L 1 SF 1343/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 1303/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1343/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. August 2016 (S 13 SF 1303/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 2437/08 auf 443,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 12 AS 2437/08) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.

Am 15. August 2008 erhob der Beschwerdeführer für den Kläger Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008. Am 30. Januar 2009 beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung. Die Vorsitzende der 12. Kammer erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer, PKH könne erst nach einer Begründung der Klage geprüft werden. Im Erörterungstermin am 18. Februar 2009, der von 9:00 Uhr bis 11:13 Uhr dauerte und acht weitere Verfahren des Klägers umfasste, wurde K. als Zeugin vernommen. Die Beklagte erklärte sich bereit, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Kläger monatlich 15,62 Euro zusätzliche Kosten der Unterkunft gewährt und ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers getragen werden. Die Beteiligten erklärten den darüber hinausgehenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 bewilligte das SG dem Kläger ab dem 19. Februar 2009 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Dieser begründete die Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009, der am 27. Februar 2009 beim SG einging. Die Kosten der Unterkunft seien unzutreffend ermittelt worden. Der Vermieter des Klägers habe die Objektreinigung aus den Betriebskosten des Mietobjektes herausgenommen und auf die Mieter zur Selbstübernahme umgelegt. Der Kläger habe hiermit seine Mutter beauftragt. Für 26 Reinigungen im Jahr habe er jeweils 10,00 Euro gezahlt. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Aufwand in Höhe von 21,67 Euro. Unter dem 31. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 280,00 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 7,50 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 677,50 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 28,73 Euro Summe 806,23 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. August 2013 die zu zahlende Vergütung auf 699,13 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 3,60 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 3,90 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 111,63 Euro) fest. Die Einigungsgebühr werde in Höhe der Mittelgebühr als angemessen erachtet. Am 26. August 2013 veranlasste sie die Auszahlung der festgesetzten Gebühren.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 23. September 2013 ohne Begründung Erinnerung eingelegt. Unter dem 11. September 2014 hat der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung eingelegt und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung einer Vergütung nach § 45 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht entstanden sei, weil PKH erst für die Zeit nach Beendigung des Verfahrens bewilligt wurde. Beanstandet werde die Festsetzung der Vergütung in vollem Umfang. Am 21. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer seine Erinnerung zurückgenommen. Nach seiner Ansicht sei aufgrund der Rücknahme die Erinnerung des Beschwerdegegners ebenfalls erledigt. Jedenfalls sei sie verwirkt. Selbst wenn dies nicht angenommen werde, sei der PKH-Beschluss zu berichtigen und die bereits erfolgte Festsetzung aufrecht zu erhalten.

Mit Beschluss vom 24. August 2016 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 Euro festgesetzt. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse sei nicht verwirkt, ihr bloßes Schweigen auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss könne keine Verwirkung begründen. Die Bewilligung von PKH ab dem 19. Februar 2009 sei ins Leere gegangen, weil der Rechtsstreit am 18. Februar 2009 erledigt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, es habe sich lediglich um einen Schreibfehler im Bewilligungsbeschluss vom 20. Februar 2009 gehandelt, könne er mit dieser Auffassung nicht durchdringen. Ein derartiger Fehler setze voraus, dass die Willensbildung inhaltlich zutreffend erfolgt sei und lediglich ein Fehler im Ausdruck des Willens vorliege. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor.

Gegen den am 5. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Erinnerung des Beschwerdegegners hätte wegen Verwirkung als unzulässig verworfen werden müssen. Sie sei mehr als ein Jahr nach der Festsetzung der Vergütung und auch deren Auszahlung erfolgt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es geboten gewesen, die PKH-Bewilligung zu berichtigen und die Erinnerung, sollte s zulässig sein, als unbegründet zurückzuweisen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 1. November 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Berichterstatterin des Senats hat den Beteiligten mitgeteilt, dass sie für die Berichtigung des Beschlusses vom 20. Februar 2009 nicht zuständig ist und den Antrag an das SG weitergeleitet. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das SG den Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2009 dahingehend berichtigt, dass dem Kläger ab dem 18. Februar 2009 PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wird.

Hierauf hat der Beschwerdegegner ausgeführt, für den Fall einer wirksamen Berichtigung bestehe ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Verfahrensgebühr sei aber allenfalls in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr (102,00 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Die Terminsgebühr sei allenfalls in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (100,00 Euro) angemessen. Mangels konkreter Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 14 Minuten auszugehen. Dies sei ein deutlich unterdurchschnittlicher Aufwand. In fünf der verhandelten Verfahren sei der Streitgegenstand (Kosten der Treppenhausreinigung durch die Mutter des Klägers) identisch gewesen. Insoweit seien Synergieeffekte zu beachten. Die Vorsitzende habe im Erörterungstermin die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalles vorgenommen und rechtliche Hinweise an die Beteiligten gegeben. Dadurch habe sich die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Wahrnehmung des Termins erheblich vermindert. Auch die Erledigungsgebühr sei allenfalls in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Die Umsatzsteuer sei entsprechend zu kürzen.

Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat.

Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. August 2016 auszulegen. Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im tenorierten Umfang begründet. Ihm steht eine Vergütung in Höhe von 443,26 Euro zu.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Der Senat ist an die Bewilligung von PKH ab dem 18. Februar 2009 durch Beschluss vom 20. Februar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 23. Dezember 2016, gebunden (vgl. Müller Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 24). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Berichtigungsbeschluss vom 23. Dezember 2016 grob rechtswidrig und damit nichtig wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere liegt keine Entscheidung über den Berichtigungsantrag durch den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des SG vom 24. August 2016 vor. Unabhängig davon, dass eine Entscheidung über diesen Antrag im Erinnerungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, enthält der Tenor des Beschlusses hierzu keine Entscheidung. Allein den Gründen II des Beschlusses kann der Senat nicht entnehmen, dass eine Berichtigung des Beschlusses vom 20. Februar 2009 abgelehnt wurde.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG vom 23. August 2013 war nicht wegen Verwirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Erinnerung, deren Statthaftigkeit auf § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG beruht, ist keiner gesetzlichen Frist unterworfen. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass gleichwohl das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleibt, schließt sich der Senat dieser Rechtsansicht jedenfalls dem Grunde nach an. Hergeleitet wird dies aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, das verlangt, dass Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können, und dass diejenigen Entscheidungen, die bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Hier liegen allerdings die Voraussetzungen, unter denen die Staatskasse ihr Erinnerungsrecht verwirkt haben könnte, bereits deshalb nicht vor, weil der "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Urkundsbeamtin vom 23. August 2013 gerade nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist, denn der Beschwerdeführer hatte selbst Erinnerung eingelegt hat und konnte damit nicht auf ihn vertrauen. Insofern kann der Senat an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts zur Verwirkungsfrist (dort: ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung) gefolgt wird.

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 85,00 Euro) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 170,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 15. August 2008 Klage erhoben ohne diese zu begründen. Der am 27. Februar 2009 beim SG eingegangene Schriftsatz ist nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Die Bewilligung der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B, nach juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gewährung höherer Kosten für die Unterkunft wegen erbrachter Reinigungsleistungen durch die Mutter des Klägers, Gegenstand von vier weiteren Verfahren war. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Eine Subsumtion des tatsächlichen Geschehens unter rechtliche Regelungen ist unterblieben. Eine annähernde Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs erfolgte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2009. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B, nach juris). Soweit diese im Termin zur mündlichen Verhandlung auf ca. 20,00 Euro monatlich beziffert wurden, ist dem allerdings eine (knapp) überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger zu entnehmen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren deutlich unterdurchschnittlich; dies wird durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1005 VV-RVG ist in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=133,33 Euro) festzusetzen. Die begehrte Vergütung in Höhe von 200,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von anteilig ca. 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat unter Berücksichtigung der Vernehmung der Zeugin K. und der Befragung des Klägers als durchschnittlich. Hinsichtlich der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.

Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und der Erledigungserklärung eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe der von 2/3 der Mittelgebühr (=126,66 Euro) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 280,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Terminsgebühr Bezug genommen.

Zu vergüten sind weiter die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7005 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitig. Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 126,66 Euro Auslagen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nr. 7003,7005 VV-RVG 7,50 Euro Zwischensumme 372,49 Euro Umsatzsteuer 70,77 Euro Gesamtsumme 443,26 Euro ===========

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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