L 3 AL 15/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 2 AL 477/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 15/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. November 2004 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 wird dahingehend geändert, dass die Bewilligung von Alhi ab dem 28. November 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen der Ablehnung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme festgestellt und zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen aufgehoben hat.

Der 1964 geborene Kläger bezog von der Beklagten laufend Alhi. Vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2001 erhielt er Alhi in Höhe von wöchentlich 289,24 DM (täglich 41,32 DM) und ab 1. Januar 2002 in Höhe von wöchentlich 148,12 EUR (täglich 21,16 EUR). Mit Schreiben vom 28. November 2001 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot mit Rechtsfolgenbelehrung für eine Tätigkeit als Landarbeiter bei dem Landwirtschaftsmuseum (Museumshof) in L und bat um umgehende Vereinbarung eines Vorstellungstermins. Die Arbeitsinhalte der Stelle wurden wie folgt beschrieben: "Erweiterung und Ausbau des Naturlehrpfades, Neupflanzung und Ergänzung der Pflanzungen, Beschaffung von seltenen Gehölzen." Die angebotene Stelle war im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) zu besetzen und bis zum 15. Dezember 2002 befristet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 teilte der Museumshof L mit, dass der Kläger nicht eingestellt worden sei, weil er zum vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen sei. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf der Kläger eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte für Chirurgie Dres. W. und M. , H , vom 10. Dezember 2001 vorlegte, nach der er vom 10. Dezember 2001 bis 17. Dezember 2001 arbeitsunfähig erkrankt war.

Mit Bescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 5. Dezember 2001 bis 26. Februar 2002 fest und hob die Bewilligung von Alhi für diesen Zeitraum auf. Gleichzeitig forderte sie die für diese Zeit überzahlte Alhi in Höhe von 1.776,63 EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck (Az.: S 1 AL 196/02). In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2003 änderte die Beklagte den Bescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 dahingehend, dass der Beginn der Sperrzeit auf den 10. Dezember 2001 festgesetzt wurde. Sodann änderte das SG mit Urteil vom selben Tage den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 und den Bescheid vom 17. November 2003 dahingehend, dass die Sperrzeit auf die Dauer von sechs Wochen herabgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil vom Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung (Az.: L 3 AL 19/04) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2005 zurück.

Nach Ablauf der Sperrzeit bezog der Kläger von der Beklagten weiter Alhi. Ab 16. Mai 2002 erhielt er Alhi in Höhe von wöchentlich 146,72 EUR (täglich 20,96 EUR; Bescheide vom 27. Mai 2002 und 4. November 2002). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 16. September 2002 beim Arbeitsamt Oldenburg wurde dem Kläger ausweislich des vom Zeugen W am selben Tage gefertigten BewA-Vermerks die Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung "Mariteam" angeboten. Bei dieser Maßnahme handelte es sich um eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Gastronomie für arbeitsuchende Interessenten ohne entsprechende Vorkenntnisse. Die Maßnahme sollte vom 18. September 2002 bis 17. März 2003 in L stattfinden. Maßnahmeträger war das Z gGmbH. Dem Kläger wurde eine verbindliche schriftliche Förderungszusage unterbereitet, in der u.a. mitgeteilt wurde, dass ihm während der Dauer seiner Teilnahme sein Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet werde, in der ihm ohne Teilnahme Alhi zustehe. Der Kläger verweigerte jedoch ausweislich eines Aktenvermerks des Zeugen W die Unterschrift unter die in der Leistungsakte (LA) auf Bl. 539 befindliche Abschrift des ihm unterbreiteten Angebots mit gleichzeitiger Förderungszusage und Rechtsfolgenbelehrung. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Ablehnung der Maßnahme ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von 12 Wochen eintreten werde und dass sein gegenwärtiger Alhi-Anspruch erlösche, wenn er nach Entstehung des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs Anlass zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und er über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. In dem aktenkundigen Angebotsschreiben vom 16. September 2002 ist unter der Erklärung "eine Mehrfertigung des Angebots sowie des Merkblatts 6 Förderung der beruflichen Weiterbildung habe ich erhalten und vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis genommen" vom Zeugen W notiert worden, dass die Unterschrift vom Kläger verweigert worden sei und dieser daraufhin eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe (Bl. 539 d. LA). Auch das aktenkundige Formblatt der Erklärung über das Nichtzustandekommen einer Bildungsmaßnahme mit dem dortigen Hinweis, über die Rechtsfolgen einer Ablehnung bzw. einer Nichtteilnahme an der zumutbaren Bildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund belehrt worden zu sein, enthält den Vermerk des Zeugen W , dass der Kläger die Unterschrift verweigert habe (Bl. 538 d. LA). In dem vom Zeugen W gefertigten BewA-Vermerk vom 16. September 2002 heißt es hierzu wie folgt: "Ist nicht bereit an der Maßnahme Mariteam teilzunehmen. Möchte mit dem Dienststellenleiter sprechen und sich über den Unterzeichner beschweren. An Herrn B verwiesen. Maßnahme zumutbar. Unberechtigte Ablehnung. Unterbringung im Beruf oder überhaupt im Baugewerbe in der hiesigen Region nicht möglich. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen im Bereich der Gastronomie. Hierzu ist jedoch eine Qualifizierung notwendig. Danach günstige Vermittlungsperspektiven." In dem von Herrn B am selben Tage gefertigten BewA-Vermerk heißt es wie folgt: "Wehrt sich mit Händen und Füßen an der Mariteam-Maßnahme teilzunehmen. Trägt diverse Gründe vor, die nicht überzeugend sind. Spricht von möglicher Selbstständigkeit oder Umschulung. Beklagt, dass er angeblich keine ausführliche Beratung erhalten hat. Zunächst Vorschlag von Herrn W bestätigt. Kein Grund für Nichtteilnahme."

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 25. September 2002 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 17. September 2002 bis 9. Dezember 2002 fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Zur Begründung führte sie aus: Dem Kläger sei am 16. September 2002 die Teilnahme an der Maßnahme Mariteam zur beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei ihm zumutbar gewesen. Insbesondere habe er eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten, aus der er habe ersehen können, dass während der Dauer seiner Teilnahme sein Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, in der ihm ohne die Teilnahme Alhi zugestanden hätte. Auch wäre von ihm keine wesentliche Eigenbeteiligung an den Maßnahmekosten verlangt worden. Obwohl er bei der Unterbreitung des Angebotes darüber belehrt worden sei, dass er bei einer Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, habe er sich geweigert, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Er habe daher voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben werde. Ein wichtiger Grund, an dieser Maßnahme nicht teilzunehmen, bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Oktober 2002 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit seien nicht gegeben. Weder habe er eine schriftliche Förderungszusage erhalten, noch sei er über den möglichen Eintritt einer Sperrzeit belehrt worden. Zuvor hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 27. September 2002 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25. September 2002 mit der Begründung beantragt, dass er dringend auf die Zahlung der Alhi angewiesen sei und im Übrigen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25. September 2002 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Behauptung des Klägers, dass er weder eine schriftliche Förderungszusage erhalten habe, noch über den möglichen Eintritt einer Sperrzeit informiert worden sei, treffe nicht zu. Der Inhalt und Verlauf seiner persönlichen Vorsprache vom 16. September 2002 sei in seiner Akte festgehalten. Daraus gehe eindeutig hervor, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich eine Förderungszusage und eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe. Lediglich die Unterschrift unter die für die LA bestimmte Abschrift des Angebots mit gleichzeitiger Förderungszusage und Rechtsfolgenbelehrung habe er verweigert. Dies mache das ihm unterbreitete Angebot jedoch nicht unwirksam und entbinde ihn nicht von seinen Pflichten. Die angebotene Maßnahme sei zur beruflichen Weiterbildung sinnvoll und notwendig gewesen. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, an der Maßnahme teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 22. November 2002, dem Kläger ausgehändigt am selben Tage, unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot mit Rechtsfolgenbelehrung für eine Tätigkeit als Handwerker beim Museumshof in L und bat um umgehende Vereinbarung eines Vorstellungstermins. In dem von dem Zeugen W gefertigten BewA-Vermerk vom 22. November 2002 heißt es hierzu wie folgt: "Auf Einladung erschienen ... VV Museumshof ausgehändigt mit der Auflage, sich nächste Woche dort vorzustellen." Die Arbeitsinhalte der Stelle wurden wie folgt beschrieben: "Ausbau des Naturlehrpfades, Neupflanzungen, Anlage eines historischen Rosengartens." Die angebotene Stelle war im Rahmen einer ABM ab 16. Dezember 2002 befristet bis zum 15. Dezember 2003 zu besetzen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis auf ein drohendes Erlöschen des Alhi-Anspruchs, wenn der Kläger nach Entstehung des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs Anlass zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben habe. Am 28. November 2002 ging bei der Beklagten der Rücklauf des Stellenangebots mit dem auf dem 27. November 2002 datierten Vermerk des Zeugen H ein, dass sich der Bewerber nicht gemeldet bzw. nicht beworben habe. In seiner am 3. Dezember 2002 bei der Beklagten eingegangenen Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, dass er erfolglos versucht habe, sich am 26. und 27. November 2002 telefonisch bei dem Arbeitgeber zu melden. Er habe dann am 27. November 2002 auf den Anrufbeantworter gesprochen und am 28. November 2002 ein persönliches Gespräch mit Herrn H vom Museumshof L geführt und eine Ablehnung erhalten. Auf entsprechende telefonische Nachfrage der Beklagten gab der Zeuge H ausweislich des vom Zeugen W gefertigten BewA-Vermerks vom 5. Dezember 2002 an, dass es nicht zutreffen könne, dass der Kläger am 26. und 27. November 2002 telefonisch niemanden im Museumshof L erreicht habe. An beiden Tagen sei das Büro von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr immer mit zwei Personen besetzt gewesen. Tatsächlich habe der Kläger am 27. November 2002 um 18.43 Uhr auf den Anrufbeantworter gesprochen und angekündigt, sich am nächsten Tag wieder telefonisch zu melden. Der Kläger habe sich dann jedoch nicht am nächsten Tag gemeldet, sondern erst am 29. November 2002. Erwähnenswert sei, dass andere Bewerber "zum gleichen Zeitpunkt" den Arbeitgeber telefonisch erreicht hätten. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger auf den Anrufbeantworter gesprochen habe, ohne seinen Namen zu nennen.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab dem 26. November 2002 auf, weil der Leistungsanspruch des Klägers erloschen sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Museumshof L vereitelt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Damit sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Da der Kläger seit der Entstehung seines Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei sein Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolge sei er ausdrücklich u.a. im Sperrzeitbescheid vom 25. November (richtig: 25. September) 2002 belehrt worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Dezember 2002 Widerspruch und beantragte mit weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2002 den Vollzug des Bescheides vom 5. Dezember 2002 auszusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass die Begründung des Bescheides unzulänglich sei und auch die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Rückfrage beim Museumshof L habe ergeben, dass die Behauptung des Klägers hinsichtlich seiner telefonischen Meldung nicht zutreffend sei. Am 26. und 27. November 2002 sei das Büro durchgehend von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr mit zwei Personen besetzt gewesen. Bestätigt worden sei lediglich, dass der Kläger am 27. November 2002 um 18.43 Uhr eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen habe, allerdings ohne seinen Namen und seine Telefonnummer anzugeben. Auch die Behauptung, er habe am 28. November 2002 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen, sei von dort nicht bestätigt worden, vielmehr habe er sich erst am Tag darauf, am 29. November 2002 gemeldet. Ein arbeitsloser Leistungsbezieher müsse aber alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Dazu gehöre auch, dass man unverzüglich mit dem Arbeitgeber zu den üblichen Geschäftszeiten Kontakt aufnehme und dass, wenn man diesen nicht erreiche, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter unter Angabe der Personalien hinterlasse werde. Durch sein Verhalten habe er maßgeblich dazu beigetragen, dass der Arbeitgeber zu Recht den Eindruck gewonnen habe, der Kläger sei nicht ernsthaft an der Aufnahme der angebotenen Arbeitstätigkeit interessiert. Wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, hätte er sicherlich den Arbeitgeber zu normalen Bürozeiten erreichen können. Ein Vereitelungstatbestand im Sinne der sperrzeitrelevanten Vorschriften liege damit vor. Unter Berücksichtigung der langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit sowie der schriftlichen und auch persönlichen Rechtsfolgenbelehrungen zum Vermittlungsvorschlag seien Härtegesichtspunkte nicht erkennbar, so dass eine Sperrzeit von zwölf Wochen zu Recht eingetreten sei. Da er bereits in der Vergangenheit Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe (s. Sperrzeitbescheid vom 25. September 2002), sei sein Leistungsanspruch erloschen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002 hat der Kläger am 11. Dezember 2002 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 am 17. Februar 2003 Klage bei dem SG Lübeck erhoben. Mit Beschluss vom 16. Juli 2003 hat das SG die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung seiner Klagen hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe am 16. September 2002 die ihm angebotene Maßnahme nicht ablehnen, sondern eine umfassende Arbeitsberatung in Anspruch nehmen wollen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er eine schriftliche Förderungszusage und eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung anlässlich des Angebots der Maßnahme erhalten habe. Er habe auch nicht das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Museumshof L vereitelt. Ein Vorstellungsgespräch sei nicht zustande gekommen, da der Arbeitgeber kein Interesse an seiner Einstellung mehr gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Novem- ber 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezem- ber 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden bezogen.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeitsvermittlers W , des Betriebsleiters des Museumshofs L , Herrn H , und der Mitarbeiterin des Museumshofs L , Frau I.L. , als Zeugen zu dem Beweisthema "Umstände der Unterbreitung des Angebots zur Teilnahme an der Maßnahme Mariteam vom 16. September 2002" und zu der Beweisfrage "Welche Umstände führten im November 2002 dazu, dass ein Vorstellungsgespräch mit dem Kläger abgelehnt wurde?". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 57 - 59 der Gerichtsakten verwiesen. Sodann hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne festgestellt werden, dass der Kläger nach der Entstehung des Leistungsanspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe, so dass sein Alhi-Anspruch erloschen sei. Nach dem Akteninhalt und der Aussage des Zeugen W sei dem Kläger am 16. September 2002 die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Mariteam" schriftlich angeboten worden. Zwar bestreite der Kläger, das schriftliche Angebot einschließlich der Förderzusage und der Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, jedoch sei die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass diese Behauptung des Klägers zutreffend sei. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme habe dem Kläger nicht zur Seite gestanden, so dass die Beklagte zu Recht den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III festgestellt habe. Der Kläger habe auch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei dem Museumshof L ohne wichtigen Grund vereitelt, so dass aufgrund dieses Verhaltens eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eingetreten sei. Dadurch, dass der Kläger am 27. November 2002 außerhalb der Dienstzeit auf einen Anrufbeantworter gesprochen und entgegen seiner Ankündigung nicht am nächsten Tag umgehend erneut angerufen habe, habe er den Eindruck fehlender Arbeitsbereitschaft und Unzuverlässigkeit erweckt. Mit diesem Verhalten habe der Kläger maßgeblich dazu beigetragen, dass der Zeuge H den Eindruck gewonnen habe, der Kläger sei nicht ernsthaft an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit beim Museumshof L interessiert. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger während der Dienstzeiten beim potentiellen Arbeitgeber angerufen und alles getan, um einen schnellen Termin zu einem Vorstellungsgespräch zu erhalten. Durch den Anruf am 27. November 2002 um 18.43 Uhr habe der Kläger in subtiler Weise dem potentiellen Arbeitgeber vermittelt, dass er trotz Langzeitarbeitslosigkeit nicht an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in hohem Maße interessiert sei. Demgegenüber müsse gerade ein Langzeitarbeitsloser alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden, und durch sein Verhalten das Erforderliche tun, um den Wunsch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber auszudrücken. Daher sei die Kammer der Auffassung, dass der Kläger durch sein Verhalten den Vereitelungstatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfüllt habe, indem er durch sein Verhalten die Anbahnung eines Vorstellungsgesprächs ohne wichtigen Grund verhindert habe.

Gegen dieses seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Die Behauptung des SG, das Büro im Museumshof L sei durchgehend von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr besetzt gewesen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Weder der Zeuge H noch die Sekretärin oder der Arbeitsvermittler W hätten dies bestätigt. Zudem habe ihm das Arbeitsamt bis zum 29. November 2002 Zeit gegeben, sich beim Arbeitgeber zu melden. Er habe sich dennoch bereits am 26. und 27. November bemüht, den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Von einer Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses könne daher keine Rede sein. Zudem sei die Sperrzeit auch deshalb rechtswidrig, weil ihm die gleiche Stelle von der Beklagten bereits angeboten worden sei und er wegen deren Ablehnung bereits eine Sperrzeit erhalten habe. Eine zweite Sperrzeit dürfe dann aber nicht mehr eintreten, weil ein Arbeitsloser nicht gezwungen werden dürfe, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Die Sperrzeit wegen seiner Weigerung, an der Maßnahme "Mariteam" teilzunehmen, sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er vor dem Sperrzeiterlass keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe. Die gegenteiligen Behauptungen des Zeugen W bei der Zeugenvernehmung seien falsch. Zudem liege die Beweislast für die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 21. Juli 2005, 12. August 2005, 16. Dezember 2005, 16. Januar 2006, 18. Januar 2006 und 20. Februar 2006 und 19. März 2006 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 15. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Feststellung des SG, dass der Zeuge H anlässlich des Vermittlungsvorschlags beim Museumshof L für den Kläger erreichbar gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen obliege dem Kläger der Nachweis, eine telefonische Bewerbung vorgenommen zu haben. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge H lehne seine Einstellung grundsätzlich ab, sei unzutreffend. Keineswegs sei der Kläger berechtigt gewesen, einem Vermittlungsvorschlag nur deshalb nicht Folge zu leisten, weil ihm eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bereits einmal zu einem früheren Zeitpunkt angeboten worden sei. Der Kläger habe zudem die Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit nicht in Frage gestellt. Seine Einwände gegen die Sperrzeitentscheidung richteten sich allein gegen die Annahme, er habe sich nicht rechtzeitig beworben bzw. die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich unverzüglich um einen Vorstellungstermin zu bemühen. Ihm sei hierfür durch den Zeugen W keine Frist bis zum 29. November 2002 gewährt worden. Wenn im BewA-Vermerk vom 22. November 2002 festgehalten worden sei, ihm sei die Auflage erteilt worden, sich nächste Woche dort vorzustellen, sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der 22. November 2002 ein Freitag gewesen sei, die Gewährung einer Überlegungsfrist sei hiermit erkennbar nicht verbunden gewesen. Zum Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Angebots der Weiterbildungsmaßnahme "Mariteam" sei anzumerken, dass der Zeuge W im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG unzweideutig bekundet habe, dem Kläger die fraglichen Unterlagen ausgehändigt und eine mündliche Belehrung vorgenommen zu haben. Zwar bestreite der Kläger dies, er unterlasse es jedoch, eine eigene nachvollziehbare und schlüssige Schilderung des Geschehens bzw. des Gesprächsverlaufs vorzunehmen. Er beschränke sich lediglich darauf, auf vermeintliche Widersprüche in den Zeugenaussagen oder den BewA-Vermerken hinzuweisen und verliere sich in Spekulationen. Sie, die Beklagte, habe demgegenüber nicht zuletzt wegen des dokumentierten Akteninhalts keinen Anlass, von den bisherigen Tatsachenfeststellungen abzuweichen.

Die Beklagte hat ergänzend die den Kläger betreffenden BewA-Vermerke des Jahres 2002 zu den Gerichtsakten gereicht. Der Senat hat die ABM-Akten des Arbeitsamtes Lübeck (Az. 100/01 und 73/02) sowie die Akte des SG Lübeck zum Aktenzeichen S 1 AL 196/02 beigezogen.

Dem Senat haben die den Kläger betreffende LA der Beklagten (Band IV), die beigezogenen ABM-Akten des Arbeitsamtes Lübeck (Az. 100/01 und 73/02) und des SG Lübeck zum Aktenzeichen S 1 AL 196/02 sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet. Der Alhi-Anspruch des Klägers ist nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erloschen, weil der Kläger nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben hat (bestandskräftiger Bescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 und des Bescheides vom 17. November 2003: sechs Wochen ab 10. Dezember 2001; Bescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002: zwölf Wochen ab dem 17. September 2002; Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003: zwölf Wochen ab dem 28. Dezember 2002). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 war lediglich dahingehend zu ändern, dass der Alhi-Anspruch des Klägers erst ab dem 28. Dezember 2002 erloschen war. Im Übrigen halten die angefochtenen Bescheide der Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit hält der Senat auch das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und überzeugend. Er nimmt deshalb in Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders zu beurteilen. Ergänzend und zusammenfassend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 2002 für die Zeit vom 17. September 2002 bis 9. Dezember 2002 festgestellt. Auch der Senat geht davon aus, dass dem Kläger am 16. September 2002 die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Mariteam" vom 18. September 2002 bis 17. März 2003 in L mündlich und schriftlich angeboten worden ist. Zwar bestreitet der Kläger, das schriftliche Angebot einschließlich der Förderzusage und der Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, der Senat ist jedoch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass diese Behauptung des Klägers nicht zutreffend ist. Denn der zuständige Arbeitsvermittler, der Zeuge W , hat bei seiner Vernehmung durch das SG ausgesagt, dass er während des Gesprächs mit dem Kläger am 16. September 2002 diesem die Teilnahme an der hier in Rede stehenden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme angeboten und ihn über die Rechtsfolgen bei Ablehnung ohne wichtigen Grund belehrt habe. Auf mehrfaches Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Zeuge W stets bekundet, das Angebotsschreiben vom 16. September 2002 dem Kläger ausgehändigt zu haben. Für den Senat besteht kein Anlass, diese Angaben des Zeugen W in Zweifel zu ziehen. Seine Angaben werden sowohl durch das eigene Verhalten des Klägers als auch durch den Inhalt der aktenkundigen BewA-Vermerke bestätigt. Denn der Kläger verweigerte nach den zeitnah gefertigten Aktenvermerken des Zeugen W die Unterschriftsleistung unter dem schriftlichen Angebot und beschwerte sich anschließend beim Dienststellenleiter über den Zeugen W. Der Dienststellenleiter hielt dementsprechend in seinem BewA-Vermerk vom 16. September 2002 fest, dass sich der Kläger mit "Händen und Füßen" gewehrt habe, an der Maßnahme "Mariteam" teilzunehmen. Für dieses Verhalten stand dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite, denn es handelte sich um eine für ihn zumutbare Maßnahme, so dass von ihm erwartet werden konnte, dass er dieses Angebot zur beruflichen Weiterbildung annimmt, um seine Vermittlungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die bei ihm bestehende Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden. Gründe für eine Reduzierung der Sperrzeit auf sechs Wochen wegen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 auch den Beginn der zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf den 17. September 2002 festgesetzt. Sperrzeitbegründendes Ereignis ist vorliegend die Ablehnung der Maßnahme. Sofern, wie vorliegend, eine gegenüber dem Arbeitsamt abgegebene Ablehnungserklärung vorliegt, beginnt eine nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III festzusetzende Sperrzeit am Tag nach dieser Erklärung und nicht erst - wie der Kläger wohl meint - am Tag, an dem die Maßnahme hätte angetreten werden müssen (Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rz. 96 m.w.N.).

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 auch zu Recht wegen des Eintritts einer weiteren zwölfwöchigen Sperrzeit das Erlöschen des Alhi-Anspruchs des Klägers nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III festgestellt. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des SG, dass der Kläger das ihm mit Schreiben vom 22. November 2002 unterbreitete Arbeitsangebot als Handwerker bei dem Museumshof L im sperrzeitrelevanten Sinne abgelehnt hat. Eine Arbeitsablehnung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt als auch gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und zwar auch durch schlüssiges Verhalten. Die Arbeitsablehnung muss nicht durch positives Tun oder arglistig erfolgen. Maßgebend ist das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des konkreten Arbeitsangebots an den Tag legt. Der Arbeitslose, der auf ein Angebot überhaupt nicht reagiert oder einen schon vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, verwirklicht grundsätzlich den Sperrzeittatbestand. Dem steht derjenige gleich, der sich ungenügend um das Angebot kümmert, sich z. B. nicht umgehend oder nicht mehr rechtzeitig beim Arbeitgeber meldet, mit dem er sich bereits in Verbindung gesetzt hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2003, L 12 AL 3678/02, in juris veröffentlicht). Die Behauptung des Klägers, er habe am 26. und 27. November 2002 (Dienstag und Mittwoch) erfolglos versucht, den Zeugen H oder einen anderen Mitarbeiter im Museumshof L während der üblichen Bürozeiten telefonisch zu erreichen, ist nach der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme nicht glaubhaft. Insbesondere konnte sich der Zeuge H bei seiner Vernehmung daran erinnern, dass sich seinerzeit acht oder neun Bewerber bei ihm vorgestellt hatten, so dass davon auszugehen ist, dass diese Bewerber keinerlei Probleme hatten, mit dem Museumshof telefonisch in Kontakt zu treten, um dort ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Schon von daher ist es nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Kläger am 26. und 27. November 2002 während der - ihm bekannten üblichen Bürozeiten von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Museumshof L telefonisch niemand erreicht haben will, obgleich das Büro während dieser Zeiten regelmäßig mit zwei Mitarbeitern besetzt war (BewA-Vermerk vom 5. Dezember 2002). Zwar hat der Kläger dann am 27. November 2002 nach den von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen um 18.43 Uhr auf den Anrufbeantworter des Museumshofs L gesprochen mit der Ankündigung, sich am nächsten Tag erneut zu melden. Der Kläger hat sich dann jedoch nicht wie angekündigt - am nächsten Tag bei dem Zeugen H gemeldet. Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Zeugen W nach telefonischer Rücksprache mit dem Museumshof L zeitnah gefertigten BewA-Vermerk vom 5. Dezember 2002, nach dem sich der Kläger nicht am 28. November 2002 (Donnerstag), sondern erst am 29. November 2002 (Freitag) wieder beim Museumshof L gemeldet hat, als auch aus der Aussage des Zeugen H bei seiner Vernehmung vor dem SG, in der er bekundet hat, dass der Kläger sich nicht "am nächsten Morgen" mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Für den Senat besteht kein Anlass, den Inhalt der zeitnah gefertigten BewA-Vermerke oder die Aussage des Zeugen H in Zweifel zu ziehen. Wenn die Beklagte und das SG in diesem Gesamtverhalten des Klägers die schlüssige Ablehnung des Arbeitsangebots gesehen haben, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die Auslegung einer konkludenten Willenserklärung ist gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger - hier der potentielle Arbeitgeber - nach Treu und Glauben verstehen musste. Der Arbeitslose muss sich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Arbeitslose die Obliegenheit, jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 106/02 R, SozR 4 4100 § 119 Nr. 3; Urteil vom 26. März 1998, B 11 AL 49/97 R, SozR 3 4100 § 119 Nr. 14). Er muss sich als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde (LSG Bayern, Urteil vom 17. Mai 1988, L 8 AL 122/87, NJW 1988, 3230). Dazu gehört bereits, dass der an einer Einstellung interessierte Arbeitslose unverzüglich nach Erhalt des Arbeitsangebots mit dem potentiellen Arbeitgeber zu den üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins Kontakt aufnimmt. Dies hat der Kläger - im Gegensatz zu anderen Bewerbern - nicht getan, obwohl ihm dies innerhalb zweier Tage ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Schon mit diesem Verhalten hat der Kläger bei dem potentiellen Arbeitgeber den Eindruck erweckt, nicht ernsthaft an der Aufnahme der angebotenen Arbeit interessiert zu sein. Wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger den Museumshof L zu den üblichen Bürozeiten erreichen können, wie dies nach Aussage des Zeugen H seinerzeit auch anderen Stellenbewerbern problemlos möglich war. Dass der potentielle Arbeitgeber bei der dann erst am 29. November 2002 erfolgten persönlichen Meldung des Klägers kein Interesse mehr an dessen Einstellung hatte, ist im Hinblick auf das vom Kläger zuvor gezeigte Gesamtverhalten für den Senat nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm für die Vorstellung beim Museumshof L auch keine "Frist bis 29. November 2002" eingeräumt worden. Wenn im BewA-Vermerk des Zeugen W vom 22. Dezember 2002 festgehalten worden ist, dass dem Kläger die Auflage erteilt worden sei, sich nächste Woche dort vorzustellen, ist dies - worauf schon die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - allein vor dem Hintergrund zu sehen, dass der 22. November 2002 ein Freitag war. Die Gewährung einer Überlegungsfrist war hiermit erkennbar nicht verbunden, zumal der Kläger in dem Angebotsschreiben vom 22. November 2002 ausdrücklich und unmissverständlich auf seine Verpflichtung zur "umgehenden" Vereinbarung eines Vorstellungstermins hingewiesen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte er dem Vermittlungsvorschlag vom 22. November 2002 auch deshalb nicht Folge leisten, weil ihm eine Beschäftigung bei dem Museumshof L schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt angeboten worden war und deren Ablehnung zur Festsetzung einer (sechswöchigen) Sperrzeit geführt hatte. Zum einen handelte es sich bei den Arbeitsangeboten vom 28. November 2001 und 22. November 2002 schon von den Tätigkeitsbeschreibungen nicht um "gleiche Arbeitsstellen" und zum anderen lag zwischen diesen - für den Kläger jeweils zumutbaren Arbeitsangeboten ein Zeitraum von ca. einem Jahr.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier durch die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger eingestellt worden wäre, wenn er sich rechtzeitig beim potentiellen Arbeitgeber gemeldet hätte. Auf die Frage, ob der potentielle Arbeitgeber den Arbeitslosen tatsächlich eingestellt hätte, kommt es nicht an. Ein insoweit durch die Beklagte zu erbringender hypothetischer Nachweis ist nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, B 11 AL 67/03 R, in juris veröffentlicht; Urteil vom 11. Dezember 1979, 7 RAr 10/79, SozR 4100 § 119 Nr. 11). Vielmehr unterstellt das Gesetz im Falle der Ablehnung einer erst künftig aufzunehmenden Arbeit, der Anbieter des Arbeitsplatzes hätte den Arbeitslosen eingestellt, wenn dieser sie nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III abgelehnt hätte. Da der Eintritt einer Sperrzeit allein vom Verhalten des Arbeitslosen abhängt, kann der Nichteintritt einer Sperrzeit auch nicht mit dem hypothetischen Willen des potentiellen Arbeitgebers begründet werden. Die Gerichte sind daher auch nicht zu Ermittlungen verpflichtet, ob der potentielle Arbeitgeber den Arbeitslosen auch dann nicht eingestellt hätte, wenn dieser sich vorgestellt hätte, weil sich z. B. qualifiziertere Bewerber vorgestellt hatten (vgl. Niesel, a.a.O., § 144 Rz. 61). Einen wichtigen Grund für die Verletzung seiner Obliegenheit, sich beim potentiellen Arbeitgeber umgehend zu melden und dort einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, steht dem Kläger nicht zur Seite. Gerade unter Berücksichtigung der langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit hätte der Kläger sofort jede Chance wahrnehmen müssen, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Auch Gründe für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen wegen Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Vorliegend besteht der sperrzeitbegründende Vorwurf - wie oben dargelegt - darin, dass sich der Kläger bis einschließlich 27. November 2002 nicht hinreichend um die Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei dem Museumshof L bemüht hat. Sperrzeitbeginn war somit der 28. November 2002 und nicht - wie in dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 von der Beklagten festgestellt - der 26. November 2002. Insoweit war dieser Bescheid abzuändern und der Zeitpunkt des Erlöschens des Alhi-Anspruchs des Klägers auf den 28. November 2002 festzusetzen.

Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi wegen des Eintritts dieser Sperrzeit zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse war eingetreten, weil der Leistungsanspruch des Klägers infolge des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 24 Wochen nach Entstehung des Alhi-Anspruchs nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erloschen war. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Der Kläger, der über die Rechtsfolgen der Nichtannahme bei Anlehnung von Arbeit und des Eintritts von Sperrzeiten in einem Umfang von mindestens 24 Wochen belehrt worden war, hat gewusst, dass ihm für die Zeit ab Eintritt von Sperrzeiten mit entsprechender Dauer keine Leistungen mehr zustehen. Ermessen hatte die Beklagte bei ihrer Aufhebungsentscheidung nach § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved