Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 959/15
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 511/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem auch dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Sozialgericht (SG) hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20.07.2017 auf die (erneute) Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen zusteht. Dies hat der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 24.04.2017 (L 1 KR 196/17 B) festgestellt, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für die Durchführung des Klageverfahren durch das SG zurückgewiesen hat.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem auch dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Sozialgericht (SG) hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20.07.2017 auf die (erneute) Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen zusteht. Dies hat der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 24.04.2017 (L 1 KR 196/17 B) festgestellt, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für die Durchführung des Klageverfahren durch das SG zurückgewiesen hat.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved