Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 674/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 142/05 AL-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die besondere Förderung der auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III (Familienheimfahrt, erhöhte Freibeträge) setzt voraus, dass der Auszubildende wegen der beabsichtigten Ausbildung gezwungen ist, außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs der elterlichen Wohnung eine Unterkunft zu nehmen.
Ist der Auszubildende bereits geraume Zeit vor dem Beginn der zu fördernden Ausbildung und ohne Bezug zu ihr umgezogen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf die erhöhte Förderung nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III.
Ist der Auszubildende bereits geraume Zeit vor dem Beginn der zu fördernden Ausbildung und ohne Bezug zu ihr umgezogen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf die erhöhte Förderung nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Berufsausbildungs-beihilfe (BAB).
Der am ...1985 geborene Beschwerdeführer ist Deutscher und war zunächst Schüler des Sportgymnasiums in Neubrandenburg und besuchte sodann das Gymnasium C ... in N ... Zum Schuljahr 2003/04 wechselte er an das M ...-Gymnasium in D ...
Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2004 bei der Beschwerdegegnerin, ihm für die am 01.09.2004 begonnene und voraussichtlich am 31.08.2007 endende Ausbildung zum Bürokaufmann BAB zu bewilligen. Das während der Ausbildung zu erzielende Entgelt gab er mit 290 EUR (1. Ausbildungsjahr), 310 EUR (2. Ausbildungsjahr), 325 EUR (3. Aus-bildungsjahr) und 390 EUR (4. Ausbildungsjahr) an. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in ... F ... in Mecklenburg-Vorpommern.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von BAB ab, weil die dem Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbil-dung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Der vom Einkommen des Beschwerdeführers nicht gedeckte Bedarf sei durch anzurechnendes Einkommen der un-terhaltspflichtigen Eltern abgedeckt.
Hiergegen legte die Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen und mit dessen Voll-macht Widerspruch ein. Es seien weitere Freibeträge einzuräumen, weil der Weg vom El-ternhaus in Mecklenburg-Vorpommern zur Ausbildungsstätte in R .../Sachsen mehr als zwei Stunden betrage. Die sportliche Laufbahn habe den Beschwerdeführer nach D ... und dort zum Fußballclub ... D ... geführt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er im Raum D ... eine Ausbildungsstätte gesucht, um seine sportliche Laufbahn weiter zu verfolgen. Außerdem stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nahe am Wohnort der Eltern dieselbe Ausbildung hätte ergreifen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 wies die Beschwerdegegnerin den Wider-spruch des Beschwerdeführers zurück. Gemäß § 59 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe unter anderem nur dann Anspruch auf BAB, wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendun-gen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Für die Berechnung des Bedarfs sei § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) maßgeblich. Bei einem außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnenden Auszubildenden betrage der monatliche Bedarf 310 EUR/Monat. Hinzu kämen 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten, die um bis zu weitere 64 EUR/Monat im konkreten Bedarfsfall erhöht werden könnten. Zusätzlich würden nach § 67 Abs. 1 SGB III die Fahrkosten des Auszu-bildenden für Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte/Berufsschule und für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde gelegt. Schließlich sei eine Pauschale von 11 EUR/Monat für sonstige Aufwendungen zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3 SGB III). Da-von abzuziehen seien hier das Einkommen des Beschwerdeführers und das anrechenbare Einkommen seiner Eltern (§ 71 Abs. 1 SGB III), das nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 SGB III näher zu bestimmen sei. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens seien nur dann 52 EUR/Monat der Ausbildungsvergütung des Beschwerdeführers und 510 EUR/Monat des anrechenbaren Einkommens seiner Eltern als Freibeträge zu berücksichti-gen, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstätte allein bei Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des Haushaltes der Eltern möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Hiernach habe der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt einen Bedarf von 310 EUR/Monat, für seine Unterkunft einen Bedarf von 174,54 EUR/Monat, für Pen-delfahrten einen Bedarf von 37 EUR/Monat (irrtümlich mit 27 EUR/Monat ausgewiesen, aber mit 37 EUR/Monat, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in den Gesamtbedarf eingegangen) und schließlich sei der Bedarf in Höhe der Aufwendungspauschale von 11 EUR/Monat zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Gesamtbedarf von 532,54 EUR. Abzu-ziehen seien 296,67 EUR/Monat Ausbildungsvergütung des Beschwerdeführers und das anrechenbare Einkommen seiner Eltern. Maßgeblich seien dabei die Einkommensverhält-nisse des vorletzten Kalenderjahres, hier 2002. Einkommen sei die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 1.948,30 EUR/Monat. Davon seien bei Ehegatten von vornherein 1.440 EUR/Monat anrechnungsfrei (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Das verbleibende berücksichtigungsfähige Einkommen sei nochmals um die Hälfte zu kürzen (§ 25 Abs. 4 BAföG), so dass ein anzurechnendes Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers von 254,15 EUR/Monat verbleibe. Dieser Betrag übersteige zusammen mit der Ausbildungsvergütung den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers von 532,82 EUR/Monat.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2005 am 30.03.2005 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 35 AL 395/05). Er hat im Hauptsache-verfahren vorgetragen, er habe sich auch in Mecklenburg-Vorpommern beworben, jedoch nur Absagen erhalten. Nur in R ... habe er einen Ausbildungsplatz erhalten. Die Be-schwerdegegnerin habe § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht beachtet. Ziehe man von seiner Ausbildungsvergütung 52 EUR/Monat und vom berücksichtigungsfähigen Einkommen seiner Eltern 510 EUR/Monat ab, sei der Bedarf nur in Höhe von 244,67 EUR/Monat, nämlich durch die reduzierte Ausbildungsvergütung gedeckt. Zudem seien die Fahrkosten von 84 EUR für die monatliche Familienheimfahrt nicht berücksichtigt worden. Hiernach ergebe sich ein Gesamtbedarf von 616,54 EUR/Monat. Insgesamt resultiere daraus ein ungedeckter Bedarf von 371,87 EUR/Monat. Im Hauptsacheverfahren hat die Beschwer-degegnerin erwidert, die notwendige auswärtige Unterbringung müsse sowohl inhaltlich als auch zeitlich ursächlich mit der Aufnahme einer Ausbildung im Zusammenhang stehen. Davon sei hier nicht auszugehen, weil die Wohnung in D ... bereits ab dem 01.07.2003 angemietet worden sei. Ausbildungsbeginn sei aber erst der 01.09.2004 gewesen. Nicht die Aufnahme der Berufsausbildung, sondern andere Gründe seien danach ursächlich für den Umzug nach D ... gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Freibeträge und die monatliche Familienheimfahrt könnten daher nicht gewährt werden.
Im Hauptsacheverfahren hat der Beschwerdeführer (wohl auf Anregung des SG) beantragt, den Bescheid vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm BAB von 371,87 EUR/Monat sowie (die bereits in den 371,87 EUR/Monat mit berücksichtigten) Fahrkosten von 84 EUR/Monat zu gewähren.
Mit Antrag vom 09.06.2005, beim SG eingegangen am 10.06.2005, hat der Beschwerde-führer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen sinngemäß beantragt, ihm vor-läufig BAB in Höhe von 371,87 EUR/Monat zu bewilligen. Wegen des Anordnungsan-spruchs werde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Es liege auch ein Anordnungs-grund vor. Ohne die einstweilige Bewilligung von BAB sei er gezwungen, seine Ausbil-dung abzubrechen, um eine entgeltliche Tätigkeit aufzunehmen, die ihm erlaube, aus eige-nen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem benötige er die Entscheidung, um andere Gelder wie zum Beispiel Wohngeld beantragen zu können. Auf Aufforderung des SG hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2005 das aus dem Hauptsa-cheverfahren bekannte Vorbringen nochmals wiederholt. Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, der Beschwerdeführer habe in keinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass seine Eltern den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten würden. Auch einen Aktualisierungsantrag für den Fall, dass das Einkommen der Eltern im Vergleich zum Referenzjahr 2002 voraussichtlich wesentlich niedriger sei, habe er nicht gestellt. Im Übrigen fehle es am Anordnungsanspruch.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2005 den Antrag des Beschwerdeführers, ihm BAB einstweilig zu gewähren, abgelehnt. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Gesamtbe-darf nicht gedeckt sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seine Eltern weder willens noch in der Lage seien, Unterhalt zu gewähren. Beide bezögen ein zu versteuern-des Einkommen von 30.405 EUR/Jahr. Auch habe der Beschwerdeführer, dessen Ausbil-dung bereits am 01.09.2004 begonnen habe, die Sache selbst nicht als dringlich angesehen. Zudem fehle es am Anordnungsanspruch. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz im Nahbereich der elterlichen Wohnung bemüht. Denn er habe dem Gericht keine Bewerbung bei einem Arbeitgeber vorgelegt, sondern lediglich pau-schal behauptet, "10 bis 20 Bewerbungen" eingereicht zu haben. Im Übrigen seien diese Bemühungen, selbst wenn er sich entsprechend beworben habe, nicht ausreichend.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2005 am 21.07.2005 beim SG Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es sei zwar richtig, dass sein Großvater ihn bis zum jetzigen Zeitpunkt unterstützt habe, jedoch habe er sich von seinem Großvater nur das Geld geliehen. Deswegen habe er mittlerweile bei diesem rund 3.000 EUR Schulden. Es sei die Wahrheit, dass er etwa 20 Bewerbungen in seine heimatliche Region verschickt habe. Hinzugekommen sei eine Vielzahl bundesweiter Bewerbungen. Bei der Arbeitsagen-tur Dresden habe er mittels Internet die Stellenangebote für Neubrandenburg und Prenzlau eingesehen. Er habe nur Absagen erhalten und sei über die Zusage der Firma K ... GmbH erfreut gewesen. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, dieses Ausbildungsplatzangebot ab-zulehnen. Denn es sei keineswegs sicher gewesen, dass er in seiner Heimat einen Ausbil-dungsplatz erhalten hätte.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht vorge-legt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 371,87 EUR/Monat vorläufig zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und die Gründe im angegriffenen Beschluss des SG. Ergänzend trägt sie vor, BAB sei nach § 72 Abs. 1 SGB III auch dann zu leisten, wenn der Auszubildende glaubhaft mache, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten würden.
Hierauf hat der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Eltern vom 13.09.2005 vorgelegt, in dem es heißt:
" ... wir waren und sind nicht bereit Unterhalt zu zahlen, weil wir der Meinung sind, dass § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einschlägig ist."
Mit Schreiben des Senats vom 13.01.2006 ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Angaben zu seinen vereinssportlichen Aktivitäten und zu seinen Einkommens- und Ver-mögensverhältnissen zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 f. der LSG-Akte verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin ausgeführt, er habe zwar eine Karriere als Fußball-spieler bei ... D ... angestrebt, dies habe sich jedoch zerschlagen. Er habe sich bei ver-schiedenen Stellen, auch in Mecklenburg-Vorpommern, beworben und habe eben zuerst in R ... eine Zusage erhalten. Außerdem hat er ein handschriftliches Schreiben seines Großvaters vorgelegt, worin dieser versicherte, es sei ihm – dem Großvater – aus finanziel-len Gründen nicht möglich, ein weiteres Darlehen zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe sogar im Dezember 2005 auf das bereits gewährte Darlehen einen Betrag von 1.000 EUR zurückgezahlt (was ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Girokonto-auszüge zutrifft). Wegen der weiteren Angaben zu den Einkommens- und Vermögensver-hältnissen wird auf Blatt 38 bis 59 der LSG-Akte verwiesen. Hierzu hat die Beschwerde-gegnerin mit Schriftsatz vom 13.02.2006 Stellung genommen, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 17.11.2005 ist dem Beschwerdeführer auf-grund des Aktualisierungsantrages vom 17.07.2005 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2006 BAB in Höhe von 98 EUR/Monat vorläufig bewilligt und eine Nachzahlung von 1.372 EUR gewährt worden. Hiervon hat der Beschwerdeführer 1.000 EUR an seinen Großvater zurückgezahlt. Der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.03.2006 ist mit Bescheid vom 28.03.2006 abgelehnt worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer erneut Widerspruch eingelegt. In der Anlage zum Bescheid ist ein Gesamtbedarf von 541,54 EUR für den Monat März 2006 und für die Zeit danach ein Gesamtbedarf von 547,87 EUR/Monat sowie als anrechnungsfähiges Einkommen der Eltern ein Betrag von 239,73 EUR/Monat aufgeführt. Die Berechnung ist nach dem Einkommen der Eltern für das Jahr 2004 vorgenommen worden. Ein Aktualisierungsantrag ist dem Antrag des Beschwerde-führers nicht beigefügt gewesen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86 b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli-chung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Rege-lungsanordnung). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Da-bei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren streitigen An-spruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund be-trifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Siche-rungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Interesse des Antragstel-lers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Haupt-sache abzuwarten.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Ausbildungsvergütung sowie des Kinder-geldes und der Absicherung der Unterkunft steht ihm kein Anordnungsgrund zur Seite, der den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich machen würde. Der rechtlich anzuer-kennende Bedarf des Beschwerdeführers ist derzeit gedeckt. Die Fortführung der Ausbil-dung ist nicht gefährdet.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf BAB richtet sich nach § 59 SGB III. Danach besteht Anspruch auf BAB u.a. während einer beruflichen Ausbildung, wenn die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, der Auszubildende zum förderungsfähigen Personenkreis gehört, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Bedarf des Beschwerdeführers bestimmt sich – bei sonach unterstelltem BAB-Anspruch dem Grunde nach – nach den §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1, 68 Abs. 3 SGB III; die Bedarfssätze unterliegen nach Maßgabe des § 70 SGB III i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 BAföG der Anpassung.
Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haus-halt der Eltern lebenden Beschwerdeführer aus § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Hiernach hat der Beschwerdeführer einen Bedarf von 310 EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 133 EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 64 EUR/Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Hier beträgt der konkrete Mehrbedarf des Beschwerdeführers 41,54 EUR/Monat. Dies ergibt einen Bedarf von 484,54 EUR/Monat.
Der Beschwerdeführer hat ferner wegen der ihm entstehenden Fahrkosten einen nach § 67 Abs. 1 SGB III zu berechnenden Bedarf. Dem Beschwerdeführer entstehen für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) glaubhaft ge-machte Kosten von 37 EUR/Monat. Im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer kei-ne höheren Beträge genannt.
Ferner ist ein Pauschalbetrag von 11 EUR/Monat nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III für Kos-ten der Arbeitskleidung zu berücksichtigen.
Keinen anzuerkennenden Bedarf hat der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten des Auszubildenden als beim Bedarf zu berück-sichtigende Fahrkosten anzuerkennen, die bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-gung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden entstehen.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines dahingehenden Erfordernisses der gewählten Ausbildung auswärtig untergebracht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt ab dem 01.07.2003 nach D ... verlegt und nach Vollendung seines 18. Lebensjahres (mit Ablauf des 05.11.2003) diesen, zunächst noch als Schüler des M ...-Gymnasiums, beibehalten. Nach den Anga-ben der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Widerspruchsschreiben und auch nach den eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 23.01.2006 ist der Be-schwerdeführer nach D ... gezogen, um sich die Möglichkeit einer sportlichen Karriere bei dem Fußballverein ... D ... zu eröffnen. Die damit verbundenen Erwartungen des Beschwerdeführers erfüllten sich nicht. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-rer grundsätzlich den Willen gehabt hat, nach Mecklenburg-Vorpommern zurückzukehren, als er erkannte, dass er sich beruflich anders orientieren muss, wobei offen bleiben kann, wann der Beschwerdeführer diesen Willen gebildet hat. Auf den letztgenannten Gesichts-punkt kommt es aber nicht an.
Der Beschwerdeführer beachtet nicht hinreichend, dass die Regelungen der §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in ihrer Zielsetzung als Einheit verstanden werden müssen (a.A. Fuchsloch in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2002, § 67 Rn. 14; Pet-zold in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Dezember 2005, § 67 Rn. 6 unter Hinweis auf Fuchs-loch), die in einem abgestuften System einerseits dem Auszubildenden in Abgrenzung von den Eltern Freiräume eröffnen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III), andererseits aber auch nur dann zusätzliche Kosten für mit der räumlichen Mobilität zusammenhängende Bedarfe übernehmen, wenn diese aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden erforderlich sind (zum letzten Gesichtspunkt vgl. die Begründung zu § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III im 1. Gesetzentwurf zum AFRG, BT-Drucks 13/4941 S. 167).
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht beim Minderjährigen grundsätzlich kein An-spruch auf BAB, wenn sich die Ausbildungsstätte in zumutbarer Entfernung vom Haushalt der Eltern befindet. Dies gilt dann nicht mehr, wenn der Auszubildende volljährig gewor-den ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch auf BAB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Auszubildende ohne zwingenden Grund aus dem Haushalt der Eltern auszieht und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern einen eigenen Haushalt gründet. Insoweit räumt die Vorschrift dem Volljährigen auf Kosten der Beschwerdegegnerin einen Freiraum zur Entfaltung seiner noch heranwachsenden Persönlichkeit beim Übergang zum Erwachsenen ein.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der gänzliche Ausschluss der im Haushalt der Eltern lebenden Auszubildenden von den arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen der Berufsaus-bildung verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (kritisch zur Sinnhaftigkeit des Verhältnisses von Satz 1 und Satz 2 des § 64 Abs. 1 SGB III im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Hennig in Ei-cher/Schlegel, SGB III, Stand April 2000, § 64 Rn 8; siehe ferner ausführlich Fuchsloch in Gagel, SGB III, Stand Juli 1999, § 64 Rn. 10 ff., die die Auffassung vertritt, dass der Wohnort des Auszubildenden kein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium für die Gewährung von BAB sei). Denn dies ist hier gerade nicht das Problem. Der Beschwer-deführer lebt nicht mehr im Haushalt seiner Eltern.
Die Regelungen der §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III sehen hingegen die erweiterte Förderung der Fahrkosten bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung und die Einräumung eines erweiterten Freibetrages des Auszubildenden (von 52 EUR/Monat) und seiner Eltern (von 510 EUR/Monat) vor. Die Erhöhung der Frei-beträge setzt voraus, dass die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils möglich ist.
Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren BAB-Anspruch einen eigenen Haushalt haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Ausbildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der elterli-chen Wohnung liegt und die im zumutbaren Tagespendelbereich der Ausbildungsstätte liegende Wohnung des Auszubildenden bereits vor dem Anstreben der Ausbildung von diesem bezogen worden ist (a.A. ohne nähere Begründung LSG Berlin, Urteil vom 25.06.2004 – L 10 AL 55/03 – juris; insoweit hier nicht relevant BSG, Urteil vom 28.11.1985 – 11b/7 RAr 103/84 – SozR 4440 § 16 Nr. 4, das sich allein mit dem Problem befasst, ob ein Anspruch auf BAB bestehen kann, wenn im zumutbaren Tagespendelbe-reich der elterlichen Wohnung bestehende Ausbildungsmöglichkeiten nicht wahrgenom-men werden, weil aufgrund der gesundheitlichen Besonderheiten [Drogenentwöhnung] eine Ausbildung nur an einem weit entfernten Ort mit einer dort möglichen begleitenden Therapie stattfinden kann). Die erweiterte Förderung der ausbildungsbezogenen Mobilität steht unter dem Vorbehalt, dass die durch die Entfernung des Auszubildenden von dem Wohnsitz seiner Eltern ausgelösten Kosten wesentlich auf der ausbildungsbedingten Her-auslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld beruht. Gefördert wer-den soll aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen die Bereitschaft der Ju-gendlichen und jungen Erwachsenen, das elterliche Wohnumfeld zu verlassen, dessen An-nehmlichkeiten nicht allein darin bestehen, selbst bei den Eltern wohnen zu können, son-dern auch darin, die Eltern auch ohne nennenswerten Aufwand aufsuchen zu können, was sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Aspekte haben kann.
Hat hingegen der Auszubildende aus Gründen, die mit der zu fördernden Ausbildung in keinem Zusammenhang stehen, bereits vor Kenntnis von der angestrebten Ausbildung das elterliche Wohnumfeld derart verlassen, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der der Eltern nicht mehr im zumutbaren Tagespendelbereich liegt, sind zwei Fall-gruppen zu unterscheiden: Die Eltern wohnen am Ort A und der Auszubildende am weit entfernten Ort B, die Ausbildungsstätte, in der die zu fördernde Ausbildung absolviert werden soll, befindet sich entweder im Ort B bzw. in dessen zumutbarem Tagespendelbe-reich (1. Variante) oder sie befindet sich im Ort C, der außerhalb des zumutbaren Tages-pendelbereichs von Ort B liegt (2. Variante). Der Senat lässt ausdrücklich die BAB-rechtliche Bewertung der letztgenannten Fallgruppe offen, bei der sich der Auszubildende bereits aufgrund von ausbildungsirrelevanten Drittursachen vom Elternhaus "abgenabelt" hat, aber gleichwohl umziehen muss, um die Ausbildung aufnehmen zu können, oder im Rahmen eines Blockunterrichts außerhalb des Tagespendelbereichs pendeln muss. In der erstgenannten Fallgruppe hingegen, zu der auch der Fall des Beschwerdeführers zählt, gibt es keinen Grund, den Auszubildenden erweiterte BAB-Leistungen einzuräumen. Er hat bereits zuvor eine ihn und gegebenenfalls seine Eltern finanziell belastende Disposition getroffen, die nicht im Zusammenhang mit der angestrebten Ausbildung steht. Die erwei-terte Förderung entfaltet keine Anreizwirkung mehr, gezielt das elterliche Wohnumfeld zu verlassen, um aus eigenem Interesse, aber auch zum Nutzen der gesamtwirtschaftlichen Ressource "Humankapital" eine berufliche Qualifizierung anzustreben.
Dass es bei der Vergünstigung nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nur um einen Anreiz zur Flexibilisierung des Ausbildungsverhaltens gehen kann, zeigt ganz besonders der erhöhte Freibetrag der Eltern. Unzweifelhaft haben bei typisierender Betrachtung Eltern, die ihre Kinder bei einer Ausbildung außerhalb des Tagespendelbe-reichs unterstützen, größere direkte finanzielle Aufwendungen zu tragen. Würde des Frei-betrags Rechtfertigung darin bestehen, dass die Notwendigkeit einer Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs zu erhöhten Kosten der Eltern führt, die über den Freibetrag als typisierend und pauschalierend unterstellte Unter-haltsleistung der Eltern an den Auszubildenden vom anrechnungsfähigen elterlichen Ein-kommen in Abzug gebracht werden, bräuchte es auf die Kausalität zwar nicht anzukom-men. Wenn diese Kosten aber typisierend und pauschalierend über einen erhöhten Freibe-trag berücksichtigt werden und es nicht auf eine kausale Betrachtung ankommen soll, muss diese Leistung auch als (teil-)bedarfsdeckende Leistung beim Auszubildenden berücksich-tigt werden. So ist die gesetzliche Regelung aber gerade nicht ausgestaltet. Vielmehr schafft oder erweitert der Freibetrag sogar die ansonsten durch das anrechenbare Einkom-men der Eltern abzudeckende eventuelle Lücke in der Bedarfsdeckung. Mit dem Freibetrag eröffnet der Gesetzgeber dem Auszubildenden eine von Gesetzes wegen unbeachtliche und für den BAB-Anspruch unschädliche zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch die Eltern. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Anreiz zu mehr Flexibilität geschaffen werden soll, der seinerseits durch das Tatbestandsmerkmal der Kausalität abge-sichert wird, um bloße Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer wohnte bereits längere Zeit in D ..., als er sich für die Ausbildung zum Bürokaufmann bei der Firma K ... GmbH entschied. Es gab danach keine Notwen-digkeit einen Flexibilisierungsanreiz zu schaffen. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass er froh gewesen sei, in der Nähe zu seinem Wohnort D ... einen Ausbildungsplatz gefunden zu haben. R ... liegt auch im zumutbaren Tagespendelbereich (vgl. dazu § 121 Abs. 4 SGB III), da der Ausbildungsbetrieb von der Wohnung des Beschwerdeführers mit dem PKW nur rund 11 Kilometer entfernt ist und nach der Fahrplanauskunft der Deut-schen Bahn vom Hauptbahnhof in D ... mittels S-Bahn in rund 20 Minuten zu errei-chen ist.
Soweit ein Auszubildender vorbringen sollte, die erweiterten BAB-Leistungen seien erfor-derlich, um ihn davon abzuhalten, in den Nahbereich des elterlichen Wohnumfeldes und in die Ausbildungslosigkeit zurückzukehren, ist dies unbeachtlich, weil der Auszubildende sich letztlich auf ein unvernünftiges Verhalten berufen würde. Auch zuvor hat der Auszu-bildende die Trennung von seinen Eltern hingenommen. Der Sachverhalt kann nur dann anders zu beurteilen sein, wenn anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen, dass der Aus-zubildende aufgrund geänderter Verhältnisse häufiger seine Eltern aufsuchen muss und ihm dafür die Mittel fehlen (z.B. schwere Erkrankung eines Elternteils), er jedoch ohne eine erweiterte BAB-Förderung seine Ausbildung abbrechen würde, um zu seinen Eltern bzw. in deren Nähe zu ziehen. Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen.
Schließlich ist auch aus den vorgenannten Gründen nicht der wirtschaftlich wie ein erhöh-ter Bedarf wirkende erhöhte Freibetrag des Auszubildenden von 52 EUR/Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Ausgehend von dem so definierten Bedarf ist der Unterhalt des Beschwerdeführers auch dann gesichert, wenn er für den Bewilligungszeitraum ab 01.03.2006 im Widerspruchsver-fahren trotz Aktualisierungsantrages erfolglos bleiben sollte. Der Beschwerdeführer erhält eine Ausbildungsvergütung, außerdem überweisen die Eltern dem Beschwerdeführer jeden Monat das Kindergeld in Höhe von 150 EUR/Monat, wie aus den vorgelegten Girokonto-unterlagen und den Einlassungen des Beschwerdeführers hervorgeht. Schließlich hat der Vater des Beschwerdeführers auch den Mietvertrag über die Wohnung in D ... als Mietvertragspartei mit unterschrieben. Da der Vater des Beschwerdeführers für seine Per-son den Mietvertrag nicht gekündigt hat, ist es danach auch nicht glaubhaft, dass die Eltern im Falle einer finanziellen Notlage des Beschwerdeführers, die zum Abbruch der Ausbil-dung führen könnte, diesen nicht unterstützen würden. Die Übernahme und Beibehaltung der Mitmieterstellung durch den Vater des Beschwerdeführers entspricht wirtschaftlich einem gesamtschuldnerisch wirkenden Schuldbeitritt. Auch wenn der Beschwerdeführer im Innenverhältnis zu seinem Vater möglicherweise – bei einem hier nicht weiter zu prü-fenden Umfang des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs – allein die Mietkosten zu tragen hat, muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes davon ausgegangen werden, dass die Mietkosten im Außenverhältnis weiterhin durch die Eltern abgesichert sind. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts glaubhaft dafür, dass die Eltern fi-nanziell nicht willens und auch nicht in der Lage wären, für den Beschwerdeführer im Be-darfsfall die Miete zu zahlen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben – neben dem Kin-dergeld – immer wieder in unregelmäßigen Abständen Beträge über 100 bis 200 EUR an ihren Sohn gezahlt. Auch dies spricht gegen eine Leistungsunwilligkeit der Eltern. Viel-mehr ist davon auszugehen, dass die Erklärung der Eltern vom 13.09.2005 letztlich nur prozesstaktischen Erwägungen entspringt.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Kindergeld sei auch dann nicht bei der Ermittlung der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, wenn es an den Auszubildenden ausgezahlt wird, irrt er (vgl. Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2000, § 71 Rn. 48, 71; § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).
Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
Bedarf: 532,54 EUR/Monat - 310,00 EUR/Monat (Ausbildungsvergütung) - 150,00 EUR/Monat (Kindergeld) - 174,54 EUR/Monat (Mietkosten, abgesichert durch die gesamtschuld-nerische Haftung des Vaters des Beschwerdeführers) Fehlbetrag - 102,00 EUR/Monat = Überdeckung in Höhe von 102,00 EUR/Monat Selbst wenn man mit dem Bescheid vom 28.03.2006 von einem Bedarf von 547,87 EUR/Monat ausgeht, tritt auch dann keine Bedarfsunterdeckung ein.
Hiernach besteht beim Beschwerdeführer keine finanzielle Notlage, die eine Regelungsan-ordnung über die vorläufige Zahlung von BAB zur Vermeidung des Abbruchs der Ausbil-dung gebietet.
Es bleibt daher dahingestellt, ob der (wegen auswärtiger Unterbringung erhöhte) Anspruch auf BAB hier daran scheitert, dass der Beschwerdeführer auch in Mecklenburg-Vorpommern im zumutbaren Tagespendelbereich der Wohnung seiner Eltern eine Ausbil-dungsstelle hätte finden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialge-richtsgesetz (SGG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Berufsausbildungs-beihilfe (BAB).
Der am ...1985 geborene Beschwerdeführer ist Deutscher und war zunächst Schüler des Sportgymnasiums in Neubrandenburg und besuchte sodann das Gymnasium C ... in N ... Zum Schuljahr 2003/04 wechselte er an das M ...-Gymnasium in D ...
Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2004 bei der Beschwerdegegnerin, ihm für die am 01.09.2004 begonnene und voraussichtlich am 31.08.2007 endende Ausbildung zum Bürokaufmann BAB zu bewilligen. Das während der Ausbildung zu erzielende Entgelt gab er mit 290 EUR (1. Ausbildungsjahr), 310 EUR (2. Ausbildungsjahr), 325 EUR (3. Aus-bildungsjahr) und 390 EUR (4. Ausbildungsjahr) an. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in ... F ... in Mecklenburg-Vorpommern.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von BAB ab, weil die dem Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbil-dung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Der vom Einkommen des Beschwerdeführers nicht gedeckte Bedarf sei durch anzurechnendes Einkommen der un-terhaltspflichtigen Eltern abgedeckt.
Hiergegen legte die Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen und mit dessen Voll-macht Widerspruch ein. Es seien weitere Freibeträge einzuräumen, weil der Weg vom El-ternhaus in Mecklenburg-Vorpommern zur Ausbildungsstätte in R .../Sachsen mehr als zwei Stunden betrage. Die sportliche Laufbahn habe den Beschwerdeführer nach D ... und dort zum Fußballclub ... D ... geführt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er im Raum D ... eine Ausbildungsstätte gesucht, um seine sportliche Laufbahn weiter zu verfolgen. Außerdem stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nahe am Wohnort der Eltern dieselbe Ausbildung hätte ergreifen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 wies die Beschwerdegegnerin den Wider-spruch des Beschwerdeführers zurück. Gemäß § 59 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe unter anderem nur dann Anspruch auf BAB, wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendun-gen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Für die Berechnung des Bedarfs sei § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) maßgeblich. Bei einem außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnenden Auszubildenden betrage der monatliche Bedarf 310 EUR/Monat. Hinzu kämen 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten, die um bis zu weitere 64 EUR/Monat im konkreten Bedarfsfall erhöht werden könnten. Zusätzlich würden nach § 67 Abs. 1 SGB III die Fahrkosten des Auszu-bildenden für Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte/Berufsschule und für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde gelegt. Schließlich sei eine Pauschale von 11 EUR/Monat für sonstige Aufwendungen zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3 SGB III). Da-von abzuziehen seien hier das Einkommen des Beschwerdeführers und das anrechenbare Einkommen seiner Eltern (§ 71 Abs. 1 SGB III), das nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 SGB III näher zu bestimmen sei. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens seien nur dann 52 EUR/Monat der Ausbildungsvergütung des Beschwerdeführers und 510 EUR/Monat des anrechenbaren Einkommens seiner Eltern als Freibeträge zu berücksichti-gen, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstätte allein bei Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des Haushaltes der Eltern möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Hiernach habe der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt einen Bedarf von 310 EUR/Monat, für seine Unterkunft einen Bedarf von 174,54 EUR/Monat, für Pen-delfahrten einen Bedarf von 37 EUR/Monat (irrtümlich mit 27 EUR/Monat ausgewiesen, aber mit 37 EUR/Monat, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in den Gesamtbedarf eingegangen) und schließlich sei der Bedarf in Höhe der Aufwendungspauschale von 11 EUR/Monat zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Gesamtbedarf von 532,54 EUR. Abzu-ziehen seien 296,67 EUR/Monat Ausbildungsvergütung des Beschwerdeführers und das anrechenbare Einkommen seiner Eltern. Maßgeblich seien dabei die Einkommensverhält-nisse des vorletzten Kalenderjahres, hier 2002. Einkommen sei die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 1.948,30 EUR/Monat. Davon seien bei Ehegatten von vornherein 1.440 EUR/Monat anrechnungsfrei (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Das verbleibende berücksichtigungsfähige Einkommen sei nochmals um die Hälfte zu kürzen (§ 25 Abs. 4 BAföG), so dass ein anzurechnendes Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers von 254,15 EUR/Monat verbleibe. Dieser Betrag übersteige zusammen mit der Ausbildungsvergütung den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers von 532,82 EUR/Monat.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2005 am 30.03.2005 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (S 35 AL 395/05). Er hat im Hauptsache-verfahren vorgetragen, er habe sich auch in Mecklenburg-Vorpommern beworben, jedoch nur Absagen erhalten. Nur in R ... habe er einen Ausbildungsplatz erhalten. Die Be-schwerdegegnerin habe § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht beachtet. Ziehe man von seiner Ausbildungsvergütung 52 EUR/Monat und vom berücksichtigungsfähigen Einkommen seiner Eltern 510 EUR/Monat ab, sei der Bedarf nur in Höhe von 244,67 EUR/Monat, nämlich durch die reduzierte Ausbildungsvergütung gedeckt. Zudem seien die Fahrkosten von 84 EUR für die monatliche Familienheimfahrt nicht berücksichtigt worden. Hiernach ergebe sich ein Gesamtbedarf von 616,54 EUR/Monat. Insgesamt resultiere daraus ein ungedeckter Bedarf von 371,87 EUR/Monat. Im Hauptsacheverfahren hat die Beschwer-degegnerin erwidert, die notwendige auswärtige Unterbringung müsse sowohl inhaltlich als auch zeitlich ursächlich mit der Aufnahme einer Ausbildung im Zusammenhang stehen. Davon sei hier nicht auszugehen, weil die Wohnung in D ... bereits ab dem 01.07.2003 angemietet worden sei. Ausbildungsbeginn sei aber erst der 01.09.2004 gewesen. Nicht die Aufnahme der Berufsausbildung, sondern andere Gründe seien danach ursächlich für den Umzug nach D ... gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Freibeträge und die monatliche Familienheimfahrt könnten daher nicht gewährt werden.
Im Hauptsacheverfahren hat der Beschwerdeführer (wohl auf Anregung des SG) beantragt, den Bescheid vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm BAB von 371,87 EUR/Monat sowie (die bereits in den 371,87 EUR/Monat mit berücksichtigten) Fahrkosten von 84 EUR/Monat zu gewähren.
Mit Antrag vom 09.06.2005, beim SG eingegangen am 10.06.2005, hat der Beschwerde-führer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen sinngemäß beantragt, ihm vor-läufig BAB in Höhe von 371,87 EUR/Monat zu bewilligen. Wegen des Anordnungsan-spruchs werde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Es liege auch ein Anordnungs-grund vor. Ohne die einstweilige Bewilligung von BAB sei er gezwungen, seine Ausbil-dung abzubrechen, um eine entgeltliche Tätigkeit aufzunehmen, die ihm erlaube, aus eige-nen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem benötige er die Entscheidung, um andere Gelder wie zum Beispiel Wohngeld beantragen zu können. Auf Aufforderung des SG hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2005 das aus dem Hauptsa-cheverfahren bekannte Vorbringen nochmals wiederholt. Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, der Beschwerdeführer habe in keinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass seine Eltern den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten würden. Auch einen Aktualisierungsantrag für den Fall, dass das Einkommen der Eltern im Vergleich zum Referenzjahr 2002 voraussichtlich wesentlich niedriger sei, habe er nicht gestellt. Im Übrigen fehle es am Anordnungsanspruch.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2005 den Antrag des Beschwerdeführers, ihm BAB einstweilig zu gewähren, abgelehnt. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Gesamtbe-darf nicht gedeckt sei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seine Eltern weder willens noch in der Lage seien, Unterhalt zu gewähren. Beide bezögen ein zu versteuern-des Einkommen von 30.405 EUR/Jahr. Auch habe der Beschwerdeführer, dessen Ausbil-dung bereits am 01.09.2004 begonnen habe, die Sache selbst nicht als dringlich angesehen. Zudem fehle es am Anordnungsanspruch. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz im Nahbereich der elterlichen Wohnung bemüht. Denn er habe dem Gericht keine Bewerbung bei einem Arbeitgeber vorgelegt, sondern lediglich pau-schal behauptet, "10 bis 20 Bewerbungen" eingereicht zu haben. Im Übrigen seien diese Bemühungen, selbst wenn er sich entsprechend beworben habe, nicht ausreichend.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2005 am 21.07.2005 beim SG Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es sei zwar richtig, dass sein Großvater ihn bis zum jetzigen Zeitpunkt unterstützt habe, jedoch habe er sich von seinem Großvater nur das Geld geliehen. Deswegen habe er mittlerweile bei diesem rund 3.000 EUR Schulden. Es sei die Wahrheit, dass er etwa 20 Bewerbungen in seine heimatliche Region verschickt habe. Hinzugekommen sei eine Vielzahl bundesweiter Bewerbungen. Bei der Arbeitsagen-tur Dresden habe er mittels Internet die Stellenangebote für Neubrandenburg und Prenzlau eingesehen. Er habe nur Absagen erhalten und sei über die Zusage der Firma K ... GmbH erfreut gewesen. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, dieses Ausbildungsplatzangebot ab-zulehnen. Denn es sei keineswegs sicher gewesen, dass er in seiner Heimat einen Ausbil-dungsplatz erhalten hätte.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht vorge-legt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 371,87 EUR/Monat vorläufig zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und die Gründe im angegriffenen Beschluss des SG. Ergänzend trägt sie vor, BAB sei nach § 72 Abs. 1 SGB III auch dann zu leisten, wenn der Auszubildende glaubhaft mache, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten würden.
Hierauf hat der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Eltern vom 13.09.2005 vorgelegt, in dem es heißt:
" ... wir waren und sind nicht bereit Unterhalt zu zahlen, weil wir der Meinung sind, dass § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einschlägig ist."
Mit Schreiben des Senats vom 13.01.2006 ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Angaben zu seinen vereinssportlichen Aktivitäten und zu seinen Einkommens- und Ver-mögensverhältnissen zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 f. der LSG-Akte verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin ausgeführt, er habe zwar eine Karriere als Fußball-spieler bei ... D ... angestrebt, dies habe sich jedoch zerschlagen. Er habe sich bei ver-schiedenen Stellen, auch in Mecklenburg-Vorpommern, beworben und habe eben zuerst in R ... eine Zusage erhalten. Außerdem hat er ein handschriftliches Schreiben seines Großvaters vorgelegt, worin dieser versicherte, es sei ihm – dem Großvater – aus finanziel-len Gründen nicht möglich, ein weiteres Darlehen zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe sogar im Dezember 2005 auf das bereits gewährte Darlehen einen Betrag von 1.000 EUR zurückgezahlt (was ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Girokonto-auszüge zutrifft). Wegen der weiteren Angaben zu den Einkommens- und Vermögensver-hältnissen wird auf Blatt 38 bis 59 der LSG-Akte verwiesen. Hierzu hat die Beschwerde-gegnerin mit Schriftsatz vom 13.02.2006 Stellung genommen, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 17.11.2005 ist dem Beschwerdeführer auf-grund des Aktualisierungsantrages vom 17.07.2005 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2006 BAB in Höhe von 98 EUR/Monat vorläufig bewilligt und eine Nachzahlung von 1.372 EUR gewährt worden. Hiervon hat der Beschwerdeführer 1.000 EUR an seinen Großvater zurückgezahlt. Der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.03.2006 ist mit Bescheid vom 28.03.2006 abgelehnt worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer erneut Widerspruch eingelegt. In der Anlage zum Bescheid ist ein Gesamtbedarf von 541,54 EUR für den Monat März 2006 und für die Zeit danach ein Gesamtbedarf von 547,87 EUR/Monat sowie als anrechnungsfähiges Einkommen der Eltern ein Betrag von 239,73 EUR/Monat aufgeführt. Die Berechnung ist nach dem Einkommen der Eltern für das Jahr 2004 vorgenommen worden. Ein Aktualisierungsantrag ist dem Antrag des Beschwerde-führers nicht beigefügt gewesen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86 b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli-chung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Rege-lungsanordnung). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Da-bei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren streitigen An-spruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund be-trifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Siche-rungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Interesse des Antragstel-lers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Haupt-sache abzuwarten.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Ausbildungsvergütung sowie des Kinder-geldes und der Absicherung der Unterkunft steht ihm kein Anordnungsgrund zur Seite, der den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich machen würde. Der rechtlich anzuer-kennende Bedarf des Beschwerdeführers ist derzeit gedeckt. Die Fortführung der Ausbil-dung ist nicht gefährdet.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf BAB richtet sich nach § 59 SGB III. Danach besteht Anspruch auf BAB u.a. während einer beruflichen Ausbildung, wenn die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, der Auszubildende zum förderungsfähigen Personenkreis gehört, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Bedarf des Beschwerdeführers bestimmt sich – bei sonach unterstelltem BAB-Anspruch dem Grunde nach – nach den §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1, 68 Abs. 3 SGB III; die Bedarfssätze unterliegen nach Maßgabe des § 70 SGB III i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 BAföG der Anpassung.
Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haus-halt der Eltern lebenden Beschwerdeführer aus § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Hiernach hat der Beschwerdeführer einen Bedarf von 310 EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 133 EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 64 EUR/Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Hier beträgt der konkrete Mehrbedarf des Beschwerdeführers 41,54 EUR/Monat. Dies ergibt einen Bedarf von 484,54 EUR/Monat.
Der Beschwerdeführer hat ferner wegen der ihm entstehenden Fahrkosten einen nach § 67 Abs. 1 SGB III zu berechnenden Bedarf. Dem Beschwerdeführer entstehen für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) glaubhaft ge-machte Kosten von 37 EUR/Monat. Im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer kei-ne höheren Beträge genannt.
Ferner ist ein Pauschalbetrag von 11 EUR/Monat nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III für Kos-ten der Arbeitskleidung zu berücksichtigen.
Keinen anzuerkennenden Bedarf hat der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten des Auszubildenden als beim Bedarf zu berück-sichtigende Fahrkosten anzuerkennen, die bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-gung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden entstehen.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines dahingehenden Erfordernisses der gewählten Ausbildung auswärtig untergebracht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt ab dem 01.07.2003 nach D ... verlegt und nach Vollendung seines 18. Lebensjahres (mit Ablauf des 05.11.2003) diesen, zunächst noch als Schüler des M ...-Gymnasiums, beibehalten. Nach den Anga-ben der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Widerspruchsschreiben und auch nach den eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 23.01.2006 ist der Be-schwerdeführer nach D ... gezogen, um sich die Möglichkeit einer sportlichen Karriere bei dem Fußballverein ... D ... zu eröffnen. Die damit verbundenen Erwartungen des Beschwerdeführers erfüllten sich nicht. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-rer grundsätzlich den Willen gehabt hat, nach Mecklenburg-Vorpommern zurückzukehren, als er erkannte, dass er sich beruflich anders orientieren muss, wobei offen bleiben kann, wann der Beschwerdeführer diesen Willen gebildet hat. Auf den letztgenannten Gesichts-punkt kommt es aber nicht an.
Der Beschwerdeführer beachtet nicht hinreichend, dass die Regelungen der §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in ihrer Zielsetzung als Einheit verstanden werden müssen (a.A. Fuchsloch in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2002, § 67 Rn. 14; Pet-zold in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Dezember 2005, § 67 Rn. 6 unter Hinweis auf Fuchs-loch), die in einem abgestuften System einerseits dem Auszubildenden in Abgrenzung von den Eltern Freiräume eröffnen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III), andererseits aber auch nur dann zusätzliche Kosten für mit der räumlichen Mobilität zusammenhängende Bedarfe übernehmen, wenn diese aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden erforderlich sind (zum letzten Gesichtspunkt vgl. die Begründung zu § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III im 1. Gesetzentwurf zum AFRG, BT-Drucks 13/4941 S. 167).
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht beim Minderjährigen grundsätzlich kein An-spruch auf BAB, wenn sich die Ausbildungsstätte in zumutbarer Entfernung vom Haushalt der Eltern befindet. Dies gilt dann nicht mehr, wenn der Auszubildende volljährig gewor-den ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch auf BAB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Auszubildende ohne zwingenden Grund aus dem Haushalt der Eltern auszieht und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern einen eigenen Haushalt gründet. Insoweit räumt die Vorschrift dem Volljährigen auf Kosten der Beschwerdegegnerin einen Freiraum zur Entfaltung seiner noch heranwachsenden Persönlichkeit beim Übergang zum Erwachsenen ein.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der gänzliche Ausschluss der im Haushalt der Eltern lebenden Auszubildenden von den arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen der Berufsaus-bildung verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (kritisch zur Sinnhaftigkeit des Verhältnisses von Satz 1 und Satz 2 des § 64 Abs. 1 SGB III im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Hennig in Ei-cher/Schlegel, SGB III, Stand April 2000, § 64 Rn 8; siehe ferner ausführlich Fuchsloch in Gagel, SGB III, Stand Juli 1999, § 64 Rn. 10 ff., die die Auffassung vertritt, dass der Wohnort des Auszubildenden kein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium für die Gewährung von BAB sei). Denn dies ist hier gerade nicht das Problem. Der Beschwer-deführer lebt nicht mehr im Haushalt seiner Eltern.
Die Regelungen der §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III sehen hingegen die erweiterte Förderung der Fahrkosten bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung und die Einräumung eines erweiterten Freibetrages des Auszubildenden (von 52 EUR/Monat) und seiner Eltern (von 510 EUR/Monat) vor. Die Erhöhung der Frei-beträge setzt voraus, dass die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils möglich ist.
Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren BAB-Anspruch einen eigenen Haushalt haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Ausbildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der elterli-chen Wohnung liegt und die im zumutbaren Tagespendelbereich der Ausbildungsstätte liegende Wohnung des Auszubildenden bereits vor dem Anstreben der Ausbildung von diesem bezogen worden ist (a.A. ohne nähere Begründung LSG Berlin, Urteil vom 25.06.2004 – L 10 AL 55/03 – juris; insoweit hier nicht relevant BSG, Urteil vom 28.11.1985 – 11b/7 RAr 103/84 – SozR 4440 § 16 Nr. 4, das sich allein mit dem Problem befasst, ob ein Anspruch auf BAB bestehen kann, wenn im zumutbaren Tagespendelbe-reich der elterlichen Wohnung bestehende Ausbildungsmöglichkeiten nicht wahrgenom-men werden, weil aufgrund der gesundheitlichen Besonderheiten [Drogenentwöhnung] eine Ausbildung nur an einem weit entfernten Ort mit einer dort möglichen begleitenden Therapie stattfinden kann). Die erweiterte Förderung der ausbildungsbezogenen Mobilität steht unter dem Vorbehalt, dass die durch die Entfernung des Auszubildenden von dem Wohnsitz seiner Eltern ausgelösten Kosten wesentlich auf der ausbildungsbedingten Her-auslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld beruht. Gefördert wer-den soll aus arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Gründen die Bereitschaft der Ju-gendlichen und jungen Erwachsenen, das elterliche Wohnumfeld zu verlassen, dessen An-nehmlichkeiten nicht allein darin bestehen, selbst bei den Eltern wohnen zu können, son-dern auch darin, die Eltern auch ohne nennenswerten Aufwand aufsuchen zu können, was sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Aspekte haben kann.
Hat hingegen der Auszubildende aus Gründen, die mit der zu fördernden Ausbildung in keinem Zusammenhang stehen, bereits vor Kenntnis von der angestrebten Ausbildung das elterliche Wohnumfeld derart verlassen, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der der Eltern nicht mehr im zumutbaren Tagespendelbereich liegt, sind zwei Fall-gruppen zu unterscheiden: Die Eltern wohnen am Ort A und der Auszubildende am weit entfernten Ort B, die Ausbildungsstätte, in der die zu fördernde Ausbildung absolviert werden soll, befindet sich entweder im Ort B bzw. in dessen zumutbarem Tagespendelbe-reich (1. Variante) oder sie befindet sich im Ort C, der außerhalb des zumutbaren Tages-pendelbereichs von Ort B liegt (2. Variante). Der Senat lässt ausdrücklich die BAB-rechtliche Bewertung der letztgenannten Fallgruppe offen, bei der sich der Auszubildende bereits aufgrund von ausbildungsirrelevanten Drittursachen vom Elternhaus "abgenabelt" hat, aber gleichwohl umziehen muss, um die Ausbildung aufnehmen zu können, oder im Rahmen eines Blockunterrichts außerhalb des Tagespendelbereichs pendeln muss. In der erstgenannten Fallgruppe hingegen, zu der auch der Fall des Beschwerdeführers zählt, gibt es keinen Grund, den Auszubildenden erweiterte BAB-Leistungen einzuräumen. Er hat bereits zuvor eine ihn und gegebenenfalls seine Eltern finanziell belastende Disposition getroffen, die nicht im Zusammenhang mit der angestrebten Ausbildung steht. Die erwei-terte Förderung entfaltet keine Anreizwirkung mehr, gezielt das elterliche Wohnumfeld zu verlassen, um aus eigenem Interesse, aber auch zum Nutzen der gesamtwirtschaftlichen Ressource "Humankapital" eine berufliche Qualifizierung anzustreben.
Dass es bei der Vergünstigung nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nur um einen Anreiz zur Flexibilisierung des Ausbildungsverhaltens gehen kann, zeigt ganz besonders der erhöhte Freibetrag der Eltern. Unzweifelhaft haben bei typisierender Betrachtung Eltern, die ihre Kinder bei einer Ausbildung außerhalb des Tagespendelbe-reichs unterstützen, größere direkte finanzielle Aufwendungen zu tragen. Würde des Frei-betrags Rechtfertigung darin bestehen, dass die Notwendigkeit einer Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs zu erhöhten Kosten der Eltern führt, die über den Freibetrag als typisierend und pauschalierend unterstellte Unter-haltsleistung der Eltern an den Auszubildenden vom anrechnungsfähigen elterlichen Ein-kommen in Abzug gebracht werden, bräuchte es auf die Kausalität zwar nicht anzukom-men. Wenn diese Kosten aber typisierend und pauschalierend über einen erhöhten Freibe-trag berücksichtigt werden und es nicht auf eine kausale Betrachtung ankommen soll, muss diese Leistung auch als (teil-)bedarfsdeckende Leistung beim Auszubildenden berücksich-tigt werden. So ist die gesetzliche Regelung aber gerade nicht ausgestaltet. Vielmehr schafft oder erweitert der Freibetrag sogar die ansonsten durch das anrechenbare Einkom-men der Eltern abzudeckende eventuelle Lücke in der Bedarfsdeckung. Mit dem Freibetrag eröffnet der Gesetzgeber dem Auszubildenden eine von Gesetzes wegen unbeachtliche und für den BAB-Anspruch unschädliche zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch die Eltern. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Anreiz zu mehr Flexibilität geschaffen werden soll, der seinerseits durch das Tatbestandsmerkmal der Kausalität abge-sichert wird, um bloße Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer wohnte bereits längere Zeit in D ..., als er sich für die Ausbildung zum Bürokaufmann bei der Firma K ... GmbH entschied. Es gab danach keine Notwen-digkeit einen Flexibilisierungsanreiz zu schaffen. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass er froh gewesen sei, in der Nähe zu seinem Wohnort D ... einen Ausbildungsplatz gefunden zu haben. R ... liegt auch im zumutbaren Tagespendelbereich (vgl. dazu § 121 Abs. 4 SGB III), da der Ausbildungsbetrieb von der Wohnung des Beschwerdeführers mit dem PKW nur rund 11 Kilometer entfernt ist und nach der Fahrplanauskunft der Deut-schen Bahn vom Hauptbahnhof in D ... mittels S-Bahn in rund 20 Minuten zu errei-chen ist.
Soweit ein Auszubildender vorbringen sollte, die erweiterten BAB-Leistungen seien erfor-derlich, um ihn davon abzuhalten, in den Nahbereich des elterlichen Wohnumfeldes und in die Ausbildungslosigkeit zurückzukehren, ist dies unbeachtlich, weil der Auszubildende sich letztlich auf ein unvernünftiges Verhalten berufen würde. Auch zuvor hat der Auszu-bildende die Trennung von seinen Eltern hingenommen. Der Sachverhalt kann nur dann anders zu beurteilen sein, wenn anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen, dass der Aus-zubildende aufgrund geänderter Verhältnisse häufiger seine Eltern aufsuchen muss und ihm dafür die Mittel fehlen (z.B. schwere Erkrankung eines Elternteils), er jedoch ohne eine erweiterte BAB-Förderung seine Ausbildung abbrechen würde, um zu seinen Eltern bzw. in deren Nähe zu ziehen. Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen.
Schließlich ist auch aus den vorgenannten Gründen nicht der wirtschaftlich wie ein erhöh-ter Bedarf wirkende erhöhte Freibetrag des Auszubildenden von 52 EUR/Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Ausgehend von dem so definierten Bedarf ist der Unterhalt des Beschwerdeführers auch dann gesichert, wenn er für den Bewilligungszeitraum ab 01.03.2006 im Widerspruchsver-fahren trotz Aktualisierungsantrages erfolglos bleiben sollte. Der Beschwerdeführer erhält eine Ausbildungsvergütung, außerdem überweisen die Eltern dem Beschwerdeführer jeden Monat das Kindergeld in Höhe von 150 EUR/Monat, wie aus den vorgelegten Girokonto-unterlagen und den Einlassungen des Beschwerdeführers hervorgeht. Schließlich hat der Vater des Beschwerdeführers auch den Mietvertrag über die Wohnung in D ... als Mietvertragspartei mit unterschrieben. Da der Vater des Beschwerdeführers für seine Per-son den Mietvertrag nicht gekündigt hat, ist es danach auch nicht glaubhaft, dass die Eltern im Falle einer finanziellen Notlage des Beschwerdeführers, die zum Abbruch der Ausbil-dung führen könnte, diesen nicht unterstützen würden. Die Übernahme und Beibehaltung der Mitmieterstellung durch den Vater des Beschwerdeführers entspricht wirtschaftlich einem gesamtschuldnerisch wirkenden Schuldbeitritt. Auch wenn der Beschwerdeführer im Innenverhältnis zu seinem Vater möglicherweise – bei einem hier nicht weiter zu prü-fenden Umfang des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs – allein die Mietkosten zu tragen hat, muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes davon ausgegangen werden, dass die Mietkosten im Außenverhältnis weiterhin durch die Eltern abgesichert sind. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts glaubhaft dafür, dass die Eltern fi-nanziell nicht willens und auch nicht in der Lage wären, für den Beschwerdeführer im Be-darfsfall die Miete zu zahlen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben – neben dem Kin-dergeld – immer wieder in unregelmäßigen Abständen Beträge über 100 bis 200 EUR an ihren Sohn gezahlt. Auch dies spricht gegen eine Leistungsunwilligkeit der Eltern. Viel-mehr ist davon auszugehen, dass die Erklärung der Eltern vom 13.09.2005 letztlich nur prozesstaktischen Erwägungen entspringt.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Kindergeld sei auch dann nicht bei der Ermittlung der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, wenn es an den Auszubildenden ausgezahlt wird, irrt er (vgl. Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2000, § 71 Rn. 48, 71; § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).
Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
Bedarf: 532,54 EUR/Monat - 310,00 EUR/Monat (Ausbildungsvergütung) - 150,00 EUR/Monat (Kindergeld) - 174,54 EUR/Monat (Mietkosten, abgesichert durch die gesamtschuld-nerische Haftung des Vaters des Beschwerdeführers) Fehlbetrag - 102,00 EUR/Monat = Überdeckung in Höhe von 102,00 EUR/Monat Selbst wenn man mit dem Bescheid vom 28.03.2006 von einem Bedarf von 547,87 EUR/Monat ausgeht, tritt auch dann keine Bedarfsunterdeckung ein.
Hiernach besteht beim Beschwerdeführer keine finanzielle Notlage, die eine Regelungsan-ordnung über die vorläufige Zahlung von BAB zur Vermeidung des Abbruchs der Ausbil-dung gebietet.
Es bleibt daher dahingestellt, ob der (wegen auswärtiger Unterbringung erhöhte) Anspruch auf BAB hier daran scheitert, dass der Beschwerdeführer auch in Mecklenburg-Vorpommern im zumutbaren Tagespendelbereich der Wohnung seiner Eltern eine Ausbil-dungsstelle hätte finden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialge-richtsgesetz (SGG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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