L 3 R 25/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 551/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 25/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der wiederholte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. Juni 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Der am ... 1971 geborene Kläger durchlief von September 1988 bis zum 15. Juli 1990 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Tierproduktion. Im erlernten Beruf war er bis November 1991 tätig. Danach arbeitete er nach seinen Angaben zunächst bis 1995 als Heizungsmonteur und dann zuletzt bis Januar 2001 als Hausmeister, Trockenbauer und Maurer. Seit dem 1. Februar 2001 ist er arbeitsunfähig erkrankt und bezieht Sozialleistungen, zuletzt seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II).

Am 11. Januar 2013 stellte er zum wiederholten Male den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Ermittlungen anlässlich der Rentenanträge vom 15. Mai 2006 und vom 14. Oktober 2010, insbesondere das Gutachten von dem Facharzt für u.a. Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 10. August 2006, das Gutachten von dem Facharzt für u.a. Orthopädie Dr. P. vom 3. März 2008 sowie den Rehabilitationsentlassungsbericht vom 29. April 2009 der Klinik für ambulante Rehabilitation in D.-R. vom 29. April 2009, bei und veranlasste die Begutachtung durch den Facharzt für u.a. Orthopädie Dr. A. vom 14. Januar 2011. Dieser kam nach der ambulanten Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, als Diagnosen seien eine Coxarthrose beidseits, der Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein Nikotinabusus zu berücksichtigen. Die Coxarthrose sei mittelgradig rechts mehr als links ausgeprägt und verursache beginnende Bewegungseinschränkungen der Rotation der Hüftgelenke. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab (Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013).

Mit der hiergegen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Er leide unter Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen in allen Bereichen der Wirbelsäule. Deshalb könne er weder länger sitzen noch stehen und müsse sich häufig liegend lagern, um seine Schmerzen ertragen zu können. Ferner bestünden Schmerzen in den Händen und Sprunggelenken. Die Hände würden unter Belastung anschwellen. Zudem sei die Beweglichkeit der Hüfte und Schulter eingeschränkt.

Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 24. April 2014, von dem Facharzt u.a. für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. S. vom 24. April 2014, von dem Facharzt für Neurochirurgie Al-Mohammad vom 30. April 2014, von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S. vom 16. Juni 2014 sowie von der Fachärztin für u.a. Innere Medizin Dr. D. vom 24. November 2014 eingeholt. Sodann hat es den Kläger durch die Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. W. begutachten lassen. Diese hat den Kläger am 14. April 2015 ambulant untersucht und folgende Diagnosen gestellt:

Coxarthrose beidseits, Grad 2 bis 3, rechts mehr als links mit geringen Funktionseinschränkungen und Schmerzen.

Lokales zervikales, thorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit Funktionseinschränkungen und chronischen Schmerzen bei muskulären Dysbalancen.

Chronifiziertes Schmerzsyndrom (in nahezu allen Gelenken) bei kaum nachweisbarem funktionellen und klinischen Defizit.

Vielfältige Allergien.

Im Vordergrund stünden die nicht beeinflussbaren Schmerzen in nahezu allen Gelenken und in der Wirbelsäule. Ein Abnutzungsleiden bestehe vorwiegend im Bereich beider Hüftgelenke. Viele der geklagten Beschwerden, wie Schwellungen im Bereich der Beine und Hände, sowie Bewegungseinschränkungen ließen sich nicht verifizieren. Aggravation bestehe sicher bei der Schilderung der Beschwerden im Sinne einer Verdeutlichung. Der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen, in geschlossenen Räumen oder unter Witterungsschutz unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie gebückter Haltung, ohne ständiges Knien und Hocken sowie ohne Arbeiten über Kopf mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien langes Stehen und Gehen, das Heben und Tragen von Lasten sowie der Einfluss von Zugluft, Nässe, Temperaturschwankungen und Staubeinwirkungen. Es bestünden keine Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Hände. Der Kläger könne noch mindestens 500 m auch viermal täglich ohne längere Pausen zurücklegen. Sie - die gerichtliche Sachverständige - stimme mit den vorangegangenen Leistungsbeurteilungen überein.

Zu den vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwänden hat die gerichtliche Sachverständige auf Veranlassung des Sozialgerichts unter dem 16. Juli 2015 Stellung genommen und an ihrer Beurteilung festgehalten. Insbesondere hat sie erläutert, aus welchen Gründen sie von der Beschreibung einer deutlichen Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den erkennbaren körperlichen Beeinträchtigungen ausgegangen ist. Ihre Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit der Hände ergebe sich aus dem Untersuchungsbefund. Darüber hinaus habe sie durchaus Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers benannt. Schließlich halte sie an ihrer Einschätzung fest, dass dieser aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich eine qualitativ eingeschränkte Tätigkeit zu erbringen.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens der Dipl.-Med. W. gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Sachverständige habe bei der Untersuchung nur mäßige Funktionseinschränkungen objektivieren und insbesondere keine Funktionseinschränkung, Schwellung oder Umfangsdifferenz der Hände feststellen können. Die empfohlene Rheuma-Serologie der Hände sei nicht eingeleitet worden. Abweichende Anhaltspunkte ergäben sich auch nicht aus den eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte. Insoweit kämen als zumutbare Arbeiten u.a. leichte Sortierarbeiten in Betracht.

Gegen das ihm am 19. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das eingeholte Gutachten sei "gänzlich unbrauchbar". Das Anschwellen der Hände und Fußgelenke sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Es hätten die Ergebnisse der noch erforderlichen rheumatologischen Untersuchungen und der MRT-Untersuchungen der Schulter gefehlt. Die fortgeschrittene Arthrose in den Hüftgelenken und die Spondylarthrose in der Lendenwirbelsäule, die Spondylosis deformans in Brust- und Lendenwirbelsäule sowie die Bandscheibenprotrusionen L 4/5 und "L 5/5" seien bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen. Seine Erkrankungen beträfen den gesamten Bewegungsapparat. Hinzu kämen vielfache Allergien. Unberücksichtigt geblieben sei die seit mehreren Jahren andauernde Arbeitsunfähigkeit, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Indiz für die "Erwerbsunfähigkeit" darstelle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Dezember 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Februar 2013 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.

Im Berufungsverfahren sind zunächst Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K. vom 10. April 2016, von der Fachärztin für Innere Medizin/Pneumologie/Allergologie Dr. R. vom 14. April 2016, von Herrn A. vom 27. April 2016 und von Dipl.-Med. S. vom 9. Mai 2016 eingeholt worden.

Der 3. Senat hat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung mit Beschluss vom 1. September 2016 den ersten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 29. Februar 2016 wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Berichterstatterin hat den Kläger sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 30. September 2016 um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung zurücknehme. Daraufhin hat der Kläger die an dem Beschluss vom 1. September 2016 beteiligten Richter mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch ist mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen worden.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2016 auf das Ergebnis der digitalen Radiographie des Beckens vom 24. Mai 2016 und die dort gestellte Diagnose "Coxarthrosen 3. Grades" hingewiesen hatte, hat die Berichterstatterin dann mit den gerichtlichen Schreiben vom 30. Januar und 9. März 2017 Herrn A. um ergänzende Ausführungen zu dem Befundbericht vom 27. April 2016 und der Diagnose Coxarthrosen 3. Grades gebeten. Nach Eingang der Stellungnahmen vom 6. und 16. März 2017 hat der 3. Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung den weiteren Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2017 abgelehnt. An der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung habe sich nichts geändert. Auf Grund der ergänzenden Auskünfte des Herrn A. sei das Leistungsbild, das der Senat seiner Beurteilung im Beschluss vom 1. September 2016 zugrunde gelegt habe, bestätigt worden. Herr A. habe die Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen befürwortet. Ein anhaltend schlechter, d.h. länger als sechs Monate gleichbleibend auch leidensgerechte Arbeiten ausschließender Zustand werde von ihm nicht beschrieben.

Ebenfalls unter dem 29. Mai 2017 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufsrichter des Senats diese für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielten. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2017 am 12. Juni 2017 die an dem Beschluss vom 29. Mai 2017 beteiligten Richter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und wiederum die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Senat weigere sich, sich mit der vorgetragenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) unter Hinweis auf die Entscheidung B 13 R 107/12 B) auseinander zu setzen. Er sei nunmehr mehrjährig ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Kein vernünftiger Arbeitgeber würde ihn einstellen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit, die er noch ausüben könne, ohne krankheitsbedingt auszufallen, werde ebenfalls nicht genannt. Die Tatsache, dass dieser wiederholte Vortrag nicht ansatzweise berücksichtigt werde, zeige deutlich auf, dass ein faires unvoreingenommenes Urteil nicht zu erwarten sei. Das Gericht zeige nicht ansatzweise den Willen einer vollumfänglichen Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte unter Mitwirkung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter entscheiden. Denn das neuerliche Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Ablehnungsgesuche von Verfahrensbeteiligten sind missbräuchlich, wenn das Gericht bereits unanfechtbar entschieden hat, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt oder der Antragsteller sonstige verfahrensfremde Zwecke - beispielsweise um Richter mit einer missliebigen Rechtsansicht auszuschalten - verfolgt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 10 b, c, jeweils m.w.N.). Hier sind die in den Schriftsätzen vom 17. Oktober 2016 und vom 10. Juni 2017 vorgebrachten Ablehnungsgründe im Wesentlichen identisch und beziehen sich auf eine vom Senat nach Auffassung des Klägers unzutreffende Würdigung der von ihm aufgezeigten BSG-Rechtsprechung. Hierüber ist bereits mit Beschluss vom 23. Januar 2017 entschieden worden.

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nach übereinstimmender Auffassung aller Berufsrichter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind hierzu mit dem gerichtlichen Schreiben vom 29. Mai 2017 angehört worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit der Kläger darauf abstellt, nunmehr unter Coxarthrosen 3. Grades zu leiden und es sich hierbei um den schwersten von drei Graden handele, der mit dauerhaften Schmerzen sowie Funktionsminderungen verbunden sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn maßgeblich für die Frage der Erwerbsminderung sind die mit den durch die bildgebenden Verfahren festgestellten radiologischen Veränderungen einhergehenden klinischen Funktionseinschränkungen. Bereits seit der Stellung des ersten Rentenantrages 2006 hat der Kläger über Beschwerden und Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke geklagt. Radiologische Veränderungen sind von sämtlichen behandelnden Ärzten und Gutachtern gesehen und berücksichtigt worden. Die klinischen Veränderungen in Form von Bewegungseinschränkungen sind übereinstimmend als gering bewertete worden. Auch ist allen gehörten Gutachtern eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den tatsächlich nachweisbaren klinischen Beeinträchtigungen aufgefallen. Der Hüftgelenkserkrankung ist in den Leistungsbeurteilungen jeweils Rechnung dadurch getragen worden, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, insbesondere ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, Hocken und Knien, ständiges Gehen und Stehen sowie ohne Einfluss von Temperaturschwankungen, verrichtet werden können. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht des Herrn A. und seiner letzten ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2017 ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Beschwerden des Klägers unter Belastung verschlimmern und deshalb das Bewegen und Heben von Gewichten sowie Bewegungen in der Hocke und im Bücken schmerzverstärkend wirkten und deshalb ausgeschlossen werden sollten. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen hat der Senat bei seiner Beurteilung berücksichtigt.

Soweit der Kläger meint, ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 31. Oktober 2012 in dem Verfahren B 13 R 107/12 B anzuerkennen, folgt der Senat dieser Auffassung des Klägers nicht. In der angegebenen Entscheidung führt der 13. Senats des BSG aus, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen dann nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt sei, wenn Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen könnten. Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG jedoch nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht. Entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 107/12 B -; juris Rn. 15). Hier steht für den Senat aufgrund der medizinischen Ermittlungen fest, dass der Kläger noch leidensgerechte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich regelmäßig verrichten kann und mit lang andauernder krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht zu rechnen ist. Soweit der Kläger von behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhält, steht dies dem nicht entgegen. Denn die Arbeitsunfähigkeit richtet sich entsprechend den Anforderungen dieses Begriffs in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der letzten Beschäftigung. Insoweit könnten die die Arbeitsunfähigkeit ausstellenden Ärzte von den letzten Tätigkeiten des Klägers als Maurer, Trockenbauer und Hausmeister ausgegangen sein. Einer näheren Aufklärung bedarf es angesichts der übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen des Restleistungsvermögens des Klägers nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 1. September 2016 und vom 29. Mai 2017.
Rechtskraft
Aus
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