Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 9/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte vom Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16.08.2002 bis 15.07.2004 zurückfordern darf.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger stand seit 1992, immer wieder unterbrochen durch Arbeitszeiten, im Leistungsbezug der Beklagten. Auch am 10.07.2002 beantragte er Arbeitslosenhilfe, wobei er im Antrag den Besitz von Sparbüchern ausdrücklich verneinte. Arbeitslosenhilfe wurde ihm ab dem 09.08.2002 bis 08.08.2003 und auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.07.2003 auch für den Bewilligungsabschnitt bis 08.08.2004 bewilligt (Bescheide vom 16.07.2002 und 24.07.2003). Auch auf dem Antrag vom 08.07.2003 ist der Besitz von Sparbüchern ausdrücklich verneint.
Bei der Rückreise von einem der Beklagten nicht mitgeteilten Libanon-Aufenthalt in der Zeit vom 16.07.2004 bis 21.08.2004 fiel der Kläger dem Zollamt am Frankfurter Flughafen auf, weil er – so die telefonische Mitteilung vom 23.08.2004 an die Beklagte – hohe Geldbeträge mit sich führe. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung und entsprechender Rückforderung erhaltener Leistungen für die Zeit der Ortsabwesenheit vom 16.07.2004 bis 31.07.2004 an, der Kläger räumte den Sachverhalt ein und die Beklagte hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 16.07.2004 wegen Ortsabwesenheit auf (Bescheid vom 08.09.2004). Parallel hierzu übersandte das Zollamt der Beklagten diverse Kopien von mitgeführten Sparbüchern libanesischer Banken auf den Namen des Klägers. Die Beklagte ging anhand der daran verbuchten Beträge davon aus, dass der Kläger ab Leistungsbeginn am 09.08.2002 über Vermögen in Höhe von 111.195,26 EUR verfügt habe, das aktuell bis auf 115.935,56 EUR angewachsen sei. Der dem Kläger und seiner 1964 geborenen Ehefrau am 09.08.2002 zustehende Freibetrag von 12.800,- EUR sei damit überschritten gewesen, so dass der Kläger von vornherein nicht bedürftig gewesen sei, weshalb ihm Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2004 hob die Beklagte deshalb die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 09.08.2002 bis einschließlich 15.07.2004 auf und forderte vom Kläger die in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosenhilfe einschließlich gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.044, 93 EUR zurück.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide vom 08.09.2004 Widerspruch ein und trug vor, er habe kein Vermögen, habe solches auch aufgrund seiner Lebensumstände nicht bilden können, vielmehr habe er ab 1997 für einen Bekannten Gelder angelegt und zwar am 19.07.1997 35.000,- DM am 16.08.2002 50.000,- EUR am 23.08.2002 4.980,- EUR am 04.09.2002 27.067,- EUR und am 19.07.2004 19.920,-EUR. Hierüber werden libanische Anwaltsurkunden vorgelegt, deren älteste auf den 19.07.1997 datiert und die das Bestehen einer Treuhandabrede mit dem als Zeugen benannten N und die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Beträge an diesen am 28.08.2004 belegen sollen.
Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Bescheid vom 20.12.2004). Die Treuhandabrede sei nicht glaubhaft. Auch sei auffällig, dass die Beglaubigung der Treuhandurkunden erst im Oktober 2004 erfolgt sei.
Die Klage richtet sich gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 09.08.2002 bis 15.07.2004. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er habe 2002 7 Kindern Unterhalt gewähren müssen und sei gar nicht in der Lage gewesen, derartige Beträge anzusammeln. Der im Libanon wohnhafte Zeuge N sei gehbehindert und bei Bankgeschäften auf Hilfe Dritter angewiesen. Der Zeuge habe Geldbeträge aus persönlichen Gründen dem Zugriff seiner Familie entziehen wollen. Der Kläger sei eine Vertrauensperson für ihn, schriftliche Vereinbarungen über solche Geschäfte seien im arabischen Raum nicht üblich.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung- und Rückforderung für die Zeit vom 09.08. bis einschließlich 15.08.2002 entfällt und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger Inhaber des Vermögens war. Es sei vollkommen lebensfremd, dass ein Dritter dem Kläger derartige Beträge überlassen habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, nachdem die Beklagte den Zeitraum vom 09.08. bis 15.08.2002 durch angenommenes Teilanerkenntnis aus dem Streit herausgenommen hat. Zurecht hat die Beklagte ab dem 16.08.2002 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben und gewährte Leistungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgefordert.
Der Kläger verfügte ab dem 16.08.2002 über Vermögen, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führte. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzte in den Jahren 2002 bis 2004 Bedürftigkeit voraus (§ 193 SGB III, Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 16.02.2001). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war (§ 193 Abs. 2 SGB III). Dabei war das gesamte Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit sein Wert den Freibetrag übersteigt, der in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners betrug, höchstens jedoch jeweils 33.800,- EUR (Arbeitslosenhilfeverordnung – AlhiV 2002 § 1, Fassung 13.12.2001). Der Kläger und seine Ehefrau hatten im August 2002 gemeinsam 74 Lebensjahre vollendet (nicht 64, wie von der Beklagten angenommen), so dass der Freibetrag 38.480,- EUR betrug (statt von der Beklagten errechneter 12.800,- EUR). Insoweit war der Freibetrag bis zur Einzahlung von 50.000,- EUR am 16.08.2002 nicht überschritten, da sich bis zu diesem Zeitraum lediglich 35.000,- DM auf den Konten befanden. Mit der Einzahlung von 50.000,- EUR am 16.08.2002 entfiel der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da Bedürftigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Hieran hat sich auch bis zum Ende des streitigen Zeitraums am 15.07.2004 nichts geändert, da das Vermögen auf den Sparbüchern durch weitere Einzahlungen im August und September 2002 weiter anwuchs, während durch die Änderung der Arbeitslosenhilfeverordnung ab 01.01.2003 die Freibeträge weiter reduziert wurden.
Der Berücksichtigung des auf den Sparbüchern des Klägers vorhandenen Vermögens stand auch nicht etwa entgegen, dass dieses Vermögen für den Kläger nicht verwertbar gewesen wäre. Insbesondere stand die vom Kläger geltend gemachte Treuhandabrede der Verwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 nicht entgegen. Die Sparkonten des Klägers waren nicht erkennbar als Treuhandkonten gekennzeichnet. Demnach konnte der Kläger ohne Einschränkung über diese Konten verfügen. Es reicht nicht aus, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Ein verdecktes Treuhandkonto ist als reines Privatkonto zu behandeln, weil ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters den Gläubigern des Treuhänders gegenüber der Zugriff auf diese Konten nicht versagt werden kann (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2002, L 1 AL 85/01). Aus den vom Kläger vorgelegten Treuhandurkunden lässt sich nichts anderes herleiten, da sie lediglich im Verhältnis zwischen ihm und Treuhandgeber wirkten, da der Kläger den libanesischen Kreditinstituten gerade nicht als Treuhandnehmer gegenüber trat, weil er nämlich dem Treuhandgeber ermöglichen wollte, das eingezahlte Geld – zu welchem Zweck auch immer – vor Dritten zu verbergen. Deshalb ist es ihm arbeitslosenhilferechtlich als Vermögen zuzurechnen (LSG NRW, Urteil vom 16.01.2002, L 12 AL 40/01). Es kommt hinzu, dass auch die Kammer Zweifel zumindest an der zutreffenden Datierung der vorgelegten Urkunden hat. Denn zum einen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass schriftliche Vereinbarungen über die Treuhandabrede nicht existierten, zum anderen lässt sich zwar – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus dem Datum der Beglaubigung der Abschriften dieser Urkunden nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung schließen, wohl aber aus dem Zeitpunkt der Anbringung der Beglaubigung der Echtheit der auf die Urkunden gesetzten Unterschriften durch den Bürgermeister. Auch dieser Echtheitsvermerk ist jeweils mit Gebührenstempelmarken aus dem Jahr 2003 versehen, so dass die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die entsprechende Abrede bereits im Zeitpunkt der Einzahlung der jeweiligen Beträge getroffen war. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weshalb auch der Zeuge nicht gehört wurde, weil auch bei zeitnaher schriftlicher Fixierung der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und dem Zeugen diese nur zwischen diesen beiden wirksam gewesen wäre.
Da nicht feststeht, dass der Kläger die eingezahlten Geldbeträge bereits am 09.08. zur Verfügung hatte, kommt eine Aufhebung erst ab dem 16.08. und damit nicht – wie von der Beklagten angenommen – nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung der Ermächtigungsnorm ohne weiteres zulässig ist, da auch die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X vorliegen. Diese ist zulässig, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 SGB X). Dabei ist der Verwaltungsakt mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X). Dies ist hier der Fall. Auf Verschulden des Klägers kommt es insoweit nicht an, so dass dahinstehen kann, dass der Kläger auch pflichtwidrig unterlassen hat, den Erwerb des Vermögens anzuzeigen bzw. den Besitz von Sparbüchern im Weiterzahlungsantrag anzugeben, obwohl er aus den Antragsformularen wusste, dass entsprechende Angaben von ihm verlangt werden.
Die Berechnung des Rückforderungszeitraums und -betrages ist zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes, wobei die Kammer trotz des geringfügigen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 09. bis 15.08.2002 von der Bildung einer Kostenquote abgesehen hat, da der Obsiegensanteil gegenüber der Gesamtforderung nicht messbar ins Gewicht fällt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte vom Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16.08.2002 bis 15.07.2004 zurückfordern darf.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger stand seit 1992, immer wieder unterbrochen durch Arbeitszeiten, im Leistungsbezug der Beklagten. Auch am 10.07.2002 beantragte er Arbeitslosenhilfe, wobei er im Antrag den Besitz von Sparbüchern ausdrücklich verneinte. Arbeitslosenhilfe wurde ihm ab dem 09.08.2002 bis 08.08.2003 und auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.07.2003 auch für den Bewilligungsabschnitt bis 08.08.2004 bewilligt (Bescheide vom 16.07.2002 und 24.07.2003). Auch auf dem Antrag vom 08.07.2003 ist der Besitz von Sparbüchern ausdrücklich verneint.
Bei der Rückreise von einem der Beklagten nicht mitgeteilten Libanon-Aufenthalt in der Zeit vom 16.07.2004 bis 21.08.2004 fiel der Kläger dem Zollamt am Frankfurter Flughafen auf, weil er – so die telefonische Mitteilung vom 23.08.2004 an die Beklagte – hohe Geldbeträge mit sich führe. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung und entsprechender Rückforderung erhaltener Leistungen für die Zeit der Ortsabwesenheit vom 16.07.2004 bis 31.07.2004 an, der Kläger räumte den Sachverhalt ein und die Beklagte hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 16.07.2004 wegen Ortsabwesenheit auf (Bescheid vom 08.09.2004). Parallel hierzu übersandte das Zollamt der Beklagten diverse Kopien von mitgeführten Sparbüchern libanesischer Banken auf den Namen des Klägers. Die Beklagte ging anhand der daran verbuchten Beträge davon aus, dass der Kläger ab Leistungsbeginn am 09.08.2002 über Vermögen in Höhe von 111.195,26 EUR verfügt habe, das aktuell bis auf 115.935,56 EUR angewachsen sei. Der dem Kläger und seiner 1964 geborenen Ehefrau am 09.08.2002 zustehende Freibetrag von 12.800,- EUR sei damit überschritten gewesen, so dass der Kläger von vornherein nicht bedürftig gewesen sei, weshalb ihm Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.2004 hob die Beklagte deshalb die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 09.08.2002 bis einschließlich 15.07.2004 auf und forderte vom Kläger die in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosenhilfe einschließlich gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.044, 93 EUR zurück.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide vom 08.09.2004 Widerspruch ein und trug vor, er habe kein Vermögen, habe solches auch aufgrund seiner Lebensumstände nicht bilden können, vielmehr habe er ab 1997 für einen Bekannten Gelder angelegt und zwar am 19.07.1997 35.000,- DM am 16.08.2002 50.000,- EUR am 23.08.2002 4.980,- EUR am 04.09.2002 27.067,- EUR und am 19.07.2004 19.920,-EUR. Hierüber werden libanische Anwaltsurkunden vorgelegt, deren älteste auf den 19.07.1997 datiert und die das Bestehen einer Treuhandabrede mit dem als Zeugen benannten N und die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Beträge an diesen am 28.08.2004 belegen sollen.
Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Bescheid vom 20.12.2004). Die Treuhandabrede sei nicht glaubhaft. Auch sei auffällig, dass die Beglaubigung der Treuhandurkunden erst im Oktober 2004 erfolgt sei.
Die Klage richtet sich gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 09.08.2002 bis 15.07.2004. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er habe 2002 7 Kindern Unterhalt gewähren müssen und sei gar nicht in der Lage gewesen, derartige Beträge anzusammeln. Der im Libanon wohnhafte Zeuge N sei gehbehindert und bei Bankgeschäften auf Hilfe Dritter angewiesen. Der Zeuge habe Geldbeträge aus persönlichen Gründen dem Zugriff seiner Familie entziehen wollen. Der Kläger sei eine Vertrauensperson für ihn, schriftliche Vereinbarungen über solche Geschäfte seien im arabischen Raum nicht üblich.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung- und Rückforderung für die Zeit vom 09.08. bis einschließlich 15.08.2002 entfällt und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger Inhaber des Vermögens war. Es sei vollkommen lebensfremd, dass ein Dritter dem Kläger derartige Beträge überlassen habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, nachdem die Beklagte den Zeitraum vom 09.08. bis 15.08.2002 durch angenommenes Teilanerkenntnis aus dem Streit herausgenommen hat. Zurecht hat die Beklagte ab dem 16.08.2002 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben und gewährte Leistungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgefordert.
Der Kläger verfügte ab dem 16.08.2002 über Vermögen, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führte. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzte in den Jahren 2002 bis 2004 Bedürftigkeit voraus (§ 193 SGB III, Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 16.02.2001). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war (§ 193 Abs. 2 SGB III). Dabei war das gesamte Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit sein Wert den Freibetrag übersteigt, der in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners betrug, höchstens jedoch jeweils 33.800,- EUR (Arbeitslosenhilfeverordnung – AlhiV 2002 § 1, Fassung 13.12.2001). Der Kläger und seine Ehefrau hatten im August 2002 gemeinsam 74 Lebensjahre vollendet (nicht 64, wie von der Beklagten angenommen), so dass der Freibetrag 38.480,- EUR betrug (statt von der Beklagten errechneter 12.800,- EUR). Insoweit war der Freibetrag bis zur Einzahlung von 50.000,- EUR am 16.08.2002 nicht überschritten, da sich bis zu diesem Zeitraum lediglich 35.000,- DM auf den Konten befanden. Mit der Einzahlung von 50.000,- EUR am 16.08.2002 entfiel der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da Bedürftigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Hieran hat sich auch bis zum Ende des streitigen Zeitraums am 15.07.2004 nichts geändert, da das Vermögen auf den Sparbüchern durch weitere Einzahlungen im August und September 2002 weiter anwuchs, während durch die Änderung der Arbeitslosenhilfeverordnung ab 01.01.2003 die Freibeträge weiter reduziert wurden.
Der Berücksichtigung des auf den Sparbüchern des Klägers vorhandenen Vermögens stand auch nicht etwa entgegen, dass dieses Vermögen für den Kläger nicht verwertbar gewesen wäre. Insbesondere stand die vom Kläger geltend gemachte Treuhandabrede der Verwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 nicht entgegen. Die Sparkonten des Klägers waren nicht erkennbar als Treuhandkonten gekennzeichnet. Demnach konnte der Kläger ohne Einschränkung über diese Konten verfügen. Es reicht nicht aus, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Ein verdecktes Treuhandkonto ist als reines Privatkonto zu behandeln, weil ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters den Gläubigern des Treuhänders gegenüber der Zugriff auf diese Konten nicht versagt werden kann (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2002, L 1 AL 85/01). Aus den vom Kläger vorgelegten Treuhandurkunden lässt sich nichts anderes herleiten, da sie lediglich im Verhältnis zwischen ihm und Treuhandgeber wirkten, da der Kläger den libanesischen Kreditinstituten gerade nicht als Treuhandnehmer gegenüber trat, weil er nämlich dem Treuhandgeber ermöglichen wollte, das eingezahlte Geld – zu welchem Zweck auch immer – vor Dritten zu verbergen. Deshalb ist es ihm arbeitslosenhilferechtlich als Vermögen zuzurechnen (LSG NRW, Urteil vom 16.01.2002, L 12 AL 40/01). Es kommt hinzu, dass auch die Kammer Zweifel zumindest an der zutreffenden Datierung der vorgelegten Urkunden hat. Denn zum einen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass schriftliche Vereinbarungen über die Treuhandabrede nicht existierten, zum anderen lässt sich zwar – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus dem Datum der Beglaubigung der Abschriften dieser Urkunden nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung schließen, wohl aber aus dem Zeitpunkt der Anbringung der Beglaubigung der Echtheit der auf die Urkunden gesetzten Unterschriften durch den Bürgermeister. Auch dieser Echtheitsvermerk ist jeweils mit Gebührenstempelmarken aus dem Jahr 2003 versehen, so dass die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die entsprechende Abrede bereits im Zeitpunkt der Einzahlung der jeweiligen Beträge getroffen war. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weshalb auch der Zeuge nicht gehört wurde, weil auch bei zeitnaher schriftlicher Fixierung der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und dem Zeugen diese nur zwischen diesen beiden wirksam gewesen wäre.
Da nicht feststeht, dass der Kläger die eingezahlten Geldbeträge bereits am 09.08. zur Verfügung hatte, kommt eine Aufhebung erst ab dem 16.08. und damit nicht – wie von der Beklagten angenommen – nach § 45 SGB X, sondern nach § 48 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung der Ermächtigungsnorm ohne weiteres zulässig ist, da auch die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X vorliegen. Diese ist zulässig, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 SGB X). Dabei ist der Verwaltungsakt mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X). Dies ist hier der Fall. Auf Verschulden des Klägers kommt es insoweit nicht an, so dass dahinstehen kann, dass der Kläger auch pflichtwidrig unterlassen hat, den Erwerb des Vermögens anzuzeigen bzw. den Besitz von Sparbüchern im Weiterzahlungsantrag anzugeben, obwohl er aus den Antragsformularen wusste, dass entsprechende Angaben von ihm verlangt werden.
Die Berechnung des Rückforderungszeitraums und -betrages ist zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes, wobei die Kammer trotz des geringfügigen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 09. bis 15.08.2002 von der Bildung einer Kostenquote abgesehen hat, da der Obsiegensanteil gegenüber der Gesamtforderung nicht messbar ins Gewicht fällt.
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