L 12 AL 4666/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1067/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4666/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Die 1951 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und steht seit Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum wurde ihr Alhi durch Bescheid vom 16.10.2001 i. d. F. des Bescheides vom 8.1.2002 und damit ab dem 1.1.2002 in Höhe von 125,09 EUR wöchentlich (täglicher Leistungssatz 17,87 EUR) bewilligt.

Mit Bescheid vom 8.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1.10. bis 20.10.2002 wegen einer nicht vorher gemeldeten Ortsabwesenheit auf und forderte Erstattung der bis zum 9.10.2002 überzahlten Alhi in Höhe von 160,83 EUR und von Beiträgen in Höhe von 34,69 EUR.

Das hiergegen am 28.3.2002 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Ehemannes sowie der Arbeitsvermittlerin mit am 22.10.2003 zur Post aufgegebenem Urteil vom 25.8.2003 die Klage abgewiesen, wogegen sich die Klägerin mit ihrer am 14.11.2003 eingelegten Berufung wendet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 und den Bescheid vom 8. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb gem. § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 dieser Regelung durch Beschluss geschehen kann.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwer-degegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Gegenstand des Rechtsstreits ist hier der Bescheid vom 8.11.2002 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 28.2.2002 und damit die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1.10. bis 20.10.2002, die Erstattung der bis 9.10.2002 überzahlten Alhi sowie von Beiträgen in Höhe von 34,96 EUR. Die Beschwer der Klägerin umfasst neben dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der Beiträge (34,96 EUR) den Alhi-Anspruch für den Aufhebungszeitraum, also für 20 Tage und damit für weniger als ein Jahr, woraus sich bei einem täglichen Leistungssatz von 17,87 EUR ein Betrag von 357,40 EUR errechnet. Insgesamt ist damit ein Betrag von 392,36 EUR streitig, sodass die Berufungssumme von 500 EUR nicht erreicht wird. Da weder das SG noch der Senat die Berufung zugelassen hat, ist sie nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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