Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 306/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 06.07.2005 Arbeitslosengeld bezog, beantragte am 20.06.2005 gegenüber der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. SGB II. Der Kläger gab an, über ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.384,16 EUR sowie Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 8.349,21 EUR und 8.302,51 EUR zu verfügen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.07.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 18.167,60 EUR ab. Den am 25.07.2005 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Lebensversicherungen dienten der Altersvorsorge und die Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die keine Vorsorge getroffen hätten, sei sachlich nicht gerechtfertigt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 als unbegründet zurück. Die am 12.08.2005 erhobene Klage, die bei dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/0 geführt wurde, nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2006 zurück.
Im Rahmen seines Widerspruchs bat der Kläger zugleich um die Möglichkeit, an einem ihm aus der "Rheinischen Post" vom 21.07.2005 bekannt gewordenen Modellprojekt für Arbeitslose ab 50 teilnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 16.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Anfrage als Bewerbung um die Zuweisung eines Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannter 1-Euro-Job) bewertet habe. Zusatzjobs könnten allerdings nur Arbeitslosen zugewiesen werden, die zum Personenkreis des SGB II gehörten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Für ihn stehe das Eingliederungsinstrument nicht zur Verfügung, es existiere für seinen Antrag keine gesetzliche Grundlage.
Am 26.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund des Gleichheitssatzes nach dem Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Zuweisung eines 1-Euro-Jobs habe.
Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung beantragt hatte, die Klage als unzulässig zu verwerfen, da das Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, aber eine Umdeutung der Klage in einem Widerspruch möglich sei, hat das Gericht mit Schreiben vom 06.12.2005 mitgeteilt, dass es die Umdeutung der Klage in einen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005 für sachgerecht halte. Das Gericht hat angeregt, das Klageverfahren bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines 1-Euro-Jobs habe. Arbeitsgelegenheiten sollten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden könnten, geschaffen werden. Der Kläger sei aber kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in diesem Sinne. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vergleichbar, sondern mit anderen Erwerbslosen, die ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Für diesen Personenkreis bestünden Förderungsmöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -. Das Gericht hat daraufhin mitgeteilt, dass es eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr bedürfe, und dem Kläger um ergänzende Stellungnahme gebeten.
Der Kläger trägt vor, er habe ein Alter erreicht, aufgrund dessen er auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Aussichten mehr habe, eine Vollzeitbeschäftigung zu erhalten. Er sei aber arbeitsbereit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005, mit dem diese seinen Antrag auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II ablehnte, und den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II.
§ 16 SGB II regelt die Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1-3 SGB II, kann sie gemäß § 16 Abs. 4 SGB II durch Darlehen weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit bestehen kann, erfüllt der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nicht. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Diese Merkmale sind zugleich Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig in diesem Sinne. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Mit der Rücknahme der Klage in dem Verfahren S 00 AS 000/00 des Sozialgerichts Düsseldorf, in dem der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verfolgte, ist der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 bestandskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er wegen Vermögens in Höhe von 18.167,60 EUR nicht hilfebedürftig ist.
Die Bescheide waren auch rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er ist nicht hilfebedürftig. Er kann seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, und zwar aus seinem Vermögen, sichern.
Als Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Nach § 12 Abs. 2 SGB II sind allerdings ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 4.100,00 EUR (Nr. 1), Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (Nr. 2), geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, höchstens jedoch 13.000,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 3), und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (Nr. 4) abzusetzen. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 3 Satz 1 SGB II ferner Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6).
Nach den bei Antragstellung eingereichten Unterlagen verfügte der Kläger über ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.952,94 DM sowie eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert zuzüglich Gewinnbeteiligung in Höhe von 7.674,50 EUR und einer weiteren Rentenversicherung mit einem Wert von 8.620,82 EUR. Diese unterfallen nicht dem Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB II. Es handelt sich nicht um staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen noch um Altersvorsorgevermögen, das vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar ist. Der Kläger kannn es vielmehr jederzeit verwerten. Abzüglich der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 35.930,28 EUR - 52 x 200,00 EUR - 1 x 750,00 EUR, d.h. in Höhe von 24.780,28 EUR. Der von der Beklagten ermittelte Betrag ist damit unzutreffend. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bei der Berechnung des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Lebensalter des Klägers von 52 Jahren zu berücksichtigen. Darüberhinaus berücksichtigte die Beklagte offenbar nur eine der beiden Rentenversicherungen des Klägers und diese in einer unzutreffenden Höhe.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auch nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch der Kläger als erwerbsfähiger Nichthilfebedürftiger die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit beanspruchen kann. § 16 Abs. 4 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die fehlende Hilfebedürftigkeit nur dann unberücksichtigt lassen wollte, wenn der Betroffene jedenfalls bei Antritt der Eingliederungsmaßnahme hilfebedürftig war.
Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung als objektiv willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, u.a. Urteil vom 27.09.2005, Az.: 2 BvR 1387/02).
Für die Unterscheidung zwischen Menschen, die die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II erfüllen und anderen Erwerbslosen, die nicht Arbeitslosengeld beziehen, spricht, dass letztere keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen und insofern kein Bedürfnis besteht, diese zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Diese Zielsetzung verdeutlicht § 31 SGB II, der Sanktionen in Form der Absendkung von Leistungen beispielsweise für den Fall vorsieht, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht ausführt.
Die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II sind darüber hinaus auf den besonderen Kreis der dem SGB II unterfallenden Menschen abgestimmt, während andere erwerbslose Menschen Förderungsmöglichkeiten nach §§ 45 ff. SGB III in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 06.07.2005 Arbeitslosengeld bezog, beantragte am 20.06.2005 gegenüber der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. SGB II. Der Kläger gab an, über ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.384,16 EUR sowie Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 8.349,21 EUR und 8.302,51 EUR zu verfügen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.07.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 18.167,60 EUR ab. Den am 25.07.2005 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Lebensversicherungen dienten der Altersvorsorge und die Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die keine Vorsorge getroffen hätten, sei sachlich nicht gerechtfertigt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 als unbegründet zurück. Die am 12.08.2005 erhobene Klage, die bei dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/0 geführt wurde, nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2006 zurück.
Im Rahmen seines Widerspruchs bat der Kläger zugleich um die Möglichkeit, an einem ihm aus der "Rheinischen Post" vom 21.07.2005 bekannt gewordenen Modellprojekt für Arbeitslose ab 50 teilnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 16.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Anfrage als Bewerbung um die Zuweisung eines Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung (sogenannter 1-Euro-Job) bewertet habe. Zusatzjobs könnten allerdings nur Arbeitslosen zugewiesen werden, die zum Personenkreis des SGB II gehörten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Für ihn stehe das Eingliederungsinstrument nicht zur Verfügung, es existiere für seinen Antrag keine gesetzliche Grundlage.
Am 26.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund des Gleichheitssatzes nach dem Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Zuweisung eines 1-Euro-Jobs habe.
Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung beantragt hatte, die Klage als unzulässig zu verwerfen, da das Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, aber eine Umdeutung der Klage in einem Widerspruch möglich sei, hat das Gericht mit Schreiben vom 06.12.2005 mitgeteilt, dass es die Umdeutung der Klage in einen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005 für sachgerecht halte. Das Gericht hat angeregt, das Klageverfahren bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines 1-Euro-Jobs habe. Arbeitsgelegenheiten sollten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden könnten, geschaffen werden. Der Kläger sei aber kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in diesem Sinne. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vergleichbar, sondern mit anderen Erwerbslosen, die ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Für diesen Personenkreis bestünden Förderungsmöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -. Das Gericht hat daraufhin mitgeteilt, dass es eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr bedürfe, und dem Kläger um ergänzende Stellungnahme gebeten.
Der Kläger trägt vor, er habe ein Alter erreicht, aufgrund dessen er auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Aussichten mehr habe, eine Vollzeitbeschäftigung zu erhalten. Er sei aber arbeitsbereit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2005, mit dem diese seinen Antrag auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II ablehnte, und den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II.
§ 16 SGB II regelt die Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1-3 SGB II, kann sie gemäß § 16 Abs. 4 SGB II durch Darlehen weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit bestehen kann, erfüllt der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nicht. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Diese Merkmale sind zugleich Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig in diesem Sinne. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Mit der Rücknahme der Klage in dem Verfahren S 00 AS 000/00 des Sozialgerichts Düsseldorf, in dem der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verfolgte, ist der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 bestandskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er wegen Vermögens in Höhe von 18.167,60 EUR nicht hilfebedürftig ist.
Die Bescheide waren auch rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er ist nicht hilfebedürftig. Er kann seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, und zwar aus seinem Vermögen, sichern.
Als Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Nach § 12 Abs. 2 SGB II sind allerdings ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 4.100,00 EUR (Nr. 1), Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (Nr. 2), geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, höchstens jedoch 13.000,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 3), und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (Nr. 4) abzusetzen. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 3 Satz 1 SGB II ferner Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 6).
Nach den bei Antragstellung eingereichten Unterlagen verfügte der Kläger über ein Girokonto mit einem Guthaben von 19.952,94 DM sowie eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert zuzüglich Gewinnbeteiligung in Höhe von 7.674,50 EUR und einer weiteren Rentenversicherung mit einem Wert von 8.620,82 EUR. Diese unterfallen nicht dem Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB II. Es handelt sich nicht um staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen noch um Altersvorsorgevermögen, das vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar ist. Der Kläger kannn es vielmehr jederzeit verwerten. Abzüglich der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 35.930,28 EUR - 52 x 200,00 EUR - 1 x 750,00 EUR, d.h. in Höhe von 24.780,28 EUR. Der von der Beklagten ermittelte Betrag ist damit unzutreffend. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bei der Berechnung des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Lebensalter des Klägers von 52 Jahren zu berücksichtigen. Darüberhinaus berücksichtigte die Beklagte offenbar nur eine der beiden Rentenversicherungen des Klägers und diese in einer unzutreffenden Höhe.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auch nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch der Kläger als erwerbsfähiger Nichthilfebedürftiger die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit beanspruchen kann. § 16 Abs. 4 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die fehlende Hilfebedürftigkeit nur dann unberücksichtigt lassen wollte, wenn der Betroffene jedenfalls bei Antritt der Eingliederungsmaßnahme hilfebedürftig war.
Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung als objektiv willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, u.a. Urteil vom 27.09.2005, Az.: 2 BvR 1387/02).
Für die Unterscheidung zwischen Menschen, die die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II erfüllen und anderen Erwerbslosen, die nicht Arbeitslosengeld beziehen, spricht, dass letztere keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen und insofern kein Bedürfnis besteht, diese zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Diese Zielsetzung verdeutlicht § 31 SGB II, der Sanktionen in Form der Absendkung von Leistungen beispielsweise für den Fall vorsieht, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht ausführt.
Die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II sind darüber hinaus auf den besonderen Kreis der dem SGB II unterfallenden Menschen abgestimmt, während andere erwerbslose Menschen Förderungsmöglichkeiten nach §§ 45 ff. SGB III in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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