Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 188/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I:
Der 1986 geborene Antragsteller stellte am 25.08.2005 bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Antrag legte er eine Bescheinigung des D.-Gymnasiums E. über den voraussichtlichen Schulbesuch bis Juli 2006 ebenso bei wie einen Mietvertrag mit seiner Mutter H. über die Anmietung einer Wohnung unter der Anschrift I. Weg, E. Zum eigenen Einkommen gab der Antragsteller an, dass er eine Waisenrente in Höhe von monatlich 149,36 EUR und Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich beziehe. Auf Nachfrage zur Wohnungsgröße erklärte die Mutter des Antragstellers, dass die vermietete Wohnung 46 qm groß sei. Aus zu den Akten gereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller von Frau H. am 15.07. und 15.08.2005 jeweils 150,00 EUR überwiesen erhalten hat.
Am 07.12.2005 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass trotz Antragstellung am 25.08.2005 die Antragsgegnerin bisher keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Im Übrigen sei der Antragsteller auf die Leistungen dringend angewiesen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab August 2005 Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von eigenen Ein- nahmen in Höhe von monatlich 303,36 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die dem Antragsteller zufließenden Einnahmen in Höhe von 304,10 EUR 88,14 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand seien, so dass eine wesentliche Notlage nicht zu erkennen sei. Im Übrigen folge aus den Zuflüssen von monatlich 150,00 EUR der Frau H., dass es sich offensichtlich um laufende Einnahmen handele, so dass eine Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Im Übrigen sei auch nicht zu ersehen, dass der Verlust der "Wohnung" drohe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Vermieterin die Mutter des Antragstellers sei und diesem gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG).
In diesen Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichend Wahrscheinlichkeit eines in der Sach gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichtes wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. im Eilverfahren vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen nach einem Hauptsacheverfahren nur noch unter großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Vorläufiger Rechtsschutz ist daher nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Im vorliegenden Fall fehlt es für das Gericht an einem Anordnungsgrund. Denn nach den oben genannten Grundsätzen ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, andern nicht abzuwendende Nachteile entstünden. Hiervon ist nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen, da der Antragsteller nicht nur Mieter seiner Mutter ist, so dass insoweit eine Kündigung des Mietverhältnisses vorläufig nicht zu erwarten ist und zum anderen er Leistungen in Höhe von 304,10 EUR monatlich an Waisenrente und Kindergeld erhält, die den drängendsten Unterhaltsbedarf zumindest vorläufig abzudecken geeignet sind. Eine unmittelbare erhebliche Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, ist somit aus Sicht des Gerichts nicht festzustellen. Zumindest verbleibende Zweifel können in einem Hauptsacheverfahren nach zügiger Ermittlung umfassend und schnell ausermittelt und beseitigt werden. Der Antragsteller ist insoweit auf dieses Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorsorglich weist das Gericht die Antragsgegnerin darauf hin, dass in Anbetracht des im August 2005 gestellten Antrags nunmehr eine Verwaltungsentscheidung unverzüglich ergehen sollte, die es dem Antragsteller ermöglicht hiergegen gegebenenfalls anzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I:
Der 1986 geborene Antragsteller stellte am 25.08.2005 bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Antrag legte er eine Bescheinigung des D.-Gymnasiums E. über den voraussichtlichen Schulbesuch bis Juli 2006 ebenso bei wie einen Mietvertrag mit seiner Mutter H. über die Anmietung einer Wohnung unter der Anschrift I. Weg, E. Zum eigenen Einkommen gab der Antragsteller an, dass er eine Waisenrente in Höhe von monatlich 149,36 EUR und Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich beziehe. Auf Nachfrage zur Wohnungsgröße erklärte die Mutter des Antragstellers, dass die vermietete Wohnung 46 qm groß sei. Aus zu den Akten gereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller von Frau H. am 15.07. und 15.08.2005 jeweils 150,00 EUR überwiesen erhalten hat.
Am 07.12.2005 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass trotz Antragstellung am 25.08.2005 die Antragsgegnerin bisher keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Im Übrigen sei der Antragsteller auf die Leistungen dringend angewiesen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab August 2005 Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von eigenen Ein- nahmen in Höhe von monatlich 303,36 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die dem Antragsteller zufließenden Einnahmen in Höhe von 304,10 EUR 88,14 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand seien, so dass eine wesentliche Notlage nicht zu erkennen sei. Im Übrigen folge aus den Zuflüssen von monatlich 150,00 EUR der Frau H., dass es sich offensichtlich um laufende Einnahmen handele, so dass eine Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Im Übrigen sei auch nicht zu ersehen, dass der Verlust der "Wohnung" drohe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Vermieterin die Mutter des Antragstellers sei und diesem gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG).
In diesen Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichend Wahrscheinlichkeit eines in der Sach gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichtes wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. im Eilverfahren vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen nach einem Hauptsacheverfahren nur noch unter großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Vorläufiger Rechtsschutz ist daher nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Im vorliegenden Fall fehlt es für das Gericht an einem Anordnungsgrund. Denn nach den oben genannten Grundsätzen ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, andern nicht abzuwendende Nachteile entstünden. Hiervon ist nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen, da der Antragsteller nicht nur Mieter seiner Mutter ist, so dass insoweit eine Kündigung des Mietverhältnisses vorläufig nicht zu erwarten ist und zum anderen er Leistungen in Höhe von 304,10 EUR monatlich an Waisenrente und Kindergeld erhält, die den drängendsten Unterhaltsbedarf zumindest vorläufig abzudecken geeignet sind. Eine unmittelbare erhebliche Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, ist somit aus Sicht des Gerichts nicht festzustellen. Zumindest verbleibende Zweifel können in einem Hauptsacheverfahren nach zügiger Ermittlung umfassend und schnell ausermittelt und beseitigt werden. Der Antragsteller ist insoweit auf dieses Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorsorglich weist das Gericht die Antragsgegnerin darauf hin, dass in Anbetracht des im August 2005 gestellten Antrags nunmehr eine Verwaltungsentscheidung unverzüglich ergehen sollte, die es dem Antragsteller ermöglicht hiergegen gegebenenfalls anzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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