S 29 SO 70/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 29 SO 70/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Form eines persönlichen Budgets für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 926,21 EUR. Die am ... 2003 geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Sie leidet an einer Spinalen Muskelatrophie Typ II/III und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Für sie ist ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B, AG und H anerkannt. Die Klägerin besucht seit August 2010 die Grundschule. Während des Schulbesuchs benötigt die Klägerin Unterstützung. Die Eltern der Klägerin schlossen mit Frau S ... einen Arbeitsvertrag ab, die die Aufgabe hatte, die Klägerin als Integrationshelferin während des Schulbesuchs zu betreuen. Seit 1. August 2010 erbrachte der Beklagte – der den örtlichen Sozialhilfeträger nach § 3 und § 4 AG SGB XII LSA heranzieht - Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterstützung des Schulbesuchs der Klägerin in Form eines Persönlichen Budgets. Mit den Leistungen aus dem Persönlichen Budget finanzierten die Eltern die Integrationshilfe während des Schulbesuchs. Am 26. März 2012 beantragten die Eltern der Klägerin die Weiterbewilligung des Persönlichen Budgets für das Schuljahr 2012/2013. Der Beklagte forderte von den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 Unterlagen an. Die Eltern teilten am 6. Juni 2012 telefonisch mit, dass wegen der Erkrankung der Integrationshelferin die Großmutter der Klägerin die Betreuung übernimmt. Die Sachbearbeiterin des Beklagten stimmte dem zu, da es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 übersandte der Beklagte den Entwurf einer Zielvereinbarung an die Eltern, die inhaltlich den zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarungen im Wesentlichen entsprach. Die Eltern der Klägerin und der Beklagte schlossen am 25. Juli 2012 diese Zielvereinbarung ab. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Juli 2012 Leistungen der Eingliederungshilfe für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 926,21 EUR. In der Zielvereinbarung wurden folgende Ziele festgelegt: Hilfen im lebenspraktischen Bereich (Orientierung im Schulgebäude, beim Wechseln der Klassenräume, beim Tragen sowie Ein- und Auspacken der Unterrichtsmaterialien), Hilfen im Unterricht (Umsetzung der Übungssequenzen im Rahmen des Unterrichts, Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen der Lehrkräfte, Hilfestellung bei organisatorischen Dingen), Hilfen im pflegerischen Bereich (beim An- und Auskleiden bzw. Wechsel der Kleidung im Sportunterricht und der Mahlzeiteneinnahme, beim Transfer vom Rollstuhl in den Therapiestuhl sowie vom Rollstuhl in den Rollator, An- und Ablegen der Orthesen 2-3 mal täglich jede Stunde beim Benutzen der Toilette/hygienischen Verrichtungen), Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (Betreuung während der Unterrichtspausen und bei Ausflügen), Förderung der sozialen Integration (Herstellen von Kontakten zu Mitschülern, Förderung des Zuhörens und der Regelakzeptanz, Anbahnen und Festigung der Teilnahme an Gruppensituationen). Weiterhin wurde festgelegt, dass für die Eingliederungshilfe im Bereich Bildung ein monatliches Budget in Höhe von 926,21 EUR erbracht wird und der Budgetnehmer selbst organisierte Fachkräfte (zB Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger, Erzieher, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten) in Anspruch nimmt. Unter Punkt 5 Mittelverwendung ist festgelegt, dass das persönliche Budget zweckgebunden ist und nur für die Erreichung der vereinbarten Ziele verwendet werden darf. Sofern eine bedarfsdeckende Verwendung des Budgets im Einzelfall für einen vorübergehenden Zeitraum nicht mehr möglich sein sollte (zB Kur, Krankenhausaufenthalt) ist die Höhe des Budgets durch das Sozialamt zu überprüfen. Bei einer Anpassung der Höhe des persönlichen Budgets berücksichtigt das Sozialamt längerfristig eingegangene Verpflichtungen und die Gesamtsituation des Budgetnehmers. Am 9. November 2012 teilte die Schulleiterin dem Sozialamt telefonisch mit, dass die Integrationshelferin verstorben sei und der Vater der Klägerin die Betreuung in der Schule übernehme. Das Sozialamt forderte die Eltern mit Schreiben vom 9. November 2012 auf mitzuteilen, wer die Klägerin betreue. Dem Einsatz der Großmutter habe der Beklagte nur unter der Prämisse eines vorübergehenden kurzen Zeitraumes zugestimmt. Der Beklagte hob den Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2012 nach Anhörung mit Bescheid vom 26. November 2012 ab 1. Dezember 2012 auf, da sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Die Integrationshilfe werde von Angehörigen erbracht, so dass aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe keine Leistungen zu erbringen seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Beklagte nach Anhörung die Zielvereinbarung zum 1. Dezember 2012. Gegen den Bescheid vom 26. November 2012 richtete sich der am 10. Dezember 2012 erhobene Widerspruch der Eltern der Klägerin: Die Regelung in § 2 SGB XII könne nicht angewendet werden, da es sich nicht um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt handele. Die Großmutter der Klägerin könne die Leistung ausführen. Der Beklagte änderte den angegriffenen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 insoweit ab, als er die Aufhebungsentscheidung nunmehr auf § 45 SGB X stützt und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück: Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides lägen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2012 sei rechtswidrig gewesen. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe könnten keine Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe von Angehörigen geleistet werde. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Hilfe durch Angehörige unentgeltlich geleistet werde. Der Vater und die Großmutter der Klägerin seien Angehörige iSv § 16 SGB I. Dagegen richtet sich die am 10. April 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Sozialhilfe könne nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Leistung von Familienangehörigen erbracht werde. Eine Vergütung sei auch bei Familienangehörigen möglich, es sei denn, es handele sich um Beistandsplichten. Die Übernahme der hier erforderlichen Hilfe gehe über das normale Maß des Beistandes hinaus. Nach den Verwaltungsrichtlinien zur Eingliederungshilfe sei die Prüfung des § 2 SGB XII gerade nicht erforderlich. Es bestehe Vertrauensschutz. Der Beklagten sei die Erkrankung der Integrationshelferin bei Erlass des Bescheides bekannt gewesen. Der Beklagte habe keine fachlichen Voraussetzungen gefordert. Ab Mai 2012 zahlten die Eltern nach eigenen Angaben die vom Beklagten erbrachte Leistung an die Großmutter der Klägerin aus.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 aufzuheben und der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Zielvereinbarung könne nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV aus wichtigem Grund gekündigt werden. In diesem Fall sei der Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV aufzuheben. Dies sei hier erfolgt. Damit sei die Grundlage für den Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2012 für ein persönliches Budget entfallen. Die entsprechende Sachleistung sei angeboten worden. Es sei nicht von Belang, ob es sich um Beistandspflichten handele. Sofern tatsächlich Hilfe geleistet werde, könne sich der Sozialhilfeträger auf den Nachranggrundsatz berufen. Das Gericht hat die Gerichtsakten des Sozialgerichts Halle zum Verfahren S 29 SO 62/13 ER / L 8 SO 22/13 B ER beigezogen. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 5. Juni 2013 festgestellt, dass die Klage gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Danach hat der Beklagte die zunächst bewilligte Leistung tatsächlich an die Eltern der Klägerin ausgezahlt. Das Landessozialgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 8. August 2013 zurückgewiesen. Das Gericht hat am 21. Juni 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 2012 für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 (Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2012 ist die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Es ist unschädlich, dass der Beklagte die Aufhebung zuletzt im Widerspruchsbescheid auf die Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X gestützt hat. Das Stützen einer Aufhebungsentscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesensgehalt geändert wird. Dies ist hier der Fall. Nach der Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Diese Regelung in § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab, knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe im Sinne der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung an und haben ggf. unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebung und Erstattungsforderung. Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X nicht zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R mit weiteren Nachweisen). Der Bescheid vom 26. November 2012 ist formell rechtmäßig erlassen worden. Insbesondere wurden die Eltern vor seinem Erlass nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Bescheid vom 26. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Die gewählte Rechtsfolge entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2012 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lagen vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2012 handelte es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit diesem Bescheid bewilligte der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form eines Persönlichen Budgets. Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Verwaltungsaktes ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Es kann offen bleiben, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits darin liegt, dass die Klägerin nicht mehr durch die Integrationshelferin, sondern durch ihre Großmutter und ihren Vater betreut wird. Dem Beklagten war zwar seit Juni 2012 bekannt, dass die Integrationshelferin erkrankt war und die Hilfe vorübergehend durch die Großmutter geleistet wird. Nach Aktenlage hatte der Beklagte aber keine Kenntnis davon, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt hat. Erst durch den Anruf der Schulleiterin im November 2012 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Betreuung durchgehend nicht mehr durch die Integrationshelferin geleistet worden ist. Eine wesentliche Änderung ist hier darüber hinaus auch dadurch eingetreten, dass der Beklagte die Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 gekündigt hat. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ist eine der Voraussetzungen weggefallen, um eine Leistung als persönliches Budget erbringen zu können (Bieritz-Harder in LPK SGB XII, 10. Aufl. § 57 Rnr. 13). Die Bewilligung einer Leistung als Persönliches Budget setzt voraus, dass eine Zielvereinbarung vorhanden ist. Das Persönlichen Budgets und der auf dieser Grundlage gezahlten Geldmittel sind strikt an den Zweck gebunden, den bestimmten individuellen Bedarf des Berechtigten anstelle von Naturalleistungsansprüchen abzudecken (BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R). Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets werden die Leistungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird. Das Persönliche Budget bezweckt, den Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um diesen Bedarf zu decken. Es gibt dem zuständigen Rehabilitationsträger ein rechtliches Instrument an die Hand, um dem Leistungsberechtigten eine möglichst selbstbestimmte, effektive und bedarfsgerechte Organisation der Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Das persönliche Budget muss in seiner inhaltlichen Ausgestaltung den Bedarf abdecken, dem ohne Persönliches Budget die Naturalleistungen befriedigen. Mit dem persönlichen Budget können keine Leistungen gewährt werden, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (BSG aaO). Auch bei der Leistungsgewährung durch ein persönliches Budget müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Zielvereinbarung sichert die Zielverwirklichung bei der Durchführung des Persönlichen Budgets und deren Kontrolle. Sie muss mindestens Regelungen enthalten über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Budgetverordnung (BudgetV). Der Beklagte war hier berechtigt, die Zielvereinbarung zu kündigen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV kann die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für den Antragsteller kann ein wichtiger Grund in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten (Leistungsträger) kann ein wichtiger Grund darin liegen, wenn der Antragsteller die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BudgetV). Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV). Der Beklagte hatte einen wichtigen Grund für die Kündigung der Zielvereinbarung. Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Zielvereinbarung setzte zum einen voraus, dass die Leistung durch eine Fachkraft erbracht wird (Punkt 2.5 der Vereinbarung). Weder der Vater, noch die Großmutter der Klägerin ist eine Fachkraft nach dieser Bestimmung. Da die durch ein Persönliches Budget selbst beschaffte Leistung eine ansonsten zu erbringende Sachleistung des Beklagten ersetzen soll, ist es zulässig, dass der Beklagte verlangt, dass die Leistung durch Fachkräfte erbracht wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juni 2012 – L 4 SO 121/12 B ER, L 4 SO 122/12 B ER). Die Berechnung des Budgetbetrages erfolgte jedoch darüber hinaus auf der Basis des mit der Integrationshelferin eingereichten Arbeitsvertrages und des dort festgelegten Stundensatzes. Grundlage der Zielvereinbarung vom 25. Juli 2012 war nur der mit Frau S ... geschlossene Arbeitsvertrag. Da dieser wegen der Erkrankung der Integrationshelferin nicht durchgeführt worden war, war die Grundlage für die Vergütung der Integrationshelferin in der vereinbarten Höhe – die mit der Leistung aus dem Persönlichen Budget abgedeckt werden sollte - weggefallen. Es kann hier offen bleiben, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die durch Angehörige der Klägerin erbrachten Dienste zu vergüten. Eine geänderte Zielvereinbarung, die gegebenenfalls Grundlage für die Vergütung der Inanspruchnahme weiterer Personen in der Form eines Persönlichen Budgets hätte sein können, liegt nicht vor. Die Aufhebung der Zielvereinbarung führt nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Ermessen hatte der Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht auszuüben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
Saved