L 4 B 239/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 392/0 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 239/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) aus Sozialhilfemitteln Kredit zu gewähren hat. Darüber ist bereits früher verbindlich entschieden worden (Beschlüsse des Sozialgerichts Hamburg vom 14.3.2005, S 56 SO 116/05 ER, und vom 7.6.2005, S 56 SO 274/05 ER, jeweils bestätigt durch Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20.4.2005, L 3 B 91/05 ER SO, bzw. vom 4.7.2005, L 4 B 164/05 ER SO). Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Antragsgegnerin habe von ihm eingereichte Arztrechnungen zu begleichen, steht dem schon § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegen, der die Übernahme solcher Schulden grundsätzlich verbietet. Der Übernahme der Kosten für die dem Antragsteller verordnete Brille kommt wegen der Regelung in § 48 SGB XII i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 5 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch –Gesetzliche Krankenversicherung – nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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