Senat - wie ausgeführt - § 74 Satz 4 SGB VI nicht für verfassungswidrig hält, war das Verfahren auf den Hilfsantrag des Klägers auch nicht auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) für Zeiten der Schulausbildung.
Der 1948 geborene Kläger ist nach Besuch der Volks- und Höheren Handelsschule mit dem Zeugnis der Mittleren Reife am 26.11.1966 entlassen worden. Nach Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.12.1966 bis 28.02.1967 war er im März 1967 ohne Arbeit. Am 01.04.1967 begann er eine Ausbildung.
Am 08.03.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2012 antragsgemäß ab 01.12.2012 gewährte. Der Zahlbetrag belief sich auf 969,42 EUR monatlich unter Zugrundelegung von 38,5443 persönlichen EP. Im Versicherungsverlauf des Bescheids berücksichtigte die Beklagte u.a. die Zeit vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 (Übergangszeit) als Zeit der Schul- oder Hochschulausbildung. Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids) erhielten diese Anrechnungszeiten keine EP.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2012 Widerspruch, da für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung keine EP vergeben worden seien. Diesbezüglich seien jedoch diverse Bundesverfassungsgerichtsverfahren anhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung seien nach § 74 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht zu bewerten. Sie, die Beklagte, sei gem. Art. 20 Grundgesetz (GG) bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Sie dürfe nicht prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei. Diese Prüfung erfolge nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG habe entschieden, dass den diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme, noch ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe überdies bereits entschieden, dass die Abschmelzung der EP für die Ausbildung verfassungsgemäß sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2017 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Begründend führte er aus, dass jedenfalls ein Verfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 74 SGB VI noch nicht entschieden habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2017 wies das SG die Klage ab. Gem. § 74 SGB VI würden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet, d. h. sie erhielten keine EP und hätten insoweit keine rentenerhöhende Wirkung. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten teile das Gericht nicht. Das SG stimme vielmehr mit dem BSG überein, dass weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip feststellbar sei.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 31.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 26.04.2017 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.03.2017 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2012 eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 zu gewähren,
hilfsweise, die Angelegenheit im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gerichtsbescheid des SG sei weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden. Auf den Inhalt der zutreffenden Entscheidungsgründe werde daher Bezug genommen.
Auf Anordnung des Senats hat die Beklagte den Rentenbescheid vom 09.11.2012 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 09.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2017. In der Zwischen- und Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind hingegen nicht streitgegenständlich (LSG, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris, dort Rn. 33; Urteil des erkennenden Senats vom 17.05.2017, - L 5 R 4294/16 -, n. v.). Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsbescheiden beschränkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbstständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003, - B 4 RA 41/02 R -, in juris).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter a) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter b).
a) Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Altersrente zutreffend berechnet.
Nach § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP u.a. auch für beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002 (BGBl. I, S. 754) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (EP pro Monat) zu bewerten, der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß § 74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) eine Begrenzung statt (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.
Für im Zeitraum 2005 bis 2008 beginnende Renten hat der Gesetzgeber des RVNG hinsichtlich der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in § 263 Abs. 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestags-Drucksache 15/2149, S. 29 zu Nr. 51). Beginnt die Rente allerdings - wie beim Kläger - im Januar 2009 oder später, werden Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. In der Folge erhalten sie keine EP und haben insoweit keine rentenerhöhende Wirkung mehr.
Der Kläger geht - insoweit zutreffend - davon aus, dass die Beklagte diese Vorschriften auch bei ihm korrekt angewendet hat. Die Zeiten der Schulausbildung bzw. die Übergangszeit vom 04.02.1965 bis 31.05.1965, vom 01.09.1966 bis 26.11.1966 und vom 01.03.1967 bis 31.03.1967 sind in Anwendung dieser Vorschriften zutreffend bewertet.
b) Der Auffassung des Klägers, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen seiner Schul- oder Hochschulausbildung sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat mit dem SG und dem LSG in seinem Urteil vom 27.11.2015 (L 4 R 3217/13 n.v.), dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt und die es im Wesentlichen wiederholt, davon aus, dass diese Vorschriften mit dem GG vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art. 14 Abs. 1 (dazu unter aa) noch gegen Art. 3 GG (dazu unter bb) und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (dazu unter cc).
aa) Eine Verletzung des Art 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014, - 1 BvR 79/09 und andere –, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, - 1 BvL 17/77 und andere -, in juris). Abzustellen ist dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.
Die Rechtsänderung hat die Rentenanwartschaft des Klägers beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für Zeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf 75 v.H. begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat rentenerhöhend berücksichtigt werden konnte (§ 74 Satz 1, 2 und 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), galt für die Rentenneuzugänge 2005 bis 2008 übergangsweise eine Abschmelzung des begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,56 v.H. bzw. 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit 75 v.H. bzw. 0,0625 EP bei einem Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit 1,56 v.H. bzw. 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§ 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI i.d.F. des RVNG). Nach der Neuregelung durch das RVNG werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für Rentenzugänge ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI i.d.F. des RVNG). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (d.h. nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestags-Drucksache 15/2149, S 24 zu Nr 13 (§ 74); vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris). Hiervon wird auch der Kläger erfasst, da seine Rente am 01.12.2012 begann und daher seine Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung ohne EP zu bewerten sind.
Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition des Klägers eingegriffen wurde, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, – 1 BvR 3588/08 -, - 1 BvR 555/09 –, in juris m.w.N.), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität. Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.
Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, - 1 BvL 3/05 und andere -, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI (jeweils i.d.F. des RVNG; vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).
Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 27/10 R, in juris) hierzu Folgendes aus. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überzeugungsbildung an:
"aa) Mit den durch das RVNG vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen" des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 2, 17). Richtschnur war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die Jüngeren sollten nicht durch zu hohe Beiträge überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).
Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305, S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff).
bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112). Die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten (rentensteigernden) Anrechnungszeiten wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf langfristig rund 200 Mio Euro/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet (vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 4, 8).
Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 44).
cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des RVNG das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.
Soweit der Rentenanwartschaft des Klägers eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zugrunde liegt, beruht sie nicht auf seiner eigenen Beitragsleistung. Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).
Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des BVerfG. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 33 f).
Demgegenüber fallen die mit dem RVNG verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind. In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des § 74 Satz 4 SGB VI."
Die angegriffenen Bestimmungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, - 1 BvL 12/83 -, in juris).
Für den Versichertenkreis, dem der Kläger angehört, also den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des § 74 Satz 4 SGB VI durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI mit ihrem vierjährigen "Abschmelzungsprogramm" abgemildert. Dadurch kam es bei einem Teil des betroffenen Personenkreises noch zu einer rentenerhöhenden Bewertung von Zeiten mit Schul- und Hochschulausbildung, nicht jedoch beim Kläger.
Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S -; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Lediglich aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -; BSG, Urteil vom 02.03.2010, - B 5 KN 1/07 R -, beide in juris).
bb) Mit den vom Kläger angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, in juris m.w.N.).
Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, - 1 BvL 8/08 -, in juris m.w.N.). Dem Gesetzgeber wird allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris m.w.N.).
Der Kläger gehört zu der Gruppe von Versicherten, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch das RVNG in ihrer Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleiben. Damit wird er zum einen gegenüber Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 und zum anderen gegenüber Versicherten mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ungleich behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der Zeiten wegen schulischer Ausbildung durch das RVNG nicht erfasst, obwohl auch sie während dieser Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder getragen haben. Allerdings wird die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (a.a.O.) hierzu Folgendes aus:
"aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (§ 74 Satz 4 SGB VI) durch das RVNG ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt und damit auch auf den Kläger Anwendung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI); seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getretene Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI (vgl Art 15 Abs 11 RVNG) abgeschwächt, ; lediglich Versicherte mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht betroffen.
Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73).
bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die - wie der Kläger - "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen, wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des RVNG damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und von Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden, da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts erfolge. Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate solle eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert werden (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 19 zu Nr 4).
(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können."
Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010, 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums beanstanden (vgl BVerfGE 77, 84, 106; 91, 1, 29).
(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen des Gesetzgebers des RVNG, die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden Versichertengruppen zugrunde liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2-3 zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 (Beschluss) S 3) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer Zeit zur Realisierung höherer Rentenanwartschaften führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der Erwerbsphase als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (EVS 98) und die Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" (ASiD 99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung der EVS 98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5 fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 16). Nach der ASiD 99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 S 3; s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 14, wonach in den neuen Bundesländern nach der ASiD 99 Versicherte mit einer akademischen Ausbildung mit monatlich 1219 Euro (Männer: 1311 Euro, Frauen: 999 Euro) sogar eine um 475 Euro (Männer: 322 Euro, Frauen: 396 Euro) höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744 Euro (Männer: 989 Euro, Frauen: 603 Euro) kamen).
Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an Universitäten oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in Deutschland weiter zugenommen haben. Nach der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahre 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich nach Angaben der OECD mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere Erwerbsquoten bei den Älteren. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig, bei den 60 bis 65-Jährigen mit nur einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich 36 Prozent (s hierzu nur Pressemitteilung der OECD vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in Deutschland - aber auch weiter steigende wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im Internet unter http:IIwww.o ...org). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstatteten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für Deutschland 2010". Danach lag im Jahre 2008 die relative Einkommensposition von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von Fachhochschulabsolventen bei 163 Prozent des Medians der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des Medians (s Tabellenanhang Tab I2-5A (S 336) im Bericht "Bildung für Deutschland 2010", ua veröffentlicht im Internet unter http:IIwww.k ...org/b.-sch./b./b.2010.html).
(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht (BVerfGE aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.
Von daher mag der Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst im Einzelfall dieser Verdienst nicht ausreicht, den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere Arbeitsverdienste verfügen als Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Der Senat schließt sich auch dem nach eigener Überzeugungsbildung an.
Der Kläger wird auch nicht deswegen verfassungswidrig ungleich behandelt, weil die Vorschrift des § 12 BeamtVG eine versorgungssteigernde Berücksichtigung der Zeiten von Schule und Hochschule in einem gewissen Rahmen noch zulässt. Der Senat schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 27.02.2013, - L 13 R 508/11 -, in juris; ebenso Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2011, - L 11 R 267/11-, in juris) vollumfänglich an:
"Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und de[n] Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
cc) Letztlich verstoßen die angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, - 1 BvL 5/80 und andere -, in juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris).
3. Da der Senat - wie ausgeführt - § 74 Satz 4 SGB VI nicht für verfassungswidrig hält, war das Verfahren auf den Hilfsantrag des Klägers auch nicht auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved