Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 507/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3923/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 6/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, wenn ein Mieter anstelle des nach der Hausordnung verpflichteten Mieters das Schneeräumen übernommen und sich dabei verletzt hat. (Revision ist zugelassen).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 18.02.1999 Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die 1947 geborene Klägerin bewohnt in einem Mietshaus mit insgesamt drei Parteien die Erdgeschosswohnung, die Vermieterin wohnt nicht im Haus. Nach dem Mietvertrag (§ 23 Ziff. 3) und den ergänzenden Regelungen der Hausordnung sind die Mieter im wöchentlichen Wechsel verpflichtet, unter anderem Schnee und Eis vom Bürgersteig, vom Hauseingang und der Hauseingangstreppe sowie durch Schnee oder Eis entstandene Glätte durch Aufstreuen von Sand, Salz oder anderen geeigneten Mitteln zu beseitigen.
Am 18.02.1999, als eigentlich die Mieterin der Dachgeschosswohnung, Frau C. G. (G.), für den Räum- und Streudienst zuständig war, stürzte die Klägerin gegen 10:00 Uhr beim Schneeräumen und zog sich eine distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung zu (vgl. Entlassbrief der Orthopädischen Klinik des Klinikums der Stadt V.-S. vom 05.03.1999). Gegenüber der Barmer Ersatzkasse (BEK), die der Klägerin ab 01.04.1999 bis mindestens 27.01.2000 Krankengeld gewährte, gab die Klägerin an, der Unfall habe sich bei einer Hilfeleistung/Gefälligkeit für G., die ihren Räum- und Streudienst nicht erfüllt habe, ereignet (Fragebogen vom 27.02.1999). Die BEK meldete daraufhin am 15.03.1999 bei der Beklagten ihren Ersatzanspruch an und bat um Prüfung, ob das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werde. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit (Schreiben vom 12.08.1999 und 04.01.2000), sie sei von niemandem zum Schneeschippen aufgefordert worden und habe hierfür auch kein Entgelt bekommen. Sie sei nicht öfters für G. tätig geworden, auch nicht auf Gegenseitigkeit. Sie habe vielmehr aus eigenem Antrieb mit Schneeräumen begonnen, um zu verhindern, dass jemand auf dem Gehweg stürze. Ihre Tätigkeit habe somit der Abwehr einer gemeinen Gefahr gedient. Sie selbst wäre erst in der folgenden Woche wieder mit Räum- und Streudienst an der Reihe gewesen. G. sei am Unfalltag erst nach 10:00 Uhr erschienen, als sie bereits gestürzt gewesen sei. Sie habe zuvor bereits um 7:00 Uhr erstmals Schnee geschippt. Eine Vertretungsregelung bezüglich der Räumpflicht gebe es nicht. Es habe auch kein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und G. bestanden. G. bestätigte gegenüber der Beklagten, dass sie mit der Klägerin für den 18.02.99 hinsichtlich des Räum- und Streudienstes keine Absprache getroffen und sie auch nicht gebeten habe, den Räum- und Streudienst für sie zu übernehmen. Sie sei damals gerade nach K. umgezogen. Die Klägerin habe Ihre Telefonnummer gehabt und habe sie anrufen wollen, falls es schneien sollte. Dies habe sie nicht getan. Auf die Frage, ob die Klägerin des Öfteren für G. Tätigkeiten durchgeführt und diese Hilfe auf Gegenseitigkeit beruht habe, gab G. an, die Klägerin habe dies immer nach Lust und Laune getan; Absprachen habe es keine gegeben (Angaben vom 17.07.2000).
Die Vermieterin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass am 18.02.1999 nach der Hausordnung definitiv G. für den Räum- und Streudienst zuständig gewesen sei. Diese habe jedoch mit der Klägerin eine eindeutige und von beiden Seiten einvernehmliche Regelung getroffen bezüglich eines Telefonats bei Wetterwechsel.
Mit Bescheid vom 24.11.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Ereignis stelle keinen Versicherungsfall im Sinne von § 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) bzw. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII dar. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie habe die Schneeräumpflicht für G. übernommen, um dieser einen Gefallen zu tun. Ohne ihr Handeln wäre mit Sicherheit eine erhebliche Gefährdung von Passanten eingetreten, da am Unfalltag ausgesprochen starkes Schneetreiben geherrscht habe. Sie sei somit letztendlich tätig geworden, um Unfälle zu verhindern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einsetzendem Schneetreiben handle es sich nicht um einen Unglücksfall oder um eine gemeine Gefahr oder Not. Die durch Schnee- oder Eisglätte erhöhte Gefährdung von Fußgängern wirke allgemein, nicht nur speziell auf dem von der Klägerin bewohnten Grundstück. Jeder Fußgänger müsse mit Schneeglätte oder gar Glatteis rechnen; im Vergleich zu einem Erdbeben, einem Verkehrsunfall, einem Brand oder ähnlichen Ereignissen wirke das Schneetreiben jedoch über einen längeren Zeitraum, es fehle daher bei der Entstehung der Gefährdung an einer gewissen Plötzlichkeit. Die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genüge nicht, einen Tatbestand i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII anzunehmen. Die Klägerin sei auch nicht wie eine Beschäftigte i. S. des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses sei es als allgemein üblich anzusehen, unaufgefordert mietvertragliche Pflichten von Mitmietern zu übernehmen, wenn diese abwesend seien. Das Schneeräumen an Stelle eines anderen Mieters stelle deshalb eine Tätigkeit dar, die allgemein üblich sei und möglicherweise auch erwartet werden könne, insbesondere deshalb, weil ja ein Wechsel vorgesehen sei und derjenige Mieter, für den die Tätigkeit übernommen werde, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder einmal die Tätigkeit ausgleiche. Darüber hinaus habe die Klägerin als Mieterin ein eigenes Interesse gehabt, das Grundstück und den davor liegenden Gehsteig ungehindert betreten zu können. Die Tätigkeit habe somit nicht wesentlich dem Haushalt von G. gedient.
Dagegen erhob die Klägerin am 26.02.2002 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG). Mit Urteil vom 23.07.2002 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 18.02.1999 als Versicherungsfall anzuerkennen und der Klägerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Versicherungsschutz habe zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 13 Buchst. a) SGB VII bestanden, da die Klägerin nicht bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet habe. Sie sei jedoch wie eine Beschäftigte tätig geworden und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses nicht als allgemein üblich anzusehen, unaufgefordert mietvertragliche Pflichten von Mitmietern zu übernehmen. Vielmehr sei in solchen Fällen wieder der Vermieter verpflichtet, die bestehende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Werde diese Aufgabe - wie hier - ohne Auftrag von einer dritten Person übernommen, werde diese wie eine Beschäftigte tätig. Dass die Klägerin Mitmieterin sei, sei nicht erheblich. Ebenfalls irrelevant sei, ob sie den Schnee gefälligkeitshalber weggeräumt habe oder nicht.
Gegen das ihr am 27.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.10.2002 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es unter Mietern üblich sei, ohne Aufforderung das Schneeräumen für einen anderen Mitmieter zu übernehmen, weshalb die Klägerin nicht wie eine Beschäftigte versichert gewesen sei. Selbst wenn sie jedoch versichert gewesen wäre, wäre sie nach dem Urteil des SG für die Vermieterin tätig geworden; in diesem Fall sei die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegeben. Die Beklagte hat deshalb beantragt, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beizuladen. Mit Beschluss vom 28.02.2003 hat der Senat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen.
Die Beigeladene hält ihre Zuständigkeit nicht für gegeben. Da die Streu- und Reinigungspflicht durch den Mietvertrag auf die jeweiligen Mieter übertragen worden sei, könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin für die Vermieterin tätig geworden sei. Außerdem sei die Klägerin wesentlich in eigenen Angelegenheiten tätig geworden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 18.02.1999 zu verurteilen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, hält aber auch die Zuständigkeit der Beigeladenen für möglich.
Die Beigeladene beantragt,
die hilfsweise erhobene Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2005 angehört. Sie hat ergänzend angegeben, die Frontlänge des Grundstücks, auf dem zu räumen sei, betrage ca. 20 m. Bei starkem Schneefall brauche sie zum Räumen ca. eine halbe Stunde. Es sei richtig, dass sie, auch wenn sie nicht an der Reihe gewesen sei, auch deshalb geschippt habe, um selbst den Gehweg sicher benutzen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG, des Senats und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form? und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat am 18.02.1999 keinen Arbeitsunfall erlitten und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls bestehen gem. § 26 Abs. 1 SGB VII Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§§ 56 ff. SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Da die Klägerin nicht als Beschäftigte versichert war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), kommt vorliegend nur Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Unglücksfall ist eine plötzlich eintretende Situation mit der nahe liegenden Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Personen oder Sachen (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung - Sozialgesetzbuch VII, Rdnr. 426 zu § 2 mwN). Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit, das heißt einem Bereich droht, der der Allgemeinheit zugänglich ist und bei der die nahe liegende Möglichkeit eines Körperschadens für unbestimmt viele Personen besteht. Eine gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage (Schwerdtfeger, aaO, Rdnr. 429). Bereits der allgemeine Sprachgebrauch schließt es aus, normalen Schneefall (jedenfalls im Februar) als Unglücksfall oder gemeine Gefahr oder Not anzusehen. Dass dabei immer die Möglichkeit besteht, dass jemand ausrutscht oder mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gerät und sich dabei Verletzungen zuzieht, rechtfertigt nicht die Annahme der nahe liegenden Möglichkeit eines Körperschadens. Da die Klägerin auch niemanden aus gegenwärtiger erheblicher Gefahr gerettet hat, scheidet Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift aus.
Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Danach sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO, die gleichermaßen für § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII fortgilt, setzen beide Vorschriften voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Gefälligkeitsleistungen schließen den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus. Bei einer Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen oder eine Eingliederung in das Unternehmen nicht vorzuliegen. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in beschäftigtenähnlicher Tätigkeit verrichtet. Das BSG hat vielmehr der mit dem Tun - selbst wenn es objektiv beschäftigtenähnlich ist - verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in den gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu bejahen. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (vgl. zuletzt BSG vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441f. m.w.N.). Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder als unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG aaO). Die Merkmale arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit fehlen, wenn die Initiative für das Tätigwerden nicht vom Unternehmer, sondern von dem die Arbeit Ausführenden ausgeht und er die Arbeit frei gestalten und planen kann (BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier davon aus, dass die Klägerin nicht wie eine Beschäftigte, sondern wie eine Unternehmerin tätig geworden ist. Die Klägerin hat weder ein Unternehmen der Vermieterin noch der G. unterstützt. Ersteres scheidet bereits deshalb aus, weil die an sich der Vermieterin obliegende Verkehrssicherungspflicht (hier in Form der Räum- und Streupflicht) durch den Mietvertrag auf die Mieter übertragen worden ist. Der Mietvertrag sieht auch für den Fall, dass einer der Mieter an der Durchführung der Räum- und Streupflicht verhindert ist, nicht vor, dass die Verkehrssicherungspflicht wieder auf die Vermieterin zurückgeht. Vielmehr hat der jeweils verpflichtete Mieter in eigener Zuständigkeit für Ersatz zu sorgen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus einer ergänzenden Auslegung des den Vertretungsfall nicht regelnden § 23 Abs. 3 Buchstabe a des Mitvertrages der Klägerin. Da am 18.02.1999 an sich G. die Räum- und Streupflicht hätte erfüllen müssen, kommt somit allenfalls die Unterstützung eines Unternehmens der G. in Betracht. Jedoch hat die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben, sie sei von niemandem zum Schneeschippen aufgefordert worden, sondern habe aus eigenem Antrieb damit begonnen, um zu verhindern, dass jemand auf dem Gehweg stürze. Nach ihren eigenen Angaben war damit die Handlungstendenz nicht darauf gerichtet, das Unternehmen der G. zu unterstützen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin von G. lediglich aufgefordert worden war, sie anzurufen, wenn es schneie, jedoch nicht gebeten worden war, für diese die Schneeräumpflicht zu übernehmen. Es lag auch allein im Ermessen der Klägerin, ob und ggf. wann sie Schnee räumte, was ebenfalls für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht. Angesichts der mietvertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflicht liegt auch der Schluss nahe, dass die Klägerin im eigenen Interesse tätig geworden ist, um eventuellen Auseinandersetzungen mit Passanten, die auf dem nicht geräumten Gehweg hätten stürzen können, zu entgehen. Darüber hinaus hatte sie - ihren eigenen Angaben zufolge - auch insoweit ein erhebliches Eigeninteresse, als sie selbst den Gehweg vor dem Haus ohne Gefährdung durch Schnee- und Eisglätte benutzen wollte. Da somit eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob eine Gefälligkeitshandlung vorlag bzw. ob es unter Mietern selbstverständlich ist, für einen anderen den Räum- und Streudienst zu übernehmen, nicht an.
Da die Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht unfallversichert war, war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 II Nr. 1 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 18.02.1999 Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Die 1947 geborene Klägerin bewohnt in einem Mietshaus mit insgesamt drei Parteien die Erdgeschosswohnung, die Vermieterin wohnt nicht im Haus. Nach dem Mietvertrag (§ 23 Ziff. 3) und den ergänzenden Regelungen der Hausordnung sind die Mieter im wöchentlichen Wechsel verpflichtet, unter anderem Schnee und Eis vom Bürgersteig, vom Hauseingang und der Hauseingangstreppe sowie durch Schnee oder Eis entstandene Glätte durch Aufstreuen von Sand, Salz oder anderen geeigneten Mitteln zu beseitigen.
Am 18.02.1999, als eigentlich die Mieterin der Dachgeschosswohnung, Frau C. G. (G.), für den Räum- und Streudienst zuständig war, stürzte die Klägerin gegen 10:00 Uhr beim Schneeräumen und zog sich eine distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung zu (vgl. Entlassbrief der Orthopädischen Klinik des Klinikums der Stadt V.-S. vom 05.03.1999). Gegenüber der Barmer Ersatzkasse (BEK), die der Klägerin ab 01.04.1999 bis mindestens 27.01.2000 Krankengeld gewährte, gab die Klägerin an, der Unfall habe sich bei einer Hilfeleistung/Gefälligkeit für G., die ihren Räum- und Streudienst nicht erfüllt habe, ereignet (Fragebogen vom 27.02.1999). Die BEK meldete daraufhin am 15.03.1999 bei der Beklagten ihren Ersatzanspruch an und bat um Prüfung, ob das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werde. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit (Schreiben vom 12.08.1999 und 04.01.2000), sie sei von niemandem zum Schneeschippen aufgefordert worden und habe hierfür auch kein Entgelt bekommen. Sie sei nicht öfters für G. tätig geworden, auch nicht auf Gegenseitigkeit. Sie habe vielmehr aus eigenem Antrieb mit Schneeräumen begonnen, um zu verhindern, dass jemand auf dem Gehweg stürze. Ihre Tätigkeit habe somit der Abwehr einer gemeinen Gefahr gedient. Sie selbst wäre erst in der folgenden Woche wieder mit Räum- und Streudienst an der Reihe gewesen. G. sei am Unfalltag erst nach 10:00 Uhr erschienen, als sie bereits gestürzt gewesen sei. Sie habe zuvor bereits um 7:00 Uhr erstmals Schnee geschippt. Eine Vertretungsregelung bezüglich der Räumpflicht gebe es nicht. Es habe auch kein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und G. bestanden. G. bestätigte gegenüber der Beklagten, dass sie mit der Klägerin für den 18.02.99 hinsichtlich des Räum- und Streudienstes keine Absprache getroffen und sie auch nicht gebeten habe, den Räum- und Streudienst für sie zu übernehmen. Sie sei damals gerade nach K. umgezogen. Die Klägerin habe Ihre Telefonnummer gehabt und habe sie anrufen wollen, falls es schneien sollte. Dies habe sie nicht getan. Auf die Frage, ob die Klägerin des Öfteren für G. Tätigkeiten durchgeführt und diese Hilfe auf Gegenseitigkeit beruht habe, gab G. an, die Klägerin habe dies immer nach Lust und Laune getan; Absprachen habe es keine gegeben (Angaben vom 17.07.2000).
Die Vermieterin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass am 18.02.1999 nach der Hausordnung definitiv G. für den Räum- und Streudienst zuständig gewesen sei. Diese habe jedoch mit der Klägerin eine eindeutige und von beiden Seiten einvernehmliche Regelung getroffen bezüglich eines Telefonats bei Wetterwechsel.
Mit Bescheid vom 24.11.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Ereignis stelle keinen Versicherungsfall im Sinne von § 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) bzw. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII dar. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie habe die Schneeräumpflicht für G. übernommen, um dieser einen Gefallen zu tun. Ohne ihr Handeln wäre mit Sicherheit eine erhebliche Gefährdung von Passanten eingetreten, da am Unfalltag ausgesprochen starkes Schneetreiben geherrscht habe. Sie sei somit letztendlich tätig geworden, um Unfälle zu verhindern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einsetzendem Schneetreiben handle es sich nicht um einen Unglücksfall oder um eine gemeine Gefahr oder Not. Die durch Schnee- oder Eisglätte erhöhte Gefährdung von Fußgängern wirke allgemein, nicht nur speziell auf dem von der Klägerin bewohnten Grundstück. Jeder Fußgänger müsse mit Schneeglätte oder gar Glatteis rechnen; im Vergleich zu einem Erdbeben, einem Verkehrsunfall, einem Brand oder ähnlichen Ereignissen wirke das Schneetreiben jedoch über einen längeren Zeitraum, es fehle daher bei der Entstehung der Gefährdung an einer gewissen Plötzlichkeit. Die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genüge nicht, einen Tatbestand i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII anzunehmen. Die Klägerin sei auch nicht wie eine Beschäftigte i. S. des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses sei es als allgemein üblich anzusehen, unaufgefordert mietvertragliche Pflichten von Mitmietern zu übernehmen, wenn diese abwesend seien. Das Schneeräumen an Stelle eines anderen Mieters stelle deshalb eine Tätigkeit dar, die allgemein üblich sei und möglicherweise auch erwartet werden könne, insbesondere deshalb, weil ja ein Wechsel vorgesehen sei und derjenige Mieter, für den die Tätigkeit übernommen werde, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder einmal die Tätigkeit ausgleiche. Darüber hinaus habe die Klägerin als Mieterin ein eigenes Interesse gehabt, das Grundstück und den davor liegenden Gehsteig ungehindert betreten zu können. Die Tätigkeit habe somit nicht wesentlich dem Haushalt von G. gedient.
Dagegen erhob die Klägerin am 26.02.2002 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG). Mit Urteil vom 23.07.2002 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 18.02.1999 als Versicherungsfall anzuerkennen und der Klägerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Versicherungsschutz habe zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 13 Buchst. a) SGB VII bestanden, da die Klägerin nicht bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet habe. Sie sei jedoch wie eine Beschäftigte tätig geworden und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch unter Bewohnern eines Mehrfamilienhauses nicht als allgemein üblich anzusehen, unaufgefordert mietvertragliche Pflichten von Mitmietern zu übernehmen. Vielmehr sei in solchen Fällen wieder der Vermieter verpflichtet, die bestehende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Werde diese Aufgabe - wie hier - ohne Auftrag von einer dritten Person übernommen, werde diese wie eine Beschäftigte tätig. Dass die Klägerin Mitmieterin sei, sei nicht erheblich. Ebenfalls irrelevant sei, ob sie den Schnee gefälligkeitshalber weggeräumt habe oder nicht.
Gegen das ihr am 27.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.10.2002 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es unter Mietern üblich sei, ohne Aufforderung das Schneeräumen für einen anderen Mitmieter zu übernehmen, weshalb die Klägerin nicht wie eine Beschäftigte versichert gewesen sei. Selbst wenn sie jedoch versichert gewesen wäre, wäre sie nach dem Urteil des SG für die Vermieterin tätig geworden; in diesem Fall sei die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegeben. Die Beklagte hat deshalb beantragt, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beizuladen. Mit Beschluss vom 28.02.2003 hat der Senat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen.
Die Beigeladene hält ihre Zuständigkeit nicht für gegeben. Da die Streu- und Reinigungspflicht durch den Mietvertrag auf die jeweiligen Mieter übertragen worden sei, könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin für die Vermieterin tätig geworden sei. Außerdem sei die Klägerin wesentlich in eigenen Angelegenheiten tätig geworden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 18.02.1999 zu verurteilen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, hält aber auch die Zuständigkeit der Beigeladenen für möglich.
Die Beigeladene beantragt,
die hilfsweise erhobene Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2005 angehört. Sie hat ergänzend angegeben, die Frontlänge des Grundstücks, auf dem zu räumen sei, betrage ca. 20 m. Bei starkem Schneefall brauche sie zum Räumen ca. eine halbe Stunde. Es sei richtig, dass sie, auch wenn sie nicht an der Reihe gewesen sei, auch deshalb geschippt habe, um selbst den Gehweg sicher benutzen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG, des Senats und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form? und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat am 18.02.1999 keinen Arbeitsunfall erlitten und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls bestehen gem. § 26 Abs. 1 SGB VII Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§§ 56 ff. SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Da die Klägerin nicht als Beschäftigte versichert war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), kommt vorliegend nur Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Unglücksfall ist eine plötzlich eintretende Situation mit der nahe liegenden Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Personen oder Sachen (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung - Sozialgesetzbuch VII, Rdnr. 426 zu § 2 mwN). Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr der Allgemeinheit, das heißt einem Bereich droht, der der Allgemeinheit zugänglich ist und bei der die nahe liegende Möglichkeit eines Körperschadens für unbestimmt viele Personen besteht. Eine gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage (Schwerdtfeger, aaO, Rdnr. 429). Bereits der allgemeine Sprachgebrauch schließt es aus, normalen Schneefall (jedenfalls im Februar) als Unglücksfall oder gemeine Gefahr oder Not anzusehen. Dass dabei immer die Möglichkeit besteht, dass jemand ausrutscht oder mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gerät und sich dabei Verletzungen zuzieht, rechtfertigt nicht die Annahme der nahe liegenden Möglichkeit eines Körperschadens. Da die Klägerin auch niemanden aus gegenwärtiger erheblicher Gefahr gerettet hat, scheidet Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift aus.
Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Danach sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO, die gleichermaßen für § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII fortgilt, setzen beide Vorschriften voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Gefälligkeitsleistungen schließen den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus. Bei einer Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen oder eine Eingliederung in das Unternehmen nicht vorzuliegen. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in beschäftigtenähnlicher Tätigkeit verrichtet. Das BSG hat vielmehr der mit dem Tun - selbst wenn es objektiv beschäftigtenähnlich ist - verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in den gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu bejahen. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheidende Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (vgl. zuletzt BSG vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441f. m.w.N.). Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder als unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG aaO). Die Merkmale arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit fehlen, wenn die Initiative für das Tätigwerden nicht vom Unternehmer, sondern von dem die Arbeit Ausführenden ausgeht und er die Arbeit frei gestalten und planen kann (BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier davon aus, dass die Klägerin nicht wie eine Beschäftigte, sondern wie eine Unternehmerin tätig geworden ist. Die Klägerin hat weder ein Unternehmen der Vermieterin noch der G. unterstützt. Ersteres scheidet bereits deshalb aus, weil die an sich der Vermieterin obliegende Verkehrssicherungspflicht (hier in Form der Räum- und Streupflicht) durch den Mietvertrag auf die Mieter übertragen worden ist. Der Mietvertrag sieht auch für den Fall, dass einer der Mieter an der Durchführung der Räum- und Streupflicht verhindert ist, nicht vor, dass die Verkehrssicherungspflicht wieder auf die Vermieterin zurückgeht. Vielmehr hat der jeweils verpflichtete Mieter in eigener Zuständigkeit für Ersatz zu sorgen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus einer ergänzenden Auslegung des den Vertretungsfall nicht regelnden § 23 Abs. 3 Buchstabe a des Mitvertrages der Klägerin. Da am 18.02.1999 an sich G. die Räum- und Streupflicht hätte erfüllen müssen, kommt somit allenfalls die Unterstützung eines Unternehmens der G. in Betracht. Jedoch hat die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben, sie sei von niemandem zum Schneeschippen aufgefordert worden, sondern habe aus eigenem Antrieb damit begonnen, um zu verhindern, dass jemand auf dem Gehweg stürze. Nach ihren eigenen Angaben war damit die Handlungstendenz nicht darauf gerichtet, das Unternehmen der G. zu unterstützen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin von G. lediglich aufgefordert worden war, sie anzurufen, wenn es schneie, jedoch nicht gebeten worden war, für diese die Schneeräumpflicht zu übernehmen. Es lag auch allein im Ermessen der Klägerin, ob und ggf. wann sie Schnee räumte, was ebenfalls für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht. Angesichts der mietvertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflicht liegt auch der Schluss nahe, dass die Klägerin im eigenen Interesse tätig geworden ist, um eventuellen Auseinandersetzungen mit Passanten, die auf dem nicht geräumten Gehweg hätten stürzen können, zu entgehen. Darüber hinaus hatte sie - ihren eigenen Angaben zufolge - auch insoweit ein erhebliches Eigeninteresse, als sie selbst den Gehweg vor dem Haus ohne Gefährdung durch Schnee- und Eisglätte benutzen wollte. Da somit eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob eine Gefälligkeitshandlung vorlag bzw. ob es unter Mietern selbstverständlich ist, für einen anderen den Räum- und Streudienst zu übernehmen, nicht an.
Da die Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht unfallversichert war, war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 II Nr. 1 SGG.
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