L 7 AS 4/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 295/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 4/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 06.01. bis 14.03.2005 streitig.

Nach Erschöpfung des Alg-I-Anspruchs bezog der 1967 geborene Kläger vom 01.07. bis 23.11.2004 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung war hinsichtlich eines Hotelappartements, Hotel K. , in N. (Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau) ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises C. vom 10.05.2004 eingeholt worden, in dem der Verkehrswert des Hotelappartements mit ca. 17.000,00 EUR beziffert worden war. Nach einem Beschäftigungsverhältnis vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 beantragte der Kläger am 20.08.2004 die Bewilligung von Alg II. Der Kläger bewohnt mit seiner 1968 geborenen Ehefrau ein eigenes Haus mit einer Gesamtgröße von ca. 140 qm mit einer Einliegerwohnung, bezüglich derer seinem Schwiegervater ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt ist. Die Ehefrau des Klägers arbeitet in einem katholischen Kinderhort in K. mit einem monatlichen Nettolohn von 786,69 EUR. Vom Kläger wurden Unterlagen zu verschiedenen Geldanlagen mit einem Zeitwert im Antragszeitpunkt von 11.579,06 EUR vorgelegt. Die Rückfragen bezüglich des Hotelappartements ergaben, dass dieses vom Schwiegervater schuldenfrei an den Kläger und seine Ehefrau übertragen worden war. Die monatlichen Mieteinnahmen werden an einen sog. "Hotelfonds" abgetreten und werden zur Erneuerung und Instandsetzung der Hotelanlage verwendet.

Mit Bescheid vom 22.02.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab. Das zu berücksichtigende Vermögen würde unter Berücksichtigung der diversen Geldanlagen und unter Ansatz des Wertes des Hotelappartements von 17.000,00 EUR die Grundfreibeträge von 16.100,00 EUR übersteigen. Der Kläger sei damit nicht hilfebedürftig.

Aufgrund einer Mitteilung des Klägers ergab sich, dass diesem am 15.03.2005 die Eigenheimzulage zugeflossen war, die nicht verpfändet war und er sich vom 15.03. bis 07.04.2005 in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Einkünfte, die ihm aus dem Mietvertrag zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Firma K. N. GmbH & Co. KG zustehen würden, von den Vermietern an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten seien. Ein Guthaben bestehe dort nicht. Die Eigenheimzulage vom 15.03.2005 sei verbraucht. Zwar habe er käuflich einen PKW erworben, der jedoch bereits 14 Jahre alt sei. Der Kaufpreis habe 2.000,00 EUR betragen. Sämtliche sonstigen Entgeltzahlungen, die an ihn geflossen seien, seien zwischenzeitlich verbraucht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger und seine Ehefrau würden über Vermögen in Höhe von 28.579,06 EUR verfügen. Dieses Vermögen könne durch Verkauf bzw. Kündigung nutzbar gemacht und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwertet werden. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 14.600,00 EUR und des weiteren Freibetrages nach § 12 Abs.2 Nr.4 SGB II in Höhe von 1.500,00 EUR seien die verbleibenden 12.479,06 EUR bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Bedürftigkeit im Sinne des SGB II sei somit nicht gegeben.

Mit der dagegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, seine Klage richte sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung des Hotelappartements als Vermögen. Die im Widerspruchsbescheid bezeichnenten Fondsanteile seien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Ebenfalls unstreitig sei die Eigentümerstellung von ihm und seiner Ehefrau hinsichtlich des Hotelappartements. Der Berücksichtigung des Hotelappartements als Immobilienvermögen in Höhe des vollen Schätzwertes würden aus seiner Sicht mehrere Gesichtspunkte entgegenstehen. Die Verwertung des Hotelappartements sei durch die Miteigentümerstellung von ihm und seiner Ehefrau in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Er allein könne nicht ohne die Zustimmung seiner Ehefrau über das Appartement verfügen. Ein Fall des § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) läge hinsichtlich einer Veräußerung der Immobilie nicht vor. Eine Vermietung der Immobilie an Einzelmieter in Abweichung von dem bestehenden Mietvertrag zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Firma K. N. GmbH & Co. KG wäre zwar rechtlich grundsätzlich nach Beendigung des vorbezeichneten Mietvertrages zwischen ihm und seiner Ehefrau und der Firma K. möglich. Eine solche Vermietung scheitere jedoch in tatsächlicher Hinsicht, da Mietinteressenten für das Objekt nicht zur Verfügung stehen würden. Eine Kündigung des Mietvertrages zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Firma K. bei Einzelvermietung des Hotelappartements würde somit wirtschaftlich nichts einbringen. Im Wege des freien Verkaufs sei die Immobilie nicht verwertbar. Das Hotelappartement lasse sich zur Zeit zum Verkehrswert auf dem freien Markt nicht verkaufen. Zudem würde die Verwertung der Immobilie eine unzumutbare Härte bedeuten. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen seien Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

Mit Urteil vom 01.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte die verschiedenen Vermögensanlagen des Klägers und seiner Ehefrau als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II berücksichtigt. Dies sei ausweislich der Klagebegründung auch unstreitig. Streitig sei ausschließlich die Verwertbarkeit des im Eigentum des Klägers und seiner Ehegattin stehenden Hotelappartements. Der Begriff der Verwertbarkeit sei ein rein wirtschaftlicher. Die Verwertung könne durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes, aber auch durch Belastung erfolgen. Das Appartement sei nach den Unterlagen vom Schwiegervater des Klägers gekauft und diesem und seiner Ehefrau offensichtlich schuldenfrei überlassen worden. Dass für den Kläger und seine Ehefrau ein Einstandspreis entstanden wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Der zwischenzeitlich wegen mangelnder Rendite offensichtlich eingetretene Wertverlust gegenüber dem Kaufpreis spiele somit keine Rolle. Vermögensverluste, die aus allgemein wirtschaftlichen Entwicklungen langfristig eingetreten seien, könnten im Übrigen auch nicht Härtegesichtspunkte begründen. § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II könne nicht im Sinne einer "Versteinerung" früher erworbener Rechte interpretiert werden. Eine Immobilie sei grundsätzlich jederzeit verwertbar. Für eine fehlende Verwertbarkeit im vorliegenden Fall lägen nur Behauptungen vor, keinerlei Nachweise. Offensichtlich sei kein Makler mit dem Verkauf beauftragt worden. Es seien auch keine sonstigen konkreten Verkaufsversuche nachgewiesen. Das Entsprechende gelte für eine Beleihung des Objekts. Unbeschadet der Frage von Anrechnung von Vermögen könnte im Übrigen nur ein Anspruch auf anteiliges Alg II bestehen, weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von monatlich 579,63 EUR auf den Bedarf anzurechnen wäre. Für den Monat März 2005 könne im Übrigen unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch bestehen, weil für diesen Monat noch der Zufluss der Eigenheimzulage zu berücksichtigen wäre. Die Nichtanrechnung der Eigenheimzulage sei erst mit Wirkung ab 01.10.2005 geregelt. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der die Kammer folge.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, der Eigentumsübertragung des Appartements liege ein gemischter Vertrag zugrunde. Im Gegenzug für die Eigentumsübertragung an dem Hotelappartement sei seinem Schwiegervater ein lebenslanges Wohnrecht in seinem und seiner Ehefrau gehörenden Haus eingeräumt worden. Aus seiner Sicht komme es nicht darauf an, dass der Kaufpreis für das Appartement seinerzeit aus dem Vermögen seines Schwiegervaters geflossen sei. Maßgeblich seien aus seiner Sicht vielmehr die Vermögens- und Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg II. In diesem Zeitpunkt habe sich das Appartement in seinem Eigentum befunden. Auch der seinerzeitige Kaufpreis des Appartements sei unstreitig. Die Regelung über die unbillige Härte in § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II knüpfe an das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis der objektiv vorhandenen Vermögenswerte an. Er habe auch Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Appartements entfaltet. Andere Hotelappartment seien in der Zwangsversteigerung weit unterhalb des tatsächlichen Werts "verschleudert" worden. Ein vergleichbares Appartement im K. sei im Amtsgericht R. unter dem 11.09.2001 für DM 14.000,00 in der Zwangsversteigerung veräußert worden. Aus dem Schreiben der Wohnungsverwaltung W. GmbH vom 10.02.2006 ergebe sich, dass der Verkehrswert bei den letzten Zwangsversteigerungen der fraglichen Appartements bei ca. EUR 40.000,00 liege, jedoch in der Zwangsversteigerung für jedes einzelne Appartement immer nur das Mindestgebot in Höhe von ca. 7.000,00 EUR erzielt worden sei. Die Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage als Einkommen sei streitig. Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - erfolge keine Anrechnung, solange die Zulage für das Eigenheim genutzt werde. Eine solche Nutzung der Eigenheimzulage sei hier gegeben. Nach seiner Auffassung sei eine Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage als Einkommen generell in Zweifel zu ziehen. Die Formulierung in § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II lasse viel Interpretationsspielraum. Würde man die Eigenheimzulage als Einkommen werten, werde der Rechtsgrundsatz, dass das selbst genutzte angemessene Eigenheim geschütztes Vermögen darstelle, ad absurdum geführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.12.2005 sowie den Bescheid vom 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 06.01.2005 bis 14.03.2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich der Auffassung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 01.12.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 nicht zu beanstanden ist.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 06.01. bis 14.03.2005, da Hilfebedürftigkeit nicht vorlag.

Nach § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.3 SGB II ist nach § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Nach § 12 Abs.1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht. Als Vermögen sind dabei nur die in § 12 Abs.2 SGB II abschließend aufgezählten Tatbestände abzusetzen. Nicht zu berücksichtigen als Vermögen sind gemäß § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Kläger und seine Ehefrau verfügen über ein Vermögen in Höhe von 28.579,06 EUR (Zweitimmobilie Hotelappartement, Hotel K. , 17.000,00 EUR, Wertpapiere Europe EQTY von 5.191,31 EUR, Fondspolice Nr.11. Q 000.05683 = 2.372,69 EUR, Fondspolice Nr.11 Q 000.04907 = 2.672,17 EUR, Axa WF II North-American Equites, US-Dollar 941,39 EUR und B. Bausparguthaben 398,50 EUR). Nach Abzug des Freibetrages von 14.600,00 EUR (37 und 36 x 200,00 EUR) und des weiteren Freibetrages nach § 12 Abs.2 Nr.4 SGB II in Höhe von 1.500,00 EUR (2 x 750,00 EUR) verbleiben 12.479,06 EUR, die bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Härte vor. Diese ist im Gesetz nicht geregelt, kann aber sowohl aus den besonderen Lebensumständen des Vermögensinhabers als auch seiner Angehörigen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft resultieren (Hängelhaupt in Hauck/Noffts, SGB II, § 12 Rdnr.262). Auch eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, da diese erst vorliegt, wenn der durch eine Verwertung des Vermögens erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde. Insoweit ist lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten unzumutbar, wobei gewisse Verluste hinzunehmen sind. Im Umkehrschluss ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gezwungen wäre, sein Hotelappartement zu verschleudern, sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des 2. Halbsatzes nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises C. vom 10.05.2004 beträgt der Verkehrswert des Hotelappartements ca. 17.000,00 EUR. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Architektur- und Ingenieurbüros vom 21.08.2002, wonach das Appartement maximal zu einem Preis von 10.000,00 EUR verkauft werden könne, da diese Bestätigung vor dem eingeholten Gutachten liegt. Nach den eigenen Angaben des Klägers könnte das Appartement im Wege der Zwangsvollstreckung einen Preis von 7.000,00 EUR erzielen. Insgesamt wäre dem Kläger somit eine Veräußerung oder Beleihung des Appartements möglich gewesen.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 01.12.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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