Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 4846/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht N., den Richter am Landessozialgericht B. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. G. werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin lehnt im Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) N., den Richter am Landessozialgericht (RLSG) B. und die Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) Dr. G. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern im Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. November 2017 (SG; S 12 KR 3525/17 ER) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat die Klägerin die genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, nachdem sich die Richter trotz weiterer Verzögerungsrügen, Dienstaufsichtsbeschwerden wegen Untätigkeit und der missverständlichen Zitierung des hier maßgeblichen Rechts weiterhin weigerten, nach dem Gesetz zu handeln, das rechtliche Gehör zu gewähren und die Gehörsrüge in der notwendigen und gebotenen Frist zu bescheiden, seien sie nunmehr formell abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2017 Bezug genommen.
VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. haben im Dezember 2017 dienstliche Stellungnahmen abgegeben, hinsichtlich derer auf Blatt 4 bis 6 der LSG-Akte verwiesen wird.
II.
Die Ablehnungsgesuche vom 20. Dezember 2017 gegen VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. haben keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt gem. § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Unzulässig ist daher ein Ablehnungsgesuch, wenn die Begründung zu dessen Rechtfertigung gänzlich ungeeignet ist, z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 05. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1973 – III CB 123.71 –, juris). Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringt und der Ablehnungsgrund nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris Rn. 11). Unter keinen denkbaren Umständen ist die Besorgnis der Befangenheit ferner gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) –, juris Rn. 7).
Ob das Ablehnungsgesuch gegen die VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. überhaupt zulässig ist, erscheint erheblich zweifelhaft. Zwar werden alle drei Richter namentlich benannt, allerdings nimmt die Klägerin einen Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht ansatzweise vor. So bleibt völlig offen, ob sie sich auf das im Betreff angegebene, bereits durch Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 abgeschlossene Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B bezieht, mit dem der Senat in Besetzung mit den drei nun abgelehnten Richtern die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. November 2017 (SG; S 12 KR 3525/17 ER) zurückgewiesen hat, oder ob sie sich gegen eine noch ausstehende Entscheidung durch VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. in der noch anhängigen Anhörungsrüge wendet. Auch ist das Vorbringen nicht in irgendeiner substanziellen Art und Weise konkretisiert.
Trotz dieser Zweifel lässt der Senat die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuches für diese drei Richter dahingestellt sein. Denn das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt "nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris Rn. 14 mwN). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9a RVs 5/84 –, juris Rn. 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 11). Allein die möglicherweise unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 -1 BvR 165/09 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 10ff. ; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B –, juris Rn. 13). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten; denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter oder für Willkür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen der abgelehnten Richter entspricht vielmehr den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Die Klägerin rügt im Ergebnis lediglich eine falsche Rechtsanwendung im Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 bzw. der noch ausstehenden Entscheidung, wenn sie vorträgt, die Richter weigerten sich, nach dem Gesetz zu handeln, das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr das Begehrte zuzusprechen. Wie den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 ohne Weiteres entnommen werden kann, haben die Richter das für den dortigen Streitgegenstand relevante Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Eine unsachliche Einstellung zur Klägerin lässt sich daraus keinesfalls ableiten. Aus dem Inhalt der Akte ergibt sich der tatsächliche zeitliche Ablauf. Eine verzögerte Bearbeitung ist dabei nicht im Ansatz erkennbar. Insbesondere über die Beschwerde hat der Senat innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Beschwerde entschieden. Umstände, die befürchten ließen, die Richter stünden der Klägerin nicht unvoreingenommen gegenüber, sind auch nicht ansatzweise dargetan und entbehren jeglicher Grundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin lehnt im Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) N., den Richter am Landessozialgericht (RLSG) B. und die Richterin am Landessozialgericht (RinLSG) Dr. G. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern im Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. November 2017 (SG; S 12 KR 3525/17 ER) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat die Klägerin die genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, nachdem sich die Richter trotz weiterer Verzögerungsrügen, Dienstaufsichtsbeschwerden wegen Untätigkeit und der missverständlichen Zitierung des hier maßgeblichen Rechts weiterhin weigerten, nach dem Gesetz zu handeln, das rechtliche Gehör zu gewähren und die Gehörsrüge in der notwendigen und gebotenen Frist zu bescheiden, seien sie nunmehr formell abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2017 Bezug genommen.
VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. haben im Dezember 2017 dienstliche Stellungnahmen abgegeben, hinsichtlich derer auf Blatt 4 bis 6 der LSG-Akte verwiesen wird.
II.
Die Ablehnungsgesuche vom 20. Dezember 2017 gegen VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. haben keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt gem. § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Unzulässig ist daher ein Ablehnungsgesuch, wenn die Begründung zu dessen Rechtfertigung gänzlich ungeeignet ist, z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 05. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1973 – III CB 123.71 –, juris). Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringt und der Ablehnungsgrund nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris Rn. 11). Unter keinen denkbaren Umständen ist die Besorgnis der Befangenheit ferner gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) –, juris Rn. 7).
Ob das Ablehnungsgesuch gegen die VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. überhaupt zulässig ist, erscheint erheblich zweifelhaft. Zwar werden alle drei Richter namentlich benannt, allerdings nimmt die Klägerin einen Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht ansatzweise vor. So bleibt völlig offen, ob sie sich auf das im Betreff angegebene, bereits durch Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 abgeschlossene Verfahren L 4 KR 4346/17 ER-B bezieht, mit dem der Senat in Besetzung mit den drei nun abgelehnten Richtern die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. November 2017 (SG; S 12 KR 3525/17 ER) zurückgewiesen hat, oder ob sie sich gegen eine noch ausstehende Entscheidung durch VRLSG N., RSG B. und RiLSG Dr. G. in der noch anhängigen Anhörungsrüge wendet. Auch ist das Vorbringen nicht in irgendeiner substanziellen Art und Weise konkretisiert.
Trotz dieser Zweifel lässt der Senat die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuches für diese drei Richter dahingestellt sein. Denn das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt "nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris Rn. 14 mwN). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9a RVs 5/84 –, juris Rn. 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 11). Allein die möglicherweise unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 -1 BvR 165/09 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 10ff. ; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B –, juris Rn. 13). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten; denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter oder für Willkür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen der abgelehnten Richter entspricht vielmehr den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Die Klägerin rügt im Ergebnis lediglich eine falsche Rechtsanwendung im Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 bzw. der noch ausstehenden Entscheidung, wenn sie vorträgt, die Richter weigerten sich, nach dem Gesetz zu handeln, das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr das Begehrte zuzusprechen. Wie den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 ohne Weiteres entnommen werden kann, haben die Richter das für den dortigen Streitgegenstand relevante Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Eine unsachliche Einstellung zur Klägerin lässt sich daraus keinesfalls ableiten. Aus dem Inhalt der Akte ergibt sich der tatsächliche zeitliche Ablauf. Eine verzögerte Bearbeitung ist dabei nicht im Ansatz erkennbar. Insbesondere über die Beschwerde hat der Senat innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Beschwerde entschieden. Umstände, die befürchten ließen, die Richter stünden der Klägerin nicht unvoreingenommen gegenüber, sind auch nicht ansatzweise dargetan und entbehren jeglicher Grundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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