Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 135/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vom 15.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 225.147,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragskorrekturbescheiden betreffend die Jahre 1999 bis 2002, mit denen die Beklagte zusätzliche Beiträge in Höhe von 225.147,07 EUR gegenüber der Klägerin geltend macht.
Die Klägerin ist ein Hersteller von B. Printen und Lebkuchen-Gebäcken. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist sie Pflichtmitglied der Beklagten. Mit dem ab Januar 1999 geltenden neuen Gefahrtarif der Beklagten wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Unternehmensteile Produktion, Vertrieb sowie Büro/Verwaltung getrennt zu veranlagen. Zuvor ist die Veranlagung nur nach den branchenspezifischen Gefahrklassen erfolgt Als Orientierungshilfe für die Zuordnung der Arbeitsstunden und Arbeitsentgelten zu den einzelnen Unternehmensteilen erstellte die Beklagte für ihre Mitglieder ein alphabetisches Verzeichnis der Tätigkeiten und deren Zuordnung im Regelfall. Dabei waren die Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" sowie " Verpackung" der Produktion zugeordnet, soweit diese im Produktionsbereich erfolgte. Eine Zuordnung zum Vertrieb erfolgte hingegen dann, wenn die entsprechende Tätigkeit räumlich getrennt vom Produktionsbereich durchgeführt werde.
Ab 1999 meldete die Klägerin daraufhin die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter aus dem Bereich Verpackung und Kommissionierung zu dem günstigeren Gefahrtarif "Vertrieb" an. Auf der Basis dieser Angaben erließ die Beklagte dann in der Folgezeit die Beitragsbescheide betreffend die Jahre ab 1999, in denen die getrennte Veranlagung festgestellt wurde.
In der Zeit vom 10. bis 12.06.2003 fand eine Betriebsprüfung durch die Beklagte im Betrieb der Klägerin vor Ort statt. In dem hierüber angefertigten Prüfbericht führte der Mitarbeiter der Beklagten aus, dass die Zuordnung der Entgelte für die Bereiche Produktion, Büro und Vertrieb korrigiert werden müssten. Eine größere Verschiebung von Lohnsummen ergäbe sich dadurch, dass die Arbeitnehmer der Verpackung vom Vertrieb zur Produktion, umzustufen seien. Es handele sich dabei überwiegend um Mitarbeiter, die am Packband säßen und verschiedene einzelne Kekse, Lebkuchen usw. in die Dosen oder Schachteln legten, so dass eine Mischung entstünde. Die Klägerin habe diese Mitarbeiter bisher aufgrund der von der Beklagten übersandten alphabetischen Verzeichnisse über die Zuordnung im Regelfall in der Beitragsabteilung im Bereich des Vertriebes zugeordnet. Dabei sei nicht beachtet worden, dass sich Verpackung auf die Verpackung des Endproduktes beziehe. Solange die Ware noch nicht im handelsüblichen Zustand sei, sondern noch in Dosen oder Schachteln eingepackt werde, bestünde noch kein Bezug zur Logistik, sondern es handele sich um die Endstufe der Produktion. Erst die Verpackung des handelsüblichen Produktes für die Kommissionierung und den Versand/Vertrieb sei die erste Stufe des Vertriebs.
Unter dem Datum vom 15.08.2003 erließ die Beklagte daraufhin die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002. In diesen Bescheiden wurden völlig neue Berechnungen mit einer geänderten Veranlagung betreffend die Bereiche Produktion sowie Vertrieb zugrunde gelegt. Aufgrund der nunmehr erfolgten neuen Festsetzung machte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit von 1999 bis 2002 weitere Beiträge in Höhe von * insgesamt 225.147,07 EUR geltend.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 05.09.2003 führten die Prozessbevollmächtigten aus, dass die nunmehr von der Beklagten erfolgte Umgruppierung rechtswidrig wäre. Unstreitig wäre, dass die verschiedenen Unternehmensbereiche der Gebäckherstellung einerseits und des Abpackens andererseits räumlich hinreichend getrennt wären. Das als untergesetzliches Regelwerk zum Gefahrentarif erstellte alphabetische Verzeichnis der Tätigkeiten sähe eine Unterscheidung dahingehend vor, ob die "Abpackerei" im Produktionsbereich oder räumlich getrennt vom Produktionsbereich erfolgte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Klägerin diese entsprechende räumliche Trennung gegeben sei, sei eine Zuordnung der Mitarbeiter der Abpackerei zu der günstigeren Gefahrenklasse des Vertriebes gerechtfertigt. Darüber hinaus machten sie geltend, dass die typischen Merkmale der Hauptgefahrenklasse des Gewerbezweiges der Klägerin geprägt würden von den Gefährdungen, die von Öfen und Heizungsanlagen ausgingen. In den räumlich hiervon getrennten Bereichen, in denen die Klägerin die Ware abpackt und transportfähig mache, wären die Gefährdungen der Arbeitnehmer doch deutlich geringer.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 als unbegründet zurück. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass ein Vertriebsbereich erst dann vorläge, wenn sich die selbst hergestellten Waren in einem versandfertigen Zustand befänden, der den Weitertransport an Kunden ermöglichte. Die Produktverpackung wäre hingegen nicht dem nach Teil II Nr. 4 a und 4 b des Gefahrtarifs getrennt veranlagten Vertrieb, sondern der Produktion gemäß Teil II Nr. 1 b des Gefahrtarifs zuzurechnen, selbst wenn sie in einem baulich von einem Unternehmensbereich abgegrenzten Raum mit eigenem Personalstamm stattfände.
Am 10.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Aachen. Die Klägerin macht geltend, dass die Beitragsänderungsbescheide vom 15.08.2003 rechtswidrig seien. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Beitragsbescheide gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII läge nicht vor, da der Lohnnachweis betreffend die Jahre 1999 bis 2002 keine unrichtigen Angaben enthalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit der Einführung des neuen Gefahrtarifs im Jahr 1998 übersandten Orientierungshilfe für die Zuordnung der Arbeitsstunden und Arbeitsentgelte zu den einzelnen Unternehmen habe sie die bei ihr anfallenden Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer aus dem Bereich der Produktverpackung und Kommissionierung zu Recht nach der Gefahrenklasse "Vertrieb" veranlagt, da diese Arbeitnehmer räumlich getrennt vom Produktionsbereich diese Tätigkeit ausgeübt hätten. Die Begriffe "Abpackerei" und "Abpacken" seien nach ihrer bedeutungswörtlichen Auslegung im Deutschen Duden erläutert mit der Tätigkeit des "Aufteilen für den Verbrauch in bestimmte kleinere Mengen". Das "Abpacken" beginne demnach bereits in einem der Kommissionierung deutlich vorgezogenen Tätigkeitsbereich. Beide Tätigkeiten dienten jedoch bei der Klägerin dem Vertrieb des Produktes und nicht seiner Herstellung. Die Tätigkeiten des Abpackens und Verpackens der klägerischen Produkte seien richtigerweise dem räumlich getrennten Unternehmensteil "Vertrieb" zuzuordnen, dem sie dienten. Soweit die Beklagte geltend mache, dass sie bereits seit 1999 definiert habe, dass Verpackungstätigkeiten in baulich abgegrenzten Unternehmensbereichen nicht dem Vertrieb zugeordnet werden könnten, wenn die hergestellten Erzeugnisse in diesen Bereichen über Bänder laufen, habe die Beklagte diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht. Zur Einführung des Gefahrtarifs 1999 habe die Beklagte keinerlei Definitionen zur Unterscheidung von Verpackungstätigkeiten nach der Art der Verpackung unter die Begriffe "Produktverpackung", "Verkaufsverpackung" oder "Transportverpackung" etc. bestimmt. Der Begriff "Produktverpackung" fände sich vielmehr erstmals in der Entstehungsgeschichte und begleitenden Materialien zum neuen Gefahrtarif 2005, dessen Fassung im Zeitraum 2003/2004 entwickelt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vom 15.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend. Sie macht insbesondere geltend, da es für den Begriff "Vertrieb" keine allgemeine und in jedem Sachzusammenhang gültige Interpretation gäbe, sei der objektive Wälle der Beklagten als Normgeber der Satzung heranzuziehen. Die Auslegung von Rechtsbegriffen des Gefahrtarifes erfolge nach juristischen Regelungen systematisch und nach Sinn und Zweck der Vorschriften durch den Normgeber. Auf die verschiedenartigen Interpretationen der Normadressaten könne nicht abgestellt werden. Die Auslegung der Begriffe "Abpackerei" und "Abpacken" durch die Klägerin nach dem Deutschen Duden sei demzufolge nicht einschlägig. Vielmehr gelte nach der Definition des Normgebers, dass die Produktion erst abgeschlossen sei, wenn das verkaufsfertige Produkt vorliege. Wenn Kekse oder Lebkuchen noch offen über Bänder, Maschinen liefen und anschließend verpackt würden, sei auch bei räumlicher, baulicher Trennung diese Produktverpackung nicht dem Vertrieb, sondern dem Gewerbezweig zuzuordnen. Dies sei bereits seit 1999 durch den Normgeber so definiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG statthaft.
Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 15.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Rechtmäßigkeit von Beitragskorrekturbescheiden - also der Aufhebung bindend gewordener Beitragsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit - zu Ungunsten der Beitragspflichtigen ist in § 168 Abs. 2 SGB VII geregelt. Danach darf der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, 3. oder die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Klägerin zu Recht die Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern, die Verpackungstätigkeiten ausübten, zum Unternehmensbereich Vertrieb zugeordnet hat, kommt alleine § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beitragskorrektur in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Beitragspflichtigen aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass eine Unrichtigkeit der Lohnnachweise nicht festgestellt werden kann.
Mit dem ab Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Gefahrtarif der Beklagten wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Unternehmensteile Produktion, Vertrieb sowie Büro/Verwaltung getrennt zu veranlagen. Bis zum Jahr 1998 erfolgte die Veranlagung nur nach branchenspezifischen Gefahrklassen.
Teil l des Gefahrtarifs 1999 enthält eine Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen. Die Gefahrklassen 34 bis 38 unterfallen dabei dem Vertrieb, soweit eine Veranlagung gemäß Teil II Ziffer 4 b erfolgt. Teil ll des Gefahrtarifs 1999 enthält sonstige Bestimmungen, ln Ziffer 4 b wurde seitens der Vertreterversammlung beschlossen, dass der Vertrieb selbst hergestellter Waren gesondert zu den unter den Gefahrtarifstellen 34 bis 38 festgesetzten Gefahrklassen zu veranlagen ist, wenn nicht an Ort und Stelle verzehrt wird, sondern der Vertrieb über Ladengeschäfte ^erfolgt, der Vertrieb von den anderen Unternehmensteilen räumlich getrennt ausgeübt wird, ein eigener Personalstamm für ihn vorhanden ist und das Arbeitsentgelt getrennt nachgewiesen werden kann. Das diese grundsätzlichen Voraussetzungen einer gesonderten Veranlagung bei der Klägerin vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist unstreitig, dass die verschiedenen Unternehmensbereiche der Gebäckherstellung einerseits und des Abpackens andererseits räumlich hinreichend getrennt sind.
Umstritten zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob eine Zuordnung der Lohnnachweise von Mitarbeitern, die am Packband sitzen und lose Ware in Schachteln oder Dosen einpacken, der Produktion oder dem Vertrieb zuzuordnen sind.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ein Vertriebsbereich erst dann vorliege, wenn sich die selbst hergestellten Waren in einem versandfertigen Zustand befinden, der den Weitertransport an Kunden ermöglicht, müsste sie dies dann aber auch in Wortlaut oder Systematik des Gefahrtarifs hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Der Wille des Normgebers kann bei der Auslegung von Rechtsnormen - eine solche stellt der Gefahrtarif dar - nämlich nur insoweit berücksichtigt werden, als er in der Norm selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Vorrangige Bedeutung haben dabei die sogenannten objektiven Auslegungskriterien, die sich am Wortlaut (grammatische Auslegung), an der Gesetzessystematik (systematische Auslegung) und an dem aus der Norm selbst begründbaren und ersichtlichen Normzweck (geologische Auslegung orientieren. Dem Willen des Normgebers kommt daher nur insoweit Bedeutung zu, als durch ihn die Richtigkeit einer nach den objektiven Auslegungsgrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder diesbezügliche Zweifel behoben werden können (sogenannte "objektive Theorie" der Normauslegung vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.1960 Az. 2 BvL 11/59).
Nach Einschätzung der Kammer stützen jedoch die objektiven Auslegungskriterien die von der Beklagten angenommene Zuordnung zu dem Bereich der Produktion nicht.
Entgegen den Behauptungen der Beklagten fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verpackungstätigkeiten bereits seit 1999 nicht dem Vertrieb zuzuordnen sind. Weder Teil 1 noch 2 des Gefahrtarifes enthalten diesbezüglich konkretere Angaben. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des von der Beklagten erstellten "alphabetischen Verzeichnisses der Tätigkeiten (Zuordnung im Regelfall)" davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgenommene Zuordnung der Lohnnachweise auf den Bereich Vertrieb nicht zu beanstanden ist. In diesem Verzeichnis ist unter anderem die Zuordnung der Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" und "Verpackung" zum Vertrieb vorgesehen, soweit diese räumlich getrennt vom Produktionsbereich erfolgen. Weitere Kriterien zur Abgrenzung der Begriffe Abpackerei, Packer bzw. Verpackung enthält das Verzeichnis der Beklagten nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten im alphabetischen Verzeichnis der Tätigkeitsarten vorgenommenen Zuordnung der Bereiche "Abpackerei, Packer sowie Verpackung" im Regelfall zum Vertrieb, soweit diese Tätigkeitsarten räumlich getrennt vom Produktionsbereich ausgeübt werden, geht die Kammer davon aus, dass sich eine Unrichtigkeit der Lohnnachweise im Sinne des § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nicht feststellen lässt. Das Einpacken der losen Ware in Dosen oder Schachteln lässt sich vielmehr entgegen der Auffassung der Beklagten auch seinem Wortlaut nach dem Begriff des Packens zuordnen. Für die nunmehr ab dem Gefahrtarif 2005 geltende deutlich strengere Auslegung zur Abgrenzung des Unternehmensbereichs Vertrieb fehlen im Gefahrtarif 1999 konkrete Anhaltspunkte, mit der Folge, dass eine Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht kommt.
Der Klage war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a SGG. Der Streitwert des Verfahrens wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 15.08.2003 weitere Beiträge in Höhe von 225.147,07 EUR geltend gemacht hat, entsprechend dieser Forderung festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragskorrekturbescheiden betreffend die Jahre 1999 bis 2002, mit denen die Beklagte zusätzliche Beiträge in Höhe von 225.147,07 EUR gegenüber der Klägerin geltend macht.
Die Klägerin ist ein Hersteller von B. Printen und Lebkuchen-Gebäcken. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist sie Pflichtmitglied der Beklagten. Mit dem ab Januar 1999 geltenden neuen Gefahrtarif der Beklagten wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Unternehmensteile Produktion, Vertrieb sowie Büro/Verwaltung getrennt zu veranlagen. Zuvor ist die Veranlagung nur nach den branchenspezifischen Gefahrklassen erfolgt Als Orientierungshilfe für die Zuordnung der Arbeitsstunden und Arbeitsentgelten zu den einzelnen Unternehmensteilen erstellte die Beklagte für ihre Mitglieder ein alphabetisches Verzeichnis der Tätigkeiten und deren Zuordnung im Regelfall. Dabei waren die Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" sowie " Verpackung" der Produktion zugeordnet, soweit diese im Produktionsbereich erfolgte. Eine Zuordnung zum Vertrieb erfolgte hingegen dann, wenn die entsprechende Tätigkeit räumlich getrennt vom Produktionsbereich durchgeführt werde.
Ab 1999 meldete die Klägerin daraufhin die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter aus dem Bereich Verpackung und Kommissionierung zu dem günstigeren Gefahrtarif "Vertrieb" an. Auf der Basis dieser Angaben erließ die Beklagte dann in der Folgezeit die Beitragsbescheide betreffend die Jahre ab 1999, in denen die getrennte Veranlagung festgestellt wurde.
In der Zeit vom 10. bis 12.06.2003 fand eine Betriebsprüfung durch die Beklagte im Betrieb der Klägerin vor Ort statt. In dem hierüber angefertigten Prüfbericht führte der Mitarbeiter der Beklagten aus, dass die Zuordnung der Entgelte für die Bereiche Produktion, Büro und Vertrieb korrigiert werden müssten. Eine größere Verschiebung von Lohnsummen ergäbe sich dadurch, dass die Arbeitnehmer der Verpackung vom Vertrieb zur Produktion, umzustufen seien. Es handele sich dabei überwiegend um Mitarbeiter, die am Packband säßen und verschiedene einzelne Kekse, Lebkuchen usw. in die Dosen oder Schachteln legten, so dass eine Mischung entstünde. Die Klägerin habe diese Mitarbeiter bisher aufgrund der von der Beklagten übersandten alphabetischen Verzeichnisse über die Zuordnung im Regelfall in der Beitragsabteilung im Bereich des Vertriebes zugeordnet. Dabei sei nicht beachtet worden, dass sich Verpackung auf die Verpackung des Endproduktes beziehe. Solange die Ware noch nicht im handelsüblichen Zustand sei, sondern noch in Dosen oder Schachteln eingepackt werde, bestünde noch kein Bezug zur Logistik, sondern es handele sich um die Endstufe der Produktion. Erst die Verpackung des handelsüblichen Produktes für die Kommissionierung und den Versand/Vertrieb sei die erste Stufe des Vertriebs.
Unter dem Datum vom 15.08.2003 erließ die Beklagte daraufhin die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002. In diesen Bescheiden wurden völlig neue Berechnungen mit einer geänderten Veranlagung betreffend die Bereiche Produktion sowie Vertrieb zugrunde gelegt. Aufgrund der nunmehr erfolgten neuen Festsetzung machte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit von 1999 bis 2002 weitere Beiträge in Höhe von * insgesamt 225.147,07 EUR geltend.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 05.09.2003 führten die Prozessbevollmächtigten aus, dass die nunmehr von der Beklagten erfolgte Umgruppierung rechtswidrig wäre. Unstreitig wäre, dass die verschiedenen Unternehmensbereiche der Gebäckherstellung einerseits und des Abpackens andererseits räumlich hinreichend getrennt wären. Das als untergesetzliches Regelwerk zum Gefahrentarif erstellte alphabetische Verzeichnis der Tätigkeiten sähe eine Unterscheidung dahingehend vor, ob die "Abpackerei" im Produktionsbereich oder räumlich getrennt vom Produktionsbereich erfolgte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Klägerin diese entsprechende räumliche Trennung gegeben sei, sei eine Zuordnung der Mitarbeiter der Abpackerei zu der günstigeren Gefahrenklasse des Vertriebes gerechtfertigt. Darüber hinaus machten sie geltend, dass die typischen Merkmale der Hauptgefahrenklasse des Gewerbezweiges der Klägerin geprägt würden von den Gefährdungen, die von Öfen und Heizungsanlagen ausgingen. In den räumlich hiervon getrennten Bereichen, in denen die Klägerin die Ware abpackt und transportfähig mache, wären die Gefährdungen der Arbeitnehmer doch deutlich geringer.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 als unbegründet zurück. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass ein Vertriebsbereich erst dann vorläge, wenn sich die selbst hergestellten Waren in einem versandfertigen Zustand befänden, der den Weitertransport an Kunden ermöglichte. Die Produktverpackung wäre hingegen nicht dem nach Teil II Nr. 4 a und 4 b des Gefahrtarifs getrennt veranlagten Vertrieb, sondern der Produktion gemäß Teil II Nr. 1 b des Gefahrtarifs zuzurechnen, selbst wenn sie in einem baulich von einem Unternehmensbereich abgegrenzten Raum mit eigenem Personalstamm stattfände.
Am 10.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Aachen. Die Klägerin macht geltend, dass die Beitragsänderungsbescheide vom 15.08.2003 rechtswidrig seien. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Beitragsbescheide gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII läge nicht vor, da der Lohnnachweis betreffend die Jahre 1999 bis 2002 keine unrichtigen Angaben enthalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit der Einführung des neuen Gefahrtarifs im Jahr 1998 übersandten Orientierungshilfe für die Zuordnung der Arbeitsstunden und Arbeitsentgelte zu den einzelnen Unternehmen habe sie die bei ihr anfallenden Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer aus dem Bereich der Produktverpackung und Kommissionierung zu Recht nach der Gefahrenklasse "Vertrieb" veranlagt, da diese Arbeitnehmer räumlich getrennt vom Produktionsbereich diese Tätigkeit ausgeübt hätten. Die Begriffe "Abpackerei" und "Abpacken" seien nach ihrer bedeutungswörtlichen Auslegung im Deutschen Duden erläutert mit der Tätigkeit des "Aufteilen für den Verbrauch in bestimmte kleinere Mengen". Das "Abpacken" beginne demnach bereits in einem der Kommissionierung deutlich vorgezogenen Tätigkeitsbereich. Beide Tätigkeiten dienten jedoch bei der Klägerin dem Vertrieb des Produktes und nicht seiner Herstellung. Die Tätigkeiten des Abpackens und Verpackens der klägerischen Produkte seien richtigerweise dem räumlich getrennten Unternehmensteil "Vertrieb" zuzuordnen, dem sie dienten. Soweit die Beklagte geltend mache, dass sie bereits seit 1999 definiert habe, dass Verpackungstätigkeiten in baulich abgegrenzten Unternehmensbereichen nicht dem Vertrieb zugeordnet werden könnten, wenn die hergestellten Erzeugnisse in diesen Bereichen über Bänder laufen, habe die Beklagte diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht. Zur Einführung des Gefahrtarifs 1999 habe die Beklagte keinerlei Definitionen zur Unterscheidung von Verpackungstätigkeiten nach der Art der Verpackung unter die Begriffe "Produktverpackung", "Verkaufsverpackung" oder "Transportverpackung" etc. bestimmt. Der Begriff "Produktverpackung" fände sich vielmehr erstmals in der Entstehungsgeschichte und begleitenden Materialien zum neuen Gefahrtarif 2005, dessen Fassung im Zeitraum 2003/2004 entwickelt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vom 15.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend. Sie macht insbesondere geltend, da es für den Begriff "Vertrieb" keine allgemeine und in jedem Sachzusammenhang gültige Interpretation gäbe, sei der objektive Wälle der Beklagten als Normgeber der Satzung heranzuziehen. Die Auslegung von Rechtsbegriffen des Gefahrtarifes erfolge nach juristischen Regelungen systematisch und nach Sinn und Zweck der Vorschriften durch den Normgeber. Auf die verschiedenartigen Interpretationen der Normadressaten könne nicht abgestellt werden. Die Auslegung der Begriffe "Abpackerei" und "Abpacken" durch die Klägerin nach dem Deutschen Duden sei demzufolge nicht einschlägig. Vielmehr gelte nach der Definition des Normgebers, dass die Produktion erst abgeschlossen sei, wenn das verkaufsfertige Produkt vorliege. Wenn Kekse oder Lebkuchen noch offen über Bänder, Maschinen liefen und anschließend verpackt würden, sei auch bei räumlicher, baulicher Trennung diese Produktverpackung nicht dem Vertrieb, sondern dem Gewerbezweig zuzuordnen. Dies sei bereits seit 1999 durch den Normgeber so definiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG statthaft.
Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 15.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Rechtmäßigkeit von Beitragskorrekturbescheiden - also der Aufhebung bindend gewordener Beitragsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit - zu Ungunsten der Beitragspflichtigen ist in § 168 Abs. 2 SGB VII geregelt. Danach darf der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, 3. oder die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Klägerin zu Recht die Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern, die Verpackungstätigkeiten ausübten, zum Unternehmensbereich Vertrieb zugeordnet hat, kommt alleine § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beitragskorrektur in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Beitragspflichtigen aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass eine Unrichtigkeit der Lohnnachweise nicht festgestellt werden kann.
Mit dem ab Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Gefahrtarif der Beklagten wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Unternehmensteile Produktion, Vertrieb sowie Büro/Verwaltung getrennt zu veranlagen. Bis zum Jahr 1998 erfolgte die Veranlagung nur nach branchenspezifischen Gefahrklassen.
Teil l des Gefahrtarifs 1999 enthält eine Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen. Die Gefahrklassen 34 bis 38 unterfallen dabei dem Vertrieb, soweit eine Veranlagung gemäß Teil II Ziffer 4 b erfolgt. Teil ll des Gefahrtarifs 1999 enthält sonstige Bestimmungen, ln Ziffer 4 b wurde seitens der Vertreterversammlung beschlossen, dass der Vertrieb selbst hergestellter Waren gesondert zu den unter den Gefahrtarifstellen 34 bis 38 festgesetzten Gefahrklassen zu veranlagen ist, wenn nicht an Ort und Stelle verzehrt wird, sondern der Vertrieb über Ladengeschäfte ^erfolgt, der Vertrieb von den anderen Unternehmensteilen räumlich getrennt ausgeübt wird, ein eigener Personalstamm für ihn vorhanden ist und das Arbeitsentgelt getrennt nachgewiesen werden kann. Das diese grundsätzlichen Voraussetzungen einer gesonderten Veranlagung bei der Klägerin vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist unstreitig, dass die verschiedenen Unternehmensbereiche der Gebäckherstellung einerseits und des Abpackens andererseits räumlich hinreichend getrennt sind.
Umstritten zwischen den Beteiligten ist hingegen, ob eine Zuordnung der Lohnnachweise von Mitarbeitern, die am Packband sitzen und lose Ware in Schachteln oder Dosen einpacken, der Produktion oder dem Vertrieb zuzuordnen sind.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ein Vertriebsbereich erst dann vorliege, wenn sich die selbst hergestellten Waren in einem versandfertigen Zustand befinden, der den Weitertransport an Kunden ermöglicht, müsste sie dies dann aber auch in Wortlaut oder Systematik des Gefahrtarifs hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Der Wille des Normgebers kann bei der Auslegung von Rechtsnormen - eine solche stellt der Gefahrtarif dar - nämlich nur insoweit berücksichtigt werden, als er in der Norm selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Vorrangige Bedeutung haben dabei die sogenannten objektiven Auslegungskriterien, die sich am Wortlaut (grammatische Auslegung), an der Gesetzessystematik (systematische Auslegung) und an dem aus der Norm selbst begründbaren und ersichtlichen Normzweck (geologische Auslegung orientieren. Dem Willen des Normgebers kommt daher nur insoweit Bedeutung zu, als durch ihn die Richtigkeit einer nach den objektiven Auslegungsgrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder diesbezügliche Zweifel behoben werden können (sogenannte "objektive Theorie" der Normauslegung vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.1960 Az. 2 BvL 11/59).
Nach Einschätzung der Kammer stützen jedoch die objektiven Auslegungskriterien die von der Beklagten angenommene Zuordnung zu dem Bereich der Produktion nicht.
Entgegen den Behauptungen der Beklagten fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verpackungstätigkeiten bereits seit 1999 nicht dem Vertrieb zuzuordnen sind. Weder Teil 1 noch 2 des Gefahrtarifes enthalten diesbezüglich konkretere Angaben. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des von der Beklagten erstellten "alphabetischen Verzeichnisses der Tätigkeiten (Zuordnung im Regelfall)" davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgenommene Zuordnung der Lohnnachweise auf den Bereich Vertrieb nicht zu beanstanden ist. In diesem Verzeichnis ist unter anderem die Zuordnung der Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" und "Verpackung" zum Vertrieb vorgesehen, soweit diese räumlich getrennt vom Produktionsbereich erfolgen. Weitere Kriterien zur Abgrenzung der Begriffe Abpackerei, Packer bzw. Verpackung enthält das Verzeichnis der Beklagten nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten im alphabetischen Verzeichnis der Tätigkeitsarten vorgenommenen Zuordnung der Bereiche "Abpackerei, Packer sowie Verpackung" im Regelfall zum Vertrieb, soweit diese Tätigkeitsarten räumlich getrennt vom Produktionsbereich ausgeübt werden, geht die Kammer davon aus, dass sich eine Unrichtigkeit der Lohnnachweise im Sinne des § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nicht feststellen lässt. Das Einpacken der losen Ware in Dosen oder Schachteln lässt sich vielmehr entgegen der Auffassung der Beklagten auch seinem Wortlaut nach dem Begriff des Packens zuordnen. Für die nunmehr ab dem Gefahrtarif 2005 geltende deutlich strengere Auslegung zur Abgrenzung des Unternehmensbereichs Vertrieb fehlen im Gefahrtarif 1999 konkrete Anhaltspunkte, mit der Folge, dass eine Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht kommt.
Der Klage war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a SGG. Der Streitwert des Verfahrens wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 15.08.2003 weitere Beiträge in Höhe von 225.147,07 EUR geltend gemacht hat, entsprechend dieser Forderung festgesetzt.
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