Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 AS 5067/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2874/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden wegen Meldeversäumnissen und Nichterfüllung von Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakten in der Zeit von Mai 2013 bis Mai 2016 im Streit.
Der 1956 geborene Kläger bezieht seit November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Seit dem 01.09.2008 bewohnt er eine 45 m² große Wohnung, für die eine monatliche Pauschalmiete in Höhe von 350,00 EUR zu zahlen ist. Mit Bescheid vom 27.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013; für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 wurden 396,53 EUR (374,00 EUR Regelbedarf, 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 299,20 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen), für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2013 479,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf, 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 224,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen), für die Zeit vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 628,93 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 74,80 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen) und für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 703,73 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gewährt. Auf den Fortzahlungsantrag vom 03.06.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.06.2013 für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 Leistungen in Höhe von monatlich 627,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 76,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen) und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 Leistungen in Höhe von monatlich 703,73 EUR (382,00 EUR Regebeldarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 03.12.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 Leistungen in folgender Höhe: für Dezember 2013 436,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR für Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 267,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Januar 2014 559,93 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 152,80 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Februar bis Mai 2014 monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 19.05.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.05.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 25.11.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 in Höhe von monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 02.12.2015 gewährte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 Leistungen; für Dezember 2015 wurden Leistungen in Höhe von 481,33 EUR (399,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 239,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Januar 2016 486,33 EUR (404,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 239,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion) und für die Monate Februar 2016 bis November 2016 monatlich 725,73 EUR (404,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Der Kläger leidet unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und einer Schmerzerkrankung. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er dem Beklagten und/oder dem SG für die Zeiträume 03.12.0212 bis 01.01.2013, 01.01.2013 bis 21.01.2013, 28.01.2013 bis 06.03.3013, 26.02.2013 bis 05.04.2013, 26.02.2013 bis 23.03.2013, 15.07.2013 bis 26.07.2013, 26.07.2013 bis 02.08.2013, 18.11.2013 bis 20.12.2013, 03.01.2014 bis 24.01.2014, 23.10.2014 bis 07.11.2014, 10.04.2015 bis 24.04.2015, 05.05.2015 bis 29.05.2015, 08.06.2015 bis 08.07.2015, 08.06.2015 bis 30.07.2015, 08.06.2015 bis 31.10.2015, 11.01.2016 bis 29.01.2016, 11.01.2016 bis 29.02.2016 und 11.01.2016 bis 26.03.2016 vor.
In einem Gutachten der Ärztin der Agentur für Arbeit Waiblingen Dr. T. vom 10.07.2012, das nach Aktenlage erstellt wurde, weil der Kläger zum Untersuchungstermin nicht erschienen war, werden als vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörungen der Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch und eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule angegeben. Unter kritischer Würdigung der vorliegenden Informationen bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten. Auszuschließen seien hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Verantwortung, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit Alkoholzugang und Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung. Schulungsfähigkeit bestehe bis auf weiteres nicht.
In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage, das die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl. Med. P. am 27.05.2014 erstellte, wird ebenfalls die Einschätzung vertreten, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Nachtschicht sei.
Nachdem der Kläger wiederholt Einladungen zu Meldeterminen unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit und unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nachgekommen war, wies der Beklagte ihn mit Schreiben vom 18.09.2012 darauf hin, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft nur akzeptiert werden könnten, wenn diese zeitnah, also spätestens am dritten Tag nach der Feststellung durch den Arzt eingereicht werden. Außerdem könnten diese als Entschuldigung für nicht eingehaltene Termine nur in Verbindung mit Reiseunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert werden.
Mit Schreiben vom 07.02.2013 wurde der Kläger aufgefordert, sich am 19.03.2013 um 9:00 Uhr bei dem Beklagten zu melden, um seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Einladung enthielt folgenden Hinweis: "Sollten Sie am oben genannten Termin arbeitsunfähig erkrankt sein, informieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner über Ihre Arbeitsunfähigkeit und reichen Sie die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Jobcenter ein. Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum genannten Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. Sofern Ihnen Kosten für die Bescheinigung entstehen, werden diese im Umgang von 5,36 EUR übernommen." Der Kläger wurde außerdem über die Rechtsfolgen des Fernbleibens belehrt. Das Arbeitslosengeld II mindere sich bei Verletzung der Meldepflicht um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs. Minderung und Wegfall dauerten drei Monate und sollten mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen.
Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 02.04.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um aufgrund einer inzwischen vorliegenden Stellungnahme des Arztes für Agentur für Arbeit ein abschließendes Gespräch über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu führen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013.
Nachdem der Kläger zu beiden Meldeterminen nicht erschienen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2013 wegen des Meldeversäumnisses am 19.03.2013 und mit Bescheid vom 11.04.2013 wegen des Meldeversäumnisses am 02.04.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 jeweils eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR, monatlich, fest.
Mit am 28.03.2013 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Allgemeinarztes B. u.a. für die Zeit vom 03.12.2012 bis 01.01.2013, 01.01.2013 bis 21.01.2013 und 28.01.2013 bis 06.03.2013 vor. Gegen die Bescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 erhob der Kläger am 02.05.2013 Widerspruch unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis für Orthopädie/Unfallchirurgie B. für den Zeitraum 26.02.2013 bis 05.04.2013.
Mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 21.08.2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 zurück. Der Kläger habe sich trotz schriftlicher Aufforderung am 19.03.2013 und am 02.04.2013 nicht beim Beklagten gemeldet. Die Einladung habe eine vollständige und verständliche Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen enthalten. Der Kläger habe zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, jedoch keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, obwohl er hierauf hingewiesen worden sei. Die bloße Arbeitsunfähigkeit sei kein wichtiger Grund, nicht zu dem Meldetermin zu erscheinen. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Der Kläger habe seit längerer Zeit zu den Einladungen zu Meldeterminen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und sich somit über mehrere Monate einem Gespräch über seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und Förderbedürfnissen entzogen. In diesen Fällen gehe auch die oberste Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung anfordern dürfe. Die Voraussetzungen für die Minderung des maßgebenden Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. seien daher erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2013 Klage (S 28 AS 5067/13) beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er habe jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und es sei dem Beklagten bekannt - auch durch Einholung eines medizinischen Berichts seines Orthopäden -, dass bei ihm ein chronisches Rückenleiden vorliege, das ihm starke Schmerzen bereite. Er erhalte in kurzen Abständen Folgeeinladungen des Beklagten, was Schikane sei.
Am 11.04.2013 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EGV) mit Gültigkeit bis zum 10.10.2013 ab. Als Ziel wurde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich vereinbart. Unter Ziffer 1 "Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter R. unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung" wurde u.a. ausgeführt: "Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen auf versicherungspflichtige Beschäftigungen, die Ihrer Qualifikation entsprechen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben (für eine vollständige schriftliche Bewerbung werden max. 3,- EUR, bis zu einer Gesamtsumme von 150,- EUR im Verlauf von 6 Monaten erstattet, eine Abrechnung erfolgt in der Regel erst ab 10 nachgewiesenen Bewerbungen). [ ...] Er bietet Ihnen folgende Leistung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zuvor eine gesonderte Antragstellung erfolgt: Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle im Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes für zwei Monate ab Arbeitsaufnahme (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Höhe der Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels)." Unter Ziffer 2 "Bemühungen von Herrn G. M. zur Eingliederung in Arbeit" wurde vereinbart: "Sie erscheinen pünktlich zu Terminen des Jobcenters oder des ärztlichen Dienstes. Arbeitsunfähigkeit entschuldigt das Nichterscheinen zu Terminen nur dann, wenn eine Bettlägrigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes innerhalb einer Woche dem Jobcenter eingereicht wird. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen ebenfalls innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter eingereicht werden. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sei die in dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Sie unternehmen, sobald Sie gesund sind, monatlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die Ihrer Qualifikation entsprechen (auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen) im Tagespendelbereich. Sie legen jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweisliste der Eigenbemühungen darüber vor. Sie legen Nachweise über Ihre Reha vor (tatsächlicher Beginn/Dauer/Änderungen)." Auf die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten wurde gesondert hingewiesen.
Der Kläger legte in der Folge keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen vor.
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 09.07.2013 zum möglichen Eintritt einer Sanktion mangels Nachweises von Eigenbemühungen im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 an und stellte mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 um monatlich 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, folglich um 114,60 EUR monatlich, fest. Der Kläger habe entgegen der Vereinbarung in der EGV vom 11.04.2013 seit April 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen und trotz Aufforderung keine Gründe angegeben, die sein Verhalten erklärten. Die Leistung sei aufgrund der mit Bescheid vom 24.07.2013 festgestellten Sanktion für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 bereits um 38,20 EUR gemindert worden. Der Minderungsbetrag aus einer Meldepflichtverletzung trete für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 hinzu. Auf die Möglichkeit der Gewährung ergänzender Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerter Leistungen auf Antrag wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 22.07.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um seine berufliche Situation zu besprechen. Der Kläger solle hierzu einen Gesundheitsfragebogen/Schweigepflichtentbindungserklärung mitbringen. Auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens wurde der Kläger hingewiesen. Der Kläger erschien nicht zu diesem Termin.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 30.07.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013. Der Kläger erschien auch zu diesem Termin nicht.
Mit Bescheid vom 24.07.2013 wurde für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II monatlich um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, festgestellt, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Grund zu einem Meldetermin am 15.07.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 22.07.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 09.08.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 30.07.2013 nicht erschienen sei.
Am 29.08.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 24.07.2013, 06.08.2013 und 09.08.2013 und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 15.07.2013 bis 26.07.2013 und von Dr. U., MVZ S.-Klinik E., für die Zeit vom 26.07.2013 bis 02.08.2013 sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung vor.
Mit jeweils gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 14.10.2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24.07.2013, 06.08.2013 und 09.08.2013 wegen der Meldeversäumnisse zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.08.2013 wegen der Minderung von September bis November 2013 um 30 v.H. zurück. In der EGV vom 11.04.2013 sei vereinbart worden, dass sich der Kläger pro Monat bei mindestens 5 Firmen bewerben solle, sobald er gesund sei. Der Kläger habe für die Monate April bis Juli 2013 keine Bewerbungen vorgelegt. Der Kläger habe angegeben, dass er arbeitsunfähig gewesen sei und habe für die Zeit bis zum 05.04.2013 und ab dem 15.07.2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für die Zeit vom 06.04.2013 bis 14.07.2013 habe er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, so dass davon ausgegangen werde, dass er in der Zwischenzeit gesund gewesen sei und sich zumindest für die Monate Mai und Juni um versicherungspflichtige Tätigkeiten hätte bemühen können und müssen. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Der maßgebende Regelbedarf betrage 382,- EUR. Der Minderungsbetrag belaufe sich auf 114,60 EUR.
Am 06.11.2013 hat der Kläger Klage beim SG gegen die drei Widerspruchsbescheide vom 14.10.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 Klage (S 28 AS 6272/13) beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe zu den verschiedenen Terminen nicht erscheinen können, da er starke Rückenschmerzen habe und dementsprechend auch Schmerzmittel habe einnehmen müssen.
Mit Bescheid vom 01.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich wegen eines Meldeversäumnisses am 27.08.2013 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 229,20 EUR monatlich fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen den Verpflichtungen aus der EGV vom 11.04.2013 nicht nachgekommen sei und für den Monat Juli 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe. Dieser Bescheid wurde durch den Beklagten am 02.12.2013 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 09.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 19.09.2013 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.10.2013 (Meldeversäumnis am 19.09.2013) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich wegen eines Meldeversäumnisses am 07.10.2013 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 23.10.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, wegen eines Meldeversäumnisses am 05.09.2013 fest.
Am 23.10.2013 legte der Kläger ein ärztliches Attest der Fachärztin für Neurochirurgie Dr. U. vom 11.10.2013 vor. Danach befinde sich der Kläger dort aktuell in neurochirurgischer Behandlung. Aufgrund seiner Beschwerden sei zurzeit eine Tätigkeit nicht möglich.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 29.10.2013 um 10.00 Uhr eingeladen, um seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Der Kläger sollte zu diesem Termin seine ausgedruckten Bewerbungsunterlagen, seinen Ausweis und Nachweise für seine Eigenbemühungen mitbringen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, wegen eines Meldeversäumnisses am 17.10.2013 fest.
Mit Bescheid vom 06.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 29.10.2013 nicht erschienen sei. Wegen der Beendigung des Bezugs von Leistungen ab dem 01.12.2013 komme die mit diesem Bescheid festgestellte Leistungsminderung nicht zur Wirkung. Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug während dieses Zeitraums werde die Minderung im festgestellten Umfang wirksam.
Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2013 zum möglichen Eintritt einer Sanktion und dem voraussichtlichen Wegfall seines Auszahlungsanspruchs, da er entgegen der Verpflichtung in der EGV vom 11.04.2013 für September 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe, angehört worden war, stellte er mit Bescheid vom 13.11.2013 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen im September 2013 fest. Den Bescheid hob der Beklagte am 15.04.2014 auf.
Mit Schreiben des Beklagten vom 29.10.2013 erhielt der Kläger eine Einladung zu einem Meldetermin am 05.11.2013 um 9.45 Uhr, um über seine gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu sprechen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013.
Mit Bescheid vom 13.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 05.11.2013 nicht erschienen sei. Wegen der Beendigung des Bezugs von Leistungen ab dem 01.12.2013 komme die mit diesem Bescheid festgestellten Leistungsminderung nicht zur Wirkung. Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug während dieses Zeitraums werde die Minderung im festgestellten Umfang wirksam.
Am 09.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide vom 04.11.2013, 06.11.2013 und 13.11.2013. Er teilte mit, dass er jeweils krankgeschrieben gewesen sei.
Der Kläger erhielt weitere Einladungen zu Meldeterminen am 10.12.2013, 17.12.2013, 09.01.2014, 20.01.2014, 28.01.2014 und 10.02.2014, bei denen als Meldezweck jeweils angegeben war, die aktuelle berufliche Situation solle besprochen werden, und die im Übrigen die Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechend dem Einladungsschreiben vom 07.02.2013 enthielten.
Mit Bescheid vom 04.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu einem Meldetermin am 18.11.2013 nicht erschienen sei.
Am 16.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 13.11.2013 (Minderung um 100 v.H.) und gegen den Sanktionsbescheid vom 04.12.2013 (Minderung um 10 v.H.). Zur Begründung führte er aus, er könne die EGV wegen Krankheit nicht erfüllen. Ein Attest liege dem Beklagten bereits vor. Zur Minderung um 10 v.H. führte er aus, der sei krankgeschrieben gewesen.
Mit Bescheid vom 16.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 02.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 18.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 10.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 13.01.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 39,10 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 17.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 09.01.2014 erschienen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 20.01.2014 erschienen sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 28.01.2014 erschienen sei.
Am 14.02.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2014. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeit vom 18.11.2013 bis 20.12.2013 und vom 03.01.2014 bis 24.01.2014 vor. Am 18.02.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.01.2014 und 05.02.2014 und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Am 27.02.2014 fand vor dem SG in den Verfahren S 28 AS 5067/13, S 28 AS 6272/13 sowie S 7 AS 6273/13 ER ein Erörterungstermin statt. Darin teilte der Kläger mit, dass er der Auffassung sei, die Vorlage von Krankmeldungen reiche aus. Er sei arbeitsunfähig erkrankt, weil er an erheblichen Schmerzen leide. Er stehe daher in dauerhafter Behandlung in der S.klinik. Er müsse Schmerzmittel einnehmen und könne daher keine Termine wahrnehmen. Der Kläger wurde im Rahmen des Termins aufgefordert, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 05.04.2013 bis 14.07.2013 vorzulegen. Des Weiteren wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. bereit erklärte, auf Sanktionierungen der Meldeversäumnisse ab dem 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 zu verzichten.
Mit jeweils gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 10.04.2014 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 06.11.2013, 13.11.2013, 04.12.2013, 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 zurück.
Am 07.05.2014 hat der Kläger beim SG Klage (S 28 AS 2700/14) erhoben gegen die sechs Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014. Zur Begründung führte er aus, diese Widerspruchsbescheide seien willkürlich. Bei gleicher Sachlage habe er verschiedentliche Widersprüche mit der nichtssagenden Begründung "aus formalen Gründen" bewilligt bekommen.
Am 19.09.2014 wurde eine EGV als Verwaltungsakt (im Folgenden EGVA) erlassen. Dieser sollte vom 19.09.2014 bis 20.02.2015 gelten. Als Ziel wurde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich festgesetzt. Die Verpflichtungen des Beklagten decken sich im Wesentlichen mit denjenigen der EGV vom 11.04.2013. Der Kläger sollte, wenn er gesund sei, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die seiner Qualifikation entsprechen (auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen), im Tagespendelbereich unternehmen. Er solle jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweislisten der Eigenbemühungen beim Beklagten vorlegen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde u. a. explizit ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II des Klägers zuletzt wegen eines weiteren wiederholten Pflichtverstoßes vollständig weggefallen sei. Daher werde auch jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld II zur Folge haben.
Der Kläger wies dem Beklagten in der Folge keinerlei Eigenbemühungen nach.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den Vereinbarungen aus dem EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 nicht nachgekommen, da er für die Monate September und Oktober 2014 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe. Mit Bescheid vom 15.01.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.04.2015 um monatlich 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 119,70 EUR fest, da der Kläger gegen den EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 verstoßen habe. Er habe für die Monate September und Oktober 2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2015 wies der Beklagte den hiergegen am 25.02.2015 erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da er erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat erhoben worden sei. Der Bescheid sei am 15.01.2015 zur Post aufgegeben worden und gelte am 18.01.2015 als bekannt gegeben. Es seien keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Nachdem der Kläger eine ihm am 13.02.2015 übersandte EGV nicht unterschrieben hatte, erließ der Beklagte am 25.03.2015 einen weiteren EGVA. Dieser sollte vom 25.03.2015 bis 24.09.2015 gelten und legte als Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich fest. Der Kläger sollte, wenn er gesund sei, monatlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die seiner Qualifikation entsprechen, im Tagespendelbereich unternehmen. Er solle jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweislisten der Eigenbemühungen vorlegen. Als Rechtsfolgenbelehrung wurde u. a. konkret ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II des Klägers zuletzt wegen eines weiteren wiederholten Pflichtverstoßes vollständig weggefallen sei. Daher werde auch jeder weitere Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II zur Folge haben.
Am 28.04.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den EGVA vom 25.03.2015. Zur Begründung führte er aus, dass er krankgeschrieben sei und Schmerzen im Rücken habe. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 seitens des Beklagten zurückgewiesen. Klage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 28.04.2015 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den im EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 festgelegten Eigenbemühungen für die Monate November 2014 bis März 2015 nicht nachgekommen. Der Kläger verwies erneut auf die bei ihm vorliegenden Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 03.07.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 um monatlich 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 239,40 EUR fest. Der Bewilligungsbescheid vom 28.11.2014 werde insoweit für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 in Höhe dieser Minderung aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzung am 05.11.2014); in der EGV vom 19.09.2014 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen; er sei auch nicht durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Am 27.07.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2015 und verwies auf sein chronisches Rückenleiden. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Allgemeinarztes B. für die Zeiträume 23.10.2014 bis 07.11.2014, 10.04.2015 bis 24.04.2015, 05.05.2015 bis 29.05.2015, 08.06.2015 bis 08.07.2015 sowie vom 08.06.2015 bis 30.07.2015 vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei der in dem EGV-Verwaltungsakt vom 25.03.2015 festgelegten Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen von Mai 2015 bis August 2015 nicht nachgekommen. Die Sanktion führe voraussichtlich zum Wegfall des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Mit Schreiben des Beklagten vom 11.09.2015 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 16.09.2015 um 10.00 Uhr eingeladen. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Eigenbemühungen und seinen Ausweis zu dem Termin mitzubringen.
Mit Bescheid vom 06.10.2015 stellte der Beklagte den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 28.11.2014 werde insoweit für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 in Höhe dieser Minderung aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzungen am 05.11.2014 und am 05.04.2015); in der EGV vom 25.03.2015 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er für die Monate Mai bis August 2015 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe.
Mit Bescheid vom 06.10.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 39,90 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu einem Meldetermin am 16.09.2015 erschienen sei.
Am 09.10.2015 nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben des Beklagten vom 08.09.2015 Stellung. Er gab an, seine Krankmeldung für September bereits mit dem vorherigen Einspruch gegen den Sanktionsbescheid vorgelegt zu haben. Außerdem legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeit vom 08.06.2015 bis 31.10.2015 vor.
Am 28.10.2015 hat der Kläger beim SG Klage (S 28 AS 5857/15) gegen den Bescheid vom 03.07.2015 sowie gegen die beiden Bescheide vom 06.10.2015 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 7 AS 5856/15 ER) gestellt.
In der Antragserwiderung zum Eilverfahren S 7 AS 5856/15 ER vom 29.10.2015 hat der Beklagte den Bescheid vom 06.10.2015 bezüglich der Minderung um 10 v.H. aufgehoben und die Minderung im Bescheid vom 06.10.2015 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2016 auf 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs (239,40 EUR monatlich) reduziert. Mit Beschluss vom 22.12.2015 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2015 zurück. Der Kläger sei den in dem EGVA vom 19.09.2014 festgelegten Eigenbemühungen vom 22.09.2014 bis 20.02.2014 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.10.2015 nach Erlass des Teilanerkenntnisses vom 29.10.2015 in dem Verfahren S 7 AS 5856/15 ER zurückgewiesen.; der Kläger sei den in dem EGVA vom 25.03.2015 festgelegten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Am 28.10.2015 erließ der Beklagte erneut einen EGVA, mit dem der Antragsteller zum monatlichen Nachweis von 4 Eigenbemühungen verpflichtet wurde. Nach vorheriger Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2016 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2015 werde insoweit für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 ganz aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzungen am 05.11.2014 und am 05.04.2015); in dem EGVA vom 28.10.2015 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er keine Eigenbemühungen eingereicht habe. Den hiergegen am 04.03.2016 erhobene Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 zurück.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den in dem EGV-Verwaltungsakt vom 28.10.2015 festgelegten Eigenbemühungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 nicht nachgekommen. Am 10.02.2016 nahm der Kläger zu diesem Anhörungsschreiben Stellung. Er sei in dem genannten Zeitraum krank gewesen. Der Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeiträume 11.01.2016 bis 29.01.2016 und 11.01.2016 bis 29.02.2016 vor.
Am 06.05.2016 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage (S 28 AS 2646/16) erhoben. Mit Schreiben vom 31.05.2016 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Sanktion vom 15.02.2016 gelöscht worden sei. Er erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 2.177,19 EUR für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG in den Verfahren S 28 AS 5067/13 sowie S 28 AS 6272/13 den Facharzt für Orthopädie Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat in seiner Auskunft vom 13.08.2014 mitgeteilt, der Kläger sei dort in der Zeit vom 09.03.2012 bis 11.10.2013 erneut in Behandlung gewesen. Am 09.03.2012 habe er folgenden Befund erhoben: Gang-, Zehen- und Hackengang unauffällig, LWS-Beweglichkeit bei Inklination schmerzhaft eingeschränkt; Bestehen erheblicher paravertebraler Myogelosen bei Druckschmerz. Die Hüfte rechts sei frei beweglich, ein senso-motorisches Defizit sei nicht erkennbar. Eine MRT-Untersuchung der LWS vom 26.04.2012 habe eine linksseitige Neuroforamenstenose im Segment L5/S1 und linksbetonte Spondylarthrose ergeben. Im Segment L4/L5 habe sich eine deutlich rechtsbetonte Neuroforamenstenose und eine flache Impression des Duralsacks von ventral bei rechtsbetontem Prolaps gezeigt. Am 26.07.2013 habe sich der Kläger erneut vorgestellt. Eine Besserung der Beschwerden habe sich unter konservativer Therapie nicht eingestellt. Am 16.08.2013 sei eine erneute MRT-Untersuchung der LWS vorgenommen worden. Hierbei habe sich eine fortgeschrittene chronische Osteochondrose L4/L5 mit rechtsseitiger Betonung und spondylophytär geführtem, älterem Bandscheibenvorfall rechts, ein foraminal bestehender Lagebezug zur L4-Wurzel und eine intraspinal deutliche Einengung des Recessus mit möglicher Irritation der L5-Wurzeln gezeigt. Der Kläger sei in der Lage, Meldetermine beim Beklagten wahrzunehmen. Inwieweit der Kläger aktuell in der Lage sei, zu arbeiten, könne nicht beurteilt werden, da die letzte Untersuchung am 11.10.2013 stattgefunden habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2015 ist dem Kläger in den Verfahren S 28 AS 5067/13 sowie S 28 AS 6272/13 unter Fristsetzung aufgegeben worden, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 05.04.2013 bis 14.07.2013 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 sind die Klageverfahren S 28 AS 5067/13, S 28 AS 6272/13, S 28 AS 2700/14, S 28 AS 5857/15 sowie S 28 AS 2646/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 28 AS 5067/13 fortgeführt worden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 24.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013, den Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 und den Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 aufgehoben.
Mit Urteil vom 29.06.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Gegen das ihm am 08.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2016 Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Kläger nicht begründet, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 01.03.2017 aber nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankung und den damit verbundenen Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen und sich auf Stellen zu bewerben.
In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 hat der Beklagtenvertreter die Bescheide vom 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sowie den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 sowie den Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 aufgehoben.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2016 sowie 1. den Bescheid vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 sowie den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013, 2. den Bescheid vom 9. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 sowie vom 6. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013, 3. die Bescheide vom 6. November 2013, 13. November 2013, 13. Januar 2014, 23. Januar 2014 sowie 5. Februar 2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. April 2014 und 4. den Bescheid vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 sowie den Bescheid vom 6. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden sowie sein Vorbringen in den Klageverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung bedarf insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG der Zulassung. Die Berufung bedarf danach der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ausgehend von den durch den Kläger bei Berufungseinlegung genannten Aktenzeichen die fünf gesondert erhobenen Klagen, die mit Beschluss des SG vom 29.06.2016 nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 4).
Gegenstand der Klage S 28 AS 5067/13 waren der Bescheid vom 03.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013 und der Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 wegen gesonderter Meldeversäumnisse eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 38,20 EUR festgestellt worden war. Der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit auf 229,20 EUR. Gegenstand der Klage S 28 AS 6272/13 waren, nachdem der Bescheid vom 24.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.06.2016 aufgehoben wurden, noch der Bescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013, mit denen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. und um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung festgestellt wurde; der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit auf 458,40 EUR (38,20 EUR x 3 + 114,60 x 3). Gegenstand des Verfahrens S 28 AS 2700/14 waren, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG den Bescheid vom 04.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 aufgehoben hat, noch der Bescheid vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und der Bescheid vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 wegen gesonderter Meldeversäumnisse eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (38,20 EUR) festgestellt wurde, der Bescheid vom 13.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und der Bescheid vom 23.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit denen wegen gesonderter Meldeversäumnisse für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 jeweils eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (39,10 EUR) festgestellt wurde und der Bescheid vom 05.02.3014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit dem für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (39,10 EUR) festgestellt worden ist. Damit beträgt der Beschwerdewert dieses Verfahrens 581,10 EUR (38,20 EUR x 3 x 2 + 39,10 EUR x 3 x 3). In dem Verfahren S 28 AS 5857/15 waren der Bescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und der Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 Gegenstand, die beide eine Sanktion um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung und damit eine Geldleistung von mehr als 750,00 EUR betreffen. Dies gilt auch für das Verfahren S 28 AS 2646/16, in dem eine Sanktion um 100 v.H. streitig war, die zwischenzeitlich durch den Beklagten aber aufgehoben wurde.
Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (st. Rspr. Bundessozialgericht, (BSG), Urteile vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - und vom 23.02.1987 - 9a Vs 1/86 -, jeweils Juris). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 25.02.1966 – 3 RK 9/63- , Urteil vom 05.02.1998 – B 11 AL 19/97 R -, Juris); dies soll auch dann gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 Rar 72/80 -, Juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B -, Juris). Eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist zur Überzeugung des Senats dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise oder willkürlich verbunden worden sind (vgl. dazu ausführlich Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2015 – L 18 AS 669/15 -, Juris). Die Verbindung der Verfahren war vorliegend weder unzulässig noch willkürlich. Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeit bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 113 Rdnr. 2a). Grundsätzlich genügt allein der Umstand, dass sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, nicht, wie sich aus den Vorschriften des § 113 SGG und § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, nicht. Vorliegend ist die Verbindung nicht als unzulässig in diesem Sinne anzusehen. Zwischen den Verfahren kann ein sachlicher Zusammenhang (noch) angenommen werden. In allen Klagen sind Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen oder Verstößen gegen die Verpflichtung aus Eingliederungsvereinbarungen, Nachweise für Eigenbemühungen vorzulegen, und der Vortrag des Klägers, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, Meldeaufforderungen und Eigenbemühungen nachzukommen, streitentscheidend. Der sachliche Zusammenhang zwischen den verbundenen Klagen, auch wenn sie jeweils gesonderte Zeiträume betreffen, kann daher noch bejaht werden. Die Berufung ist daher, ohne dass es ihrer Zulassung bedurfte hätte, insgesamt zulässig gewesen.
Die Berufung ist nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 unzulässig geworden, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 (vgl. dazu 3.) sowie des Bescheids vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und des Bescheids vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 (vgl. dazu 4.) begehrt, im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 sowie den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 (vgl. dazu 1.), die Klage gegen den Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und den Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 (vgl. dazu 2.), die Klage gegen die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013, 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 (vgl. dazu 3.) sowie die Klage gegen den Bescheid vom 15.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 (vgl. dazu 5.) zu Recht abgewiesen.
l. Der Bescheid des Beklagten vom 03.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013 und der Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 wegen gesonderter Meldeversäumnisse (am 19.03.2013 und am 02.04.2013) eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 38,20 EUR festgestellt worden ist, sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann sich gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden. Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist allein die Feststellung von Meldeversäumnissen und der sich darauf ergebenden prozentualen Arbeitslosengeld II-Minderungen, nicht aber die Höhe des Leistungsanspruchs für Zeiten, für die dem Kläger bereits existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden waren. Die Feststellungsbescheide entfalten insbesondere keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 27.11.2012 zuerkannten Leistungen für den bis 31.05.2013 laufenden Bewilligungsabschnitt; insoweit hätte es einer förmlichen Änderungsentscheidung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedurft. Jedenfalls solange es – wie hier für den Monat Mai 2013 an der Umsetzung der festgestellten Minderung durch Änderung der vorher ergangenen Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt fehlt, steht ihrer isolierten Anfechtung die zur vorherigen Rechtslage ergangene Aussage des Bundessozialgerichts nicht entgegen, ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II a.F. stelle keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden könne (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -, Juris). Entscheidet der Beklagte wie hier ausschließlich über das Meldeversäumnis und nicht zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit auch über die Änderung einer zuvor ergangenen Leistungsbewilligung, muss die Möglichkeit der isolierten Anfechtung offenstehen. Die isolierte Anfechtung ist auch hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden festgestellten Minderung für die Monate Juni und Juli 2013 zulässig. Diese Minderung wurde im nachfolgenden Bewilligungsbescheid vom 05.06.2013 umgesetzt, der durch den Kläger nicht angefochten worden ist. Dessen nachträglicher Korrektur steht bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Denn die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung sind materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheids ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen (ausführlich zu der prozessualen Konstellation BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -, Juris).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II, weil die angefochtenen Bescheide nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger.
Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, insbesondere das Vorliegen einer Anhörung nach § 24 SGB X, sind erfüllt. Der Kläger wurde mit den Einladungen zum folgenden Termin jeweils zu der beabsichtigten Minderung für das Meldeversäumnis angehört.
Gemäß § 32 Abs. l SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 v.H. des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, sofern Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtige einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs. 1 SGB II sind demnach: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 SGB II, § 309 Abs. 2 SGB III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II; er hatte die Altersgrenze nicht erreicht, war hilfebedürftig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war nicht vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Darüber hinaus war er auch erwerbsfähig; erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers wurden durch die Gutachten der Ärztin der Agentur für Arbeit Waiblingen Dr. T. vom 10.07.2012 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.Med. P. vom 27.05.2014 ausgeräumt. Nach dem Gutachten von Dr. T. ist der Kläger trotz des bestehenden Verdachts auf Suchtmittelmissbrauch und einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (auszuschließen sind: hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Verantwortung, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit Alkoholzugang, Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung) vollschichtig leistungsfähig. Auch Dipl.Med. P. nimmt eine Minderbelastbarkeit des Rückens und einen möglichen übermäßigen Konsum von abhängig machenden Genussmitteln und Medikamenten an, attestiert aber ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der bereits durch Dr. T. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen. Nachdem die Einschätzung der Gutachter auch für den Senat überzeugend ist, stellt er fest, dass der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger hat für die Termine am 19.03.2013 und am 02.04.2013 jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige Meldezwecke zugrunde, die in ihnen auch zutreffend benannt wurden. Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der u.a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB II für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff. SGB III. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.; Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, Juris). Dem wird der vorliegend als Meldezweck seitens des Beklagten in den Meldeaufforderungen jeweils angegebene Grund gerecht. In der Einladung zum Termin 19.03.2013 wird als Meldezweck angegeben "Frau K. möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen", in der Einladung zum Termin am 02.04.2013 "Frau K. möchte mit Ihnen aufgrund einer inzwischen vorliegenden Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit ein abschließendes Gespräch über Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit führen". Diese Meldezwecke, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Arbeit und möglichen Vermittlungshemmnissen stehen, sind nicht zu beanstanden ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar.
Die für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen an die Ermessensausübung im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 35 ff.). Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen, weil der Beklagte die Meldeaufforderungen ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern, was angesichts der Länge des bisherigen Leistungsbezugs naheliegend war. Eine Ermessenüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis der Ermessensausübung. Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessensüberlegungen angestellt werden, diese aber unzureichend sind, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Bewerbungssituation war angesichts der Arbeitslosigkeit des Klägers praktisch geboten. Zudem waren aufgrund der durch den Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen Vermittlungshemmnisse zu besprechen, um abzuklären, welche Tätigkeiten der Kläger noch ausüben kann oder ob zunächst Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchzuführen waren. Ob es geboten gewesen wäre, diese weiteren Zwecke ausdrücklich zu benennen, kann angesichts des genannten zulässigen Zwecks dahingestellt bleiben. Die in den Meldeaufforderungen genannten Zwecke dienten dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitssuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuerlegen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II). Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung zu beanstanden ist auch die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.). Der Kläger wurde im Abstand von etwa zwei Wochen zu Meldeterminen eingeladen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es Gründe für einen solchen engmaschigen Kontakt zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger geben kann und eine Meldeaufforderung ferner – die meldepflichtige Person begünstigend – zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten (vgl. § 59 SGB II, § 309 Abs. 4 SGB III) und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter (§ 2 Abs. 1 Nr. 14a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) führt (vgl. zu nahezu wöchentlichen Meldeaufforderungen BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 44)
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu den Meldeterminen nicht zu erscheinen. Im Falle einer Erkrankung kommt es darauf an, ob der Leistungsberechtigte krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit (Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., 2017, § 32 Rdnr. 25; BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, Juris Rdnr. 32; Bayerisches LSG, Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 967/11 -, Juris Rdnr. 26). Der Kläger hat zwar vorliegend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, wonach er auch am 19.03.2013 und 02.04.2013 arbeitsunfähig erkrankt war. Jedoch war er bereits in den Termineinladungen darauf hingewiesen worden, dass er im Falle einer Erkrankung neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine ärztliche Bescheinigung, dass er einen Termin bei dem Beklagten nicht wahrnehmen kann, vorzulegen hat. Da sich der Kläger in der Vergangenheit mehrfach durch die bloße Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Meldeterminen entzogen hatte und aufgrund des zum Zeitpunkt der Einladungen bereits vorliegenden Gutachtens von Dr. T. vom 10.07.2012 davon auszugehen war, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen grundsätzlich in der Lage ist, Termine beim Beklagten wahrzunehmen, war die Anforderung einer darüber hinausgehenden Bescheinigung nicht zu beanstanden. Die Anforderung war auch nicht unverhältnismäßig, da sich der Beklagte ausdrücklich zur Übernahme der Kosten für eine Bescheinigung bereit erklärt hatte, worauf der Kläger in den Einladungen jeweils ausdrücklich hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt, in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger am 19.03.2013 und am 02.04.2013 aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Termin bei dem Beklagten wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen.
Nach § 32 Abs. 2 S. 2 SGB II i. V. m. § 31 b Abs. l S. l und 3 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Die streitigen Sanktionsbescheide datieren vom 03.04.2013 und vom 11.04.2013. Verwaltungsakte werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Gemäß § 37 Abs. 2 S. l SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Verwaltungsakt vom 03.04.2013 gilt somit als am 06.04.2013 und derjenige vom 11.04.2013 als am 14.04.2013 als bekannt gegeben. Sie sind folglich beide jeweils im April 2013 wirksam geworden. Die Minderungen wurden daher zu Recht jeweils für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 festgesetzt. Es können mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen. Der Beklagte muss nicht vor einem weiteren Meldeversäumnis einen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung als Warnung erlassen, damit der zweite Bescheid über dieses weitere Meldeversäumnis und die Minderung in rechtmäßiger Weise ergehen durfte. Die dahingehende frühere Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R -, Juris) ist durch die Neufassung der §§ 31 ff. SGB II ab 01.04.2011 überholt (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris, Rdnr. 40 ff.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II bestehen nicht, nachdem für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 die Leistungen lediglich um insgesamt 20 v.H. monatlich gemindert worden sind (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff.).
Die Sanktionsbescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.08.2013 sind somit rechtmäßig.
2. Der Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 (vgl. dazu a.)) und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 (vgl. dazu b.)) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 24.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und den Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 aufgehoben hat, die Gegenstand des Verfahrens S 28 AS 6272/13 waren, hat das SG die Klage insoweit zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig angesehen.
a.) Der Bescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013, mit dem die Minderung der Leistungen in Höhe von 10 v.H. der maßgeblichen Regelleistung, monatlich 38,20 EUR, wegen eines Meldeversäumnisses am 30.07.2013 festgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diesen Bescheid mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl dieser keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.06.2013 für den Sanktionszeitraum ohne Berücksichtigung einer Sanktion bewilligten Leistungen entfaltet und ein gesonderter Umsetzungsbescheid nicht ergangen ist.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 30.07.2013 zu der beabsichtigten Minderung im Sinne des § 24 SGB X angehört worden.
Der Kläger, der auch in diesem Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II war, hat für den Termin am 30.07.2013 eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. Der genannte Meldezweck "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen" ist gemessen an den bereits dargelegten Anforderungen an einen rechtmäßigen Meldezweck ebenso wenig zu beanstanden wie die Ermessensausübung des Beklagten. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung zu beanstanden ist auch hier die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.). Der Kläger wurde zwar nunmehr im Abstand von einer Woche zu Meldeterminen (15.07.2013, 22.07.2013, 30.07.2013) eingeladen; nachdem aufgrund einer geplanten Rehabilitationsmaßnahme, die der Kläger nicht angetreten hat, zwischen der Einladung zu einem Termin am 10.04.2013 und der erneuten Einladung zum Termin am 15.07.2013 mehr als drei Monate vergangen waren, sind die engmaschigen Einladungen nicht zu beanstanden. Ein Gespräch über die aktuelle berufliche Situation auch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustands war, da der Kläger die Rehabilitationsmaßnahme wegen Schmerzen nicht angetreten hatte, gerechtfertigt. Dass es auch um die Besprechung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit gehen sollte, lässt sich auch daraus schließen, dass der Kläger aufgefordert wurde, den Gesundheitsfragebogen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung mitzubringen.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu dem Meldetermin am 30.07.2013 nicht zu erscheinen, da er nicht krankheitsbedingt daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach er auch am 30.07.2013 arbeitsunfähig war. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Verhinderung der Terminwahrnehmung, worauf der Kläger auch bei der Einladung zum Termin am 30.07.2013 in nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger an dem Termin am 30.07.2013 aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Meldetermin wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen.
Nach § 32 Abs. 2 S. 2 SGB II i. V. m. § 31 b Abs. l S. l und 3 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Der streitige Sanktionsbescheid datiert auf den 09.08.2013, so dass die Minderung zu Recht für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgesetzt wurde. Nachdem die weiteren, diesen Sanktionszeitraum betreffenden Bescheide vom 24.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 aufgehoben worden sind, kommt es auf die Frage, ob mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen können, nicht an.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II um 10 v.H. bestehen nicht (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff.).
Der Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 ist daher rechtmäßig ergangen.
b.) Der Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013, mit dem eine Sanktion in Höhe von 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs im Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgestellt worden ist, ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diesen Feststellungsbescheid mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl dieser keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.06.2013 für den Sanktionszeitraum ohne Berücksichtigung einer Sanktion bewilligten Leistungen entfaltet und ein gesonderter Umsetzungsbescheid nicht ergangen ist.
Die Bescheide sind formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 06.08.2011 mit Schreiben vom 09.07.2013 zu der beabsichtigten Sanktion angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X).
Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 31 a Abs. l S. l SGB II, wonach sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v.H. des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs mindert. Gemäß § 31 Abs. l S. l Nr. l SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der EGV oder dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. l S. 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Kläger hat sich in der EGV vom 11.04.2013 dazu verpflichtet, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und diese dem Beklagten nachzuweisen. Der Maßstab für die Prüfung einer in einer EGV bestimmten Obliegenheit folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff. SGB X, denn Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X. Danach ist eine EGV wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 -, Juris Rdnr. 16 ff.). Die EGV ist wirksam zustande gekommen; denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), das Schriftformerfordernis ist eingehalten (§ 56 SGB X) und es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs. 2 SGB X, § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. SGB III, § 16b SGB II). Die EGV ist insbesondere nicht nichtig (zu den Anforderungen an die Wirksamkeit einer EGV, vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 -, Juris Rdnr. 17 ff.). Der Verpflichtung des Klägers, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, stehen konkrete und verbindlich bestimmte Unterstützungsleistungen des Beklagten gegenüber; so werden Vermittlungsvorschläge unterbreitet, Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen zugesichert. Ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot im Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge (auch dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.06.2016, a.a.O., Juris) liegt daher nicht vor.
Der Kläger ist dieser Verpflichtung, Eigenbemühungen nachzuweisen in den Monaten April bis Juli 2013 nicht nachgekommen und hat damit eine Pflichtverletzung begangen. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis 05.04.2013 und ab dem 15.07.2013 vorgelegt. Die seitens des Gerichts angeforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 05.04.2013 bis 14.07.2013 wurden nicht vorgelegt, so dass es auf die Frage, ob der Kläger trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit Bewerbungsbemühungen unternehmen musste, nicht ankommt. Der Kläger hatte vom 05.04.2013 bis 14.07.2013 ausreichend Zeit, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen.
Der Kläger wurde auch schriftlich über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die EGV belehrt. Zwar wurde er konkret darüber belehrt, dass bereits ein erster Pflichtverstoß vorgelegen habe und ein zweiter zu einer Minderung um 60 v.H. führen würde. Gemindert wurde allerdings nur um 30 v.H. Da es sich hierbei um ein Weniger zugunsten des Klägers handelt, ist die falsche Rechtsfolgenbelehrung in der EGV als unschädlich anzusehen. Nach § 31 b Abs. l S. l SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt 3 Monate. Der Sanktionsbescheid datiert vom 06.08.2013. Er gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. l SGB X folglich am 09.08.2013 als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Minderung wurde somit zu Recht für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 verfügt.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II um 30 v.H. bestehen auch dann nicht, wenn – wie hier – aufgrund der mit Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 ebenfalls für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgestellten Minderung um 10 v.H. eine Minderung um insgesamt 40 v.H. der maßgeblichen Regelleistung festgestellt wurde. Der Kläger wurde sowohl im Anhörungsschreiben als auch im Bescheid vom 06.08.2013 darauf hingewiesen, dass er auf Antrag ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen erhalten kann. Soweit auf dieser Grundlage Sachleistungen erbracht werden, genügt das den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls grundsätzlich, ohne dass über die Voraussetzungen und etwaigen Grenzen eines solchen Ausgleichs im Einzelnen hier abschließend zu entscheiden wäre (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 -, Juris).
Der Sanktionsbescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 ist somit rechtmäßig.
3. Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 zu Recht abgewiesen.
Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 aufgehoben hat, hat das SG die Klage insoweit zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig angesehen.
Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl diese keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligten Leistungen entfaltet. Soweit die mit Bescheid vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und mit Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 jeweils festgestellte Minderung in Höhe von jeweils 10 v.H. bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 04.12.2013 umgesetzt worden ist, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid nicht angefochten worden ist. Dessen nachträgliche Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Ausgehend von dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide allein eine Anfechtungsklage erhoben, was, wie ausgeführt, zulässig ist. Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Bescheide vom 13.02.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 aufgehoben hat, fehlt es für die Anfechtungsklage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis; der Kläger ist insoweit klaglos gestellt worden. Eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht erfolgt.
Die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Der Kläger ist mit Schreiben von 05.11.2013 und 12.11.2013 zu der beabsichtigten Minderung im Sinne des § 24 SGB X jeweils angehört worden.
Der Kläger, der auch in diesem Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II war, hat für die Termine am 29.10.2013 und 05.11.2013 jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. In der Einladung zu dem Termin am 29.10.2013 wird als Meldezweck "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen" angegeben, in der Einladung zum Termin am 05.11.2013 der Meldezweck "über Ihre gesundheitliche Situation in Bezug auf Erwerbsfähigkeit sprechen". Der jeweils angegebene Meldezweck ist gemessen an den bereits dargelegten Anforderungen an einen rechtmäßigen Meldezweck nicht zu beanstanden.
Auch die Ermessenausübung des Beklagten ist nicht fehlerhaft. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Der Senat hält auch die Abfolge und Ausgestaltung der Meldeaufforderungen vorliegend nicht für ermessensfehlerhaft. Wie bereits dargelegt, ist die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.) selbst von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche nicht zu beanstanden. Auch verstößt die Abfolge derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an den Kläger nicht gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt wären. Das BSG (Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.) sieht zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins als ermessensfehlerhaft an, wenn der Beklagte in bisheriger Weise fortfährt; das BSG führt hierzu aus: "Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 v.H. und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 v.H. sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 v.H. seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägung eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen." Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es nicht Ziel der Meldeaufforderungen sei, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handle sich nicht um Strafvorschriften, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden dürfe. Anders als in dem durch das BSG entschiedenen Fall drängten sich im vorliegenden Fall allerdings Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch mit der Folge, zunächst von weiteren Meldeaufforderungen Abstand zu nehmen und den Kläger ärztlich untersuchen zu lassen, zunächst nicht mehr auf. Über den Kläger und dessen Leistungsvermögen lag zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Einladungen bereits das Gutachten der Dr. T. vom 10.07.2012 vor. Aus dem Attest des Facharztes für Neurochirurgie Dr. U. vom 11.10.2013, wonach bei dem Kläger aufgrund seiner Beschwerden derzeit keine Tätigkeit möglich sei, ergab sich für den Beklagten nicht unmittelbar die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung und Begutachtung. Das Attest enthält keinerlei Befunde oder Diagnosen, die die Einschränkung des Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Einladung zum Termin am 05.11.2013 ausdrücklich angegeben, die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit besprechen zu wollen. Die hier noch streitgegenständlichen wiederholten und zum Teil engmaschigen Einladungen zu Meldeterminen, bei denen auch die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit besprochen werden sollten, sind daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu den Meldeterminen nicht zu erscheinen, da er nicht krankheitsbedingt daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach er auch am 17.12.2013, 09.01.2014 und 20.01.2014 arbeitsunfähig war; für den Termin am 29.10.2013 liegt bereits keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Verhinderung der Terminwahrnehmung, worauf der Kläger auch bei der Einladung zu den jeweiligen Terminen in nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt, in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger an den genannten Meldeterminen aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Meldetermin wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen worden.
Die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 wurden jeweils im November 2013 wirksam (§ 37 Abs. 2 S. l SGB X), so dass die dreimonatige Minderung zu Recht für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 verfügt wurde. Die Sanktionsbescheide vom 13.01.2014 und 23.01.2014 wurden jeweils im Januar 2014 wirksam, so dass die Minderung zu Recht im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 verfügt wurde. Der Sanktionsbescheid vom 05.02.2014 wurde im Februar 2014 wirksam, so dass die Minderung in rechtmäßiger Weise für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.05.2014 verfügt wurde. Dass mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen, ist nach der Neufassung der §§ 31 ff. SGB II ab 01.04.2011 (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris, Rdnr. 40 ff.) nicht zu beanstanden. Überschreitet, wie hier, die Minderung infolge mehrere Meldeversäumnisse den Wert von 30 v.H., hat der Beklagte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Auf die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder Gutscheine in Anspruch zu nehmen, wurde der Kläger in den Bescheiden vom 06.11.2013 und 13.11.2013 auch ausdrücklich hingewiesen; ein entsprechender Hinweis findet sich auch bereits in der Rechtsfolgenbelehrung zu den Einladungen, mit denen der Kläger zugleich zum Eintritt der Sanktion angehört wurde (zur Hinweispflicht schon bei der Anhörung vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, a.a.O., § 31 a Rdnr. 37 m.w.N.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II bestehen auch aufgrund der Möglichkeit, auf Antrag Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, nicht (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 -, Juris).
Die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sind folglich rechtmäßig.
4. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und den Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 ist unzulässig geworden.
Der in dem Verfahren S 28 AS 5857/16 ursprünglich streitgegenständliche Bescheid vom 06.10.2015 wurde im Widerspruchsverfahren aufgehoben; die Klage war insoweit bereits unzulässig.
Die Klagen, die zunächst unzulässig waren, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.10.2015 das Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt war, sind nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 30.10.2015 und 30.12.2015 zulässig geworden. Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden. Regelungsgehalt des Bescheids vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 ist neben der Feststellung der Minderung des Leistungsanspruchs um monatlich 60 v.H. in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 auch die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 28.11.2014. Mit dem Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 wurde der Bewilligungsbescheid vom 30.11.2014 für den Monat November 2015 teilweise aufgehoben; die für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 festgestellte Minderung um 60 v.H. wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 02.12.2015 umgesetzt. Der Umstand, dass der Kläger diesen Bewilligungsbescheid nicht angefochten hat, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen. Dessen nachträglicher Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Der Kläger konnte sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl diese keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligten Leistungen entfaltet. Soweit die mit Bescheid vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und mit Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 jeweils festgestellte Minderung in Höhe von jeweils 10 v.H. bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 04.12.2013 umgesetzt worden ist, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid nicht angefochten worden ist. Dessen nachträgliche Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Ausgehend von dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide allein eine Anfechtungsklage erhoben, was, wie ausgeführt, zulässig ist. Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und den Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 aufgehoben hat, fehlt es für die Anfechtungsklage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis; der Kläger ist insoweit klaglos gestellt worden. Eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht erfolgt.
5. Die Klage S 28 AS 2626/16 hat das SG zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, nachdem der dort allein streitgegenständliche Bescheid vom 15.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 durch den Beklagten am 31.05.2016 aufgehoben wurde und die einbehaltenen Leistungen an den Kläger ausgezahlt wurden.
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Verhältnis gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden wegen Meldeversäumnissen und Nichterfüllung von Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsverwaltungsakten in der Zeit von Mai 2013 bis Mai 2016 im Streit.
Der 1956 geborene Kläger bezieht seit November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Seit dem 01.09.2008 bewohnt er eine 45 m² große Wohnung, für die eine monatliche Pauschalmiete in Höhe von 350,00 EUR zu zahlen ist. Mit Bescheid vom 27.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013; für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 wurden 396,53 EUR (374,00 EUR Regelbedarf, 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 299,20 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen), für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2013 479,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf, 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 224,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen), für die Zeit vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 628,93 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 74,80 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen) und für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 703,73 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gewährt. Auf den Fortzahlungsantrag vom 03.06.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.06.2013 für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 Leistungen in Höhe von monatlich 627,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 76,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen) und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 Leistungen in Höhe von monatlich 703,73 EUR (382,00 EUR Regebeldarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 03.12.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 Leistungen in folgender Höhe: für Dezember 2013 436,33 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR für Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 267,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Januar 2014 559,93 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 152,80 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Februar bis Mai 2014 monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 19.05.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.05.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 25.11.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 in Höhe von monatlich 712,73 EUR (391,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 02.12.2015 gewährte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 Leistungen; für Dezember 2015 wurden Leistungen in Höhe von 481,33 EUR (399,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 239,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion), für Januar 2016 486,33 EUR (404,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 239,40 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion) und für die Monate Februar 2016 bis November 2016 monatlich 725,73 EUR (404,00 EUR Regelbedarf und 321,73 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Der Kläger leidet unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und einer Schmerzerkrankung. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er dem Beklagten und/oder dem SG für die Zeiträume 03.12.0212 bis 01.01.2013, 01.01.2013 bis 21.01.2013, 28.01.2013 bis 06.03.3013, 26.02.2013 bis 05.04.2013, 26.02.2013 bis 23.03.2013, 15.07.2013 bis 26.07.2013, 26.07.2013 bis 02.08.2013, 18.11.2013 bis 20.12.2013, 03.01.2014 bis 24.01.2014, 23.10.2014 bis 07.11.2014, 10.04.2015 bis 24.04.2015, 05.05.2015 bis 29.05.2015, 08.06.2015 bis 08.07.2015, 08.06.2015 bis 30.07.2015, 08.06.2015 bis 31.10.2015, 11.01.2016 bis 29.01.2016, 11.01.2016 bis 29.02.2016 und 11.01.2016 bis 26.03.2016 vor.
In einem Gutachten der Ärztin der Agentur für Arbeit Waiblingen Dr. T. vom 10.07.2012, das nach Aktenlage erstellt wurde, weil der Kläger zum Untersuchungstermin nicht erschienen war, werden als vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörungen der Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch und eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule angegeben. Unter kritischer Würdigung der vorliegenden Informationen bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten. Auszuschließen seien hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Verantwortung, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit Alkoholzugang und Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung. Schulungsfähigkeit bestehe bis auf weiteres nicht.
In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage, das die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl. Med. P. am 27.05.2014 erstellte, wird ebenfalls die Einschätzung vertreten, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Nachtschicht sei.
Nachdem der Kläger wiederholt Einladungen zu Meldeterminen unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit und unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nachgekommen war, wies der Beklagte ihn mit Schreiben vom 18.09.2012 darauf hin, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft nur akzeptiert werden könnten, wenn diese zeitnah, also spätestens am dritten Tag nach der Feststellung durch den Arzt eingereicht werden. Außerdem könnten diese als Entschuldigung für nicht eingehaltene Termine nur in Verbindung mit Reiseunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert werden.
Mit Schreiben vom 07.02.2013 wurde der Kläger aufgefordert, sich am 19.03.2013 um 9:00 Uhr bei dem Beklagten zu melden, um seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Einladung enthielt folgenden Hinweis: "Sollten Sie am oben genannten Termin arbeitsunfähig erkrankt sein, informieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner über Ihre Arbeitsunfähigkeit und reichen Sie die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Jobcenter ein. Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum genannten Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. Sofern Ihnen Kosten für die Bescheinigung entstehen, werden diese im Umgang von 5,36 EUR übernommen." Der Kläger wurde außerdem über die Rechtsfolgen des Fernbleibens belehrt. Das Arbeitslosengeld II mindere sich bei Verletzung der Meldepflicht um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs. Minderung und Wegfall dauerten drei Monate und sollten mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen.
Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 02.04.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um aufgrund einer inzwischen vorliegenden Stellungnahme des Arztes für Agentur für Arbeit ein abschließendes Gespräch über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu führen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013.
Nachdem der Kläger zu beiden Meldeterminen nicht erschienen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2013 wegen des Meldeversäumnisses am 19.03.2013 und mit Bescheid vom 11.04.2013 wegen des Meldeversäumnisses am 02.04.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 jeweils eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR, monatlich, fest.
Mit am 28.03.2013 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Allgemeinarztes B. u.a. für die Zeit vom 03.12.2012 bis 01.01.2013, 01.01.2013 bis 21.01.2013 und 28.01.2013 bis 06.03.2013 vor. Gegen die Bescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 erhob der Kläger am 02.05.2013 Widerspruch unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis für Orthopädie/Unfallchirurgie B. für den Zeitraum 26.02.2013 bis 05.04.2013.
Mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 21.08.2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 zurück. Der Kläger habe sich trotz schriftlicher Aufforderung am 19.03.2013 und am 02.04.2013 nicht beim Beklagten gemeldet. Die Einladung habe eine vollständige und verständliche Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen enthalten. Der Kläger habe zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, jedoch keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, obwohl er hierauf hingewiesen worden sei. Die bloße Arbeitsunfähigkeit sei kein wichtiger Grund, nicht zu dem Meldetermin zu erscheinen. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Der Kläger habe seit längerer Zeit zu den Einladungen zu Meldeterminen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und sich somit über mehrere Monate einem Gespräch über seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und Förderbedürfnissen entzogen. In diesen Fällen gehe auch die oberste Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung anfordern dürfe. Die Voraussetzungen für die Minderung des maßgebenden Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. seien daher erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2013 Klage (S 28 AS 5067/13) beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er habe jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und es sei dem Beklagten bekannt - auch durch Einholung eines medizinischen Berichts seines Orthopäden -, dass bei ihm ein chronisches Rückenleiden vorliege, das ihm starke Schmerzen bereite. Er erhalte in kurzen Abständen Folgeeinladungen des Beklagten, was Schikane sei.
Am 11.04.2013 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EGV) mit Gültigkeit bis zum 10.10.2013 ab. Als Ziel wurde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich vereinbart. Unter Ziffer 1 "Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter R. unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung" wurde u.a. ausgeführt: "Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen auf versicherungspflichtige Beschäftigungen, die Ihrer Qualifikation entsprechen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben (für eine vollständige schriftliche Bewerbung werden max. 3,- EUR, bis zu einer Gesamtsumme von 150,- EUR im Verlauf von 6 Monaten erstattet, eine Abrechnung erfolgt in der Regel erst ab 10 nachgewiesenen Bewerbungen). [ ...] Er bietet Ihnen folgende Leistung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zuvor eine gesonderte Antragstellung erfolgt: Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle im Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes für zwei Monate ab Arbeitsaufnahme (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Höhe der Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels)." Unter Ziffer 2 "Bemühungen von Herrn G. M. zur Eingliederung in Arbeit" wurde vereinbart: "Sie erscheinen pünktlich zu Terminen des Jobcenters oder des ärztlichen Dienstes. Arbeitsunfähigkeit entschuldigt das Nichterscheinen zu Terminen nur dann, wenn eine Bettlägrigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes innerhalb einer Woche dem Jobcenter eingereicht wird. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen ebenfalls innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter eingereicht werden. Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sei die in dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Sie unternehmen, sobald Sie gesund sind, monatlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die Ihrer Qualifikation entsprechen (auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen) im Tagespendelbereich. Sie legen jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweisliste der Eigenbemühungen darüber vor. Sie legen Nachweise über Ihre Reha vor (tatsächlicher Beginn/Dauer/Änderungen)." Auf die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten wurde gesondert hingewiesen.
Der Kläger legte in der Folge keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen vor.
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 09.07.2013 zum möglichen Eintritt einer Sanktion mangels Nachweises von Eigenbemühungen im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 an und stellte mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 um monatlich 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, folglich um 114,60 EUR monatlich, fest. Der Kläger habe entgegen der Vereinbarung in der EGV vom 11.04.2013 seit April 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen und trotz Aufforderung keine Gründe angegeben, die sein Verhalten erklärten. Die Leistung sei aufgrund der mit Bescheid vom 24.07.2013 festgestellten Sanktion für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 bereits um 38,20 EUR gemindert worden. Der Minderungsbetrag aus einer Meldepflichtverletzung trete für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 hinzu. Auf die Möglichkeit der Gewährung ergänzender Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerter Leistungen auf Antrag wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 22.07.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um seine berufliche Situation zu besprechen. Der Kläger solle hierzu einen Gesundheitsfragebogen/Schweigepflichtentbindungserklärung mitbringen. Auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens wurde der Kläger hingewiesen. Der Kläger erschien nicht zu diesem Termin.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 30.07.2013 um 9:00 Uhr eingeladen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013. Der Kläger erschien auch zu diesem Termin nicht.
Mit Bescheid vom 24.07.2013 wurde für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II monatlich um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, festgestellt, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Grund zu einem Meldetermin am 15.07.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 22.07.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 09.08.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 30.07.2013 nicht erschienen sei.
Am 29.08.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 24.07.2013, 06.08.2013 und 09.08.2013 und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 15.07.2013 bis 26.07.2013 und von Dr. U., MVZ S.-Klinik E., für die Zeit vom 26.07.2013 bis 02.08.2013 sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung vor.
Mit jeweils gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 14.10.2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24.07.2013, 06.08.2013 und 09.08.2013 wegen der Meldeversäumnisse zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.08.2013 wegen der Minderung von September bis November 2013 um 30 v.H. zurück. In der EGV vom 11.04.2013 sei vereinbart worden, dass sich der Kläger pro Monat bei mindestens 5 Firmen bewerben solle, sobald er gesund sei. Der Kläger habe für die Monate April bis Juli 2013 keine Bewerbungen vorgelegt. Der Kläger habe angegeben, dass er arbeitsunfähig gewesen sei und habe für die Zeit bis zum 05.04.2013 und ab dem 15.07.2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für die Zeit vom 06.04.2013 bis 14.07.2013 habe er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, so dass davon ausgegangen werde, dass er in der Zwischenzeit gesund gewesen sei und sich zumindest für die Monate Mai und Juni um versicherungspflichtige Tätigkeiten hätte bemühen können und müssen. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Der maßgebende Regelbedarf betrage 382,- EUR. Der Minderungsbetrag belaufe sich auf 114,60 EUR.
Am 06.11.2013 hat der Kläger Klage beim SG gegen die drei Widerspruchsbescheide vom 14.10.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 Klage (S 28 AS 6272/13) beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe zu den verschiedenen Terminen nicht erscheinen können, da er starke Rückenschmerzen habe und dementsprechend auch Schmerzmittel habe einnehmen müssen.
Mit Bescheid vom 01.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich wegen eines Meldeversäumnisses am 27.08.2013 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 229,20 EUR monatlich fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen den Verpflichtungen aus der EGV vom 11.04.2013 nicht nachgekommen sei und für den Monat Juli 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe. Dieser Bescheid wurde durch den Beklagten am 02.12.2013 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 09.10.2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 19.09.2013 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.10.2013 (Meldeversäumnis am 19.09.2013) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich wegen eines Meldeversäumnisses am 07.10.2013 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 23.10.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, wegen eines Meldeversäumnisses am 05.09.2013 fest.
Am 23.10.2013 legte der Kläger ein ärztliches Attest der Fachärztin für Neurochirurgie Dr. U. vom 11.10.2013 vor. Danach befinde sich der Kläger dort aktuell in neurochirurgischer Behandlung. Aufgrund seiner Beschwerden sei zurzeit eine Tätigkeit nicht möglich.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 29.10.2013 um 10.00 Uhr eingeladen, um seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Der Kläger sollte zu diesem Termin seine ausgedruckten Bewerbungsunterlagen, seinen Ausweis und Nachweise für seine Eigenbemühungen mitbringen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, wegen eines Meldeversäumnisses am 17.10.2013 fest.
Mit Bescheid vom 06.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 29.10.2013 nicht erschienen sei. Wegen der Beendigung des Bezugs von Leistungen ab dem 01.12.2013 komme die mit diesem Bescheid festgestellte Leistungsminderung nicht zur Wirkung. Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug während dieses Zeitraums werde die Minderung im festgestellten Umfang wirksam.
Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2013 zum möglichen Eintritt einer Sanktion und dem voraussichtlichen Wegfall seines Auszahlungsanspruchs, da er entgegen der Verpflichtung in der EGV vom 11.04.2013 für September 2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe, angehört worden war, stellte er mit Bescheid vom 13.11.2013 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen im September 2013 fest. Den Bescheid hob der Beklagte am 15.04.2014 auf.
Mit Schreiben des Beklagten vom 29.10.2013 erhielt der Kläger eine Einladung zu einem Meldetermin am 05.11.2013 um 9.45 Uhr, um über seine gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu sprechen. Die weiteren Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechen denjenigen des Einladungsschreibens vom 07.02.2013.
Mit Bescheid vom 13.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich, fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 05.11.2013 nicht erschienen sei. Wegen der Beendigung des Bezugs von Leistungen ab dem 01.12.2013 komme die mit diesem Bescheid festgestellten Leistungsminderung nicht zur Wirkung. Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug während dieses Zeitraums werde die Minderung im festgestellten Umfang wirksam.
Am 09.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide vom 04.11.2013, 06.11.2013 und 13.11.2013. Er teilte mit, dass er jeweils krankgeschrieben gewesen sei.
Der Kläger erhielt weitere Einladungen zu Meldeterminen am 10.12.2013, 17.12.2013, 09.01.2014, 20.01.2014, 28.01.2014 und 10.02.2014, bei denen als Meldezweck jeweils angegeben war, die aktuelle berufliche Situation solle besprochen werden, und die im Übrigen die Hinweise und die Rechtsfolgenbelehrung entsprechend dem Einladungsschreiben vom 07.02.2013 enthielten.
Mit Bescheid vom 04.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu einem Meldetermin am 18.11.2013 nicht erschienen sei.
Am 16.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 13.11.2013 (Minderung um 100 v.H.) und gegen den Sanktionsbescheid vom 04.12.2013 (Minderung um 10 v.H.). Zur Begründung führte er aus, er könne die EGV wegen Krankheit nicht erfüllen. Ein Attest liege dem Beklagten bereits vor. Zur Minderung um 10 v.H. führte er aus, der sei krankgeschrieben gewesen.
Mit Bescheid vom 16.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 02.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 18.12.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 10.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 13.01.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs, mithin um 39,10 EUR monatlich fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund zu dem Meldetermin am 17.12.2013 nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 09.01.2014 erschienen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 20.01.2014 erschienen sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2014 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 um monatlich 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 38,20 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu dem Meldetermin am 28.01.2014 erschienen sei.
Am 14.02.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2014. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeit vom 18.11.2013 bis 20.12.2013 und vom 03.01.2014 bis 24.01.2014 vor. Am 18.02.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.01.2014 und 05.02.2014 und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Am 27.02.2014 fand vor dem SG in den Verfahren S 28 AS 5067/13, S 28 AS 6272/13 sowie S 7 AS 6273/13 ER ein Erörterungstermin statt. Darin teilte der Kläger mit, dass er der Auffassung sei, die Vorlage von Krankmeldungen reiche aus. Er sei arbeitsunfähig erkrankt, weil er an erheblichen Schmerzen leide. Er stehe daher in dauerhafter Behandlung in der S.klinik. Er müsse Schmerzmittel einnehmen und könne daher keine Termine wahrnehmen. Der Kläger wurde im Rahmen des Termins aufgefordert, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 05.04.2013 bis 14.07.2013 vorzulegen. Des Weiteren wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. bereit erklärte, auf Sanktionierungen der Meldeversäumnisse ab dem 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 zu verzichten.
Mit jeweils gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 10.04.2014 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 06.11.2013, 13.11.2013, 04.12.2013, 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 zurück.
Am 07.05.2014 hat der Kläger beim SG Klage (S 28 AS 2700/14) erhoben gegen die sechs Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014. Zur Begründung führte er aus, diese Widerspruchsbescheide seien willkürlich. Bei gleicher Sachlage habe er verschiedentliche Widersprüche mit der nichtssagenden Begründung "aus formalen Gründen" bewilligt bekommen.
Am 19.09.2014 wurde eine EGV als Verwaltungsakt (im Folgenden EGVA) erlassen. Dieser sollte vom 19.09.2014 bis 20.02.2015 gelten. Als Ziel wurde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich festgesetzt. Die Verpflichtungen des Beklagten decken sich im Wesentlichen mit denjenigen der EGV vom 11.04.2013. Der Kläger sollte, wenn er gesund sei, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die seiner Qualifikation entsprechen (auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen), im Tagespendelbereich unternehmen. Er solle jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweislisten der Eigenbemühungen beim Beklagten vorlegen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde u. a. explizit ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II des Klägers zuletzt wegen eines weiteren wiederholten Pflichtverstoßes vollständig weggefallen sei. Daher werde auch jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld II zur Folge haben.
Der Kläger wies dem Beklagten in der Folge keinerlei Eigenbemühungen nach.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den Vereinbarungen aus dem EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 nicht nachgekommen, da er für die Monate September und Oktober 2014 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe. Mit Bescheid vom 15.01.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.04.2015 um monatlich 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 119,70 EUR fest, da der Kläger gegen den EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 verstoßen habe. Er habe für die Monate September und Oktober 2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2015 wies der Beklagte den hiergegen am 25.02.2015 erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da er erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat erhoben worden sei. Der Bescheid sei am 15.01.2015 zur Post aufgegeben worden und gelte am 18.01.2015 als bekannt gegeben. Es seien keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Nachdem der Kläger eine ihm am 13.02.2015 übersandte EGV nicht unterschrieben hatte, erließ der Beklagte am 25.03.2015 einen weiteren EGVA. Dieser sollte vom 25.03.2015 bis 24.09.2015 gelten und legte als Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Tagespendelbereich fest. Der Kläger sollte, wenn er gesund sei, monatlich mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die seiner Qualifikation entsprechen, im Tagespendelbereich unternehmen. Er solle jeweils bis zum 5. des Folgemonats Nachweislisten der Eigenbemühungen vorlegen. Als Rechtsfolgenbelehrung wurde u. a. konkret ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II des Klägers zuletzt wegen eines weiteren wiederholten Pflichtverstoßes vollständig weggefallen sei. Daher werde auch jeder weitere Pflichtverstoß den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II zur Folge haben.
Am 28.04.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den EGVA vom 25.03.2015. Zur Begründung führte er aus, dass er krankgeschrieben sei und Schmerzen im Rücken habe. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 seitens des Beklagten zurückgewiesen. Klage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 28.04.2015 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den im EGV-Verwaltungsakt vom 19.09.2014 festgelegten Eigenbemühungen für die Monate November 2014 bis März 2015 nicht nachgekommen. Der Kläger verwies erneut auf die bei ihm vorliegenden Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 03.07.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 um monatlich 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 239,40 EUR fest. Der Bewilligungsbescheid vom 28.11.2014 werde insoweit für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 in Höhe dieser Minderung aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzung am 05.11.2014); in der EGV vom 19.09.2014 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen; er sei auch nicht durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Am 27.07.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2015 und verwies auf sein chronisches Rückenleiden. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Allgemeinarztes B. für die Zeiträume 23.10.2014 bis 07.11.2014, 10.04.2015 bis 24.04.2015, 05.05.2015 bis 29.05.2015, 08.06.2015 bis 08.07.2015 sowie vom 08.06.2015 bis 30.07.2015 vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei der in dem EGV-Verwaltungsakt vom 25.03.2015 festgelegten Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen von Mai 2015 bis August 2015 nicht nachgekommen. Die Sanktion führe voraussichtlich zum Wegfall des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Mit Schreiben des Beklagten vom 11.09.2015 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 16.09.2015 um 10.00 Uhr eingeladen. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Eigenbemühungen und seinen Ausweis zu dem Termin mitzubringen.
Mit Bescheid vom 06.10.2015 stellte der Beklagte den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 28.11.2014 werde insoweit für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 in Höhe dieser Minderung aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzungen am 05.11.2014 und am 05.04.2015); in der EGV vom 25.03.2015 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er für die Monate Mai bis August 2015 keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe.
Mit Bescheid vom 06.10.2015 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs, mithin um 39,90 EUR fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht zu einem Meldetermin am 16.09.2015 erschienen sei.
Am 09.10.2015 nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben des Beklagten vom 08.09.2015 Stellung. Er gab an, seine Krankmeldung für September bereits mit dem vorherigen Einspruch gegen den Sanktionsbescheid vorgelegt zu haben. Außerdem legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeit vom 08.06.2015 bis 31.10.2015 vor.
Am 28.10.2015 hat der Kläger beim SG Klage (S 28 AS 5857/15) gegen den Bescheid vom 03.07.2015 sowie gegen die beiden Bescheide vom 06.10.2015 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 7 AS 5856/15 ER) gestellt.
In der Antragserwiderung zum Eilverfahren S 7 AS 5856/15 ER vom 29.10.2015 hat der Beklagte den Bescheid vom 06.10.2015 bezüglich der Minderung um 10 v.H. aufgehoben und die Minderung im Bescheid vom 06.10.2015 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2016 auf 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs (239,40 EUR monatlich) reduziert. Mit Beschluss vom 22.12.2015 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.2015 zurück. Der Kläger sei den in dem EGVA vom 19.09.2014 festgelegten Eigenbemühungen vom 22.09.2014 bis 20.02.2014 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.10.2015 nach Erlass des Teilanerkenntnisses vom 29.10.2015 in dem Verfahren S 7 AS 5856/15 ER zurückgewiesen.; der Kläger sei den in dem EGVA vom 25.03.2015 festgelegten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Am 28.10.2015 erließ der Beklagte erneut einen EGVA, mit dem der Antragsteller zum monatlichen Nachweis von 4 Eigenbemühungen verpflichtet wurde. Nach vorheriger Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2016 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2015 werde insoweit für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 ganz aufgehoben. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzungen am 05.11.2014 und am 05.04.2015); in dem EGVA vom 28.10.2015 sei vereinbart worden, dass der Kläger selbständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit nachweisen müsse. Als Eigenbemühungen seien vier Bewerbungen vereinbart worden. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei der Kläger der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er keine Eigenbemühungen eingereicht habe. Den hiergegen am 04.03.2016 erhobene Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 zurück.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger sei den in dem EGV-Verwaltungsakt vom 28.10.2015 festgelegten Eigenbemühungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 nicht nachgekommen. Am 10.02.2016 nahm der Kläger zu diesem Anhörungsschreiben Stellung. Er sei in dem genannten Zeitraum krank gewesen. Der Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. für die Zeiträume 11.01.2016 bis 29.01.2016 und 11.01.2016 bis 29.02.2016 vor.
Am 06.05.2016 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage (S 28 AS 2646/16) erhoben. Mit Schreiben vom 31.05.2016 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Sanktion vom 15.02.2016 gelöscht worden sei. Er erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 2.177,19 EUR für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.05.2016.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG in den Verfahren S 28 AS 5067/13 sowie S 28 AS 6272/13 den Facharzt für Orthopädie Dr. S. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat in seiner Auskunft vom 13.08.2014 mitgeteilt, der Kläger sei dort in der Zeit vom 09.03.2012 bis 11.10.2013 erneut in Behandlung gewesen. Am 09.03.2012 habe er folgenden Befund erhoben: Gang-, Zehen- und Hackengang unauffällig, LWS-Beweglichkeit bei Inklination schmerzhaft eingeschränkt; Bestehen erheblicher paravertebraler Myogelosen bei Druckschmerz. Die Hüfte rechts sei frei beweglich, ein senso-motorisches Defizit sei nicht erkennbar. Eine MRT-Untersuchung der LWS vom 26.04.2012 habe eine linksseitige Neuroforamenstenose im Segment L5/S1 und linksbetonte Spondylarthrose ergeben. Im Segment L4/L5 habe sich eine deutlich rechtsbetonte Neuroforamenstenose und eine flache Impression des Duralsacks von ventral bei rechtsbetontem Prolaps gezeigt. Am 26.07.2013 habe sich der Kläger erneut vorgestellt. Eine Besserung der Beschwerden habe sich unter konservativer Therapie nicht eingestellt. Am 16.08.2013 sei eine erneute MRT-Untersuchung der LWS vorgenommen worden. Hierbei habe sich eine fortgeschrittene chronische Osteochondrose L4/L5 mit rechtsseitiger Betonung und spondylophytär geführtem, älterem Bandscheibenvorfall rechts, ein foraminal bestehender Lagebezug zur L4-Wurzel und eine intraspinal deutliche Einengung des Recessus mit möglicher Irritation der L5-Wurzeln gezeigt. Der Kläger sei in der Lage, Meldetermine beim Beklagten wahrzunehmen. Inwieweit der Kläger aktuell in der Lage sei, zu arbeiten, könne nicht beurteilt werden, da die letzte Untersuchung am 11.10.2013 stattgefunden habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2015 ist dem Kläger in den Verfahren S 28 AS 5067/13 sowie S 28 AS 6272/13 unter Fristsetzung aufgegeben worden, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 05.04.2013 bis 14.07.2013 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 sind die Klageverfahren S 28 AS 5067/13, S 28 AS 6272/13, S 28 AS 2700/14, S 28 AS 5857/15 sowie S 28 AS 2646/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 28 AS 5067/13 fortgeführt worden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 24.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013, den Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 und den Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 aufgehoben.
Mit Urteil vom 29.06.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Gegen das ihm am 08.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2016 Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Kläger nicht begründet, im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 01.03.2017 aber nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankung und den damit verbundenen Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen und sich auf Stellen zu bewerben.
In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 hat der Beklagtenvertreter die Bescheide vom 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sowie den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 sowie den Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 aufgehoben.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2016 sowie 1. den Bescheid vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 sowie den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013, 2. den Bescheid vom 9. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 sowie vom 6. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013, 3. die Bescheide vom 6. November 2013, 13. November 2013, 13. Januar 2014, 23. Januar 2014 sowie 5. Februar 2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. April 2014 und 4. den Bescheid vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 sowie den Bescheid vom 6. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden sowie sein Vorbringen in den Klageverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung bedarf insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG der Zulassung. Die Berufung bedarf danach der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ausgehend von den durch den Kläger bei Berufungseinlegung genannten Aktenzeichen die fünf gesondert erhobenen Klagen, die mit Beschluss des SG vom 29.06.2016 nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 4).
Gegenstand der Klage S 28 AS 5067/13 waren der Bescheid vom 03.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013 und der Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 wegen gesonderter Meldeversäumnisse eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 38,20 EUR festgestellt worden war. Der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit auf 229,20 EUR. Gegenstand der Klage S 28 AS 6272/13 waren, nachdem der Bescheid vom 24.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.06.2016 aufgehoben wurden, noch der Bescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013, mit denen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. und um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung festgestellt wurde; der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit auf 458,40 EUR (38,20 EUR x 3 + 114,60 x 3). Gegenstand des Verfahrens S 28 AS 2700/14 waren, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem SG den Bescheid vom 04.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 aufgehoben hat, noch der Bescheid vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und der Bescheid vom 13.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 wegen gesonderter Meldeversäumnisse eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (38,20 EUR) festgestellt wurde, der Bescheid vom 13.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und der Bescheid vom 23.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit denen wegen gesonderter Meldeversäumnisse für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 jeweils eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (39,10 EUR) festgestellt wurde und der Bescheid vom 05.02.3014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014, mit dem für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung (39,10 EUR) festgestellt worden ist. Damit beträgt der Beschwerdewert dieses Verfahrens 581,10 EUR (38,20 EUR x 3 x 2 + 39,10 EUR x 3 x 3). In dem Verfahren S 28 AS 5857/15 waren der Bescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und der Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 Gegenstand, die beide eine Sanktion um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung und damit eine Geldleistung von mehr als 750,00 EUR betreffen. Dies gilt auch für das Verfahren S 28 AS 2646/16, in dem eine Sanktion um 100 v.H. streitig war, die zwischenzeitlich durch den Beklagten aber aufgehoben wurde.
Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (st. Rspr. Bundessozialgericht, (BSG), Urteile vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - und vom 23.02.1987 - 9a Vs 1/86 -, jeweils Juris). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 25.02.1966 – 3 RK 9/63- , Urteil vom 05.02.1998 – B 11 AL 19/97 R -, Juris); dies soll auch dann gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 Rar 72/80 -, Juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B -, Juris). Eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist zur Überzeugung des Senats dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise oder willkürlich verbunden worden sind (vgl. dazu ausführlich Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2015 – L 18 AS 669/15 -, Juris). Die Verbindung der Verfahren war vorliegend weder unzulässig noch willkürlich. Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeit bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 113 Rdnr. 2a). Grundsätzlich genügt allein der Umstand, dass sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, nicht, wie sich aus den Vorschriften des § 113 SGG und § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, nicht. Vorliegend ist die Verbindung nicht als unzulässig in diesem Sinne anzusehen. Zwischen den Verfahren kann ein sachlicher Zusammenhang (noch) angenommen werden. In allen Klagen sind Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen oder Verstößen gegen die Verpflichtung aus Eingliederungsvereinbarungen, Nachweise für Eigenbemühungen vorzulegen, und der Vortrag des Klägers, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, Meldeaufforderungen und Eigenbemühungen nachzukommen, streitentscheidend. Der sachliche Zusammenhang zwischen den verbundenen Klagen, auch wenn sie jeweils gesonderte Zeiträume betreffen, kann daher noch bejaht werden. Die Berufung ist daher, ohne dass es ihrer Zulassung bedurfte hätte, insgesamt zulässig gewesen.
Die Berufung ist nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 unzulässig geworden, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 (vgl. dazu 3.) sowie des Bescheids vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und des Bescheids vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 (vgl. dazu 4.) begehrt, im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 sowie den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 (vgl. dazu 1.), die Klage gegen den Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und den Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 (vgl. dazu 2.), die Klage gegen die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013, 13.01.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 (vgl. dazu 3.) sowie die Klage gegen den Bescheid vom 15.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 (vgl. dazu 5.) zu Recht abgewiesen.
l. Der Bescheid des Beklagten vom 03.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013 und der Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2013, mit denen jeweils für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 wegen gesonderter Meldeversäumnisse (am 19.03.2013 und am 02.04.2013) eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 38,20 EUR festgestellt worden ist, sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann sich gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden. Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist allein die Feststellung von Meldeversäumnissen und der sich darauf ergebenden prozentualen Arbeitslosengeld II-Minderungen, nicht aber die Höhe des Leistungsanspruchs für Zeiten, für die dem Kläger bereits existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden waren. Die Feststellungsbescheide entfalten insbesondere keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 27.11.2012 zuerkannten Leistungen für den bis 31.05.2013 laufenden Bewilligungsabschnitt; insoweit hätte es einer förmlichen Änderungsentscheidung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedurft. Jedenfalls solange es – wie hier für den Monat Mai 2013 an der Umsetzung der festgestellten Minderung durch Änderung der vorher ergangenen Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt fehlt, steht ihrer isolierten Anfechtung die zur vorherigen Rechtslage ergangene Aussage des Bundessozialgerichts nicht entgegen, ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II a.F. stelle keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden könne (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -, Juris). Entscheidet der Beklagte wie hier ausschließlich über das Meldeversäumnis und nicht zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit auch über die Änderung einer zuvor ergangenen Leistungsbewilligung, muss die Möglichkeit der isolierten Anfechtung offenstehen. Die isolierte Anfechtung ist auch hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden festgestellten Minderung für die Monate Juni und Juli 2013 zulässig. Diese Minderung wurde im nachfolgenden Bewilligungsbescheid vom 05.06.2013 umgesetzt, der durch den Kläger nicht angefochten worden ist. Dessen nachträglicher Korrektur steht bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Denn die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung sind materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheids ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen (ausführlich zu der prozessualen Konstellation BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -, Juris).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II, weil die angefochtenen Bescheide nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger.
Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, insbesondere das Vorliegen einer Anhörung nach § 24 SGB X, sind erfüllt. Der Kläger wurde mit den Einladungen zum folgenden Termin jeweils zu der beabsichtigten Minderung für das Meldeversäumnis angehört.
Gemäß § 32 Abs. l SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 v.H. des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, sofern Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtige einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs. 1 SGB II sind demnach: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 SGB II, § 309 Abs. 2 SGB III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II; er hatte die Altersgrenze nicht erreicht, war hilfebedürftig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war nicht vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Darüber hinaus war er auch erwerbsfähig; erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers wurden durch die Gutachten der Ärztin der Agentur für Arbeit Waiblingen Dr. T. vom 10.07.2012 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.Med. P. vom 27.05.2014 ausgeräumt. Nach dem Gutachten von Dr. T. ist der Kläger trotz des bestehenden Verdachts auf Suchtmittelmissbrauch und einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (auszuschließen sind: hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Verantwortung, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit Alkoholzugang, Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung) vollschichtig leistungsfähig. Auch Dipl.Med. P. nimmt eine Minderbelastbarkeit des Rückens und einen möglichen übermäßigen Konsum von abhängig machenden Genussmitteln und Medikamenten an, attestiert aber ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der bereits durch Dr. T. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen. Nachdem die Einschätzung der Gutachter auch für den Senat überzeugend ist, stellt er fest, dass der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger hat für die Termine am 19.03.2013 und am 02.04.2013 jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige Meldezwecke zugrunde, die in ihnen auch zutreffend benannt wurden. Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der u.a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB II für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff. SGB III. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.; Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, Juris). Dem wird der vorliegend als Meldezweck seitens des Beklagten in den Meldeaufforderungen jeweils angegebene Grund gerecht. In der Einladung zum Termin 19.03.2013 wird als Meldezweck angegeben "Frau K. möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen", in der Einladung zum Termin am 02.04.2013 "Frau K. möchte mit Ihnen aufgrund einer inzwischen vorliegenden Stellungnahme des Arztes der Agentur für Arbeit ein abschließendes Gespräch über Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit führen". Diese Meldezwecke, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Arbeit und möglichen Vermittlungshemmnissen stehen, sind nicht zu beanstanden ausreichend konkretisiert und nachvollziehbar.
Die für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen an die Ermessensausübung im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 35 ff.). Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen, weil der Beklagte die Meldeaufforderungen ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern, was angesichts der Länge des bisherigen Leistungsbezugs naheliegend war. Eine Ermessenüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis der Ermessensausübung. Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessensüberlegungen angestellt werden, diese aber unzureichend sind, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Bewerbungssituation war angesichts der Arbeitslosigkeit des Klägers praktisch geboten. Zudem waren aufgrund der durch den Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen Vermittlungshemmnisse zu besprechen, um abzuklären, welche Tätigkeiten der Kläger noch ausüben kann oder ob zunächst Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchzuführen waren. Ob es geboten gewesen wäre, diese weiteren Zwecke ausdrücklich zu benennen, kann angesichts des genannten zulässigen Zwecks dahingestellt bleiben. Die in den Meldeaufforderungen genannten Zwecke dienten dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitssuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuerlegen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II). Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung zu beanstanden ist auch die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.). Der Kläger wurde im Abstand von etwa zwei Wochen zu Meldeterminen eingeladen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es Gründe für einen solchen engmaschigen Kontakt zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger geben kann und eine Meldeaufforderung ferner – die meldepflichtige Person begünstigend – zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten (vgl. § 59 SGB II, § 309 Abs. 4 SGB III) und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter (§ 2 Abs. 1 Nr. 14a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) führt (vgl. zu nahezu wöchentlichen Meldeaufforderungen BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 44)
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu den Meldeterminen nicht zu erscheinen. Im Falle einer Erkrankung kommt es darauf an, ob der Leistungsberechtigte krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit (Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., 2017, § 32 Rdnr. 25; BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, Juris Rdnr. 32; Bayerisches LSG, Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 967/11 -, Juris Rdnr. 26). Der Kläger hat zwar vorliegend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, wonach er auch am 19.03.2013 und 02.04.2013 arbeitsunfähig erkrankt war. Jedoch war er bereits in den Termineinladungen darauf hingewiesen worden, dass er im Falle einer Erkrankung neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine ärztliche Bescheinigung, dass er einen Termin bei dem Beklagten nicht wahrnehmen kann, vorzulegen hat. Da sich der Kläger in der Vergangenheit mehrfach durch die bloße Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Meldeterminen entzogen hatte und aufgrund des zum Zeitpunkt der Einladungen bereits vorliegenden Gutachtens von Dr. T. vom 10.07.2012 davon auszugehen war, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen grundsätzlich in der Lage ist, Termine beim Beklagten wahrzunehmen, war die Anforderung einer darüber hinausgehenden Bescheinigung nicht zu beanstanden. Die Anforderung war auch nicht unverhältnismäßig, da sich der Beklagte ausdrücklich zur Übernahme der Kosten für eine Bescheinigung bereit erklärt hatte, worauf der Kläger in den Einladungen jeweils ausdrücklich hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt, in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger am 19.03.2013 und am 02.04.2013 aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Termin bei dem Beklagten wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen.
Nach § 32 Abs. 2 S. 2 SGB II i. V. m. § 31 b Abs. l S. l und 3 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Die streitigen Sanktionsbescheide datieren vom 03.04.2013 und vom 11.04.2013. Verwaltungsakte werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Gemäß § 37 Abs. 2 S. l SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Verwaltungsakt vom 03.04.2013 gilt somit als am 06.04.2013 und derjenige vom 11.04.2013 als am 14.04.2013 als bekannt gegeben. Sie sind folglich beide jeweils im April 2013 wirksam geworden. Die Minderungen wurden daher zu Recht jeweils für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 festgesetzt. Es können mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen. Der Beklagte muss nicht vor einem weiteren Meldeversäumnis einen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung als Warnung erlassen, damit der zweite Bescheid über dieses weitere Meldeversäumnis und die Minderung in rechtmäßiger Weise ergehen durfte. Die dahingehende frühere Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R -, Juris) ist durch die Neufassung der §§ 31 ff. SGB II ab 01.04.2011 überholt (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris, Rdnr. 40 ff.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II bestehen nicht, nachdem für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 die Leistungen lediglich um insgesamt 20 v.H. monatlich gemindert worden sind (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff.).
Die Sanktionsbescheide vom 03.04.2013 und 11.04.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.08.2013 sind somit rechtmäßig.
2. Der Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 (vgl. dazu a.)) und der Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 (vgl. dazu b.)) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 24.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und den Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 aufgehoben hat, die Gegenstand des Verfahrens S 28 AS 6272/13 waren, hat das SG die Klage insoweit zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig angesehen.
a.) Der Bescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013, mit dem die Minderung der Leistungen in Höhe von 10 v.H. der maßgeblichen Regelleistung, monatlich 38,20 EUR, wegen eines Meldeversäumnisses am 30.07.2013 festgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diesen Bescheid mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl dieser keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.06.2013 für den Sanktionszeitraum ohne Berücksichtigung einer Sanktion bewilligten Leistungen entfaltet und ein gesonderter Umsetzungsbescheid nicht ergangen ist.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 30.07.2013 zu der beabsichtigten Minderung im Sinne des § 24 SGB X angehört worden.
Der Kläger, der auch in diesem Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II war, hat für den Termin am 30.07.2013 eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. Der genannte Meldezweck "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen" ist gemessen an den bereits dargelegten Anforderungen an einen rechtmäßigen Meldezweck ebenso wenig zu beanstanden wie die Ermessensausübung des Beklagten. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung zu beanstanden ist auch hier die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.). Der Kläger wurde zwar nunmehr im Abstand von einer Woche zu Meldeterminen (15.07.2013, 22.07.2013, 30.07.2013) eingeladen; nachdem aufgrund einer geplanten Rehabilitationsmaßnahme, die der Kläger nicht angetreten hat, zwischen der Einladung zu einem Termin am 10.04.2013 und der erneuten Einladung zum Termin am 15.07.2013 mehr als drei Monate vergangen waren, sind die engmaschigen Einladungen nicht zu beanstanden. Ein Gespräch über die aktuelle berufliche Situation auch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustands war, da der Kläger die Rehabilitationsmaßnahme wegen Schmerzen nicht angetreten hatte, gerechtfertigt. Dass es auch um die Besprechung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit gehen sollte, lässt sich auch daraus schließen, dass der Kläger aufgefordert wurde, den Gesundheitsfragebogen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung mitzubringen.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu dem Meldetermin am 30.07.2013 nicht zu erscheinen, da er nicht krankheitsbedingt daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach er auch am 30.07.2013 arbeitsunfähig war. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Verhinderung der Terminwahrnehmung, worauf der Kläger auch bei der Einladung zum Termin am 30.07.2013 in nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger an dem Termin am 30.07.2013 aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Meldetermin wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen.
Nach § 32 Abs. 2 S. 2 SGB II i. V. m. § 31 b Abs. l S. l und 3 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Der streitige Sanktionsbescheid datiert auf den 09.08.2013, so dass die Minderung zu Recht für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgesetzt wurde. Nachdem die weiteren, diesen Sanktionszeitraum betreffenden Bescheide vom 24.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 und vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 aufgehoben worden sind, kommt es auf die Frage, ob mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen können, nicht an.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II um 10 v.H. bestehen nicht (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff.).
Der Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 ist daher rechtmäßig ergangen.
b.) Der Bescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013, mit dem eine Sanktion in Höhe von 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs im Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgestellt worden ist, ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diesen Feststellungsbescheid mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl dieser keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 05.06.2013 für den Sanktionszeitraum ohne Berücksichtigung einer Sanktion bewilligten Leistungen entfaltet und ein gesonderter Umsetzungsbescheid nicht ergangen ist.
Die Bescheide sind formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 06.08.2011 mit Schreiben vom 09.07.2013 zu der beabsichtigten Sanktion angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X).
Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 31 a Abs. l S. l SGB II, wonach sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v.H. des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs mindert. Gemäß § 31 Abs. l S. l Nr. l SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der EGV oder dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. l S. 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Kläger hat sich in der EGV vom 11.04.2013 dazu verpflichtet, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und diese dem Beklagten nachzuweisen. Der Maßstab für die Prüfung einer in einer EGV bestimmten Obliegenheit folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff. SGB X, denn Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X. Danach ist eine EGV wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 -, Juris Rdnr. 16 ff.). Die EGV ist wirksam zustande gekommen; denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), das Schriftformerfordernis ist eingehalten (§ 56 SGB X) und es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs. 2 SGB X, § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. SGB III, § 16b SGB II). Die EGV ist insbesondere nicht nichtig (zu den Anforderungen an die Wirksamkeit einer EGV, vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 -, Juris Rdnr. 17 ff.). Der Verpflichtung des Klägers, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, stehen konkrete und verbindlich bestimmte Unterstützungsleistungen des Beklagten gegenüber; so werden Vermittlungsvorschläge unterbreitet, Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen zugesichert. Ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot im Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge (auch dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.06.2016, a.a.O., Juris) liegt daher nicht vor.
Der Kläger ist dieser Verpflichtung, Eigenbemühungen nachzuweisen in den Monaten April bis Juli 2013 nicht nachgekommen und hat damit eine Pflichtverletzung begangen. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis 05.04.2013 und ab dem 15.07.2013 vorgelegt. Die seitens des Gerichts angeforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 05.04.2013 bis 14.07.2013 wurden nicht vorgelegt, so dass es auf die Frage, ob der Kläger trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit Bewerbungsbemühungen unternehmen musste, nicht ankommt. Der Kläger hatte vom 05.04.2013 bis 14.07.2013 ausreichend Zeit, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen.
Der Kläger wurde auch schriftlich über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die EGV belehrt. Zwar wurde er konkret darüber belehrt, dass bereits ein erster Pflichtverstoß vorgelegen habe und ein zweiter zu einer Minderung um 60 v.H. führen würde. Gemindert wurde allerdings nur um 30 v.H. Da es sich hierbei um ein Weniger zugunsten des Klägers handelt, ist die falsche Rechtsfolgenbelehrung in der EGV als unschädlich anzusehen. Nach § 31 b Abs. l S. l SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt 3 Monate. Der Sanktionsbescheid datiert vom 06.08.2013. Er gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. l SGB X folglich am 09.08.2013 als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Minderung wurde somit zu Recht für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.11.2013 verfügt.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II um 30 v.H. bestehen auch dann nicht, wenn – wie hier – aufgrund der mit Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2013 ebenfalls für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 festgestellten Minderung um 10 v.H. eine Minderung um insgesamt 40 v.H. der maßgeblichen Regelleistung festgestellt wurde. Der Kläger wurde sowohl im Anhörungsschreiben als auch im Bescheid vom 06.08.2013 darauf hingewiesen, dass er auf Antrag ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen erhalten kann. Soweit auf dieser Grundlage Sachleistungen erbracht werden, genügt das den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls grundsätzlich, ohne dass über die Voraussetzungen und etwaigen Grenzen eines solchen Ausgleichs im Einzelnen hier abschließend zu entscheiden wäre (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 -, Juris).
Der Sanktionsbescheid vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 ist somit rechtmäßig.
3. Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 zu Recht abgewiesen.
Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 aufgehoben hat, hat das SG die Klage insoweit zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig angesehen.
Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl diese keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligten Leistungen entfaltet. Soweit die mit Bescheid vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und mit Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 jeweils festgestellte Minderung in Höhe von jeweils 10 v.H. bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 04.12.2013 umgesetzt worden ist, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid nicht angefochten worden ist. Dessen nachträgliche Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Ausgehend von dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide allein eine Anfechtungsklage erhoben, was, wie ausgeführt, zulässig ist. Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Bescheide vom 13.02.2014, 23.01.2014 und 05.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 aufgehoben hat, fehlt es für die Anfechtungsklage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis; der Kläger ist insoweit klaglos gestellt worden. Eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht erfolgt.
Die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz II entsprechend gelten.
Der Kläger ist mit Schreiben von 05.11.2013 und 12.11.2013 zu der beabsichtigten Minderung im Sinne des § 24 SGB X jeweils angehört worden.
Der Kläger, der auch in diesem Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II war, hat für die Termine am 29.10.2013 und 05.11.2013 jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. In der Einladung zu dem Termin am 29.10.2013 wird als Meldezweck "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen" angegeben, in der Einladung zum Termin am 05.11.2013 der Meldezweck "über Ihre gesundheitliche Situation in Bezug auf Erwerbsfähigkeit sprechen". Der jeweils angegebene Meldezweck ist gemessen an den bereits dargelegten Anforderungen an einen rechtmäßigen Meldezweck nicht zu beanstanden.
Auch die Ermessenausübung des Beklagten ist nicht fehlerhaft. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festzustellen. Der Senat hält auch die Abfolge und Ausgestaltung der Meldeaufforderungen vorliegend nicht für ermessensfehlerhaft. Wie bereits dargelegt, ist die "Einladungsdichte" (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rdnr. 44 ff.) selbst von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche nicht zu beanstanden. Auch verstößt die Abfolge derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an den Kläger nicht gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt wären. Das BSG (Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.) sieht zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins als ermessensfehlerhaft an, wenn der Beklagte in bisheriger Weise fortfährt; das BSG führt hierzu aus: "Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 v.H. und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 v.H. sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 v.H. seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägung eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen." Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es nicht Ziel der Meldeaufforderungen sei, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handle sich nicht um Strafvorschriften, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden dürfe. Anders als in dem durch das BSG entschiedenen Fall drängten sich im vorliegenden Fall allerdings Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch mit der Folge, zunächst von weiteren Meldeaufforderungen Abstand zu nehmen und den Kläger ärztlich untersuchen zu lassen, zunächst nicht mehr auf. Über den Kläger und dessen Leistungsvermögen lag zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Einladungen bereits das Gutachten der Dr. T. vom 10.07.2012 vor. Aus dem Attest des Facharztes für Neurochirurgie Dr. U. vom 11.10.2013, wonach bei dem Kläger aufgrund seiner Beschwerden derzeit keine Tätigkeit möglich sei, ergab sich für den Beklagten nicht unmittelbar die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung und Begutachtung. Das Attest enthält keinerlei Befunde oder Diagnosen, die die Einschränkung des Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Einladung zum Termin am 05.11.2013 ausdrücklich angegeben, die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit besprechen zu wollen. Die hier noch streitgegenständlichen wiederholten und zum Teil engmaschigen Einladungen zu Meldeterminen, bei denen auch die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit besprochen werden sollten, sind daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, zu den Meldeterminen nicht zu erscheinen, da er nicht krankheitsbedingt daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach er auch am 17.12.2013, 09.01.2014 und 20.01.2014 arbeitsunfähig war; für den Termin am 29.10.2013 liegt bereits keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Verhinderung der Terminwahrnehmung, worauf der Kläger auch bei der Einladung zu den jeweiligen Terminen in nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden war. Der Kläger war, wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 13.08.2014 ergibt, in der Lage, trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen zu Meldeterminen bei dem Beklagten zu erscheinen. Dass der Kläger an den genannten Meldeterminen aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Meldetermin wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und wurde durch den Kläger, der auch für diesen Zeitraum lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, nicht nachgewiesen worden.
Die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 wurden jeweils im November 2013 wirksam (§ 37 Abs. 2 S. l SGB X), so dass die dreimonatige Minderung zu Recht für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 verfügt wurde. Die Sanktionsbescheide vom 13.01.2014 und 23.01.2014 wurden jeweils im Januar 2014 wirksam, so dass die Minderung zu Recht im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 verfügt wurde. Der Sanktionsbescheid vom 05.02.2014 wurde im Februar 2014 wirksam, so dass die Minderung in rechtmäßiger Weise für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.05.2014 verfügt wurde. Dass mehrere Minderungen wegen Meldeversäumnissen im selben Zeitraum zusammentreffen, ist nach der Neufassung der §§ 31 ff. SGB II ab 01.04.2011 (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris, Rdnr. 40 ff.) nicht zu beanstanden. Überschreitet, wie hier, die Minderung infolge mehrere Meldeversäumnisse den Wert von 30 v.H., hat der Beklagte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Auf die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder Gutscheine in Anspruch zu nehmen, wurde der Kläger in den Bescheiden vom 06.11.2013 und 13.11.2013 auch ausdrücklich hingewiesen; ein entsprechender Hinweis findet sich auch bereits in der Rechtsfolgenbelehrung zu den Einladungen, mit denen der Kläger zugleich zum Eintritt der Sanktion angehört wurde (zur Hinweispflicht schon bei der Anhörung vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, a.a.O., § 31 a Rdnr. 37 m.w.N.).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Klägers nach §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II bestehen auch aufgrund der Möglichkeit, auf Antrag Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, nicht (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 50 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 -, Juris).
Die Bescheide vom 06.11.2013 und 13.11.2013 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2014 sind folglich rechtmäßig.
4. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und den Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 ist unzulässig geworden.
Der in dem Verfahren S 28 AS 5857/16 ursprünglich streitgegenständliche Bescheid vom 06.10.2015 wurde im Widerspruchsverfahren aufgehoben; die Klage war insoweit bereits unzulässig.
Die Klagen, die zunächst unzulässig waren, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.10.2015 das Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt war, sind nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 30.10.2015 und 30.12.2015 zulässig geworden. Der Kläger kann sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden. Regelungsgehalt des Bescheids vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 ist neben der Feststellung der Minderung des Leistungsanspruchs um monatlich 60 v.H. in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 auch die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 28.11.2014. Mit dem Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 wurde der Bewilligungsbescheid vom 30.11.2014 für den Monat November 2015 teilweise aufgehoben; die für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 festgestellte Minderung um 60 v.H. wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 02.12.2015 umgesetzt. Der Umstand, dass der Kläger diesen Bewilligungsbescheid nicht angefochten hat, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen. Dessen nachträglicher Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Der Kläger konnte sich, wie bereits ausgeführt, gegen diese Bescheide mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) wenden, obwohl diese keine ändernde Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 04.12.2013 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligten Leistungen entfaltet. Soweit die mit Bescheid vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 und mit Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 jeweils festgestellte Minderung in Höhe von jeweils 10 v.H. bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 04.12.2013 umgesetzt worden ist, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid nicht angefochten worden ist. Dessen nachträgliche Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Minderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht die Zeitgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Juris Rdnr. 20).
Ausgehend von dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide allein eine Anfechtungsklage erhoben, was, wie ausgeführt, zulässig ist. Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 und den Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2015 aufgehoben hat, fehlt es für die Anfechtungsklage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis; der Kläger ist insoweit klaglos gestellt worden. Eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht erfolgt.
5. Die Klage S 28 AS 2626/16 hat das SG zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, nachdem der dort allein streitgegenständliche Bescheid vom 15.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 durch den Beklagten am 31.05.2016 aufgehoben wurde und die einbehaltenen Leistungen an den Kläger ausgezahlt wurden.
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Verhältnis gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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