Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1347/17 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 21/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.12.2017 "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 ist erst nach der Fertigung dieses Schreibens - Eingang beim Bayer. Landessozialgericht am 08.01.2018 - erlassen worden und der Beschluss selbst ist dem Beschwerdeführer auch erst am 12.01.2018 zugestellt worden. Die "Berufung" des Beschwerdeführers kann sich daher nicht gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 richten. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.12.2017 "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 ist erst nach der Fertigung dieses Schreibens - Eingang beim Bayer. Landessozialgericht am 08.01.2018 - erlassen worden und der Beschluss selbst ist dem Beschwerdeführer auch erst am 12.01.2018 zugestellt worden. Die "Berufung" des Beschwerdeführers kann sich daher nicht gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 richten. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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