Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 66/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Antragsteller beanspruchten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der am 01.05.1977 geborene Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Schwester eine 145 qm große, aus 5 Zimmern, Küche, Bad bestehende Mietwohnung. Nach der Erklärung des Vermieters beträgt die Gesamtmiete inklusive Heizkosten und Wassergeld monatlich 595,00 EUR. Mit Beschluss des Gerichts vom 29.07.2005 (S 13 AS 32/05 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung monatlicher tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 287,00 EUR zu gewähren. Ab dem 01.11.2005 wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung zunächst nicht mehr gewährt. Der Antragsteller erhielt inklusive des Zuschlages nach § 24 SGB II 425,00 EUR und anschließend nach Absenkung des Zuschlages auf 50 Prozent ab dem 12.12.2005 376,00 EUR monatlich.
Am 28.11.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, da er 280,00 EUR monatlich an Mietanteil tragen müsse. Abzüglich dieser Summe reichten die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Wohnung sei zwar 145 qm groß, er bewohne aber nur 2 Zimmer. Da die Schwester die größeren Zimmer bewohne, bezahle sie auch mehr Miete als er. Die beiden Zimmer hätten nach einer genauen Vermessung eine Gesamtfläche von 25,6 qm. Ferner benutze er die Küche mit 12 qm, den Flur mit 10,92 qm und das Badezimmer mit 10,6 qm mit. Es ergebe sich daher eine Gesamtwohnfläche von 59,12 qm.
Die Antragsgegnerin führte einen Hausbesuch durch und erkannte mit Bescheiden vom 29.12.2005 und 18.01.2006 einen anteiligen Anspruch auf Leistungen zur Unterkunft und Heizung in Höhe von 173,80 EUR an. Die Beträge seit November 2005 wurden nachgezahlt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Berechnung seines Anteils an der Wohnfläche sei unzutreffend. Er ist nach wie vor der Auffassung, ihm ständigen monatlich 280,00 EUR zu.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung monatlicher tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,00 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antragsteller könne für die von ihm nicht bewohnten Teile der Wohnung keine Leistungen beanspruchen. Die gemeinschaftlich benutzten Räume könnten ihm nur zum hälftigen Anteil angerechnet werden. Bei einer Gesamtmiete von 595,00 EUR für 145 qm ergebe dies einen Quadratmeterpreis von 4,103 EUR. Lege man die Angaben des Antragstellers zugrunde, ergebe sich ein Anspruch von 173,80 EUR pro Monat.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten S 13 AS 32/05 ER und S 13 AS 31/05.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Insbesondere ist die Stadt Minden die richtige Antragsgegnerin.
In Eilverfahren spielen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und damit die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides in aller Regel eine wesentliche Rolle. Für die Frage des richtigen Antragsgegners kommt es daher darauf an, gegen welchen Rechtsträger die Klage in der Hauptsache zu richten wäre. Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt insoweit ebenso wie nach § 78 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip, wonach Beteiligter die juristische Person ist, deren Behörde sachlich zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 70 Rn 4). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch materiell verpflichtet ist (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer a.a.O. § 69 Rn 4). Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit dem Antrag begehrten Leistung ist hier die Stadt P. Der Kreis M. ist zwar gemäß § 6a SGB II zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende, er hat diese Aufgaben jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 durch Satzung an die Stadt P. delegiert. Nach § 1 der Satzung vom 16.12.2004 überträgt der Kreis M. den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die in § 4 und 5 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen. Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 4 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung u. a. die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten. § 1 der Satzung des Kreises M. vom 16.12.2004 enthält damit eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur die Übertragung eines Mandats. Unter Delegation ist ein Rechtsakt zu verstehen, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf ein anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt. Von einem Mandat spricht man dagegen, wenn der Inhaber einer Zuständigkeit in einem oder mehreren Einzelfällen oder auch abstrakt ein anderes öffentlich-rechtliches Subjekt beauftragt, die Kompetenz des Mandanten in dessen Namen auszuüben (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchivband 68,118, 120, 148). Da hier der Stadt P. –entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung– die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurden, handelt es sich um eine Delegation im weiteren Sinne. Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung auch als "Delegationsnehmer" bezeichnet. Diese Unterscheidung hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Beteiligung im Prozess, weil der im eigenen Namen entscheidende Delegationsnehmer auch Beklagter ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988 – 8 A8 125/86; Schmidt – Jortzig, Strukturen einer Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten, Verwaltungsarchiv 75. Band, 1984, 104, 118). Nur wenn die herangezogene Kommune im Namen des zuständigen Trägers entscheiden würde, würde gegenüber dem leistungsberechtigten Bürger klargestellt, dass dieser gegenüber dem Bürger verantwortlich bleibt und auch als Beklagter in einem gerichtlichen Verfahren anzugreifen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1991 – 4 AL 148/90).
Das Gericht vermag der neueren Rechtsprechung des LSG NRW (Beschluss vom 22.11.2005 – L 12 B 38/05 AS ER und vom 24.11.2005 – L 9 B 87/05 AS ER) nicht zu folgen. Zutreffend wird in diesen Entscheidungen zwar darauf hingewiesen, dass sich der Kreis M. in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten hat und diese Satzungsregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ändert jedoch nichts an der sachlichen Zuständigkeit und materiellen Verpflichtung zur Erbringung der Leistung auf Seiten der herangezogenen Kommune als Delegationsnehmerin. Ausschlaggebend ist nicht die selbstverständlich weiterhin bestehende Leistungsträgerschaft des Kreises nach § 6a SGB II, sondern die Frage, welcher Rechtsträger leistungsverpflichtet ist. Diese Frage kann im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur einheitlich beantwortet werden, zumal nach dem AG-SGB XII NRW vom 16.12.2004 (GVBL NRW Seite 816) in § 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben ebenfalls durch Satzung heranziehen kann. Auch in diesem Bereich entscheiden die Kommunen dann im eigenen Namen. Diese Regelung gibt insoweit nur den bereits vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtsstand wieder. Insoweit war – und soweit ersichtlich – ist unumstritten, dass die Rücknahme der Delegation bezüglich des Widerspruchsverfahrens nicht dazu führt, dass der Landkreis nunmehr als Beklagter zu führen ist. Diese Regelung entspricht § 90 SGB X und § 6 Abs. 2 SGB II. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von der allgemeinen Delegation und diese Sonderregelung erfasst, jedenfalls im Bereich der Sozialhilfe, lediglich die Zuständigkeit im Vorverfahren. Für das Klageverfahren bleibt weiterhin Beklagte die kreisangehörige Gemeinde, es sei denn, der Widerspruchsbescheid hat den Kläger erstmals im Sinne des § 78 Abs. 2 VwGO beschwert (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 96, Rn 20). Entsprechend diesen weiterhin im Bereich der Sozialhilfe geltenden Rechtsgrundsätzen kann auch bei den aufgrund einer Delegation von den kreisangehörigen Gemeinden zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Kreis nicht die Passivlegitimation der materiell verpflichteten Kommunen entfallen. Vielmehr ist die Klage und damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch weiterhin gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat und von der eine Leistung begehrt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 54 Rn 45).
Soweit in § 8 der Satzung vom 16.12.2004 dem Kreis die Durchführung der Rechtsstreitverfahren obliegt, handelt es sich lediglich um eine Befugnis der Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten. Die oben dargelegte Stellung der kommunalen Delegationsnehmer als Beklagte bzw. Antragsgegner wird im Wesentlichen durch die Verfahrensgrundsätze des Sozialgerichtsgesetzes und damit durch ein Bundesgesetz bestimmt, welches durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung nicht modifiziert werden kann. Dem Kreis M. bleibt es unbenommen, das Rechtsstreitverfahren sowohl schriftlich als auch durch Entsendung eines Beamten des Kreises als Prozessvertreter der Gemeinde durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem solchen Vorgehen nicht gesehen. Die Beteiligtenrolle der Gemeinde als Beklagte bzw. Antragsgegnerin wird allerdings hierdurch nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zusteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rn 27).
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind hier teilweise die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und im Übrigen ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach Kopfzahlen aufgeteilten tatsächlichen Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nur dann anteilig pro Kopf zu ermitteln, wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.1988 – 5 C 68/85; Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II, § 22 Rn 38). Wie der Antragsteller selbst vorträgt und auch die Antragsgegnerin nun aufgrund eines Hausbesuches festgestellt hat, besteht eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II nicht. Der Antragsteller kann daher nur diejenigen Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen, die auf die von ihm in Anspruch genommenen Wohnungsteile entfallen. Entgegen seiner Ansicht können jedoch die Kosten für die gemeinsam mit seiner Schwester benutzten Räume nicht vollständig auf seinen Bedarf angerechnet werden. Bei Untermietverhältnissen und ähnlichen auf Absprache beruhenden Aufteilungen der Unterkunftskosten von Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben, sind die Kosten derjenigen Räumlichkeiten, die gemeinsam benutzt werden, nach Kopfzahl aufzuteilen. So wie das Bewohnen einer Wohnung durch eine Haushaltsgemeinschaft eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die im Regelfall einer an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Mitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt, verhält es sich grundsätzlich z. B. bei einem Haupt- und Untermietverhältnis hinsichtlich der von jedem Bewohner nutzbaren Räumlichkeiten wie Küche, Diele und Bad (OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2001 – 12 E 478/00). Daraus folgt, dass die Berechnung der auf den Bedarf des Klägers anzurechnenden Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin zutreffend ist. Neben den 25,6 qm für die vom Antragsteller benutzen beiden Zimmer ist die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Badezimmers in Höhe von 16,76 qm (12 qm + 10,92 qm + 10,60 qm = 33,52: 2) anzurechnen. Bei insgesamt 42,36 qm multipliziert mit dem pro Quadratmeter anfallenden Kosten in Höhe von 4,103 EUR ergibt sich der mit Bescheid vom 18.01.2006 zugebilligte Betrag von 173,80 EUR.
Die Entscheidung darüber, ob die vom Antragsteller offenbar aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Schwester gezahlten anteiligen Miet- und Nebenkosten in Höhe von 280,00 EUR pro Monat angemessen sind, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesen 280,00 EUR sind 10,50 EUR für die Warmwasserbereitung enthalten, die aus dem Regelsatz zu tragen sind. Abzüglich der nunmehr zugestandenen 173,80 EUR bleibt ein Betrag von 95,70 EUR pro Monat an Leistungen für Unterkunft und Heizung umstritten. Die Nichtzahlung einer solchen Summe muss der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, denn es handelt sich nicht um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht auf die Leistung rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des geltenden Rechts geltend gemacht werden kann und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Somit verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer existenziellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigt, ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen und die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung zu verpflichten (LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2005 – L 9 B 4/05 AS ER). Eine solche existenzbedrohende Notlage kann nach der Rechtsprechung der Kammer nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller weniger als 70 Prozent der Regelleistung nach § 20 SGB II verbleiben. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus § 31 Abs. 1 SGB II. Danach kann unter bestimmten Umständen das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden. Es ist daher davon auszugehen, das 70 Prozent der Regelleistung den unteren Rand einer kargen Grundversorgung darstellen und ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erst unterhalb dieses Satzes in seiner psycho-physischen Existenz gefährdet wird (vgl. Eicher/Spellbrink, Rixen, SGB II, § 31 Rn 50). Diese Grenze von 30 Prozent der Regelleistung (103,50 EUR) pro Monat wird hier – wie oben dargestellt – nicht überschritten. Ferner ist bisher auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller akute Nachteile im Sinne einer bevorstehenden Kündigung oder gar einer Räumung der Wohnung drohen. Auch ist bisher nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Kläger gegen Bescheid vom 18.01.2006 Widerspruch erhoben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, ist bereits aus diesen Gründen ein Anordnungsgrund zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin soweit aus der Akte und dem Vortrag der Beteiligten ersichtlich trotz der Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 29.07.2005 ab dem 01.11.2005 wieder eine Haushaltsgemeinschaft angenommen hat. Soweit aufgrund des Verhaltens des Antragstellers Ermittlungshindernisse bestanden haben, hätte es einer Aufforderung zur Mitwirkung und einer nachfolgenden Entscheidung nach § 66 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) bedurft. Da für eine solche Vorgehensweise nichts ersichtlich ist, hat die Antragsgegnerin zumindest teilweise Anlass für die Stellung des Antrages gegeben.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Antragsteller beanspruchten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der am 01.05.1977 geborene Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Schwester eine 145 qm große, aus 5 Zimmern, Küche, Bad bestehende Mietwohnung. Nach der Erklärung des Vermieters beträgt die Gesamtmiete inklusive Heizkosten und Wassergeld monatlich 595,00 EUR. Mit Beschluss des Gerichts vom 29.07.2005 (S 13 AS 32/05 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung monatlicher tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 287,00 EUR zu gewähren. Ab dem 01.11.2005 wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung zunächst nicht mehr gewährt. Der Antragsteller erhielt inklusive des Zuschlages nach § 24 SGB II 425,00 EUR und anschließend nach Absenkung des Zuschlages auf 50 Prozent ab dem 12.12.2005 376,00 EUR monatlich.
Am 28.11.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, da er 280,00 EUR monatlich an Mietanteil tragen müsse. Abzüglich dieser Summe reichten die Zahlungen der Antragsgegnerin nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Wohnung sei zwar 145 qm groß, er bewohne aber nur 2 Zimmer. Da die Schwester die größeren Zimmer bewohne, bezahle sie auch mehr Miete als er. Die beiden Zimmer hätten nach einer genauen Vermessung eine Gesamtfläche von 25,6 qm. Ferner benutze er die Küche mit 12 qm, den Flur mit 10,92 qm und das Badezimmer mit 10,6 qm mit. Es ergebe sich daher eine Gesamtwohnfläche von 59,12 qm.
Die Antragsgegnerin führte einen Hausbesuch durch und erkannte mit Bescheiden vom 29.12.2005 und 18.01.2006 einen anteiligen Anspruch auf Leistungen zur Unterkunft und Heizung in Höhe von 173,80 EUR an. Die Beträge seit November 2005 wurden nachgezahlt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Berechnung seines Anteils an der Wohnfläche sei unzutreffend. Er ist nach wie vor der Auffassung, ihm ständigen monatlich 280,00 EUR zu.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung monatlicher tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,00 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antragsteller könne für die von ihm nicht bewohnten Teile der Wohnung keine Leistungen beanspruchen. Die gemeinschaftlich benutzten Räume könnten ihm nur zum hälftigen Anteil angerechnet werden. Bei einer Gesamtmiete von 595,00 EUR für 145 qm ergebe dies einen Quadratmeterpreis von 4,103 EUR. Lege man die Angaben des Antragstellers zugrunde, ergebe sich ein Anspruch von 173,80 EUR pro Monat.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten S 13 AS 32/05 ER und S 13 AS 31/05.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Insbesondere ist die Stadt Minden die richtige Antragsgegnerin.
In Eilverfahren spielen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und damit die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides in aller Regel eine wesentliche Rolle. Für die Frage des richtigen Antragsgegners kommt es daher darauf an, gegen welchen Rechtsträger die Klage in der Hauptsache zu richten wäre. Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt insoweit ebenso wie nach § 78 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip, wonach Beteiligter die juristische Person ist, deren Behörde sachlich zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 70 Rn 4). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch materiell verpflichtet ist (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer a.a.O. § 69 Rn 4). Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit dem Antrag begehrten Leistung ist hier die Stadt P. Der Kreis M. ist zwar gemäß § 6a SGB II zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende, er hat diese Aufgaben jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 durch Satzung an die Stadt P. delegiert. Nach § 1 der Satzung vom 16.12.2004 überträgt der Kreis M. den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die in § 4 und 5 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen. Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 4 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung u. a. die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten. § 1 der Satzung des Kreises M. vom 16.12.2004 enthält damit eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur die Übertragung eines Mandats. Unter Delegation ist ein Rechtsakt zu verstehen, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf ein anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt. Von einem Mandat spricht man dagegen, wenn der Inhaber einer Zuständigkeit in einem oder mehreren Einzelfällen oder auch abstrakt ein anderes öffentlich-rechtliches Subjekt beauftragt, die Kompetenz des Mandanten in dessen Namen auszuüben (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchivband 68,118, 120, 148). Da hier der Stadt P. –entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung– die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurden, handelt es sich um eine Delegation im weiteren Sinne. Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung auch als "Delegationsnehmer" bezeichnet. Diese Unterscheidung hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Beteiligung im Prozess, weil der im eigenen Namen entscheidende Delegationsnehmer auch Beklagter ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988 – 8 A8 125/86; Schmidt – Jortzig, Strukturen einer Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten, Verwaltungsarchiv 75. Band, 1984, 104, 118). Nur wenn die herangezogene Kommune im Namen des zuständigen Trägers entscheiden würde, würde gegenüber dem leistungsberechtigten Bürger klargestellt, dass dieser gegenüber dem Bürger verantwortlich bleibt und auch als Beklagter in einem gerichtlichen Verfahren anzugreifen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1991 – 4 AL 148/90).
Das Gericht vermag der neueren Rechtsprechung des LSG NRW (Beschluss vom 22.11.2005 – L 12 B 38/05 AS ER und vom 24.11.2005 – L 9 B 87/05 AS ER) nicht zu folgen. Zutreffend wird in diesen Entscheidungen zwar darauf hingewiesen, dass sich der Kreis M. in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten hat und diese Satzungsregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ändert jedoch nichts an der sachlichen Zuständigkeit und materiellen Verpflichtung zur Erbringung der Leistung auf Seiten der herangezogenen Kommune als Delegationsnehmerin. Ausschlaggebend ist nicht die selbstverständlich weiterhin bestehende Leistungsträgerschaft des Kreises nach § 6a SGB II, sondern die Frage, welcher Rechtsträger leistungsverpflichtet ist. Diese Frage kann im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur einheitlich beantwortet werden, zumal nach dem AG-SGB XII NRW vom 16.12.2004 (GVBL NRW Seite 816) in § 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben ebenfalls durch Satzung heranziehen kann. Auch in diesem Bereich entscheiden die Kommunen dann im eigenen Namen. Diese Regelung gibt insoweit nur den bereits vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtsstand wieder. Insoweit war – und soweit ersichtlich – ist unumstritten, dass die Rücknahme der Delegation bezüglich des Widerspruchsverfahrens nicht dazu führt, dass der Landkreis nunmehr als Beklagter zu führen ist. Diese Regelung entspricht § 90 SGB X und § 6 Abs. 2 SGB II. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von der allgemeinen Delegation und diese Sonderregelung erfasst, jedenfalls im Bereich der Sozialhilfe, lediglich die Zuständigkeit im Vorverfahren. Für das Klageverfahren bleibt weiterhin Beklagte die kreisangehörige Gemeinde, es sei denn, der Widerspruchsbescheid hat den Kläger erstmals im Sinne des § 78 Abs. 2 VwGO beschwert (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 96, Rn 20). Entsprechend diesen weiterhin im Bereich der Sozialhilfe geltenden Rechtsgrundsätzen kann auch bei den aufgrund einer Delegation von den kreisangehörigen Gemeinden zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Kreis nicht die Passivlegitimation der materiell verpflichteten Kommunen entfallen. Vielmehr ist die Klage und damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch weiterhin gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat und von der eine Leistung begehrt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 54 Rn 45).
Soweit in § 8 der Satzung vom 16.12.2004 dem Kreis die Durchführung der Rechtsstreitverfahren obliegt, handelt es sich lediglich um eine Befugnis der Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten. Die oben dargelegte Stellung der kommunalen Delegationsnehmer als Beklagte bzw. Antragsgegner wird im Wesentlichen durch die Verfahrensgrundsätze des Sozialgerichtsgesetzes und damit durch ein Bundesgesetz bestimmt, welches durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung nicht modifiziert werden kann. Dem Kreis M. bleibt es unbenommen, das Rechtsstreitverfahren sowohl schriftlich als auch durch Entsendung eines Beamten des Kreises als Prozessvertreter der Gemeinde durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem solchen Vorgehen nicht gesehen. Die Beteiligtenrolle der Gemeinde als Beklagte bzw. Antragsgegnerin wird allerdings hierdurch nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zusteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rn 27).
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind hier teilweise die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und im Übrigen ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach Kopfzahlen aufgeteilten tatsächlichen Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nur dann anteilig pro Kopf zu ermitteln, wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.1988 – 5 C 68/85; Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II, § 22 Rn 38). Wie der Antragsteller selbst vorträgt und auch die Antragsgegnerin nun aufgrund eines Hausbesuches festgestellt hat, besteht eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II nicht. Der Antragsteller kann daher nur diejenigen Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen, die auf die von ihm in Anspruch genommenen Wohnungsteile entfallen. Entgegen seiner Ansicht können jedoch die Kosten für die gemeinsam mit seiner Schwester benutzten Räume nicht vollständig auf seinen Bedarf angerechnet werden. Bei Untermietverhältnissen und ähnlichen auf Absprache beruhenden Aufteilungen der Unterkunftskosten von Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben, sind die Kosten derjenigen Räumlichkeiten, die gemeinsam benutzt werden, nach Kopfzahl aufzuteilen. So wie das Bewohnen einer Wohnung durch eine Haushaltsgemeinschaft eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die im Regelfall einer an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Mitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt, verhält es sich grundsätzlich z. B. bei einem Haupt- und Untermietverhältnis hinsichtlich der von jedem Bewohner nutzbaren Räumlichkeiten wie Küche, Diele und Bad (OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2001 – 12 E 478/00). Daraus folgt, dass die Berechnung der auf den Bedarf des Klägers anzurechnenden Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin zutreffend ist. Neben den 25,6 qm für die vom Antragsteller benutzen beiden Zimmer ist die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Badezimmers in Höhe von 16,76 qm (12 qm + 10,92 qm + 10,60 qm = 33,52: 2) anzurechnen. Bei insgesamt 42,36 qm multipliziert mit dem pro Quadratmeter anfallenden Kosten in Höhe von 4,103 EUR ergibt sich der mit Bescheid vom 18.01.2006 zugebilligte Betrag von 173,80 EUR.
Die Entscheidung darüber, ob die vom Antragsteller offenbar aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Schwester gezahlten anteiligen Miet- und Nebenkosten in Höhe von 280,00 EUR pro Monat angemessen sind, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesen 280,00 EUR sind 10,50 EUR für die Warmwasserbereitung enthalten, die aus dem Regelsatz zu tragen sind. Abzüglich der nunmehr zugestandenen 173,80 EUR bleibt ein Betrag von 95,70 EUR pro Monat an Leistungen für Unterkunft und Heizung umstritten. Die Nichtzahlung einer solchen Summe muss der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, denn es handelt sich nicht um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht auf die Leistung rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des geltenden Rechts geltend gemacht werden kann und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Somit verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer existenziellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigt, ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen und die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung zu verpflichten (LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2005 – L 9 B 4/05 AS ER). Eine solche existenzbedrohende Notlage kann nach der Rechtsprechung der Kammer nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller weniger als 70 Prozent der Regelleistung nach § 20 SGB II verbleiben. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus § 31 Abs. 1 SGB II. Danach kann unter bestimmten Umständen das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden. Es ist daher davon auszugehen, das 70 Prozent der Regelleistung den unteren Rand einer kargen Grundversorgung darstellen und ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erst unterhalb dieses Satzes in seiner psycho-physischen Existenz gefährdet wird (vgl. Eicher/Spellbrink, Rixen, SGB II, § 31 Rn 50). Diese Grenze von 30 Prozent der Regelleistung (103,50 EUR) pro Monat wird hier – wie oben dargestellt – nicht überschritten. Ferner ist bisher auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller akute Nachteile im Sinne einer bevorstehenden Kündigung oder gar einer Räumung der Wohnung drohen. Auch ist bisher nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der Kläger gegen Bescheid vom 18.01.2006 Widerspruch erhoben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, ist bereits aus diesen Gründen ein Anordnungsgrund zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin soweit aus der Akte und dem Vortrag der Beteiligten ersichtlich trotz der Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 29.07.2005 ab dem 01.11.2005 wieder eine Haushaltsgemeinschaft angenommen hat. Soweit aufgrund des Verhaltens des Antragstellers Ermittlungshindernisse bestanden haben, hätte es einer Aufforderung zur Mitwirkung und einer nachfolgenden Entscheidung nach § 66 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) bedurft. Da für eine solche Vorgehensweise nichts ersichtlich ist, hat die Antragsgegnerin zumindest teilweise Anlass für die Stellung des Antrages gegeben.
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