S 8 AS 2/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 2/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I:

Die Antragstellerin begehrt, vertreten von ihrer Betreuerin, die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für ihre beiden minderjährigen Kinder.

Am 12.10.2005 beantragte die Betreuerin für die Antragstellerin ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die beiden Kinder der Antragstellerin, D. und N. Zur Begründung machte sie geltend, dass diese zusammen mit der leiblichen Mutter bei den Großeltern leben würden und dass eine dauerhafte familiengerechte Unterbringung nur in einer eigenständig zu beziehenden Wohnung möglich sei.

Mit Bescheid vom 31.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die Kinder der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass diese nicht in Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin lebten. Denn mit Beschluss vom 18.01.2005 habe das Oberlandesgericht Hamm die Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder D. und N. der Mutter entzogen und dem Vater allein übertragen. Hintergrund sei, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang psychisch krank sei. Ergänzend habe die Mitarbeiterin des Jugendamts der Stadt Q. gegenüber der Antragsgegnerin telefonisch bestätigt, dass die Antragstellerin nicht erziehungsfähig sei. Dass mit Erklärung vom 10.11.2005 der sorgeberechtigte Vater der Kinder erklärt habe, dass er der täglichen Übernachtung der Kinder bei der Mutter zustimme, ändere hieran nichts. Allein aus dieser Zustimmung ergäbe sich nicht das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit der Mutter.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04.01.2006. Sie macht weiterhin geltend, dass die Antragstellerin zusammen mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Im Übrigen sei auch bereits eine Wohnung gefunden, die mit 79 qm geeignet sei die Antragstellerin und die beiden Kinder aufzunehmen. Der Vermieter sei insoweit auch bereit diese Wohnung ab 01.02.2006 zu vermieten.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II auch für die minderjährigen Kinder, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest und vertritt die Auffassung, dass ein besonderes Dringlichkeitsinteresse bereits nicht bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, denn die Antragstellerin sei bereits rechtlich gehindert durch Entscheidung des Familiengerichtes, über einen Aufenthaltswechsel der Kinder wirksam bestimmen zu können. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder liege nicht in den Händen der Antragstellerin sondern in den Händen des Kindesvaters.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II:

Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG).

Erforderlich ist, dass dem Antragsteller sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zusteht (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b Rand-Nr. 27 ff.). Ein Anordnungsanspruch setzt die hinreichend Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches voraus. Zugleich darf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Letztendlich ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht in der Lage wäre.

Vorliegend fehlt es bereits zu Gunsten der Antragstellerin an einem Anordnungsgrund. Nach Auffassung des Gerichts dürfte es der Antragstellerin zumutbar sein, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens bezüglich der Gewährung von Leistungen an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzuwarten. Denn zur Zeit befindet sich die Antragstellerin nicht in einer absolut bedrängenden materiellen Notlage, die eine vorläufige Entscheidung erfordert. Denn nach dem eigenen Vortrag ist die Antragstellerin, wenn auch beengt, zur Zeit zumindest in der Lage gemeinsam mit ihren Kindern bei den Eltern der Antragstellerin eine ausreichende Unterkunft zu finden. Es ist mithin der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang eines evtl. Hauptsacheverfahrens abzuwarten um im Anschluss eine evtl. neue Wohnung anzumieten. Vorsorglich verweist das Gericht allerdings darauf, dass hinsichtlich eines evtl. Anordnungsanspruches zumindest erhebliche rechtliche Bedenken bestehen, solange die familiengerichtlichen Entscheidungen der Antragstellerin ein Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der minderjährigen Kinder verwehren. Vorliegend brauchte das Gericht hierauf nicht näher einzugehen, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, der eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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