L 13 AL 4823/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 3472/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4823/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. November 2017 ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die -summarische- Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Eilbedürftigkeit). Die Erfolgsaussicht und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an den Anordnungsgrund sind umso niedriger, je wahrscheinlicher die Erfolgsaussichten sind und umgekehrt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 86b Rdnr. 27 m.w.N.).

Gem. § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX (ab 1. Januar 2018 § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX) umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Nach § 33 Abs. 1 SGB 9 (jetzt 49 Abs. 1 SGB 9) werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung nicht ersichtlich. Der querschnittsgelähmte Antragsteller hat nicht geltend und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die angestrebte selbständige Tätigkeit ohne Arbeitsassistenz verrichten kann. Der Antragsteller hat dementsprechend hierfür auch eine Arbeitsassistenz beim Antragsgegner beantragt, was bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der beim Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg gestellte Antrag auf eine Arbeitsassistenz wurde zurückgestellt, da der Antragsteller nunmehr eine abhängige Beschäftigung anstrebt und die selbständige Tätigkeit nach dem vorgelegten Businessplan nicht ausreichend Einkünfte erwarten lässt (s. die Stellungnahme der KVJS vom 8. Februar 2018, Blatt 60 f. der Senatsakten). Hiernach erscheint es zumutbar, dass der Antragsteller erst für eine erforderliche Arbeitsassistenz sorgt, bevor eine die Hauptsache vorwegnehmende Eilentscheidung Kraftfahrzeughilfe gewährt. Schließlich hat der Antragsteller auch keine Dringlichkeit glaubhaft gemacht, zumal er ab 1. Februar 2018 eine abhängige Beschäftigung mit 18 Stunden die Woche aufgenommen hat und die behauptete Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses für ein Büro zur Verrichtung der selbständigen Tätigkeit ab 1. August 2017 (s. Schriftsatz vom 12. September 2017 und noch Schriftsatz vom 16. Januar 2018) nun doch nicht vorgelegen habe (s. Schriftsatz vom 23. Februar 2018).

Nachdem der Antragsteller die begehrte Kraftfahrzeughilfe nur auf die beabsichtigte selbständige Tätigkeit gestützt hat und nicht auf die mittlerweile aufgenommene Beschäftigung, brauchte nicht entschieden werden, ob eine Änderung des Grundes (vgl.§ 99 SGG zur Klageänderung) im Beschwerdeverfahren zulässig wäre.

Hiernach hat weder das erstinstanzliche Eilverfahren noch das Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weshalb Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog, § 127 Abs. 4 ZPO. Im Rahmen des dem Senat gem. § 193 SGG eingeräumtem Ermessens war maßgeblich, dass der Antragsteller mit seiner Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat und der Antragsgegner keinen Anlass gegeben hat, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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