L 1 AL 64/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AL 28/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 64/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 44/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.569,78 Euro.

Der 1958 geborene Kläger bezog mit kurzfristigen Unterbrechungen seit 1995 Arbeitslosenhilfe, deren Bewilligungszeitraum zunächst bis zum 31.03.2001 lief, in Höhe von 272,16 DM wöchentlich. Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.02.2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2001 Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2001. Mit der am 01.03.2001 bei der Beklagten zugegangenen Rentenmitteilung wies die LVA Westfalen auf die dem Kläger mit Bescheid vom 19.02.2001 bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 01.11.1998 hin. Als Beginn der laufenden Zahlung wurde der 01.04.2001 angegeben. Mit Bescheid vom 08.03.2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe teilweise für die Zeit vom 01.11.1998 bis 28.02.2001 auf und wies auf den mit selbem Datum wegen der Überzahlung in Höhe von 12.778,13 DM geltend gemachten Erstattungsanspruch gegenüber der LVA Westfalen hin. Mit Bescheid vom 27.03.2001 gewährte die Beklagte für den Monat März 2001 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung der Rentenzahlungen in Höhe von 172,97 DM wöchentlich, nachdem sie zuvor mit ihrem Schreiben vom 08.03.2001 unter Beifügung des Berechnungsbogens auf die Neuberechnung hingewiesen hatte. Auf der Grundlage ihres Bewilligungsbescheides vom 27.02.2001 gewährte die Beklagte sodann mit Wirkung ab 01.04.2001 ungekürzte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 263,06 DM wöchentlich. Nachdem die Beklagte die Arbeitslosenhilfe wegen einer vermeintlichen Verletzung der Mitwirkungspflichten mit Wirkung ab 01.06.2001 zunächst entzogen hatte, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 10.07.2001 mit Wirkung ab 01.06.2001 Arbeitslosenhilfe ebenfalls in ungekürzter Höhe.

Anlässlich der Antragstellung auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe am 14.03.2003 stellte die Beklagte die Überzahlung fest und hörte den Kläger mit Schreiben vom 28.03.2002 zur Rückforderung einer Überzahlung von 5.026,05 DM (entspricht 2.569,78 Euro) für die Zeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2001 an. Des Weiteren kündigte sie an, den zu erstattenden Betrag gegen den laufenden Leistungsanspruch in Höhe von 40,39 Euro wöchentlich aufrechnen zu wollen. Mit Bescheid vom 05.11.2002 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2001 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) teilweise in Höhe von 49,28 Euro auf, setzte die zu erstattende Leistung für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.03.2002 in Höhe von 2569,78 Euro fest und rechnete diesen Betrag mit wöchentlich 40,39 Euro gegen die laufende Leistung auf. Mit dem hiergegen am 14.11.2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei in Verwaltungsangelegenheiten völlig unerfahren, so dass er von der ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Rentenzahlung ausgegangen sei. Im Übrigen habe er die ausgezahlten Beträge für den Lebensunterhalt verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 änderte die Beklagte die angefochtene Entscheidung insoweit ab, als sie die Bescheide vom 27.02.2001 und 10.07.2001 nunmehr gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung vom 01.04.2001 in Höhe von 96,39 DM bzw. 49,28 Euro wöchentlich zurücknahm. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 27.02.2001 sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Rentenbewilligung durch die LVA erfolgt sei. Diese Berufsunfähigkeitsrente hätte bei der Bedürftigkeitsprüfung in Höhe eines berücksichtigungsfähigen Anrechnungsbetrages von 417,81 DM monatlich bzw. 96,42 DM wöchentlich berücksichtigt werden müssen. Es liege auch grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, da dem Kläger unabhängig von den entsprechenden Ausführungen in dem ihm ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose aufgrund des mit Schriftsatz vom 08.03.2001 übersandten Berechnungsbogens über die ab sofort eingetretene Minderung der Leistung in Höhe von 99,19 DM wöchentlich habe klar sein müssen, dass die Bescheide vom 27.02.2001 und 10.07.2001 nur falsch und damit rechtswidrig sein konnten.

Der Kläger hat am 10.02.2003 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und geltend gemacht, nicht er habe sich grob fahrlässig verhalten, vielmehr beruhe die Überzahlung auf einer unzulänglichen Verwaltungsorganisation, so dass in jedem Fall ein atypischer Fall vorliege. § 48 SGB X sei vorliegend nicht anwendbar, da die Rente mit Bescheid vom 19.02.2001 bewilligt, der Antrag des Klägers vom 14.02.2001 auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe aber erst mit Bescheid vom 27.02.2001 beschieden worden sei.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X seien erfüllt, da sie die Rentenmitteilung erst am 01.03.2001 erhalten habe. Im Übrigen liege der Beginn der laufenden Rentenzahlung am 01.04.2001 eindeutig nach Erlass des Bescheides vom 27.02.2001. Daher komme es auch auf ein Verschulden des Klägers nicht an, ebenso wenig könne dieser sich auf ein Vertrauen berufen.

Das SG hat durch Urteil vom 25.06.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB II berufen. Auf ein Verschulden des Betroffenen komme es dabei nicht an.

Gegen das ihm am 08.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.2004 Berufung eingelegt und sein erstinstanzliches Vorbringen bekräftigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 aufzuheben.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, nachdem er auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist und Einwendungen hiergegen ausdrücklich nicht erhoben hat.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 angefochtene Bescheid vom 05.11.2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat danach zutreffend ihre Bescheide vom 27.02.2001 und 10.07.2001 teilweise aufgehoben, die zu erstattende Leistung in Höhe von 2.569,78 Euro festgesetzt und diesen Betrag gegen den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 40,39 Euro wöchentlich aufgerechnet.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Betrages ist § 50 Absatz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Mit dem Bescheid vom 05.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 hat die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 27.02.2001 und 10.07.2001 in Höhe der Überzahlung aufgehoben. Nicht zu einer Änderung des Bescheides vom 27.02.2001 hat demgegenüber der Bescheid vom 27.03.2001 geführt, da die Änderung den hier im nicht streitigen vorangegangenen Bewilligungszeitraum liegenden Monat März 2001 betraf. Die Abänderung der Rechtsgrundlage im angefochtenen Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt war unter formellen Gesichtspunkten zulässig. Abgesehen davon, dass der Wechsel der Anspruchsgrundlage von § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X keine Verböserung (reformatio in peius) darstellt, da die Sorgfaltspflichtverletzung in § 48 SGB X der groben Fahrlässigkeit in § 45 SGB X entspricht (vgl. von Wulffen, SGB X - Kommentar - 5. Auflage § 48 Rdnr. 25) und die Beklagte den Kläger zu diesem Tatbestandsmerkmal auch angehört hat, war die Widerspruchsbehörde kraft Sachzusammenhangs zuständig für den im Widerspruchsbescheid aufgenommenen Bescheid nach § 45 SGB X (vgl. BSGE 71, 274; SozR 3 - 3870 § 4 Nummer 5; KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rdnr. 9; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar - 8. Auflage § 85 Rdnr. 5).

In der Sache war die Aufhebung nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nur bezogen auf den Bescheid vom 10.07.2001 zulässig. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf den Bestand des Verwaltungsaktes kann der Begünstigte u.a. nicht vertrauen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte ( § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X ). Der Bescheid vom 10.07.2001, mit dem die Beklagte mit Wirkung ab 01.06.2001 Arbeitslosenhilfe in ungekürzter Höhe bewilligte, war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur unter Anrechnung der laufenden Rentenzahlungen hatte. Die Beklagte konnte den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da die Voraussetzungen der Nr. 3 des Abs. 2 Satz 3 vorliegend erfüllt waren. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt hat, liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Da weder dem Klage- noch dem Berufungsvorbringen Gesichtspunkte zu entnehmen sind, die nicht bereits im Widerspruchsbescheid Berücksichtigung gefunden haben, besteht zu weitergehenden Ausführungen keine Veranlassung.

Zurecht hat das SG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.02.2001 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zugrunde gelegt. In Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist danach ein Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dass auch die rückwirkende Gewährung von anzurechnendem Einkommen - wie im vorliegenden Fall - von der Vorschrift erfasst wird, hat das SG zutreffend unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X dargelegt. Danach "gilt" (Fiktion) als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen rückwirkender Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Beginn jenes Anrechnungszeitraums. Zweck der Norm ist es, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, in dem die Änderung noch nicht eingetreten war. Danach ist sie nicht nur anzuwenden, wenn das erzielte Einkommen im strengen Sinn "anzurechnen" ist, sondern bei jeglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch (BSGE 59, 111, 113 f; KassKomm-Steinwedel § 48 Rdnr. 47). Der Kläger zieht insoweit auch nicht in Zweifel, dass die ihm gewährte Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen war und zu einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führte. In diesem Fall kommt es - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht darauf an, ob der Kläger von der Überzahlung wusste bzw. ob ihn ein Verschulden traf. Selbst wenn man - wie die Beklagte - auch hinsichtlich des Bescheides vom 27.02.2001 § 45 SGB X zugrundegelegt, wären die Voraussetzungen - wie bereits dargelegt - ebenfalls erfüllt. Die Auffassung des Klägers, er könne bei fehlendem eigenem Verschulden erkennbar überzahlte Leistungen der Beklagten behalten, erweist sich danach als nicht zutreffend.

Ermessen ist gemäß § 330 Abs. 2 bzw. 3 SGB III in der hier gültigen Fassung vom 23.12.2002 sowohl bei der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 als auch der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht auszuüben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte - anders als die anderen Sozialversicherungsträger - die meisten Leistungen kurzfristig zu erbringen hat, so dass Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind (vgl. BT-Drucks 12/5502 S.37 zu Nr.43 zur Vorgängerregelung des § 152 Arbeitsförderungsgesetz).

Die Beklagte hat die Bescheide vom 27.02.2001 und 10.07.2001 auch zutreffend in Höhe von 49,28 Euro wöchentlich zurückgenommen. Dass es sich bei der rückwirkend bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit um Einkommen handelt, das im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 190 Absatz 1 Nr. 5, 193 und 194 SGB III in Verbindung mit § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Dies wird von dem Kläger ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie die von der Beklagten ebenfalls ausführlich dargelegten Berechnung des Anrechnungsbetrages. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Letztlich ist auch die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsbetrages mit dem laufenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) zutreffend erfolgt. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Absatz 2 und 3 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Dass es sich um derartige Leistungen handelt, hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ebenso zutreffend dargelegt, wie die berechnete Höhe des Aufrechnungsbetrages. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Aufrechnung hilfebedürftig wird, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und dabei in nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes sowie der Beitreibung der Außenstände mit dem Interesse des Klägers an einer ungeminderten Auszahlung der Leistungen abgewogen. Weitergehende Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs.2 Nr.2 SGG besitzt.
Rechtskraft
Aus
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