Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 61/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 228/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 131/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1944 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender tunesischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In Tunesien hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 1959 bis 1969 entrichtet; in Deutschland war er von August 1969 bis Oktober 1983 als Schweißer und Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Folgen eines am 21.06.1971 erlittenen Arbeitsunfalls (Beckenquetschung und Brüche des oberen unteren Schambeinastes) bezieht er (wieder) seit 23.09.1985 von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H.
Einen ersten am 05.11.1982 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen gestellten Rentenantrag hat diese mit Bescheid vom 26.07.1983 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1983 abgelehnt. Die dagegen zum Sozialgericht Oldenburg erhobene Klage und die Berufung zum LSG Niedersachsen waren erfolglos. Letzteres hatte im Urteil vom 26.06.1985 ausgeführt, der Kläger sei als als angelernter Schweißer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage sei.
Einen weiteren am 03.04.1987 gestellten Antrag hat die LVA Oldenburg-Bremen mit Bescheid vom 29.05.1987 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1987 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Oldenburg hat das Gericht ein berufskundliches Gutachten vom 23.10.1989 eingeholt, wonach der Kläger dem unteren Anlernbereich im Rahmen des Mehrstufenschemas zuzuordnen sei. Mit Urteil vom 07.12.1989 hat es daraufhin die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 06.03.1999 zurückgewiesen.
Nachdem die Beklagte den am 11.08.1999 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 26.10.1999 abgelehnt hatte - der Kläger habe lediglich 141 Kalendermonate deutscher Zeiten aufzuweisen und er habe auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet -, hat der Kläger im anschließenden Widerspruchsverfahren am 08.11.1999 die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt.
Mit Bescheid vom 19.01.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei trotz seiner Gesundheitsstörungen (Zuckerkrankheit - nicht insulinpflichtig -, Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Folge der rechten Beinverkürzung von 5 bis 6 cm und Zustand nach Arbeitsunfall 6/71) noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, weshalb Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien. Im Übrigen habe der Kläger auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte nach Beiziehung der Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und Einholung einer Stellungnahme des Internisten Dr.S. vom 20.12.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2002 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Dieses hat die Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft beigezogen und das von dem Internisten und Radiologen Dr.R. am 05.07.2002 nach Aktenlage erstattete Gutachten eingeholt. Der Sachverständige führte aus, ungeeignet seien für den Kläger vorwiegend gehende/stehende Tätigkeiten, solche auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen sowie Schichtdienst und Stressbelastung (Zeitdruck, Akkord, Fließband und hohe Konzentrationsanforderung). Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei er noch in der Lage, acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Urteil vom 27.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig bzw. acht Stunden (etwa in einer Poststelle, als Sortierer oder Lagerarbeiter) zu arbeiten, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft sowie die Rentenakten der LVA Oldenburg-Bremen beigezogen und das von dem zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Orthopäden Dr.K. am 26.09.2004 aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers erstattete Gutachten eingeholt. Dr.K. erklärte abschließend, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, die überwiegend aus sitzender Ausgangslage erfolgen sollten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltung (Fließbandarbeit) sowie ein Hantieren von Lasten von mehr als 7 kg; Arbeiten in Rumpfbeugehaltung seien nicht mehr möglich. Gleiches gelte wegen der fortgeschrittenen Aufbrauchserscheinungen auch für überwiegend gehende bzw. stehende Beschäftigungen. Auch könne der Kläger nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe beim Kläger nicht. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei er noch acht Stunden täglich arbeitsfähig. Eine internistische Begutachtung sei nicht notwendig.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2003 sowie des Bescheides vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 08.11.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg, der Rentenakten der LVA Oldenburg-Bremen sowie der Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Seit Antragstellung im November 1999 ist der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen und vorliegend noch anwendbaren Fassung, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Er war und ist auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Seit 01.01.2001 ist der Kläger aber auch nicht erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.2, 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I S.827.
Die Gesundheitsstörungen des Klägers und deren Auswirkung auf sein körperliches Leistungsvermögen ergeben sich insbesondere aus dem Gutachten des Orthopäden Dr.K. , das dieser im Auftrag des Senats nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstattet hat. Dabei berichtete der Kläger zunächst über täglich auftretende und sich belastungsabhängig intensivierende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, rechts stärker als links. Dr.K. fand bei dem normalgewichtigen und in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand befindlichen Kläger druckschmerzhafte Verspannungen der Rückenstreckmuskulatur und es war die Umkrümmungsfähigkeit dieses Wirbelsäulenabschnittes gemindert. Radikulär-neurologische Ausfälle konnten nicht festgestellt werden und die Nervendehnungstests blieben negativ. Röntgenologisch waren fortgeschrittene Aufbrauchserscheinungen der gesamten Lendenwirbelsäule bei diskreter Seitabweichung nachweisbar. Dr.K. beschreibt knöchere Abnützungsveränderungen, insbesondere ausgeprägt in der Etage L1/2 und degenerative Veränderungen des präsakralen Facettengelenkes, rechts stärker als links. Es liegt zudem eine Beinverkürzung rechts mit Beckenverwringung vor, wodurch die statische Belastungssituation der Wirbelsäule negativ beeinflusst wird. Auszugehen ist damit von einer deutlichen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule.
Im Hüftbereich gab der Kläger rechtsbetonte Coxalgien mit belastungsabhängiger Intensivierung an. Dr.K. fand eine rechts stärker als links eingeschränkte Beweglichleit der Hüftgelenke vor, wobei insbesondere die Rotationsbewegungen des rechten Hüftgelenks eingeschränkt waren. Röntgenologisch zeigten sich eine mit Fehlstellung konsolidierte Beckenringfraktur rechts sowie eine anlagebedingte übernormal tiefe Hüftgelenkspfanne beidseits. Im Vergleich zur Norm war der Schenkelhalswinkel rechts deutlich verringert. Erheblich eingeschränkt war der radiologische Gelenkspalt. Es ist von einer deutlichen Einschränkung der Geh- und Stehleistung auszugehen.
An den Kniegelenken, wo der Kläger belastungsabhängig auftretende Schmerzen beidseits äußert, sind auf dem Röntgenbild initiale Aufbraucherscheinungen erkennbar bei im Großen und Ganzen unauffälligem Untersuchungsgang.
Im Übrigen sind ein Magengeschwürsleiden sowie ein Diabetes mellitus aktenkundig. Hierzu hat der Kläger erklärt, er leide nur selten an Magenbeschwerden und nehme auch kein Medikament ein. Gleiches gilt für den Diabetes. Der Senat ist deshalb der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, wonach eine internistische Begutachtung nicht erforderlich ist.
Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch die von Dr.K. festgestellten Gesundheitsstörungen sicherlich bereits eingeschränkt. Er kann aber noch leichte Arbeiten vollschichtig, also etwa acht Stunden täglich, verrichten. Die Tätigkeiten sollten überwiegend aus sitzender Ausgangslage ohne Zwangshaltungen erfolgen. Wegen der Aufbraucherscheinungen sollten Lasten über 7 kg und Arbeiten in Rumpfbeugehaltung nicht mehr erfolgen. Ausschließlich oder überwiegend gehende bzw. stehende Beschäftigungen kann der Kläger nach den Darlegungen des Sachverständigen wegen der fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen an den Hüftgelenken nicht mehr verrichten und auch nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Der Kläger ist noch in der Lage, vor Arbeitsbeginn mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 m zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückzulegen, weshalb auch hier keine relevante Einschränkung angenommen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23). Dr.K. betont, dass die vom Kläger verwendete Gehstütze zum einen geringe Verbrauchsspuren aufweist und rechtsseitig verwendet wird, was nicht dem geltend gemachten Beschwerdebild entspricht.
Angesichts des gegebenen vollschichtigen Leistungsvermögens kann beim Kläger nicht von Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Nr.2 SGB VI a.F.), auch wenn er die in Deutschland überwiegend ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten in der Lage ist. Bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kommt eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht, die dem Versicherten unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen noch möglich sind. Die Benennung einer bestimmten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die der Kläger noch zu verrichten in der Lage ist, wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil nur dann nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Davon kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.
Der Kläger ist seit Antragsteller aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F., weil er noch in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Mit dem Niedersächsischen Landessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.1991 (L 2 J 16/90) geht der Senat davon aus, dass der Kläger in Deutschland nicht als Facharbeiter tätig war und somit im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas als einfach Angelernter einzustufen ist, der auch bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht somit für den Kläger nicht. Damit hat er auch für die Zeit ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. bzw. § 240 SGB VI n.F., weil er jedenfalls noch mehr als sechs Stunden arbeiten kann.
Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die gemäß § 193 Sozialgerichts (SGG) zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1944 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender tunesischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In Tunesien hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 1959 bis 1969 entrichtet; in Deutschland war er von August 1969 bis Oktober 1983 als Schweißer und Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Folgen eines am 21.06.1971 erlittenen Arbeitsunfalls (Beckenquetschung und Brüche des oberen unteren Schambeinastes) bezieht er (wieder) seit 23.09.1985 von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H.
Einen ersten am 05.11.1982 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen gestellten Rentenantrag hat diese mit Bescheid vom 26.07.1983 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1983 abgelehnt. Die dagegen zum Sozialgericht Oldenburg erhobene Klage und die Berufung zum LSG Niedersachsen waren erfolglos. Letzteres hatte im Urteil vom 26.06.1985 ausgeführt, der Kläger sei als als angelernter Schweißer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage sei.
Einen weiteren am 03.04.1987 gestellten Antrag hat die LVA Oldenburg-Bremen mit Bescheid vom 29.05.1987 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1987 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Oldenburg hat das Gericht ein berufskundliches Gutachten vom 23.10.1989 eingeholt, wonach der Kläger dem unteren Anlernbereich im Rahmen des Mehrstufenschemas zuzuordnen sei. Mit Urteil vom 07.12.1989 hat es daraufhin die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 06.03.1999 zurückgewiesen.
Nachdem die Beklagte den am 11.08.1999 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 26.10.1999 abgelehnt hatte - der Kläger habe lediglich 141 Kalendermonate deutscher Zeiten aufzuweisen und er habe auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet -, hat der Kläger im anschließenden Widerspruchsverfahren am 08.11.1999 die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt.
Mit Bescheid vom 19.01.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei trotz seiner Gesundheitsstörungen (Zuckerkrankheit - nicht insulinpflichtig -, Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Folge der rechten Beinverkürzung von 5 bis 6 cm und Zustand nach Arbeitsunfall 6/71) noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, weshalb Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien. Im Übrigen habe der Kläger auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte nach Beiziehung der Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und Einholung einer Stellungnahme des Internisten Dr.S. vom 20.12.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2002 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Dieses hat die Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft beigezogen und das von dem Internisten und Radiologen Dr.R. am 05.07.2002 nach Aktenlage erstattete Gutachten eingeholt. Der Sachverständige führte aus, ungeeignet seien für den Kläger vorwiegend gehende/stehende Tätigkeiten, solche auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen sowie Schichtdienst und Stressbelastung (Zeitdruck, Akkord, Fließband und hohe Konzentrationsanforderung). Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei er noch in der Lage, acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Urteil vom 27.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig bzw. acht Stunden (etwa in einer Poststelle, als Sortierer oder Lagerarbeiter) zu arbeiten, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft sowie die Rentenakten der LVA Oldenburg-Bremen beigezogen und das von dem zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Orthopäden Dr.K. am 26.09.2004 aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers erstattete Gutachten eingeholt. Dr.K. erklärte abschließend, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, die überwiegend aus sitzender Ausgangslage erfolgen sollten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltung (Fließbandarbeit) sowie ein Hantieren von Lasten von mehr als 7 kg; Arbeiten in Rumpfbeugehaltung seien nicht mehr möglich. Gleiches gelte wegen der fortgeschrittenen Aufbrauchserscheinungen auch für überwiegend gehende bzw. stehende Beschäftigungen. Auch könne der Kläger nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe beim Kläger nicht. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei er noch acht Stunden täglich arbeitsfähig. Eine internistische Begutachtung sei nicht notwendig.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2003 sowie des Bescheides vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 08.11.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg, der Rentenakten der LVA Oldenburg-Bremen sowie der Unfallakten der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Seit Antragstellung im November 1999 ist der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen und vorliegend noch anwendbaren Fassung, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Er war und ist auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Seit 01.01.2001 ist der Kläger aber auch nicht erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.2, 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I S.827.
Die Gesundheitsstörungen des Klägers und deren Auswirkung auf sein körperliches Leistungsvermögen ergeben sich insbesondere aus dem Gutachten des Orthopäden Dr.K. , das dieser im Auftrag des Senats nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstattet hat. Dabei berichtete der Kläger zunächst über täglich auftretende und sich belastungsabhängig intensivierende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, rechts stärker als links. Dr.K. fand bei dem normalgewichtigen und in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand befindlichen Kläger druckschmerzhafte Verspannungen der Rückenstreckmuskulatur und es war die Umkrümmungsfähigkeit dieses Wirbelsäulenabschnittes gemindert. Radikulär-neurologische Ausfälle konnten nicht festgestellt werden und die Nervendehnungstests blieben negativ. Röntgenologisch waren fortgeschrittene Aufbrauchserscheinungen der gesamten Lendenwirbelsäule bei diskreter Seitabweichung nachweisbar. Dr.K. beschreibt knöchere Abnützungsveränderungen, insbesondere ausgeprägt in der Etage L1/2 und degenerative Veränderungen des präsakralen Facettengelenkes, rechts stärker als links. Es liegt zudem eine Beinverkürzung rechts mit Beckenverwringung vor, wodurch die statische Belastungssituation der Wirbelsäule negativ beeinflusst wird. Auszugehen ist damit von einer deutlichen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule.
Im Hüftbereich gab der Kläger rechtsbetonte Coxalgien mit belastungsabhängiger Intensivierung an. Dr.K. fand eine rechts stärker als links eingeschränkte Beweglichleit der Hüftgelenke vor, wobei insbesondere die Rotationsbewegungen des rechten Hüftgelenks eingeschränkt waren. Röntgenologisch zeigten sich eine mit Fehlstellung konsolidierte Beckenringfraktur rechts sowie eine anlagebedingte übernormal tiefe Hüftgelenkspfanne beidseits. Im Vergleich zur Norm war der Schenkelhalswinkel rechts deutlich verringert. Erheblich eingeschränkt war der radiologische Gelenkspalt. Es ist von einer deutlichen Einschränkung der Geh- und Stehleistung auszugehen.
An den Kniegelenken, wo der Kläger belastungsabhängig auftretende Schmerzen beidseits äußert, sind auf dem Röntgenbild initiale Aufbraucherscheinungen erkennbar bei im Großen und Ganzen unauffälligem Untersuchungsgang.
Im Übrigen sind ein Magengeschwürsleiden sowie ein Diabetes mellitus aktenkundig. Hierzu hat der Kläger erklärt, er leide nur selten an Magenbeschwerden und nehme auch kein Medikament ein. Gleiches gilt für den Diabetes. Der Senat ist deshalb der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, wonach eine internistische Begutachtung nicht erforderlich ist.
Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch die von Dr.K. festgestellten Gesundheitsstörungen sicherlich bereits eingeschränkt. Er kann aber noch leichte Arbeiten vollschichtig, also etwa acht Stunden täglich, verrichten. Die Tätigkeiten sollten überwiegend aus sitzender Ausgangslage ohne Zwangshaltungen erfolgen. Wegen der Aufbraucherscheinungen sollten Lasten über 7 kg und Arbeiten in Rumpfbeugehaltung nicht mehr erfolgen. Ausschließlich oder überwiegend gehende bzw. stehende Beschäftigungen kann der Kläger nach den Darlegungen des Sachverständigen wegen der fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen an den Hüftgelenken nicht mehr verrichten und auch nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Der Kläger ist noch in der Lage, vor Arbeitsbeginn mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 m zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückzulegen, weshalb auch hier keine relevante Einschränkung angenommen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23). Dr.K. betont, dass die vom Kläger verwendete Gehstütze zum einen geringe Verbrauchsspuren aufweist und rechtsseitig verwendet wird, was nicht dem geltend gemachten Beschwerdebild entspricht.
Angesichts des gegebenen vollschichtigen Leistungsvermögens kann beim Kläger nicht von Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Nr.2 SGB VI a.F.), auch wenn er die in Deutschland überwiegend ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten in der Lage ist. Bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kommt eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht, die dem Versicherten unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen noch möglich sind. Die Benennung einer bestimmten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die der Kläger noch zu verrichten in der Lage ist, wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil nur dann nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Davon kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.
Der Kläger ist seit Antragsteller aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F., weil er noch in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Mit dem Niedersächsischen Landessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.1991 (L 2 J 16/90) geht der Senat davon aus, dass der Kläger in Deutschland nicht als Facharbeiter tätig war und somit im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas als einfach Angelernter einzustufen ist, der auch bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht somit für den Kläger nicht. Damit hat er auch für die Zeit ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. bzw. § 240 SGB VI n.F., weil er jedenfalls noch mehr als sechs Stunden arbeiten kann.
Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die gemäß § 193 Sozialgerichts (SGG) zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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