Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 302/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 502/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Einstellung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) streitig.
Mit Bescheid vom 29.03.2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Beschwerdeführerin (Bf.) und ihrem am 06.03.2003 geborenen Sohn D. bis zum 31.07.2005 Alg II. Die Bf. bewohnt im Anwesen W.-Bogen eine 1 1/2 Zimmerwohnung. Der Ehemann der Bf. und zwei weitere gemeinsame Kinder sind gemäß der Meldebestätigung der Stadt L. vom 24.05.2005 seit dem 01.03.2004 in L. , gemeldet und erhalten nach dem Bescheid der ARGE L. vom 16.12.2004 von dieser Alg II. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde mit Bescheid vom 13.05.2005 abgelehnt.
Am 11.04.2005 teilte die Polizeiinspektion in M. per Fax dem Jugendamt mit, dass der Hausmeister am 11.04.2005 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Ehemann der Bf. und alle drei Kinder gemeinsam mit der Bf. im Anwesen W.-Bogen, wohnen würden. Der Vorgang wurde mit der englisch geschriebenen Äußerung der Bf., dass sie einen Dolmetscher benötige, der Bg. übermittelt.
Mit Schreiben vom 10.05.2005 hörte die Bg. die Bf. an und forderte diese zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf. Das genannte Schreiben enthält keine Belehrung nach § 66 Abs.3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Mit Datum vom 13.05.2005 ging bei der Bg. ein Schreiben der Bf. auf deutsch mit beleidigendem Inhalt ein. Mit Schreiben vom 25.05.2005 bat die Bf. um Fristverlängerung, da sie in der Kürze der Zeit nicht antworten könne. Unter dem Datum vom 24.05.2005 führte der Ehemann der Bf. aus, es handle sich um unsubstantiierte Vorwürfe. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Mit Bescheid vom 31.05.2005, zugestellt am 11.06.2005, stellte die Bg. die Gewährung von Alg II ein. Es läge eine ungeklärte Bedarfssituation vor. Diese würde sich ändern, wenn der Ehemann der Bf. und die zwei Kinder ebenfalls bei der Bf. wohnen würden. Der Bescheid vom 31.05.2005 ist bestandskräftig.
Am 15.06.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zur sofortigen Weiterzahlung des Alg II anzuweisen. Nach der beigefügten Meldebescheinigung und der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Ehemannes, die im Bereich der gleichen Postleitzahl wohnen, lebe der Ehemann der Bf. mit zwei Kindern in L ... Bereits aus der Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Großeltern sei ein anderer Wohnsitz neben L. ausgeschlossen.
Die Bg. hat ausgeführt, die eidesstattliche Versicherung der Großeltern lasse auf Aufenthalte mit Besuchscharakter schließen. Die Bf. habe sich nach wie vor nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 27.07.2005 hat das SG den Antrag der Bf. abgelehnt. Der Antrag sei als Antrag nach § 86b Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, da der Bescheid vom 31.05.2005 bestandskräftig sei. Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der am 11.06.2005 zugestellt worden sei, sei kein Widerspruch eingelegt worden. Dies habe zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005, der grundsätzlich bis zum 31.07.2005 Geltung gehabt hätte, wirksam aufgehoben worden sei.
Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 86b Abs.2 SGG in eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes sei nach dem Antragsvorbringen möglich, da die Bf. die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II begehre. Wegen der Bestandskraft des Einstellungsbescheides sei ungeachtet dessen, dass der Bewilligungszeitraum des Ausgangsbescheides am 31.07.2005 auslaufe, nach § 37 SGB II ein Antrag erforderlich. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden nach dieser Vorschrift nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da das Antragserfordernis nicht an eine Form gebunden sei, könne im Schreiben der Bf. vom 15.06.2005 an das Gericht zwar ein Antrag auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesehen werden, die Bg. habe darüber jedoch noch nicht entschieden. Erforderliche Nachweise für eine Weiterbewilligung seien in diesem Verfahren und nach Aktenlage nicht vorgelegt worden, insbesondere habe sich die Bf. nach wie vor nicht dazu geäußert, ob ihr Ehemann und ihre beiden weiteren Kinder ebenfalls bei ihr wohnen würden. Soweit Leistungen für die Zukunft begehrt würden, fehle es der Bf. derzeit an dem auch im Verfahren nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da sie ihr Ziel durch eine Antragstellung bei der Bg. erreichen könne. Soweit die Bg. Leistungen für die Vergangenheit begehre, habe sie keinen Anordnungsgrund, das heißt die Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen, dass der Einstellungsbescheid bestandskräftig geworden sei, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht, die bei Leistungen für zurückliegende Zeiträume regelmäßig zu verneinen sei. Gründe, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung des Beschlusses des SG begehrt. Die Entscheidung des SG sei ein grober Verstoß gegen geltendes Recht und stelle einen Angriff auf die Rechtstaatlichkeit dar. Es lägen schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen vor. Gesetze und Entscheidungen, die eine Verletzung der Grundrechte enthalten, seien verfassungswidrig und damit nichtig. Eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB sei bereits durch Verletzung objektiven oder prozessualen Rechts in jeder Stufe erfüllt. Selbst Rechtsblindheit schließe Vorsatz auch dann nicht aus, wenn der Täter glaube, sich im Recht zu befinden. Die Entscheidung des SG sei für sie besonders belastend, da in der Geschichte ihrer Familie deutsches Unrecht während des 2. Weltkrieges zuteil geworden sei. Das unrechtmäßige Handeln des SG erhärte ihre Vermutung, dass alle beteiligten Personen in dieser Sache als kriminelle Vereinigung tätig seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, soweit die Bf. Leistungen für die Vergangenheit begehrt. Zutreffend weist das SG auch darauf hin, dass in dem Antrag vom 15.06.2005 - Anweisung der Bg. zur Weiterzahlung des Alg II - ein Antrag auf die Gewährung von Leistungen gesehen werden kann. Es liegt aber insoweit in dem Verantwortungsbereich der Bf., durch erforderliche Nachweise der Bg. die Möglichkeit einzuräumen, über diesen Antrag zu entscheiden. Bislang hat die Bf. sich aber nach wie vor nicht dazu geäußert, ob ihr Ehemann und ihre beiden Kinder ebenfalls bei ihr wohnen. Gegebenenfalls ist der Antrag der Bf. vom 15.06.2005 auch dahingehend zu deuten, dass in diesem ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.06.2005 zu sehen ist. Für diesen Fall müsste die Bg. gegenbenenfalls einen Widerspruchsbescheid erlassen, der der Bf. die Möglichkeit der Klageerhebung zum SG einräumen würde.
Somit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG München vom 27.07.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Einstellung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) streitig.
Mit Bescheid vom 29.03.2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Beschwerdeführerin (Bf.) und ihrem am 06.03.2003 geborenen Sohn D. bis zum 31.07.2005 Alg II. Die Bf. bewohnt im Anwesen W.-Bogen eine 1 1/2 Zimmerwohnung. Der Ehemann der Bf. und zwei weitere gemeinsame Kinder sind gemäß der Meldebestätigung der Stadt L. vom 24.05.2005 seit dem 01.03.2004 in L. , gemeldet und erhalten nach dem Bescheid der ARGE L. vom 16.12.2004 von dieser Alg II. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde mit Bescheid vom 13.05.2005 abgelehnt.
Am 11.04.2005 teilte die Polizeiinspektion in M. per Fax dem Jugendamt mit, dass der Hausmeister am 11.04.2005 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Ehemann der Bf. und alle drei Kinder gemeinsam mit der Bf. im Anwesen W.-Bogen, wohnen würden. Der Vorgang wurde mit der englisch geschriebenen Äußerung der Bf., dass sie einen Dolmetscher benötige, der Bg. übermittelt.
Mit Schreiben vom 10.05.2005 hörte die Bg. die Bf. an und forderte diese zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf. Das genannte Schreiben enthält keine Belehrung nach § 66 Abs.3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Mit Datum vom 13.05.2005 ging bei der Bg. ein Schreiben der Bf. auf deutsch mit beleidigendem Inhalt ein. Mit Schreiben vom 25.05.2005 bat die Bf. um Fristverlängerung, da sie in der Kürze der Zeit nicht antworten könne. Unter dem Datum vom 24.05.2005 führte der Ehemann der Bf. aus, es handle sich um unsubstantiierte Vorwürfe. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Mit Bescheid vom 31.05.2005, zugestellt am 11.06.2005, stellte die Bg. die Gewährung von Alg II ein. Es läge eine ungeklärte Bedarfssituation vor. Diese würde sich ändern, wenn der Ehemann der Bf. und die zwei Kinder ebenfalls bei der Bf. wohnen würden. Der Bescheid vom 31.05.2005 ist bestandskräftig.
Am 15.06.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zur sofortigen Weiterzahlung des Alg II anzuweisen. Nach der beigefügten Meldebescheinigung und der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Ehemannes, die im Bereich der gleichen Postleitzahl wohnen, lebe der Ehemann der Bf. mit zwei Kindern in L ... Bereits aus der Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Großeltern sei ein anderer Wohnsitz neben L. ausgeschlossen.
Die Bg. hat ausgeführt, die eidesstattliche Versicherung der Großeltern lasse auf Aufenthalte mit Besuchscharakter schließen. Die Bf. habe sich nach wie vor nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 27.07.2005 hat das SG den Antrag der Bf. abgelehnt. Der Antrag sei als Antrag nach § 86b Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, da der Bescheid vom 31.05.2005 bestandskräftig sei. Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der am 11.06.2005 zugestellt worden sei, sei kein Widerspruch eingelegt worden. Dies habe zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005, der grundsätzlich bis zum 31.07.2005 Geltung gehabt hätte, wirksam aufgehoben worden sei.
Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 86b Abs.2 SGG in eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes sei nach dem Antragsvorbringen möglich, da die Bf. die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II begehre. Wegen der Bestandskraft des Einstellungsbescheides sei ungeachtet dessen, dass der Bewilligungszeitraum des Ausgangsbescheides am 31.07.2005 auslaufe, nach § 37 SGB II ein Antrag erforderlich. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden nach dieser Vorschrift nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da das Antragserfordernis nicht an eine Form gebunden sei, könne im Schreiben der Bf. vom 15.06.2005 an das Gericht zwar ein Antrag auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesehen werden, die Bg. habe darüber jedoch noch nicht entschieden. Erforderliche Nachweise für eine Weiterbewilligung seien in diesem Verfahren und nach Aktenlage nicht vorgelegt worden, insbesondere habe sich die Bf. nach wie vor nicht dazu geäußert, ob ihr Ehemann und ihre beiden weiteren Kinder ebenfalls bei ihr wohnen würden. Soweit Leistungen für die Zukunft begehrt würden, fehle es der Bf. derzeit an dem auch im Verfahren nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da sie ihr Ziel durch eine Antragstellung bei der Bg. erreichen könne. Soweit die Bg. Leistungen für die Vergangenheit begehre, habe sie keinen Anordnungsgrund, das heißt die Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen, dass der Einstellungsbescheid bestandskräftig geworden sei, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht, die bei Leistungen für zurückliegende Zeiträume regelmäßig zu verneinen sei. Gründe, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung des Beschlusses des SG begehrt. Die Entscheidung des SG sei ein grober Verstoß gegen geltendes Recht und stelle einen Angriff auf die Rechtstaatlichkeit dar. Es lägen schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen vor. Gesetze und Entscheidungen, die eine Verletzung der Grundrechte enthalten, seien verfassungswidrig und damit nichtig. Eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB sei bereits durch Verletzung objektiven oder prozessualen Rechts in jeder Stufe erfüllt. Selbst Rechtsblindheit schließe Vorsatz auch dann nicht aus, wenn der Täter glaube, sich im Recht zu befinden. Die Entscheidung des SG sei für sie besonders belastend, da in der Geschichte ihrer Familie deutsches Unrecht während des 2. Weltkrieges zuteil geworden sei. Das unrechtmäßige Handeln des SG erhärte ihre Vermutung, dass alle beteiligten Personen in dieser Sache als kriminelle Vereinigung tätig seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, soweit die Bf. Leistungen für die Vergangenheit begehrt. Zutreffend weist das SG auch darauf hin, dass in dem Antrag vom 15.06.2005 - Anweisung der Bg. zur Weiterzahlung des Alg II - ein Antrag auf die Gewährung von Leistungen gesehen werden kann. Es liegt aber insoweit in dem Verantwortungsbereich der Bf., durch erforderliche Nachweise der Bg. die Möglichkeit einzuräumen, über diesen Antrag zu entscheiden. Bislang hat die Bf. sich aber nach wie vor nicht dazu geäußert, ob ihr Ehemann und ihre beiden Kinder ebenfalls bei ihr wohnen. Gegebenenfalls ist der Antrag der Bf. vom 15.06.2005 auch dahingehend zu deuten, dass in diesem ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.06.2005 zu sehen ist. Für diesen Fall müsste die Bg. gegenbenenfalls einen Widerspruchsbescheid erlassen, der der Bf. die Möglichkeit der Klageerhebung zum SG einräumen würde.
Somit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG München vom 27.07.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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