Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2769/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2866/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin bei ihren, seit März 2013 geleisteten Einsätzen als Notärztin in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Die 1982 geborene Klägerin ist als Ärztin in Vollzeit im Klinikum am S. in R. (Klinikum) tätig. Teil ihres Aufgabengebietes ist dort vor dem Hintergrund, dass ihr Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.02.2010 (RDG, GBl. BW 2010, 285) verpflichtet ist, Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen, die Verrichtung des Rettungsdienstes. Die erforderliche Schutzkleidung wird ihr vom Klinikum unentgeltlich zur Verfügung gestellt und nach Dienstende jeweils gereinigt.
Träger des Rettungsdienstes im Landkreis R. ist der Beigeladene der für die Organisation des Rettungsdienstes entsprechend den Vorgaben des RDG (zur Feststellung dessen Inhalts wird auf Bl. 39 ff. VA verwiesen) und des jeweiligen Rettungsdienstplanes des baden-württembergischen Innenministeriums (zur Feststellung dessen Inhalts für die Zeit ab März 2001 wird auf die Anlage zu Bl. 32/34 LSG-Akte und für die Zeit ab 2014 auf Bl. 47 ff. VA verwiesen) zuständig ist. Zusammen mit der Feuerwehr werden die nach § 6 RDG vorgesehenen integrierten Leitstellen betrieben. Seit 2015 ist eine weitere vergleichbare Hilfsorganisation neben dem Beigeladenen an der Trägerschaft beteiligt.
Am Standort R. gab es bis Mitte 2014 lediglich einen, vom Klinikum gestellten Notarzt mit 24 Stunden Bereitschaft, seither steht für den Rettungsdienst ein Notarzt des Klinikums mit 24 Stunden Bereitschaft und an Werktagen tagsüber ein weiterer Notarzt des Klinikums mit neunstündiger, seit Oktober 2017 mit zwölfstündiger Bereitschaft an allen Tagen zur Verfügung. Die Kosten für diese Notärzte werden vom Klinikum direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
Neben ihrer Angestelltentätigkeit ist die Klägerin und ihr Ehemann, ebenfalls Arzt, seit März 2013 Teil eines seit 2001 existierenden Pools aus aktuell sieben sog. Reservenotärzten, die im Stadtgebiet von R. eingesetzt werden. In den letzten Jahren schwankte die Anzahl dieser Reservenotärzte (2013 und 2014: zehn Ärzte; 2015; zwölf Ärzte; 2016: neun Ärzte). Hintergrund dieses Pools ist der Umstand, dass die vom Klinikum gestellten Notärzte bei zeitgleich auflaufenden Notfällen nicht alle Einsätze zeitnah, entsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 2 RDG (möglichst nicht mehr als zehn, höchstens 15 Minuten bis zum Eintreffen vor Ort) leisten können. Zur Aufnahme in diesen Pool erklärte sich die Klägerin und ihr Ehemann Anfang 2013 auf mündliche Anfrage des Rettungsdienstleiters des Beigeladenen bereit. Daraufhin erhielt sie - wie die übrigen Reservenotärzte - vom Beigeladenen einen Funkmeldeempfänger. Eine Verpflichtung zur Aktivierung des Funkmeldeempfängers besteht dabei ebenso wenig, wie eine Pflicht zur Meldung bei Alarmierung oder zur Übernahme von Einsätzen. Eine sonstige Ausstattung der Klägerin durch den Beigeladenen oder die andere Hilfsorganisation erfolgte nicht. Vertragliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Steht einer der vom Klinikum gestellten Notärzte wegen eines anderweitigen Einsatzes für einen aktuellen Notfall nicht zur Verfügung, alarmiert die Rettungsleitstelle zunächst ein anderes reguläres Notarztsystem (z. B. des Nachbarkreises oder den Rettungshubschrauber). Nahezu zeitgleich werden dann alle Ärzte des Pools mittels Funkmeldeempfänger - sofern vom Empfänger aktiviert - alarmiert. Bei Bereitschaft zur Übernahme des avisierten Einsatzes meldet sich der Arzt telefonisch bei der Leitstelle, teilt seine Einsatzbereitschaft und seinen Aufenthaltsort mit. Im Falle der Bereitschaft mehrerer Ärzte weist die Rettungsleitstelle in der Regel dem Erstanrufenden den Einsatz zu. Meldet sich danach ein weiterer Arzt bei der Rettungsleitstelle, der sich näher am Einsatzort befindet, wird bei entsprechendem strategischen Vorteil von der Rettungsleitstelle dieser Arzt zum Einsatzort geschickt und der Einsatz des zuvor aktivierten Arztes abgebrochen.
Der so eingesetzte Arzt wird dann vom Einsatzfahrzeug des Beigeladenen (bzw. der anderen Hilfsorganisation), das über die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung verfügt (vgl. 8 RDG), an seinem Aufenthaltsort abgeholt und zum Einsatzort gebracht, wo er zusammen mit den vom Beigeladenen (oder der anderen Hilfsorganisation) beschäftigten weiteren Rettungskräften (Rettungsassistent, Rettungssanitäter) die medizinische Versorgung des Notfalls übernimmt. Insoweit unterscheidet sich der Einsatz der Reservenotärzte nicht von jenem der Klinikärzte. Die Dauer und Art der Einsätze (Art der Versorgung, Begleitung des Patienten auf dem Transport ins Krankenhaus, Übergabe im Krankenhaus) orientiert sich am medizinisch Notwendigen, über das der Notarzt vor Ort entscheidet. Typischerweise enden die Einsätze mit der Übergabe des Patienten im Klinikum. Der Notarzt füllt dann die bundeseinheitlich standardisierte Dokumentation der Versorgung aus. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Insbesondere an der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der vom Beigeladenen (bzw. der anderen Hilfsorganisation) gestellten Rettungsmittel wie Reinigen des Fahrzeugs und Auffüllen der verbrauchten Materialien ist der Notarzt nicht beteiligt. Dies ist Aufgabe des Personals des Trägers. Ein Rücktransport des Reservennotarztes zum vorherigen Aufenthaltsort ist nicht gewährleistet. Bei freien Kapazitäten und damit aber in der Regel wird er mit dem Einsatzfahrzeug zurückgebracht, ansonsten sorgt er selbst für seine Rückkehr. In den Jahren 2013 bzw. 2014 führten die Reservenotärzte 485 bzw. 481 Einsätze durch, im Jahr 2015 bzw. 2016 waren es 367 bzw. 347 Einsätze und bis Mitte November 2017 insgesamt 209 Einsätze.
Der Reservenotarzt und damit auch die Klägerin erhält für jeden Einsatz eine Pauschale von 112,00 EUR, die die Klägerin monatlich dem Beigeladenen in Rechnung stellt, seit 2015 ggf. der anderen Hilfsorganisation, wenn von ihr die Einsätze vermittelt wurden. Die von den Kostenträgern gewährte Pauschale leitet der Beigeladene (bzw. die andere Hilfsorganisation) an die Klägerin weiter. Gewährt wird diese Pauschale, wenn der Reservenotarzt von einem Einsatzfahrzeug abgeholt wurde. Seit 2017 wird - anders als in den Jahren zuvor - so auch bei einem, ggf. aus taktischen Gründen erfolgten Einsatzabbruch vergütet, nicht aber, wenn der Patient bereits verstorben war. Nähere Vereinbarungen zur Vergütung seitens der Kostenträger existieren nicht.
Auf der Grundlage dieser Organisationsstruktur ist die Klägerin auch in ihrer Freizeit als Notärztin tätig, wobei sie nach Zuweisung eines Einsatzes noch die Möglichkeit hat, mit ihrem Ehemann, falls am selben Ort, abzusprechen, wer diesen Einsatz übernimmt. In der Regel übernimmt sie Einsätze von zuhause aus, sie hat aber auch schon Einsätze von unterwegs (bei mitgeführtem Funkmeldeempfänger) übernommen. Sie trägt bei diesen Einsätzen von zuhause aus eigene, von ihr selbst beschaffte und gereinigte Schutzkleidung, die sie mittels Aufschrift als Notärztin mit ihrem Namen ausweist und keine Hinweise auf den Beigeladenen oder die andere Hilfsorganisation enthält. Das sonstige Equipment (Fahrzeug, medizinische und technische Ausrüstung) wird vom Beigeladenen bzw. der anderen Hilfsorganisation gestellt. Die Anzahl der Einsätze ist nicht vorhersehbar, nach Angaben der Klägerin leistete sie in der Vergangenheit zwischen null und zehn Einsätze monatlich.
Im Juni 2014 beantragten die Klägerin und der Beigeladene für diese Einsätze die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Mit getrennten Bescheiden vom 17.02.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit als Notärztin beim Beigeladenen seit dem 01.03.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, beginnend am 01.03.2013 bestehe, jedoch wegen Geringfügigkeit Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Den nur von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und der Begründung zurück, da Ärzte in ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Diese Eingliederung könne insbesondere bei Diensten höherer Art, wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein. Bei der Klägerin seien Dienstzeiten und Dienstort vertraglich vorgegeben, Weisungen der Leitstelle seien zu beachten und ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht, weil eine Vergütung nach Stunden vereinbart worden sei.
Das hiergegen am 04.11.2015 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat mit Urteil vom 22.06.2017 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Reservenotärztin für die Beigeladene seit dem 01.03.2013 nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege. Es sei aus den Alarmierungs- und Einsatzmodalitäten nicht erkennbar, dass die Klägerin vom Beigeladenen persönlich abhängig und in dessen Organisationsstruktur im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden sei. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, an dem vom Beigeladenen koordinierten Rettungsdienst mitzuwirken. Die Klägerin sei gegenüber der Leitstelle bei Alarmierung weder zu einem Rückruf noch zur Übernahme eines Einsatzes verpflichtet. Entsprechend bestehe keine Möglichkeit des Beigeladenen, die Klägerin gegen ihren Willen zur Übernahme eines Einsatzes heranzuziehen. Die Klägerin könne den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern, weil sie frei darüber entscheide, wann und wie häufig sie für den Beigeladenen tätig werden wolle. Weder feste Zeiten noch eine ständige Dienstbereitschaft seien vereinbart. Krankheits- oder Urlaubsvertretungen würden nicht übernommen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, an Dienst- oder Teambesprechungen oder auf Verlangen des Beigeladenen an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Beigeladenen bestehe nicht. So habe der Beigeladene kein Weisungsrecht hinsichtlich der Einhaltung von Dienstzeiten, die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich auf der Rettungsleitstelle aufzuhalten, sondern werde von zu Hause abgeholt. Die Klägerin müsse sich auch nicht in örtlicher Nähe zur Leitstelle aufhalten, sie unterliege keiner Kontrolle durch den Beigeladenen hinsichtlich Art und Weise der Ausführung des einzelnen Einsatzes. Die der Rettungsleitstelle zugewiesene Aufgabe der Einsatzlenkung beschränke sich auf die erforderliche Koordinierung der einzelnen Einsätze und damit auf den äußeren Ablauf der Tätigkeit. Dass im Rahmen eines Einsatzes die Vorgaben des RDG zu beachten seien, begründe keine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin sei als Notärztin für die ärztliche Versorgung des Notfallpatienten vor Ort alleine zuständig und gegenüber den Rettungsassistenten in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit unter Nutzung des von dem Beigeladenen vorgehaltenen Einsatzfahrzeuges nebst medizinischer Gerätschaften und Medikamente durchführe, folge bereits gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 1 RDG) und sei der Ausübung des ärztlichen Rettungsdienst immanent. Gleiches gelte für die Zusammenarbeit mit den Rettungsassistenten, weil die Besetzung von Rettungsfahrzeugen gesetzlich vorgegeben sei (§ 9 RDG) und nicht Ausdruck einer der Klägerin einseitig vom Beigeladenen vorgegebenen Organisationsstruktur. Die Pflicht zur standardisierten Dokumentation der Rettungseinsätze sowie zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, sondern der ärztlichen Tätigkeit auf Grund standesrechtlicher Vorgaben gemein. Die Klägerin trage in Form der Ausgaben für die eigene Schutzkleidung, die Berufshaftpflichtversicherung und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie wegen des Umstandes, dass nur bei tatsächlichem Einsatz ein Vergütungsanspruch bestehe, nicht aber bei Abbruch eines begonnenen Einsatzes, ein unternehmerisches Risiko.
Gegen das ihr am 03.07.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.07.2017 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass für die statusrechtliche Beurteilung die jeweils identischen Verhältnisse nach der Annahme eines Einsatzauftrages maßgebend seien. Dass die Klägerin insoweit in ärztlicher Hinsicht weisungsfrei agieren könne, sei lediglich Ausdruck des Umstandes, dass sie Dienste höherer Art leiste. Abgesehen von dieser fachlichen Weisungsfreiheit verfüge die Klägerin bei den Notarzteinsätzen über keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum, sondern sei funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess eingegliedert. Nach Zusage habe die Klägerin für die Dauer des jeweils vereinbarten Einsatzes keine Möglichkeit, Einfluss auf Zeit und Ort ihrer Tätigkeit zu nehmen. Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Zwar erhalte die Klägerin eine feste Pauschalvergütung und laufe Gefahr, bei entsprechenden Ausfällen kein Honorar zu erhalten. Dem stehe jedoch nicht eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber. Die selbst beschaffte Schutzkleidung sei kein relevanter Umstand, weil die maßgebenden Betriebsmittel vom Beigeladenen gestellt würden. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei auch für Arbeitnehmer nicht untypisch.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ihre Tätigkeit nicht mit einem gewöhnlichen Notarzt-Präsenzdienst verglichen werden könne und dass nach dem Rettungsdienstplan die Tätigkeit eines Notarztes sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der selbständigen Tätigkeit erbracht werden könne. Die Organisation des Rettungsdienstes sei durch das RDG vorgegeben, so dass aus dieser Organisation nicht auf Kriterien zur Beurteilung einer etwaigen Eingliederung geschlossen werden könne. Die Leitstelle könne auch nicht als verlängerter Arm des Beigeladenen verstanden werden, weil die Weisung des Einsatzortes nicht selten durch einen Mitarbeiter der Feuerwehr und nicht durch einen des Beigeladenen erfolge. Der Frage eines unternehmerischen Risikos könne nur untergeordnete Bedeutung zukommen, weil ein Notarzt das erforderliche Equipment (Rettungswagen usw. ) nicht selbst beschaffen könne.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht im Umfang ihrer Anfechtung aufgehoben und zu Recht festgestellt, dass mangels abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintrat.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2017, allerdings nur insoweit als die Beklagte dort für die Zeit ab 01.03.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung feststellte. Soweit sie - ausdrücklich - Versicherungsfreiheit in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung feststellte, hat die Klägerin - weil ihr günstig, da ihrem Antrag entsprechend - dies nicht angefochten, so dass insoweit Bestandskraft eingetreten ist (§ 177 SGG).
Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung, wobei sich der Prüfungszeitraum auf die Zeit bis zur Entscheidung durch den Senat beschränkt (BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 4).
Diese Klagen sind begründet. Die Feststellung von Versicherungspflicht wegen einer abhängigen Beschäftigung beim Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Einsätze als Reservenotärztin erfolg(t)en nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV - abweichend von § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der ansonsten die Zuständigkeit der Einzugsstelle begründet - die Beklagte. Sie entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung der Beklagten ist allerdings - über den Wortlaut der zitierten Regelung hinaus - nicht die isolierte Entscheidung und Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 und Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, in juris; zur Beschränkung der Prüfung hierauf BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, in juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das zur Prüfung gestellte Verhältnis noch besteht (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, in juris). Für künftige Rechtsverhältnisse besteht allerdings kein Feststellungsinteresse (BSG, a.a.O.).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Eine entsprechende Regelung (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) findet sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Dies gilt seit dem 01.01.2013 auch für Fälle der Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung).
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96 in SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, auch zum Nachfolgenden). Dabei müssen derartige Vereinbarungen nicht schriftlich fixiert sein, mündliche, auch konkludent getroffene Abreden genügen.
Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, a.a.O.).
Damit kommt es allein auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles an. Dem entsprechend kommt gerichtlichen Entscheidungen in anderen Fällen, da diesen andere Fallgestaltungen zu Grunde liegen, regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die zu treffende Entscheidung - abhängige oder selbstständige Tätigkeit - anhand bestimmter Berufs- oder Tätigkeitsbilder zu treffen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Vielmehr kann ein und dieselbe Tätigkeitsart - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in ihrer gelebten Praxis - sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (BSG, a.a.O.).
Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Einsätze der Klägerin als Reservenotärztin nicht im Rahmen einer Beschäftigung erfolg(t)en.
Zunächst ist eine solche abhängige Beschäftigung wegen einer etwaigen Rahmenvereinbarung über zu leistende Rettungseinsätze auszuschließen. Denn eine solche Rahmenvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht geschlossen. Vielmehr erklärte sich die Klägerin lediglich bereit, Teil eines Pools von Ärzten zu sein, die mittels des auch ihr daraufhin zur Verfügung gestellten Funkmeldeempfängers alarmiert werden können bzw. konnten. Eine rechtliche Verpflichtung zu einer Tätigkeit, insbesondere einem Einsatz, war und ist damit nicht verbunden. Die Klägerin ist - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - zu keiner Rückmeldung auf die Alarmierung verpflichtet, ja noch nicht einmal zur Aktivierung des Funkmeldeempfängers. Auch die tatsächliche Gestaltung zeigt dies. Das Sozialgericht hat zu dieser Thematik zu Recht ausgeführt, die Klägerin könne den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern, weil sie frei darüber entscheide, wann und wie häufig sie für den Beigeladenen tätig werden wolle. Weder feste Zeiten noch eine ständige Dienstbereitschaft seien vereinbart. Entsprechend bestehe keine Möglichkeit des Beigeladenen, die Klägerin per Anweisung zur Übernahme eines Einsatzes heranzuziehen. Auch Krankheits- oder Urlaubsvertretungen würden nicht übernommen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, an Dienst- oder Teambesprechungen oder auf Verlangen des Beigeladenen an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Beigeladenen bestehe nicht. So habe der Beigeladene kein Weisungsrecht hinsichtlich der Einhaltung von Dienstzeiten, die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich auf der Rettungsleitstelle aufzuhalten, sondern werde von zu Hause abgeholt. Die Klägerin müsse sich auch nicht in örtlicher Nähe zur Leitstelle aufhalten. Der Senat sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Beklagte hält ausweislich ihrer Berufungsbegründung im Grunde auch an ihrer Auffassung, die Klägerin sei in den gesamten Betrieb des Beigeladenen eingegliedert, nicht mehr fest. Festzuhalten ist somit, dass die Klägerin frei entschied und entscheidet, ob sie den Funkempfänger aktiviert und damit alarmiert werden kann und auch bei tatsächlicher Alarmierung alles im völlig Unverbindlichen blieb und bleibt. Die Klägerin entschied und entscheidet frei, ob sie sich bei der Leitstelle meldet(e), was als solches ohnehin keine Annahme eines Angebotes darstellt, sondern lediglich das Angebot der Klägerin, den Einsatz zu übernehmen (sog. invitatio ad offerendum). Denn zwischen dem Beigeladenen und den Reservenotärzten war und ist klar, dass die Leistelle die Entscheidung trifft, ob und welcher der zum Einsatz bereiten Ärzte herangezogen wird.
Allein der Umstand, dass keine Rahmenvereinbarung mit einer Pflicht zur Übernahme von Aufträgen besteht, führt jedoch noch nicht zu der Annahme, es liege keine Beschäftigung vor. Vielmehr wurden für die jeweiligen Einsätze der Klägerin einzelne, gesonderte, kurze konkludente Vertragsverhältnisse begründet, so dass für die Frage der Versicherungspflicht auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebotes (durch die Leitstelle) während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, beide in juris). Hiervon geht auch die Beklagte aus und in diesem Sinne - bezogen auf die einzelnen Einsätze - ist auch die Feststellung des Sozialgerichts im Tenor seines Urteiles zu verstehen.
Dabei lässt der Inhalt dieser einzelnen Vertragsverhältnisse keinen Schluss auf das Vorliegen von Beschäftigung zu. Zur Feststellung dieses Inhalts ist - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - auf die tatsächliche Gestaltung der Einstätze zurückzugreifen. Denn in Kenntnis dieser tatsächlichen Gestaltung werden die jeweiligen Einsätze vereinbart. Allerdings lässt sich eine wie für Beschäftigungsverhältnisse übliche Verbindlichkeit der Abreden nicht feststellen. So steht es der Rettungsleitstelle frei, im Falle der Bereitschaft eines strategisch günstiger einsetzbaren Arztes den Einsatz des zuvor bestimmten Arztes und somit auch der Klägerin abzubrechen und es steht der Klägerin frei, auch nach Zusage ihres Einsatzes dessen Übernahme noch ihrem Ehemann zu überlassen und so ihre eigene Verpflichtung auf den Ehemann zu übertragen. Spricht aber die Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen anderer zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25), gilt dies erst recht, wenn die gesamte Verpflichtung einseitig auf einen Dritten übertragen werden kann. Gegen eine Beschäftigung spricht weiter, dass die Klägerin nach einer immer gleichen Pauschale vergütet wurde und wird, völlig unabhängig von Art und insbesondere Dauer des Einsatzes. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Vergütung nicht frei ausgehandelt wird, sondern nach Vorgaben der Leistungsträger erfolgt. Denn auch der Beigeladene hat auf die Höhe der Pauschale keinen Einfluss. Im Ergebnis ist aus diesen Umständen zu schließen, dass die Beteiligten somit gerade keine Beschäftigungsverhältnisse vereinbart haben.
Aus der übrigen tatsächlichen Gestaltung der einzelnen Einsätze ergibt sich kein anderer Schluss. Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die der Rettungsleitstelle zugewiesene Aufgabe der Einsatzlenkung sich auf die erforderliche Koordinierung der einzelnen Einsätze und damit auf den äußeren Ablauf der Tätigkeit beschränkt. Dass - so das Sozialgericht weiter - im Rahmen eines Einsatzes die Vorgaben des RDG zu beachten seien, begründe keine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin sei als Notärztin für die ärztliche Versorgung des Notfallpatienten vor Ort alleine zuständig und gegenüber den Rettungsassistenten in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit unter Nutzung des von dem Beigeladenen vorgehaltenen Einsatzfahrzeuges nebst medizinischer Gerätschaften und Medikamente durchführe, folge bereits gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 1 RDG) und sei der Ausübung des ärztlichen Rettungsdienst immanent. Gleiches gelte für die Zusammenarbeit mit den Rettungsassistenten, weil die Besetzung von Rettungsfahrzeugen gesetzlich vorgegeben sei (§ 9 RDG) und nicht Ausdruck einer der Klägerin einseitig vom Beigeladenen vorgegebenen Organisationsstruktur. Die Pflicht zur standardisierten Dokumentation der Rettungseinsätze sowie zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, sondern der ärztlichen Tätigkeit auf Grund standesrechtlicher Vorgaben gemein. Auch insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist auszuführen, dass die Klägerin auch nicht im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Beigeladenen in dessen Betriebsorganisation eingegliedert ist, wie die Beklagte meint. Anknüpfungspunkt ist für die Beklagte insoweit der mit dem Einsatz bezweckte Erfolg (Rettung des Patienten) sowie die bei dem Einsatz in gemeinsamem Zusammenwirken eingesetzten Fähigkeiten (medizinische Fachkunde der Klägerin, dies unterstützende Fachkunde der vom Beigeladenen gestellten Einsatzkräfte) und ebenfalls vom Beigeladenen gestellten sächlichen Mittel, was allerdings - so das Sozialgericht zutreffend - gesetzlich (§ 9 RDG in Bezug auf das Personal des Beigeladenen, § 8 RDG in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge) vorgegeben ist, ohne dass sich hieraus ableiten ließe, der Notarzt würde deshalb in abhängiger Stellung tätig. Denn § 10 Abs. 1 letzter Satz RDG sieht gerade die Mitwirkung niedergelassener, also selbstständiger Ärzte im Rettungsdienst vor. Dem gegenüber sind - was die Beklagte verkennt - Art und Ort des Einsatzes nicht vom Beigeladenen einseitig vorgegeben, sondern stehen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (der Zusage des Einsatzes) objektiv fest, sind also insoweit (konkludent) vereinbart. Umstände, die vorher vertraglich festgelegt wurden, begründen in der Regel aber kein Weisungsrecht des Auftraggebers (BSG, Urteil vom 04.04.1979, 12 RK 37/77, in juris). Dass die Klägerin - so die Beklagte - insoweit also keine Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten hat, ist unerheblich. Der Beigeladene - bzw. die Leitstelle - verfügt damit über kein, einen betrieblichen Ablauf betreffendes Direktionsrecht und vor Ort bestimmt die Klägerin, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Von einem fachlichen Weisungsrecht geht auch die Beklagte nicht aus. Die Klägerin kann auch nicht verlässlich die Betriebsorganisation des Beigeladenen - wie bei Arbeitnehmern beim Einsatz außerhalb des Unternehmenssitzes üblicherweise der Fall - für die Rückkehr vom Einsatz nutzen. Denn nur bei freien Kapazitäten, auch wenn dies die Regel ist, wird sie zum Ausgangsort des Einsatzes bzw. nach Hause zurückgebracht, andernfalls sorgt sie selbst für ihren Rücktransport. Im Ergebnis ist die Klägerin somit gerade nicht Teil einer vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang vorgegebenen Betriebsorganisation.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der selbst beschafften Schutzkleidung eigene Aufwendungen in Bezug auf die Einsätze tätigte. Allerdings beschaffen auch Arbeitnehmer die bei der Arbeit getragene Kleidung häufig selbst, auch wenn es sich um spezielle Berufskleidung handelt, und sorgen für deren Instandhaltung. Gleiches gilt für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und - insbesondere im ärztlichen Bereich - für die fachliche Fortbildung. Im Übrigen werden die maßgeblichen Mittel für den konkreten Einsatz vom Beigeladenen als Träger gestellt, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang (auch) ausgeführt, dass das Bestehen eines Unternehmerrisikos als Indiz für die Selbständigkeit der betreffenden Person (BSG, Urteil vom 13.07.1978, 12 RK 14/78 in SozR 2200 § 1227 Nr. 17, auch zum Nachfolgenden) nur insoweit gilt, als diesem Unternehmerrisiko eine größere Selbständigkeit (größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Dies ist bei der Klägerin nicht erkennbar, auch nicht in Bezug auf die Tatsache, dass der Vergütungsanspruch bei einem Abbruch des angetretenen Einsatzes bis in das Jahr 2017 nicht bestanden hat, insoweit also das Engagement - sächlich und persönlich - erfolglos geblieben ist. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen der Einsatz nicht vergütet wird (Patient war bereits verstorben).
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, die Klägerin trage bei ihren Einsätzen kein erhebliches Unternehmerrisiko, kommt indessen vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, in juris). Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit die Klägerin tatsächlich unternehmerische Risiken hat(te).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin bei ihren, seit März 2013 geleisteten Einsätzen als Notärztin in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Die 1982 geborene Klägerin ist als Ärztin in Vollzeit im Klinikum am S. in R. (Klinikum) tätig. Teil ihres Aufgabengebietes ist dort vor dem Hintergrund, dass ihr Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.02.2010 (RDG, GBl. BW 2010, 285) verpflichtet ist, Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen, die Verrichtung des Rettungsdienstes. Die erforderliche Schutzkleidung wird ihr vom Klinikum unentgeltlich zur Verfügung gestellt und nach Dienstende jeweils gereinigt.
Träger des Rettungsdienstes im Landkreis R. ist der Beigeladene der für die Organisation des Rettungsdienstes entsprechend den Vorgaben des RDG (zur Feststellung dessen Inhalts wird auf Bl. 39 ff. VA verwiesen) und des jeweiligen Rettungsdienstplanes des baden-württembergischen Innenministeriums (zur Feststellung dessen Inhalts für die Zeit ab März 2001 wird auf die Anlage zu Bl. 32/34 LSG-Akte und für die Zeit ab 2014 auf Bl. 47 ff. VA verwiesen) zuständig ist. Zusammen mit der Feuerwehr werden die nach § 6 RDG vorgesehenen integrierten Leitstellen betrieben. Seit 2015 ist eine weitere vergleichbare Hilfsorganisation neben dem Beigeladenen an der Trägerschaft beteiligt.
Am Standort R. gab es bis Mitte 2014 lediglich einen, vom Klinikum gestellten Notarzt mit 24 Stunden Bereitschaft, seither steht für den Rettungsdienst ein Notarzt des Klinikums mit 24 Stunden Bereitschaft und an Werktagen tagsüber ein weiterer Notarzt des Klinikums mit neunstündiger, seit Oktober 2017 mit zwölfstündiger Bereitschaft an allen Tagen zur Verfügung. Die Kosten für diese Notärzte werden vom Klinikum direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
Neben ihrer Angestelltentätigkeit ist die Klägerin und ihr Ehemann, ebenfalls Arzt, seit März 2013 Teil eines seit 2001 existierenden Pools aus aktuell sieben sog. Reservenotärzten, die im Stadtgebiet von R. eingesetzt werden. In den letzten Jahren schwankte die Anzahl dieser Reservenotärzte (2013 und 2014: zehn Ärzte; 2015; zwölf Ärzte; 2016: neun Ärzte). Hintergrund dieses Pools ist der Umstand, dass die vom Klinikum gestellten Notärzte bei zeitgleich auflaufenden Notfällen nicht alle Einsätze zeitnah, entsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 2 RDG (möglichst nicht mehr als zehn, höchstens 15 Minuten bis zum Eintreffen vor Ort) leisten können. Zur Aufnahme in diesen Pool erklärte sich die Klägerin und ihr Ehemann Anfang 2013 auf mündliche Anfrage des Rettungsdienstleiters des Beigeladenen bereit. Daraufhin erhielt sie - wie die übrigen Reservenotärzte - vom Beigeladenen einen Funkmeldeempfänger. Eine Verpflichtung zur Aktivierung des Funkmeldeempfängers besteht dabei ebenso wenig, wie eine Pflicht zur Meldung bei Alarmierung oder zur Übernahme von Einsätzen. Eine sonstige Ausstattung der Klägerin durch den Beigeladenen oder die andere Hilfsorganisation erfolgte nicht. Vertragliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Steht einer der vom Klinikum gestellten Notärzte wegen eines anderweitigen Einsatzes für einen aktuellen Notfall nicht zur Verfügung, alarmiert die Rettungsleitstelle zunächst ein anderes reguläres Notarztsystem (z. B. des Nachbarkreises oder den Rettungshubschrauber). Nahezu zeitgleich werden dann alle Ärzte des Pools mittels Funkmeldeempfänger - sofern vom Empfänger aktiviert - alarmiert. Bei Bereitschaft zur Übernahme des avisierten Einsatzes meldet sich der Arzt telefonisch bei der Leitstelle, teilt seine Einsatzbereitschaft und seinen Aufenthaltsort mit. Im Falle der Bereitschaft mehrerer Ärzte weist die Rettungsleitstelle in der Regel dem Erstanrufenden den Einsatz zu. Meldet sich danach ein weiterer Arzt bei der Rettungsleitstelle, der sich näher am Einsatzort befindet, wird bei entsprechendem strategischen Vorteil von der Rettungsleitstelle dieser Arzt zum Einsatzort geschickt und der Einsatz des zuvor aktivierten Arztes abgebrochen.
Der so eingesetzte Arzt wird dann vom Einsatzfahrzeug des Beigeladenen (bzw. der anderen Hilfsorganisation), das über die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung verfügt (vgl. 8 RDG), an seinem Aufenthaltsort abgeholt und zum Einsatzort gebracht, wo er zusammen mit den vom Beigeladenen (oder der anderen Hilfsorganisation) beschäftigten weiteren Rettungskräften (Rettungsassistent, Rettungssanitäter) die medizinische Versorgung des Notfalls übernimmt. Insoweit unterscheidet sich der Einsatz der Reservenotärzte nicht von jenem der Klinikärzte. Die Dauer und Art der Einsätze (Art der Versorgung, Begleitung des Patienten auf dem Transport ins Krankenhaus, Übergabe im Krankenhaus) orientiert sich am medizinisch Notwendigen, über das der Notarzt vor Ort entscheidet. Typischerweise enden die Einsätze mit der Übergabe des Patienten im Klinikum. Der Notarzt füllt dann die bundeseinheitlich standardisierte Dokumentation der Versorgung aus. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Insbesondere an der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der vom Beigeladenen (bzw. der anderen Hilfsorganisation) gestellten Rettungsmittel wie Reinigen des Fahrzeugs und Auffüllen der verbrauchten Materialien ist der Notarzt nicht beteiligt. Dies ist Aufgabe des Personals des Trägers. Ein Rücktransport des Reservennotarztes zum vorherigen Aufenthaltsort ist nicht gewährleistet. Bei freien Kapazitäten und damit aber in der Regel wird er mit dem Einsatzfahrzeug zurückgebracht, ansonsten sorgt er selbst für seine Rückkehr. In den Jahren 2013 bzw. 2014 führten die Reservenotärzte 485 bzw. 481 Einsätze durch, im Jahr 2015 bzw. 2016 waren es 367 bzw. 347 Einsätze und bis Mitte November 2017 insgesamt 209 Einsätze.
Der Reservenotarzt und damit auch die Klägerin erhält für jeden Einsatz eine Pauschale von 112,00 EUR, die die Klägerin monatlich dem Beigeladenen in Rechnung stellt, seit 2015 ggf. der anderen Hilfsorganisation, wenn von ihr die Einsätze vermittelt wurden. Die von den Kostenträgern gewährte Pauschale leitet der Beigeladene (bzw. die andere Hilfsorganisation) an die Klägerin weiter. Gewährt wird diese Pauschale, wenn der Reservenotarzt von einem Einsatzfahrzeug abgeholt wurde. Seit 2017 wird - anders als in den Jahren zuvor - so auch bei einem, ggf. aus taktischen Gründen erfolgten Einsatzabbruch vergütet, nicht aber, wenn der Patient bereits verstorben war. Nähere Vereinbarungen zur Vergütung seitens der Kostenträger existieren nicht.
Auf der Grundlage dieser Organisationsstruktur ist die Klägerin auch in ihrer Freizeit als Notärztin tätig, wobei sie nach Zuweisung eines Einsatzes noch die Möglichkeit hat, mit ihrem Ehemann, falls am selben Ort, abzusprechen, wer diesen Einsatz übernimmt. In der Regel übernimmt sie Einsätze von zuhause aus, sie hat aber auch schon Einsätze von unterwegs (bei mitgeführtem Funkmeldeempfänger) übernommen. Sie trägt bei diesen Einsätzen von zuhause aus eigene, von ihr selbst beschaffte und gereinigte Schutzkleidung, die sie mittels Aufschrift als Notärztin mit ihrem Namen ausweist und keine Hinweise auf den Beigeladenen oder die andere Hilfsorganisation enthält. Das sonstige Equipment (Fahrzeug, medizinische und technische Ausrüstung) wird vom Beigeladenen bzw. der anderen Hilfsorganisation gestellt. Die Anzahl der Einsätze ist nicht vorhersehbar, nach Angaben der Klägerin leistete sie in der Vergangenheit zwischen null und zehn Einsätze monatlich.
Im Juni 2014 beantragten die Klägerin und der Beigeladene für diese Einsätze die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Mit getrennten Bescheiden vom 17.02.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit als Notärztin beim Beigeladenen seit dem 01.03.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, beginnend am 01.03.2013 bestehe, jedoch wegen Geringfügigkeit Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Den nur von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und der Begründung zurück, da Ärzte in ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Diese Eingliederung könne insbesondere bei Diensten höherer Art, wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein. Bei der Klägerin seien Dienstzeiten und Dienstort vertraglich vorgegeben, Weisungen der Leitstelle seien zu beachten und ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht, weil eine Vergütung nach Stunden vereinbart worden sei.
Das hiergegen am 04.11.2015 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat mit Urteil vom 22.06.2017 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Reservenotärztin für die Beigeladene seit dem 01.03.2013 nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege. Es sei aus den Alarmierungs- und Einsatzmodalitäten nicht erkennbar, dass die Klägerin vom Beigeladenen persönlich abhängig und in dessen Organisationsstruktur im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden sei. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, an dem vom Beigeladenen koordinierten Rettungsdienst mitzuwirken. Die Klägerin sei gegenüber der Leitstelle bei Alarmierung weder zu einem Rückruf noch zur Übernahme eines Einsatzes verpflichtet. Entsprechend bestehe keine Möglichkeit des Beigeladenen, die Klägerin gegen ihren Willen zur Übernahme eines Einsatzes heranzuziehen. Die Klägerin könne den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern, weil sie frei darüber entscheide, wann und wie häufig sie für den Beigeladenen tätig werden wolle. Weder feste Zeiten noch eine ständige Dienstbereitschaft seien vereinbart. Krankheits- oder Urlaubsvertretungen würden nicht übernommen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, an Dienst- oder Teambesprechungen oder auf Verlangen des Beigeladenen an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Beigeladenen bestehe nicht. So habe der Beigeladene kein Weisungsrecht hinsichtlich der Einhaltung von Dienstzeiten, die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich auf der Rettungsleitstelle aufzuhalten, sondern werde von zu Hause abgeholt. Die Klägerin müsse sich auch nicht in örtlicher Nähe zur Leitstelle aufhalten, sie unterliege keiner Kontrolle durch den Beigeladenen hinsichtlich Art und Weise der Ausführung des einzelnen Einsatzes. Die der Rettungsleitstelle zugewiesene Aufgabe der Einsatzlenkung beschränke sich auf die erforderliche Koordinierung der einzelnen Einsätze und damit auf den äußeren Ablauf der Tätigkeit. Dass im Rahmen eines Einsatzes die Vorgaben des RDG zu beachten seien, begründe keine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin sei als Notärztin für die ärztliche Versorgung des Notfallpatienten vor Ort alleine zuständig und gegenüber den Rettungsassistenten in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit unter Nutzung des von dem Beigeladenen vorgehaltenen Einsatzfahrzeuges nebst medizinischer Gerätschaften und Medikamente durchführe, folge bereits gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 1 RDG) und sei der Ausübung des ärztlichen Rettungsdienst immanent. Gleiches gelte für die Zusammenarbeit mit den Rettungsassistenten, weil die Besetzung von Rettungsfahrzeugen gesetzlich vorgegeben sei (§ 9 RDG) und nicht Ausdruck einer der Klägerin einseitig vom Beigeladenen vorgegebenen Organisationsstruktur. Die Pflicht zur standardisierten Dokumentation der Rettungseinsätze sowie zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, sondern der ärztlichen Tätigkeit auf Grund standesrechtlicher Vorgaben gemein. Die Klägerin trage in Form der Ausgaben für die eigene Schutzkleidung, die Berufshaftpflichtversicherung und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie wegen des Umstandes, dass nur bei tatsächlichem Einsatz ein Vergütungsanspruch bestehe, nicht aber bei Abbruch eines begonnenen Einsatzes, ein unternehmerisches Risiko.
Gegen das ihr am 03.07.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.07.2017 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass für die statusrechtliche Beurteilung die jeweils identischen Verhältnisse nach der Annahme eines Einsatzauftrages maßgebend seien. Dass die Klägerin insoweit in ärztlicher Hinsicht weisungsfrei agieren könne, sei lediglich Ausdruck des Umstandes, dass sie Dienste höherer Art leiste. Abgesehen von dieser fachlichen Weisungsfreiheit verfüge die Klägerin bei den Notarzteinsätzen über keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum, sondern sei funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess eingegliedert. Nach Zusage habe die Klägerin für die Dauer des jeweils vereinbarten Einsatzes keine Möglichkeit, Einfluss auf Zeit und Ort ihrer Tätigkeit zu nehmen. Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Zwar erhalte die Klägerin eine feste Pauschalvergütung und laufe Gefahr, bei entsprechenden Ausfällen kein Honorar zu erhalten. Dem stehe jedoch nicht eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber. Die selbst beschaffte Schutzkleidung sei kein relevanter Umstand, weil die maßgebenden Betriebsmittel vom Beigeladenen gestellt würden. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei auch für Arbeitnehmer nicht untypisch.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ihre Tätigkeit nicht mit einem gewöhnlichen Notarzt-Präsenzdienst verglichen werden könne und dass nach dem Rettungsdienstplan die Tätigkeit eines Notarztes sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der selbständigen Tätigkeit erbracht werden könne. Die Organisation des Rettungsdienstes sei durch das RDG vorgegeben, so dass aus dieser Organisation nicht auf Kriterien zur Beurteilung einer etwaigen Eingliederung geschlossen werden könne. Die Leitstelle könne auch nicht als verlängerter Arm des Beigeladenen verstanden werden, weil die Weisung des Einsatzortes nicht selten durch einen Mitarbeiter der Feuerwehr und nicht durch einen des Beigeladenen erfolge. Der Frage eines unternehmerischen Risikos könne nur untergeordnete Bedeutung zukommen, weil ein Notarzt das erforderliche Equipment (Rettungswagen usw. ) nicht selbst beschaffen könne.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht im Umfang ihrer Anfechtung aufgehoben und zu Recht festgestellt, dass mangels abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintrat.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2017, allerdings nur insoweit als die Beklagte dort für die Zeit ab 01.03.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung feststellte. Soweit sie - ausdrücklich - Versicherungsfreiheit in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung feststellte, hat die Klägerin - weil ihr günstig, da ihrem Antrag entsprechend - dies nicht angefochten, so dass insoweit Bestandskraft eingetreten ist (§ 177 SGG).
Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung, wobei sich der Prüfungszeitraum auf die Zeit bis zur Entscheidung durch den Senat beschränkt (BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 4).
Diese Klagen sind begründet. Die Feststellung von Versicherungspflicht wegen einer abhängigen Beschäftigung beim Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Einsätze als Reservenotärztin erfolg(t)en nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV - abweichend von § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der ansonsten die Zuständigkeit der Einzugsstelle begründet - die Beklagte. Sie entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung der Beklagten ist allerdings - über den Wortlaut der zitierten Regelung hinaus - nicht die isolierte Entscheidung und Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 und Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, in juris; zur Beschränkung der Prüfung hierauf BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, in juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das zur Prüfung gestellte Verhältnis noch besteht (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, in juris). Für künftige Rechtsverhältnisse besteht allerdings kein Feststellungsinteresse (BSG, a.a.O.).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Eine entsprechende Regelung (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) findet sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Dies gilt seit dem 01.01.2013 auch für Fälle der Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung).
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96 in SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, auch zum Nachfolgenden). Dabei müssen derartige Vereinbarungen nicht schriftlich fixiert sein, mündliche, auch konkludent getroffene Abreden genügen.
Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, a.a.O.).
Damit kommt es allein auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles an. Dem entsprechend kommt gerichtlichen Entscheidungen in anderen Fällen, da diesen andere Fallgestaltungen zu Grunde liegen, regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die zu treffende Entscheidung - abhängige oder selbstständige Tätigkeit - anhand bestimmter Berufs- oder Tätigkeitsbilder zu treffen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Vielmehr kann ein und dieselbe Tätigkeitsart - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in ihrer gelebten Praxis - sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (BSG, a.a.O.).
Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Einsätze der Klägerin als Reservenotärztin nicht im Rahmen einer Beschäftigung erfolg(t)en.
Zunächst ist eine solche abhängige Beschäftigung wegen einer etwaigen Rahmenvereinbarung über zu leistende Rettungseinsätze auszuschließen. Denn eine solche Rahmenvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht geschlossen. Vielmehr erklärte sich die Klägerin lediglich bereit, Teil eines Pools von Ärzten zu sein, die mittels des auch ihr daraufhin zur Verfügung gestellten Funkmeldeempfängers alarmiert werden können bzw. konnten. Eine rechtliche Verpflichtung zu einer Tätigkeit, insbesondere einem Einsatz, war und ist damit nicht verbunden. Die Klägerin ist - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - zu keiner Rückmeldung auf die Alarmierung verpflichtet, ja noch nicht einmal zur Aktivierung des Funkmeldeempfängers. Auch die tatsächliche Gestaltung zeigt dies. Das Sozialgericht hat zu dieser Thematik zu Recht ausgeführt, die Klägerin könne den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern, weil sie frei darüber entscheide, wann und wie häufig sie für den Beigeladenen tätig werden wolle. Weder feste Zeiten noch eine ständige Dienstbereitschaft seien vereinbart. Entsprechend bestehe keine Möglichkeit des Beigeladenen, die Klägerin per Anweisung zur Übernahme eines Einsatzes heranzuziehen. Auch Krankheits- oder Urlaubsvertretungen würden nicht übernommen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, an Dienst- oder Teambesprechungen oder auf Verlangen des Beigeladenen an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Beigeladenen bestehe nicht. So habe der Beigeladene kein Weisungsrecht hinsichtlich der Einhaltung von Dienstzeiten, die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich auf der Rettungsleitstelle aufzuhalten, sondern werde von zu Hause abgeholt. Die Klägerin müsse sich auch nicht in örtlicher Nähe zur Leitstelle aufhalten. Der Senat sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Beklagte hält ausweislich ihrer Berufungsbegründung im Grunde auch an ihrer Auffassung, die Klägerin sei in den gesamten Betrieb des Beigeladenen eingegliedert, nicht mehr fest. Festzuhalten ist somit, dass die Klägerin frei entschied und entscheidet, ob sie den Funkempfänger aktiviert und damit alarmiert werden kann und auch bei tatsächlicher Alarmierung alles im völlig Unverbindlichen blieb und bleibt. Die Klägerin entschied und entscheidet frei, ob sie sich bei der Leitstelle meldet(e), was als solches ohnehin keine Annahme eines Angebotes darstellt, sondern lediglich das Angebot der Klägerin, den Einsatz zu übernehmen (sog. invitatio ad offerendum). Denn zwischen dem Beigeladenen und den Reservenotärzten war und ist klar, dass die Leistelle die Entscheidung trifft, ob und welcher der zum Einsatz bereiten Ärzte herangezogen wird.
Allein der Umstand, dass keine Rahmenvereinbarung mit einer Pflicht zur Übernahme von Aufträgen besteht, führt jedoch noch nicht zu der Annahme, es liege keine Beschäftigung vor. Vielmehr wurden für die jeweiligen Einsätze der Klägerin einzelne, gesonderte, kurze konkludente Vertragsverhältnisse begründet, so dass für die Frage der Versicherungspflicht auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebotes (durch die Leitstelle) während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, beide in juris). Hiervon geht auch die Beklagte aus und in diesem Sinne - bezogen auf die einzelnen Einsätze - ist auch die Feststellung des Sozialgerichts im Tenor seines Urteiles zu verstehen.
Dabei lässt der Inhalt dieser einzelnen Vertragsverhältnisse keinen Schluss auf das Vorliegen von Beschäftigung zu. Zur Feststellung dieses Inhalts ist - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - auf die tatsächliche Gestaltung der Einstätze zurückzugreifen. Denn in Kenntnis dieser tatsächlichen Gestaltung werden die jeweiligen Einsätze vereinbart. Allerdings lässt sich eine wie für Beschäftigungsverhältnisse übliche Verbindlichkeit der Abreden nicht feststellen. So steht es der Rettungsleitstelle frei, im Falle der Bereitschaft eines strategisch günstiger einsetzbaren Arztes den Einsatz des zuvor bestimmten Arztes und somit auch der Klägerin abzubrechen und es steht der Klägerin frei, auch nach Zusage ihres Einsatzes dessen Übernahme noch ihrem Ehemann zu überlassen und so ihre eigene Verpflichtung auf den Ehemann zu übertragen. Spricht aber die Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen anderer zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25), gilt dies erst recht, wenn die gesamte Verpflichtung einseitig auf einen Dritten übertragen werden kann. Gegen eine Beschäftigung spricht weiter, dass die Klägerin nach einer immer gleichen Pauschale vergütet wurde und wird, völlig unabhängig von Art und insbesondere Dauer des Einsatzes. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Vergütung nicht frei ausgehandelt wird, sondern nach Vorgaben der Leistungsträger erfolgt. Denn auch der Beigeladene hat auf die Höhe der Pauschale keinen Einfluss. Im Ergebnis ist aus diesen Umständen zu schließen, dass die Beteiligten somit gerade keine Beschäftigungsverhältnisse vereinbart haben.
Aus der übrigen tatsächlichen Gestaltung der einzelnen Einsätze ergibt sich kein anderer Schluss. Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die der Rettungsleitstelle zugewiesene Aufgabe der Einsatzlenkung sich auf die erforderliche Koordinierung der einzelnen Einsätze und damit auf den äußeren Ablauf der Tätigkeit beschränkt. Dass - so das Sozialgericht weiter - im Rahmen eines Einsatzes die Vorgaben des RDG zu beachten seien, begründe keine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin sei als Notärztin für die ärztliche Versorgung des Notfallpatienten vor Ort alleine zuständig und gegenüber den Rettungsassistenten in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit unter Nutzung des von dem Beigeladenen vorgehaltenen Einsatzfahrzeuges nebst medizinischer Gerätschaften und Medikamente durchführe, folge bereits gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 1 RDG) und sei der Ausübung des ärztlichen Rettungsdienst immanent. Gleiches gelte für die Zusammenarbeit mit den Rettungsassistenten, weil die Besetzung von Rettungsfahrzeugen gesetzlich vorgegeben sei (§ 9 RDG) und nicht Ausdruck einer der Klägerin einseitig vom Beigeladenen vorgegebenen Organisationsstruktur. Die Pflicht zur standardisierten Dokumentation der Rettungseinsätze sowie zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, sondern der ärztlichen Tätigkeit auf Grund standesrechtlicher Vorgaben gemein. Auch insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist auszuführen, dass die Klägerin auch nicht im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Beigeladenen in dessen Betriebsorganisation eingegliedert ist, wie die Beklagte meint. Anknüpfungspunkt ist für die Beklagte insoweit der mit dem Einsatz bezweckte Erfolg (Rettung des Patienten) sowie die bei dem Einsatz in gemeinsamem Zusammenwirken eingesetzten Fähigkeiten (medizinische Fachkunde der Klägerin, dies unterstützende Fachkunde der vom Beigeladenen gestellten Einsatzkräfte) und ebenfalls vom Beigeladenen gestellten sächlichen Mittel, was allerdings - so das Sozialgericht zutreffend - gesetzlich (§ 9 RDG in Bezug auf das Personal des Beigeladenen, § 8 RDG in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge) vorgegeben ist, ohne dass sich hieraus ableiten ließe, der Notarzt würde deshalb in abhängiger Stellung tätig. Denn § 10 Abs. 1 letzter Satz RDG sieht gerade die Mitwirkung niedergelassener, also selbstständiger Ärzte im Rettungsdienst vor. Dem gegenüber sind - was die Beklagte verkennt - Art und Ort des Einsatzes nicht vom Beigeladenen einseitig vorgegeben, sondern stehen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (der Zusage des Einsatzes) objektiv fest, sind also insoweit (konkludent) vereinbart. Umstände, die vorher vertraglich festgelegt wurden, begründen in der Regel aber kein Weisungsrecht des Auftraggebers (BSG, Urteil vom 04.04.1979, 12 RK 37/77, in juris). Dass die Klägerin - so die Beklagte - insoweit also keine Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten hat, ist unerheblich. Der Beigeladene - bzw. die Leitstelle - verfügt damit über kein, einen betrieblichen Ablauf betreffendes Direktionsrecht und vor Ort bestimmt die Klägerin, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Von einem fachlichen Weisungsrecht geht auch die Beklagte nicht aus. Die Klägerin kann auch nicht verlässlich die Betriebsorganisation des Beigeladenen - wie bei Arbeitnehmern beim Einsatz außerhalb des Unternehmenssitzes üblicherweise der Fall - für die Rückkehr vom Einsatz nutzen. Denn nur bei freien Kapazitäten, auch wenn dies die Regel ist, wird sie zum Ausgangsort des Einsatzes bzw. nach Hause zurückgebracht, andernfalls sorgt sie selbst für ihren Rücktransport. Im Ergebnis ist die Klägerin somit gerade nicht Teil einer vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang vorgegebenen Betriebsorganisation.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der selbst beschafften Schutzkleidung eigene Aufwendungen in Bezug auf die Einsätze tätigte. Allerdings beschaffen auch Arbeitnehmer die bei der Arbeit getragene Kleidung häufig selbst, auch wenn es sich um spezielle Berufskleidung handelt, und sorgen für deren Instandhaltung. Gleiches gilt für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und - insbesondere im ärztlichen Bereich - für die fachliche Fortbildung. Im Übrigen werden die maßgeblichen Mittel für den konkreten Einsatz vom Beigeladenen als Träger gestellt, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang (auch) ausgeführt, dass das Bestehen eines Unternehmerrisikos als Indiz für die Selbständigkeit der betreffenden Person (BSG, Urteil vom 13.07.1978, 12 RK 14/78 in SozR 2200 § 1227 Nr. 17, auch zum Nachfolgenden) nur insoweit gilt, als diesem Unternehmerrisiko eine größere Selbständigkeit (größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Dies ist bei der Klägerin nicht erkennbar, auch nicht in Bezug auf die Tatsache, dass der Vergütungsanspruch bei einem Abbruch des angetretenen Einsatzes bis in das Jahr 2017 nicht bestanden hat, insoweit also das Engagement - sächlich und persönlich - erfolglos geblieben ist. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen der Einsatz nicht vergütet wird (Patient war bereits verstorben).
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, die Klägerin trage bei ihren Einsätzen kein erhebliches Unternehmerrisiko, kommt indessen vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, in juris). Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit die Klägerin tatsächlich unternehmerische Risiken hat(te).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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