S 18 KR 557/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 557/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 184/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2002 verurteilt, die Kosten für eine höhenverstellbare Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta zu übernehmen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für eine höhenverstellbare Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta zu übernehmen hat.

Die 1998 geborene Klägerin, die bei der Beklagten familienversichert ist, leidet an einer ausgeprägten linksbetonten spastischen Tetraparese. Seit 1.9.2001 bezieht sie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.

Am 21.1.2002 verordnete der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. L. einen verstellbaren Therapietisch für die häusliche Vojtatherapie. Am 24.1.2002 ging bei der Beklagten ein Kostenvoranschlag des Sanitätshauses A. vom 23.1.2002 ein, der einen Gesamtpreis von 1573,68 Euro für eine Vojta-Bobath-Behandlungsliege auswies.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Eltern der Klägerin auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 15.2.2002 ab mit der Begründung, nach Aussage der Spitzenverbände der Krankenkassen seien Vojtaliegen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, da sie keine Hilfsmittel seien, sondern Einrichtungsgegenstände einer physikalischen Praxis.

Gegen diesen Bescheid wurde für die Klägerin Widerspruch eingelegt, den Herr Dr. L. am 21.2.2002 damit begründete, trotz intensiver Krankengymnastik drohe eine zunehmende Spastik und Luxation der Hüfte. Eine intensive häusliche Therapie durch beide Elternteile sei zur Vermeidung von Krankenhausaufenthalten dringend erforderlich. Wesentliches Hilfsmittel hierfür sei die beantragte Behandlungsliege. Auch Dr. P., Stationsarzt im Kinderzentrum, befürwortete in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 27.2.2002 gegenüber der Beklagten die Kostenübernahme und führte aus, bei den krankengymnastischen Behandlungsteilen der Vojtatherapie müsse das Kind durch die Behandler in spezifischen Ausgangsstellungen für einige Minuten gehalten und gleichzeitig an verschiedenen Körperstellen durch Fingerdruck gereizt werden. Diese nicht einfache Aufgabe lasse sich keinesfalls am Boden oder auf dem Wickeltisch hinreichend effektiv durchführen, sondern sei nur auf einem speziellen Behandungstisch machbar. Ohne Übernahme der Therapie durch Angehörige sei die notwendige Intensität für die Therapie bei einer Therapiedauer von drei- bis viermal 20 bis 30 Minuten täglich am Anfang der Behandlung weder erreichbar, noch finanzierbar.

Die Beklagte schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern ein, der in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 18.4.2002 zu dem Ergebnis kam, die Therapie könne auch auf einem nicht höhenverstellbaren Tisch gemacht werden, der als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.2.2002 im Hinblick darauf mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2002 zurück.

Dagegen richtet sich die am 14.7.2002 zum Sozialgericht München erhobene Klage, zu deren Begründung verwiesen wurde auf eine ärztliche Bescheinigung von Dr. P. vom 28.8.2002.

Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, bei dem beantragten Therapietisch handle es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um den Einrichtungsgegenstand einer krankengymnastischen Praxis und verwies im übrigen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28.6.2002.

Zum medizinischen Sachverständigen wurde der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. H. ernannt, der am 30.4.2003 nach Untersuchung der Klägerin am 28.4.2003 in seinem Gutachten gemäß § 106 SGG zu dem Ergebnis kam, ein höhenverstellbarer und gepolsteter Therapietisch sei unbedingt erforderlich, um den Erfolg der notwendigen krankengymnastischen Therapie sicherzustellen.

Zu dem Gutachten führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13.6.2003 aus, der beantragte Behandlungstisch sei nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen sei zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen nicht auf einem mit einer Übungsmatte versehenen Tisch durchgeführt werden könnten. Unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken sei die Beklagte bereit, eine derartige Matte zu bezuschussen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.7.2003 hält Dr. H. diese Konstruktion nicht für ein geeignetes Hilfsmittel, da es an der erforderlichen Höhenverstellbarkeit fehle. Die von ihm erstellte Fotodokumentation belege, daß bei den verschiedenen Vojtastellungen unterschiedliche Tischhöhen sowohl für die Klägerin als auch für die Mutter, die die Therapie durchführe, erforderlich seien.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.2.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2002 zu verurteilen, die Kosten für eine höhenverstellbare Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta zu übernehmen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Klageakte und die beigefügte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, von der Beklagten mit einer höhenverstellbaren Behandlungsliege zur Durchführung einer häuslichen Therapie nach Vojta versorgt zu werden, da es sich hierbei um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind.

Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. H. vom 30.4.2003 und der ergänzenden Stellungnahme vom 4.7.2003 ist der beantragte Therapietisch als erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, dessen Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind.

Die Klägerin leidet Dr. H. zufolge an einer linksbetonten spastischen Tetraparese vorwiegend in den Beinen, einem Hüftüberdachungsdefizit beidseits sowie einem allgemeinen Entwicklungsrückstand im Sinne einer leichten geistigen Behinderung. Die mehrfach täglich erforderliche Therapie nach Vojta wird von den Eltern durchgeführt, die in die Behandlung eingewiesen sind. Von Montag bis Freitag werden von den Eltern zweimal täglich Behandlungen durchgeführt, am Wochenende dreimal täglich. Eine Therapieeinheit dauert ca. 20 Minuten. Dabei wird jede Position alternierend links und rechts durchgeführt und pro Sitzung insgesamt zweimal für jede Körperseite. Zusätzlich wird Krankengymnastik nach Bobath außer Haus in Anspruch genommen, heilpädagogisches Schwimmen sowie eine logopädische Behandlung.

Bei den krankengymnastischen Behandlungsteilen der Vojtatherapie, die von den Eltern zuhause durchgeführt wird, muß die Klägerin in spezifische Ausgangsstellungen des Körpers gebracht, in diesen Stellungen für einige Minuten gehalten und gleichzeitig an verschiedenen Körperstellen durch Fingerdruck gereizt werden.

Die von Dr. H. erstellte Fotodokumentation belegt, dass ein höhenverstellbarer und gepolsteter Therapietisch für die Durchführung der häuslichen Vojtatherapie notwendig ist, um ergonomischen Gesichtspunkten sowohl für die Klägerin als auch die behandelnden Eltern Rechnung zu tragen. Aufgrund der unterschiedlichen Körpergröße der Behandler, des Wachstums der Klägerin und der zu erwartenden langen Therapiezeit sowie der verschiedenen notwendigen Lageänderungen bei den im Wechsel durchzuführenden Übungen ist eine motorische Verstelleinrichtung erforderlich.

Die Vojtatherapie stellt eine anerkannte Form der krankengymnastischen Heilbehandlung dar, an deren Wirksamkeit kein Zweifel besteht. Die sachgerechte Anleitung der Eltern ist durch wöchentliche Supervision sichergestellt. Durch die Einbeziehung der Eltern wird sowohl die optimale Therapie für die Klägerin sichergestellt, als auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V Rechnung getragen. Der Klage war im Hinblick darauf stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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