Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (21) AL 115/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 76/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In einem Rechtsstreit um Zahlung von Kurzarbeitergeld nach § 169 ff. SGB III findet das Gerichtskostengesetz keine Anwendung
Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 26.01.2006 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Beteiligten haben um die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III - gestritten. Mit Beschluss vom 26.01.2006 hat der Senat den Streitwert auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG) aufzuheben. In einem Verfahren auf Leistung von Kurzarbeitergeld werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nämlich nicht erhoben. § 197 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist nicht anwendbar.
Das Gerichtskostengesetz findet nach Maßgabe des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Kosten des Verfahrens (nur) dann Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin gehört zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, für den Gerichtskostenfreiheit besteht. Kurzarbeitergeld ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I - eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen Anspruch hat. Es stellt eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 4 SGB III dar. Das Gesetz hat nur den Durchführungsweg bzw. die Auszahlung in besonderer Art und Weise definiert, als Arbeitgeber oder Betriebsvertretung Kurzarbeit anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und Kurzarbeitergeld beantragen ( § 323 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber oder Betriebsvertretung machen insofern als Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend (vgl. statt anderer Bieback in Gagel, SGB III, § 169 Rdnr. 48). Dies ändert aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung, was wiederum zwangsläufig zur Folge hat, dass auch derjenige, der den Anspruch auf die Sozialleistung gerichtlich geltend macht, im Sinne des § 183 SGG zu den Leistungsempfängern gezählt werden muss, selbst wenn ihm diese Leistung persönlich nicht zu Gute kommt. Jedes andere Ergebnis widerspräche Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt des § 183 SGG, der Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreien will, (im Ergebnis ebenso wie hier ohne nähere Begründung Meyer-Ladewig/Leitherer, § 183 Rdnr. 6; SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2005, S 22 (35) AL 246/04).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beteiligten haben um die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III - gestritten. Mit Beschluss vom 26.01.2006 hat der Senat den Streitwert auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG) aufzuheben. In einem Verfahren auf Leistung von Kurzarbeitergeld werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nämlich nicht erhoben. § 197 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist nicht anwendbar.
Das Gerichtskostengesetz findet nach Maßgabe des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Kosten des Verfahrens (nur) dann Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin gehört zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, für den Gerichtskostenfreiheit besteht. Kurzarbeitergeld ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I - eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen Anspruch hat. Es stellt eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 4 SGB III dar. Das Gesetz hat nur den Durchführungsweg bzw. die Auszahlung in besonderer Art und Weise definiert, als Arbeitgeber oder Betriebsvertretung Kurzarbeit anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und Kurzarbeitergeld beantragen ( § 323 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber oder Betriebsvertretung machen insofern als Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend (vgl. statt anderer Bieback in Gagel, SGB III, § 169 Rdnr. 48). Dies ändert aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung, was wiederum zwangsläufig zur Folge hat, dass auch derjenige, der den Anspruch auf die Sozialleistung gerichtlich geltend macht, im Sinne des § 183 SGG zu den Leistungsempfängern gezählt werden muss, selbst wenn ihm diese Leistung persönlich nicht zu Gute kommt. Jedes andere Ergebnis widerspräche Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt des § 183 SGG, der Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreien will, (im Ergebnis ebenso wie hier ohne nähere Begründung Meyer-Ladewig/Leitherer, § 183 Rdnr. 6; SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2005, S 22 (35) AL 246/04).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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