L 8 AL 24/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 501/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 24/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. September 2004 sowie der Bescheid vom 17. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2000 aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 25. April bis 14. Mai 2000 Arbeitslosengeld zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit und der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.04. bis 14.05.2000 streitig.

Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 25.04.2000 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, bis 20.04.2000 als Zimmerer bei der Firma W. M. beschäftigt gewesen zu sein. In der schließlich vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsbescheinigung ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit 10.04.2000 angegeben und vermerkt, das Arbeitsverhältis sei zu diesem Zeitpunkt durch den Arbeitnehmer gekündigt worden. Demgegenüber gab der Kläger, der zum 15.05.2000 wieder eine neue Beschäftigung aufnahm, an, ihm sei vom Arbeitgeber anlässlich eines Telefongespräches am 17.04.2000 gekündigt worden.

Mit Bescheid vom 17.07.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 11.04. bis 03.07.2000 mit der Begründung fest, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M. selbst aufgegeben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. In einer von der Beklagten angeforderten Stellungnahme des früheren Arbeitgebers vom 09.10.2000 heißt es, der Kläger habe am 17.04.2000 angerufen und auf die Mitteilung des Arbeitgebers, er - der Kläger - habe Baustellenverbot erhalten, erklärt "es mache doch nichts, dann suche ich mir einen neuen Betrieb."

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und gab die Auskunft des Arbeitgebers wider, aus der sich ergebe, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe.

Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und in dem Erörterungstermin am 22.01.2002 angegeben, zum 10.04.2000 sei die einzige Baustelle, auf der die Firma M. zur damaligen Zeit gearbeitet habe, eingestellt worden. Herr M. habe ihn einige Tage später angerufen und ihm mitgeteilt, er - der Kläger - habe vom Bauherrn Baustellenverbot erhalten; er - Herr M. - habe keine andere Baustelle, weshalb der Kläger sich eine andere Stelle suchen solle.

In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2004 hat das SG den Bauherrn B., den früheren Arbeitskollegen Th. und den Arbeitgeber W. M. als Zeugen vernommen; bezüglich ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 14.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts bestehe trotz der entgegenstehenden Aussage des Zeugen Th. kein Zweifel daran, dass anlässlich der vorübergehenden Einstellung der Baustelle am 10.04.2000 es noch zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Wie der Zeuge M. schlüssig und widerspruchsfrei dargetan habe, habe der Kläger bei dem Telefongespräch am 17.04.2000 auf die Vorbemerkung des Zeugen zum Baustellenverbot und dem Hinweis, dass es so nicht weitergehen könne, ausdrücklich erklärt, dass dies kein Problem sei und er sich eine neue Zimmerei suche. Keine andere rechtliche Beurteilung zeige sich im Ergebnis, wenn man unterstelle, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden sei, da der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Lösung desselben gegeben habe. Er habe es in seiner Funktion als Leiter der Zimmererarbeiten auf der Baustelle zu verantworten, dass zeitlich unmittelbar aufeinander Bauholz für zwei Dachstühle verschnitten und nicht mehr zu verwenden gewesen sei, woraus dem Arbeitgeber ein Verlust von ca. 43.000,00 DM entstanden sei.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, das Arbeitsverhältnis nicht einseitig und auch nicht einvernehmlich beendet zu haben. Der Zeuge Th. habe bestätigt, dass der Arbeitgeber gesagt habe, der Kläger solle stempeln gehen. Es sei nicht richtig, dass er einen Verlust von 43.000,00 DM verursacht habe. Vielmehr habe er beim ersten Dachstuhl einen Span verschnitten, dessen Wert maximal 100,00 DM betrage; die weiteren Fehler seien von dem Arbeitgeber selbst verschuldet worden, der Balken von einer Breite von 14 cm statt 20 cm bestellt habe. Auch beim zweiten Dachstuhl habe der Kläger eine Pfette falsch geschnitten; der tatsächliche Schaden habe aber nur 200,00 DM betragen. Der übrige Schaden sei auf das Fehlverhalten des Arbeitgebers zurückzuführen, der die Maße in den Computer falsch eingegeben gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.09.2004 sowie den Bescheid vom 17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25.04. bis 14.05.2000 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe im Zuge seiner Antragstellung von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf der Baustelle nichts berichtet, weshalb er sich nicht auf die Aussage des Zeugen Th. berufen könne. Die Beweisanträge zum Wert eines verschnittenen Spans seien unbehelflich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Arbeitsgerichtsakte 5 Ca 13/01 N Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor, da mit dem streitigen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 25.04. bis 14.05.2000 der Beschwerdewert von 500,00 Euro überschritten wird. Der Kläger hat einen Anspruch auf Alg in Höhe von täglich 53,58 DM erworben, weshalb ihm für die streitige Zeit ein Betrag in Höhe von 1.071,59 DM bzw. 547,90 Euro zusteht.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, weshalb der Kläger Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum hat.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 SGB III sind erfüllt; dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Der Anspruch ruht auch nicht in der streitigen Zeit gem. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Nach Auffassung des Senats ist nicht mit der erforderlich Sicherheit nachgewiesen, dass der Kläger bei einem am 17.04.2000 stattgefundenen Telefongespräch eine Erklärung abgegeben hat, die als Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufzufassen wäre. Der Arbeitgeber konnte sich bei seiner Zeugenaussage an ein solches Gespräch nicht mehr erinnern. Seine Angabe in dem Schreiben vom 09.10.2000, der Kläger habe ihn am 17.04.2000 angerufen und schließlich erklärt, er suche sich einen neuen Betrieb, reicht nach Auffassung des Senats nicht als Nachweis für eine solche Kündigung aus. Denn zum einen bestreitet der Kläger, den Arbeitgeber selbst angerufen und eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben. Zum anderen steht diese Angabe des Arbeitgebers im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. So hat er in der Arbeitsbescheinigung das Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den 10.04.2000 datiert und eine Kündigung des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt behauptet. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass er dem Kläger zunächst auch nur Lohn bis zu diesem Zeitpunkt zahlte, woraufhin dieser mit seiner Arbeitsgerichtsklage 5 Ca 13/01 N unter anderem den bis 17.04.2000 zustehenden Lohn einklagte und auch hier angab, der Arbeitgeber habe ihm am 17.04.2000 erklärt, er habe keine Arbeit und der Kläger solle sich eine neue Arbeitsstelle suchen. In dem anschließend am 31.01.2001 geschlossenen Vergleich wurde die eingeklagte Arbeitsvergütung jedenfalls zum Teil, und zwar in Höhe von 1.056,90 DM brutto, vom Arbeitgeber anerkannt.

Demgegenüber fehlt ein Nachweis dafür, dass der Kläger jedenfalls zum 17.04.2000 selbst gekündigt hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlass. Vielmehr lag das Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, da dieser, wie er selbst einräumt, seine Arbeitnehmer nur auf dieser einen Baustelle, die zum 10.04.2000 vorübergehend eingestellt worden war, einsetzen konnte.

Dass der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Jedenfalls berechtigt nicht jede Schlechtleistung den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Vielmehr setzt ein Kündigungsgrund eine als arbeitsvertragswidriges Verhalten anzusehende Schlechtleistung voraus, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dass dies hier der Fall war, ist nicht nachgewiesen. Der Kläger trägt schlüssig vor, zwar zwei Sparren verschnitten zu haben, der hierdurch verursachte Schaden belaufe sich aber lediglich auf 300,00 DM. Dies stellt noch keinen Kündigungsgrund dar. Im Übrigen hat der Arbeitgeber bei seiner Zeugenaussage eingeräumt, "dass auch meinerseits einige Fehler passiert waren, was die fehlerhaft geschnittenen Hölzer angeht." Dies stützt die Angabe des Klägers, der auf der Baustelle entstandene Schaden sei zumindest auch durch den Arbeitgeber mitverursacht worden. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gegen die geltend gemachten Lohnforderungen von 2.439,00 DM und einen zusätzlichen Betrag von 1.325,20 DM, der überwiegend Aufwendungsersatz für das zur Verfügung-Stellen eigener Maschinen durch den Kläger darstellte, nicht mit Schadensersatzforderungen seinerseits aufrechnete, sondern schließlich im Rahmen des Vergleiches die Bereitschaft zur Zahlung einer restlichen Arbeitsvergütung von 1.056,90 DM brutto und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.000,00 DM erklärte.

Letztlich trägt die Beklagte die objektive Beweislast dafür, dass der dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Alg durch den Eintritt einer Sperrzeit geruht hat. Aus den dargelegten Gründen ist ein eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III begründendes Ereignis nicht nachgewiesen.

Somit war die Beklagte auf die Berufung des Klägers hin zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 25.04. bis 14.05.2000 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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