Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 1304/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung einer Versicherten, die Pflegekinder zur Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in ihren Haushalt aufgenommen hat, ist der als Teil des sog. Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt der Versicherten zu berücksichtigen.
2. Der als Teil des sog. Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gezahlte Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung ist bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie das an die Versicherte weitergeleitete Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI.
2. Der als Teil des sog. Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gezahlte Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung ist bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie das an die Versicherte weitergeleitete Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI.
I. Der Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 unter Zugrundelegung eines den Betrag von 44,84 EUR übersteigenden Einkommens für den Kalendertag festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung ist zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Beitragshöhe in der freiwilligen Kranken- und der Pflegepflichtversicherung durch die Beklagte. Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Klägerin gemäß § 39 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - gezahlte sog. jugendhilferechtliche Pflegegeld bei der Beitragsbemessung als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmende Einnahme im Sinne von § 240 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit dem 29.05.1996 Mitglied der Beklagten und war im Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 ohne Krankengeldanspruch freiwillig kranken- sowie pflegepflichtversichert.
Als Pflegemutter der in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder L. H. (geboren 2001), J. S. (geboren 1993) und R. S. (geboren 1998) bezog sie in dieser Zeit vom Landkreis M. - Jugendamt - als Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII monatlich Pflegegeld in folgender Höhe:
- für L. H. und R. S. jeweils 549,50 EUR, die sich zusammensetzen aus einem altersabhängigen Pauschalbetrag von 398,00 EUR für materielle Aufwendungen zuzüglich eines Pauschalbetrags von 190,00 EUR für Kosten der Erziehung abzüglich 38,50 EUR Kindergeld für jedes Kind,
- für die schwerpflegebedürftige J. S. 922,58 EUR, die sich zusammensetzen aus einem altersabhängigen Pauschalbetrag in Höhe von 444,31 EUR für materielle Aufwendungen zuzüglich eines Pauschalbetrags von 555,27 EUR für Kosten der Erziehung und unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 77,00 EUR; das für das Kind von der Pflegekasse der Beklagten nach Pflegestufe II gezahlte Pflegegeld in Höhe von 410,00 EUR gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - wurde auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht angerechnet.
Auf eine Einkommensabfrage der Beklagten zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge teilte die Klägerin am 05.07.2004 mit, sie sei nicht erwerbstätig und verfüge außer dem Pflegegeld über keine weiteren Einnahmen. Die Summe Ihrer Einnahmen bezifferte sie mit 1.345,27 EUR, resultierend aus dem als Kosten der Erziehung gezahlten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII (zusammen 935,27 EUR) und dem für J. S. gezahlten Pflegegeld nach § 37 SGB XI (410,00 EUR).
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 03.08.2004 die Höhe der monatlichen Beiträge ab dem 01.07.2004 zur freiwilligen Krankenversicherung mit 244,61 EUR und zur Pflegepflichtversicherung mit 34,37 EUR fest. Zugleich legte sie die der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Einnahmen auf 2.021,58 EUR - das entspricht der Summe des nach § 39 SGB VIII für alle Kinder gezahlten Pflegegeldes - fest. Hinsichtlich des der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkommens erging der Bescheid befristet bis zum 30.06.2005.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.08.2004 am 12.08.2004 Widerspruch ein, in dem sie geltend machte, das Pflegegeld gehöre, wie sich aus § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe, nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004, der am 27.10.2004 abgesandt wurde, mit der Begründung zurück, dass Leistungen bei Versorgung bzw. Erziehung von Pflegekindern der Stärkung der Unterhaltsfähigkeit der Pflegeeltern dienten und deshalb bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung deren Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen seien.
Hiergegen richtet sich die am 19.11.2004 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage vom 16.11.2004. Die Klägerin trägt vor, das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld stärke nicht ihre eigene Leistungsfähigkeit. Dies ergebe sich aus der fehlenden Unterhaltsverpflichtung der Pflegeeltern gegenüber den Pflegekindern. Das Pflegegeld solle dem Kind zugute kommen. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung verwiest sie auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.03.1996, Az. VI KRBf 2/94, sowie eine Information zur Berücksichtigung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII bei der Bemessung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fachzeitschrift für Pflege- und Adoptivwesen PFAD Heft 1/2005 Seite 7.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ohne Berücksichtigung des ihr gezahlten Pflegegeldes zu bemessen.
Die Beklagte begründet ihren Antrag, die Klage abzuweisen damit, das Pflegegeld begründe als einzige Einnahmequelle der Klägerin auch deren Unterhaltsfähigkeit. Aus diesen Einnahmen werde der tatsächliche Lebensunterhalt der Klägerin bestritten. Bei einem versicherungspflichtigen Mitglied mit drei Kindern und einem Einkommen in Höhe des erhaltenen Pflegegeldes der Klägerin werde dessen Gesamteinkommen ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, obwohl es aus diesem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Kinder zu bestreiten habe. Die Einkommensberechnung nach dem Zweiten und nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sei nicht vergleichbar, weil erstere auf die Gewährung staatlicher Transferleistungen gerichtet sei. Eine § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II vergleichbare Regelung, wonach zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung auszunehmen sind, fehle in den Vorschriften über die Beitragsberechnung gerade. Zudem würden im Rahmen der Bedarfsermittlung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegepflichtversicherung erst vom zu berücksichtigenden Einkommen gesondert abgesetzt, was dafür spreche, dass bei der Berechnung dieser Beiträge nicht schon ihrerseits bestimmte Einkommensarten unberücksichtigt bleiben dürfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.
Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005. Denn der angefochtene Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 regelt die Höhe der einkommensabhängige Beiträge erst mit Wirkung ab dem 01.07.2004 und ist hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage mit einer Nebenbestimmung in Gestalt einer Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - versehen, die seine Regelungswirkung hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragshöhe in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum bis zum 30.06.2005 begrenzt. Die Befristung als solche ist nicht mit angefochten. Das Ziel der Klägerin, eine geringere Beitragsbelastung zu erreichen, könnte durch die Entfristung der als Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) geltend gemachten höheren Beitragsfestsetzung nicht erreicht werden. Die Höhe der Beiträge ab dem 01.07.2005 ist damit weder Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids und somit auch vom Streitgegenstand nicht mit umfasst. Bescheide der Beklagten über die Beitragshöhe ab dem 01.07.2005 hat die Klägerin nicht angefochten. Sie sind auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG automatisch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weil sie die Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids weder ändern noch ersetzen. Die Klägerin müsste diese Bescheide also gesondert anfechten oder, sollten sie bereits in Bestandskraft erwachsen sein, einer gesonderten Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch die Beklagte unterziehen lassen. Die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstreckt sich hierauf nicht.
Inhaltlich angefochten ist der Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 im Umfang der Festsetzung einer den gesetzlichen Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V übersteigenden Beitragshöhe. Die Teilanfechtung des die Beitragshöhe feststellenden Verwaltungsaktes in diesem Umfang ist zur Erreichung dieses Klagziels ausreichend. Für eine darüber hinaus gehende Klage auf Feststellung der richtigen Beitragshöhe (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG) fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse. Desgleichen bedarf es, auch nachdem der streitgegenständliche Zeitraum während des anhängigen Klageverfahrens abgelaufen ist, keiner Umstellung der Klage auf eine verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) mit dem Ziel der Erstattung der im streitgegenständlichen Zeitraum zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung über den Mindestbeitrag hinaus gezahlten Beiträge. Denn im Falle des Obsiegens der Anfechtungsklage ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - direkt aus dem Gesetz, ohne dass Anspruch wegen zwischenzeitlich evtl. erbrachter Leistungen verfällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.1991, Az. 12 RK 40/90); für eine Leistungsklage besteht deshalb derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet. Der Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung eines 44,84 EUR übersteigenden Einkommens für den Kalendertag bzw. 1.345,27 EUR monatlich, das heißt in monatlicher Höhe von mehr als 162,78 EUR zur Kranken- und 22,87 EUR zur Pflegeversicherung (insgesamt für den streitgegenständlichen Zeitraum 2.227,77 EUR), festgesetzt hat. Zutreffend hatte die Klägerin auf die Einkommensabfrage der Beklagten hin ihre im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen mit 1.345,27 EUR monatlich beziffert. Soweit sie dagegen nunmehr ihre Einnahmen von der Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsbemessung ganz ausgenommen wissen will, mithin nur den Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für gerechtfertigt hält, ist die Klage abzuweisen.
1. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt, wobei zum Einen sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zum Anderen, dass mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Mitglieder werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten als Produkt aus den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz erhoben, der sich im streitgegenständlichen Zeitraum für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld auf 12,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen belief (ermäßigter Beitragssatz gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung der Beklagten). Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung galt im gleichen Zeitraum ein Beitragssatz von 1,7 %, im Übrigen sind die Vorschriften über die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge anzuwenden (§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI). Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aber wenigstens kalendertäglich der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Nicht für einschlägig hält die Kammer die speziellen Regelungen über die Berechnung der Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 18 Abs. 2 Buchst. c der Satzung der Beklagten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die für Selbständige geltenden Vorschriften über die Ermittlung der für die einkommensgerechte Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind nicht anwendbar.
2. In Höhe der altersabhängigen Pauschalbeträge für materielle Aufwendungen (hier: für L. H. und R. S. jeweils 398,00 EUR und für J. S. 444,31 EUR) zählt das der Klägerin zugeflossene Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht zu den im Rahmen der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Ihre Berücksichtigung würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigen. Es handelt sich nicht um Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt der Klägerin verbraucht werden können.
Es handelt sich bei diesem Zufluss um einen durchlaufenden Posten, der - wenn auch pauschalisiert - für den Unterhalt des Pflegekindes bestimmt ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt, wenn es den Sorgerechtsinhabern Hilfe zur Erziehung in der Gestalt von Vollzeitpflege in einer Familie gewährt, auch den notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Ausschließlich für diesen Verwendungszweck zahlt das Jugendamt den zur Erledigung seines Fürsorgeauftrags herangezogenen Pflegeltern den Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen. Die Pflegeeltern haben damit während der Vollzeitpflege den notwendigen materiellen Unterhalt zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sicherzustellen, namentlich Ernährung, Wohnung, Kleidung, Krankenbehandlung sowie die Aufwendungen für die außerschulische Bildung, kulturelle und körperliche Entwicklung (Spielsachen, Bücher, Arbeitsmaterial, Mitgliedschaft in Sportgruppen und Vereinen u.s.w.). Auch der im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 1610 Abs. 2 BGB zu den Kosten der Erziehung zählende Aufwand, den die Pflegeeltern für die Anschaffung von Sachmitteln zu Erziehungszwecken oder notwendige Erziehungsleistungen Dritter aufwenden (Aufwendungen für die schulische Bildung, Kurse u.s.w.) ist Teil der materiellen Aufwendungen und mit dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen abgegolten; insoweit deckt sich die Bestimmung der den Pflegeeltern gezahlten Pauschalbeträge nicht vollständig mit der Unterscheidung zwischen den Kosten der Erziehung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bzw. § 1610 Abs. 2 BGB und den übrigen notwendigen Unterhaltslasten im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. § 1610 Abs. 2 BGB. Ausgenommen von diesen Kosten des Unterhalts sind lediglich die Aufwendungen, für die nach § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Leistungen und Zuschüsse gewährt werden können, sowie die bei den Pflegeeltern anfallenden immateriellen Kosten der Erziehung, wofür ihnen der gesonderte Pauschalbetrag für Kosten der Erziehung gezahlt wird (dazu unter 3).
Die Höhe des Pauschalbetrags ist durch Gesetz nicht geregelt, sondern wird im Freistaat Sachsen auf Grundlage des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss festgesetzt (Bekanntmachung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 09.07.2003, SächsABl. Seite A 245). Die Festsetzung beruht auf Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (vgl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1991, Seite 1; Fortschreibung NDV 2001, Seite 405 und NDV 2005, Seite 491), die sich am typischen Unterhaltsbedarf der Pflegekinder bemessen. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Zur Erfüllung der dem Träger der Jugendhilfe gegenüber den Personensorgeberechtigten aus § 39 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 27, 33 SGB VIII obliegenden Verpflichtung, für den notwendigen Unterhalt des Kindes in der Vollzeitpflege zu sorgen, bedient sich das Jugendamt der Pflegeeltern. Diesen obliegt die treuhänderische Verwaltung des als Pauschalbetrag für materielle Unterhaltsaufwendungen bereit gestellten Pflegegeldes zu Gunsten der Pflegekinder. Daraus folgt, dass diese Zuwendungen den Pflegeltern nicht zur eigennützigen Verwendung zustehen und deshalb auch nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden können. Der Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen prägt deshalb die materiellen Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern nicht mit. Ein Zugriff auf diese Mittel zur beitragsgestützen Finanzierung der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten Risiken der Mitglieder der Solidargemeinschaft über die Versicherungsbeiträge der Pflegeeltern wäre nicht gerechtfertigt.
Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass § 240 SGB V keine § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vergleichbare Regelung beinhalte, wonach zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung ausgenommen seien. Einem solchen Umkehrschluss steht nicht nur entgegen, dass - wie die Beklagte selbst bemerkt - für die Gewährung staatlicher Transferleistungen nicht die gleichen Maßstäbe geltend müssen, wie für die Heranziehung zur solidarischen Finanzierung gesetzlich versicherter Risiken. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Zweckbindung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII hinsichtlich des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen schon den von § 240 Abs. 1 SGB V vorausgesetzten Tatbestand für die Berücksichtung dieser Einnahmen bei der Beitragsbemessung ausschließt. Im Rahmen der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ist die Berücksichtigung von einer freien Verwendung der Einnahmen durch das freiwilligen Mitglieds entgegen stehenden Zweckbindungen auch ohne eine § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vergleichbare ausdrückliche Regelung in § 240 SGB V nicht nur möglich, sondern geboten.
Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten, eine Freistellung des Pflegegeldes von den im Rahmen der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähigen Einnahmen beinhalte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eltern eigener Kinder im Vergleich mit Pflegeeltern, weil bei ersteren der Beitragsbemessung das gesamte Einkommen ohne Vorwegabzug der Unterhaltsbelastungen berücksichtigt werden müsse. Zum Einen fehlt es schon an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Unterschiedlich behandelt werden im Rahmen der Beitragsbemessung nicht Personen, sondern Sachverhalte, welche nicht an die erziehende Person gebunden sind, nämlich einerseits die Verwendung frei verfügbaren Einkommens zur Deckung der Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter eigener Kinder und andererseits die Pflicht zur fremdnützigen Verwendung des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen für den Unterhalt von gegenüber den Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigten Pflegekindern. Sind beispielsweise Pflegeeltern zugleich eigenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so können sie hinsichtlich des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen zu Beiträgen nicht herangezogen werden; gleichzeitig bleiben in ihrer Person die Unterhaltslasten für die eigenen Kinder bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. Darüber hinaus ist der den Pflegeeltern gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen nicht mit Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang der daraus zu bestreitenden Unterhalts für eigene Kinder vergleichbar. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Höhe des Unterhalts für die eigenen Kindes sich ebenso wie die Bemessung freiwilliger Sozialversicherungsbeiträge nicht allein nach der Bedürftigkeit, sondern auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Die eigenen Kinder nehmen damit auf Grund ihrer familiären Verbundenheit an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teil. Dagegen sind Pflegeeltern den Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Der vom Jugendamt gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen orientiert sich allein am materiellen Unterhaltsbedarf der Pflegekinder in der Pflegefamilie. Er wird unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern gezahlt. Umgekehrt bestimmt er auf Grund der Bindung an den materiellen Unterhaltsbedarfs des Pflegekindes - anders als Erwerbseinkommen, aus dem der gesetzliche Unterhalt eigener Kinder zu bestreiten ist - die Lebensverhältnisse der Pflegeltern nicht mit. Denn vor dem Hintergrund der Aufspaltung des Pflegegeldes in einen Anteil für materielle Aufwendungen und einen Anteil für Kosten der Erziehung spricht eine rechtliche Vermutung für die Deckung des tatsächlichen materiellen Unterhaltsaufwands aus dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen.
§ 39 SGB V verfolgt mit der Gewährung von Pflegegeld das Ziel, die Jugendfürsorge im Bereich der Vollzeitpflege dadurch sicherzustellen, dass die Aufnahme von Pflegekindern für die Pflegeeltern belastungsneutral bleibt, um auch künftig Pflegefamilien für die Aufnahme von Pflegekindern gewinnen zu können. Dem Gebot der Belastungsneutralität würde es widersprechen, wenn durch die Berücksichtigung des Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen bei der Beitragsbemessung eine Beitragsmehrbelastung der Pflegeeltern ausgelöst würde.
3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Pauschalbeträge für Kosten der Erziehung (hier: für L. H. und R. S. jeweils 190,00 EUR und für J. S. 555,27 EUR). Diese hat die Beklagte zu Recht als Einnahmen behandelt, die der Beitragsbemessung unterliegen.
Dieser Betrag deckt gerade nicht im Sinne eines durchlaufenden Postens konkrete materielle Aufwendungen ab, die aus der Unterhaltung der Pflegekinder während der Vollzeitpflege resultieren. Vielmehr handelt es sich um einen Betrag, der die immateriellen Belastungen der Pflegeeltern durch die Unterhaltung und Erziehung der Pflegekinder abgilt. Der Betrag honoriert die Tätigkeit der Pflegeeltern selbst und ist diesen deshalb zur eigenen Verwendung zugewiesen.
Unzutreffend ist dem gegenüber die Auffassung, das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII stehe einschließlich des Betrags für die Kosten der Erziehung dem Kind als Anspruchsberechtigtem zu, es dürfe deshalb nur zu Gunsten des Pflegekindes zweckgebunden verwendet werden und stehe deshalb nicht zur Deckung des Lebensunterhalt der Pflegeeltern zur Verfügung.
Diese Auffassung verkennt die Struktur des Anspruchs auf Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII als Teil eines vierpoligen Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten, Jugendhilfeträger und Pflegeeltern. Der in § 39 SGB VIII verankerte Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes steht, als Annex zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 Abs. 1, § 33 Satz 1 SGB VIII, nicht dem Kind selbst, sondern den Personensorgeberechtigten - wenn auch zu Gunsten des Kindes - zu (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1996, Az. 5 C 31/95). Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Zahlung von Pflegegeld zur Deckung der Kosten der Erziehung an die Pflegeeltern (nur dieser ist in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt) darf nicht verwechselt werden mit dem (nicht gesetzlich geregelten) Recht der Pflegeeltern, den ihnen in Erfüllung dieses Anspruchs durch das Jugendamt gezahlten Pauschalbetrag als Ausgleich für im Auftrag des Jugendamtes erbrachte Erziehungsleistung behalten zu dürfen. Zu differenzieren ist zwischen dem Leistungsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Personensorgeberechtigten, in dem der in §§ 27, 33 SGB VIII geregelte Anspruch auf Vollzeitpflege des Kindes u.a. durch Sicherstellung des Unterhalts einschließlich der Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) erfüllt wird, zum Einen sowie dem Beschaffungsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern zum Anderen. Im Rahmen dieses Beschaffungsverhältnis zieht das Jugendamt auf Grund seines Gewährleistungsauftrags aus § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Pflegeeltern als Erfüllungsgehilfen heran, um die Ansprüche aus dem Leistungsverhältnis gegenüber den Personensorgeberechtigten zu befriedigen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt es den Pflegeeltern die Pauschalbeträge für materielle Aufwendungen und für die Kosten der Erziehung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Verfügung.
Während sich der Unterhalt des Kindes, der von den Pflegeltern aus dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen gedeckt wird, auf Leistungen erstreckt, die von den Pflegeeltern als Sachleistung oder durch die kostenpflichtige Inanspruchnahme Dritter erfüllt wird, erfüllen die Pflegeeltern die Erziehungsaufgaben, welche mit dem Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung abgegolten werden, als Dienstleistung gegenüber dem Kind selbst. Anders als der Betrag zur Erstattung materieller Aufwendungen, den die Pflegeeltern als geldwerte materielle Unterhaltsleistung dem Kind zuzuwenden gehalten sind, sind die Pflegeeltern hinsichtlich der Kosten der Erziehung das letzte Glied in der Kette der Leistungserbinger. "Kosten" im eigentlichen Sinne des Wortes stellt der Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung nur aus unterhaltsrechtlicher Sicht, namentlich aus der Perspektive des Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes als den Beteiligten des in § 39 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 27, 33 SGB VIII geregelten Anspruchsverhältnisses dar. Aus Sicht der Pflegeeltern handelt es sich nicht um Kosten, sondern um einen Zufluss. Zur Weitergabe des Werts dieser Leistung an das Kind sind sie nicht verpflichtet. Das Recht der Pflegeltern, den ihnen zugewandten Pauschalbetrag für Kosten der Erziehung behalten zu dürfen, steht dabei dem Anspruch eines Kinderheims auf Deckung der Kosten der Heimunterbringung, in denen die Personalkosten der Erzieher enthalten sind, gleich (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5948 Seite 76 zu § 38 Abs. 3 des Entwurfs eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes).
Der Berücksichtigung des Pauschalbetrags für die Kosten der Erziehung als Einnahme zum Lebensunterhalt steht die Zweckbestimmung der Zuwendung auch sonst nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar dient das als Beitrag zu den Kosten der Erziehung den Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht primär der Sicherung deren Lebensunterhalts. Das stünde dem nicht gewerblichen Charakter der Aufnahme und Erziehung von Pflegekindern entgegen. Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts von Pflegepersonen sind deshalb, selbst wenn sie wegen der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben können, bislang in der Kinder- und Jugendhilfe nicht vorgesehen. Gleichwohl sind diese Zuwendungen der Honorierung der Erziehungsleistung zu dienen bestimmt. Das Kind oder der Jugendliche soll damit in die Lage versetzt werden, Personen zu finden, die anstelle der eigenen Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Bemessung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege, NDV 1991, Seite 1). Ohne eine auch finanzielle Anerkennung wäre es noch schwerer, geeignete Pflegeeltern zu finden. Um als Steuerungsinstrument wirksam zu seit, setzt ein solcher finanzieller Anreiz indessen die Verwendbarkeit für den eigenen Lebensunterhalt der Pflegeperson gerade voraus. Anders als bei der Bedarfsanrechnung bei der Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird bei der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der finanzielle Anreiz der Zuwendung auch nicht durch eine anrechnungsbedingte Anspruchminderung in gleicher Höhe vollständig konterkariert. Denn oberhalb des Beitrags aus dem rechnerischen Mindesteinkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V werden Einnahmen zum Lebensunterhalt nur anteilig entsprechend dem aktuellen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, so dass aus dem verbleibenden Betrag noch ein ausreichender Anreiz zur Honorierung des immateriellen Erziehungsaufwandes der Pflegeeltern verbleibt.
Die vollständige Berücksichtigung des Pauschalbetrags für die Kosten der Erziehung im Rahmen der Beitragsbemessung steht auch nicht in einem unlösbaren Wertungswiderspruch zu der teilweisen Freistellung von der Anrechnung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Vorschriften über die Beitragsbemessung einerseits und die Praxis der Arbeitslosengeld II-Arbeitsgemeinschaften bei der Berechnung der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch andererseits sind nicht vergleichbar. Nach Ziffer 11.36d der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II ist der Erziehungsbeitrag als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit er eine halbe monatliche Regelleistung übersteigt. Die Bundesagentur vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es sich bei der Leistung, für die der Erziehungsbeitrag gewährt wird, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 30 SGB II handele; die Kammer lässt offen, ob dem zu folgen ist, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit schließt sie jedenfalls aus (siehe oben unter 1). Für eine teilweise Privilegierung im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3 SGB II spricht allerdings schon, dass bei einer vollen Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die finanzielle Anreizfunktion des Pauschalbetrags ins Leere liefe.
4. Aus den gleichen Erwägungen hat die Kammer das für das Pflegekind J. S. gezahlte und an die Klägerin weiter gereichte Pflegegeld nach § 37 SGB XI ebenfalls als zur berücksichtigende Einnahme zum Lebensunterhalt bewertet und in die Beitragsbemessung einbezogen. Auch insoweit dient die Weitergabe des Pflegegeldes der Honorierung der Pflegetätigkeit durch die Klägerin und setzt nach ihrer Zweckbestimmung als Anreiz zur Übernahme von Pflegetätigkeiten sogar eine wirksame Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson voraus.
Dies steht nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI, wonach, wenn Pflegegeld an eine mit dem Pflegebedürftigen nicht in gerader Linie verwandte Pflegeperson weitergeleitet wird, dieses bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt bleibt. Zum Einen bezieht sich diese Regelung nur auf die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Auf die - beitragssatzbezogene - Heranziehung zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die unterhaltsrechtlichen Berechnungsmaßstäbe nicht übertragbar. Zum Anderen gilt auch die unterhaltsrechtliche Privilegierung des weitergeleiteten Pflegegeldes nur unter der Einschränkung des § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XI, dass nämlich von der Pflegeperson nicht erwartet werden darf, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken. Die Zumutbarkeit der Deckung des eigenen Unterhalts aus einer Erwerbstätigkeit ist dabei nach den Umständen zu beurteilen, wie sie ohne die Aufnahme der Pflegeperson bestehen würden. Es hat im vorliegenden Fall also außer Betracht zu bleiben, dass die Klägerin wegen der Schwerpflegebedürftigkeit des Pflegekindes einer Erwerbstätigkeit schon aus praktischen Gründen nur schwer nachgehen kann. Mit § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XI hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Anreizfunktion des Pflegegeldes nicht soweit gehen soll, dass mit dem Pflegebedürftigen nicht in gerader Linie verwandte Dritte durch die Übernahme von Pflegetätigkeiten, welche sie an einer Erwerbstätigkeit erst hindert, ihre Bedürftigkeit begründen oder aufrecht erhalten. Kann nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass das Einkommen aus der Pflegetätigkeit ein Einkommen aus einer - tatsächlich fehlenden oder zum eigenen Unterhalt unzureichenden - Erwerbstätigkeit ersetzt, dann muss es im Rahmen der Beitrags- wie auch der Unterhaltsberechnung auch wie Einnahmen zum Lebensunterhalt behandelt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
Die Zulässigkeit der Berufung resultiert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aus der Beschwer der Beteiligten im Umfang der Differenz zwischen den für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2004 festgesetzten und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.119,97 EUR zu Lasten der Beklagten und 1.107,20 EUR zu Lasten der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass zur Berücksichtigung des sog. Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Kammer zu Lasten der Klägerin teilweise von der die gleiche Problematik betreffenden Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.03.1996, Az. VI KRBf 2/94, abweicht, hat die Kammer darüber hinaus vorsorglich die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung ist zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Beitragshöhe in der freiwilligen Kranken- und der Pflegepflichtversicherung durch die Beklagte. Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Klägerin gemäß § 39 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - gezahlte sog. jugendhilferechtliche Pflegegeld bei der Beitragsbemessung als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmende Einnahme im Sinne von § 240 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit dem 29.05.1996 Mitglied der Beklagten und war im Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 ohne Krankengeldanspruch freiwillig kranken- sowie pflegepflichtversichert.
Als Pflegemutter der in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder L. H. (geboren 2001), J. S. (geboren 1993) und R. S. (geboren 1998) bezog sie in dieser Zeit vom Landkreis M. - Jugendamt - als Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII monatlich Pflegegeld in folgender Höhe:
- für L. H. und R. S. jeweils 549,50 EUR, die sich zusammensetzen aus einem altersabhängigen Pauschalbetrag von 398,00 EUR für materielle Aufwendungen zuzüglich eines Pauschalbetrags von 190,00 EUR für Kosten der Erziehung abzüglich 38,50 EUR Kindergeld für jedes Kind,
- für die schwerpflegebedürftige J. S. 922,58 EUR, die sich zusammensetzen aus einem altersabhängigen Pauschalbetrag in Höhe von 444,31 EUR für materielle Aufwendungen zuzüglich eines Pauschalbetrags von 555,27 EUR für Kosten der Erziehung und unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 77,00 EUR; das für das Kind von der Pflegekasse der Beklagten nach Pflegestufe II gezahlte Pflegegeld in Höhe von 410,00 EUR gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - wurde auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht angerechnet.
Auf eine Einkommensabfrage der Beklagten zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge teilte die Klägerin am 05.07.2004 mit, sie sei nicht erwerbstätig und verfüge außer dem Pflegegeld über keine weiteren Einnahmen. Die Summe Ihrer Einnahmen bezifferte sie mit 1.345,27 EUR, resultierend aus dem als Kosten der Erziehung gezahlten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII (zusammen 935,27 EUR) und dem für J. S. gezahlten Pflegegeld nach § 37 SGB XI (410,00 EUR).
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 03.08.2004 die Höhe der monatlichen Beiträge ab dem 01.07.2004 zur freiwilligen Krankenversicherung mit 244,61 EUR und zur Pflegepflichtversicherung mit 34,37 EUR fest. Zugleich legte sie die der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Einnahmen auf 2.021,58 EUR - das entspricht der Summe des nach § 39 SGB VIII für alle Kinder gezahlten Pflegegeldes - fest. Hinsichtlich des der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkommens erging der Bescheid befristet bis zum 30.06.2005.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.08.2004 am 12.08.2004 Widerspruch ein, in dem sie geltend machte, das Pflegegeld gehöre, wie sich aus § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe, nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004, der am 27.10.2004 abgesandt wurde, mit der Begründung zurück, dass Leistungen bei Versorgung bzw. Erziehung von Pflegekindern der Stärkung der Unterhaltsfähigkeit der Pflegeeltern dienten und deshalb bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung deren Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen seien.
Hiergegen richtet sich die am 19.11.2004 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage vom 16.11.2004. Die Klägerin trägt vor, das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld stärke nicht ihre eigene Leistungsfähigkeit. Dies ergebe sich aus der fehlenden Unterhaltsverpflichtung der Pflegeeltern gegenüber den Pflegekindern. Das Pflegegeld solle dem Kind zugute kommen. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung verwiest sie auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.03.1996, Az. VI KRBf 2/94, sowie eine Information zur Berücksichtigung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII bei der Bemessung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fachzeitschrift für Pflege- und Adoptivwesen PFAD Heft 1/2005 Seite 7.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ohne Berücksichtigung des ihr gezahlten Pflegegeldes zu bemessen.
Die Beklagte begründet ihren Antrag, die Klage abzuweisen damit, das Pflegegeld begründe als einzige Einnahmequelle der Klägerin auch deren Unterhaltsfähigkeit. Aus diesen Einnahmen werde der tatsächliche Lebensunterhalt der Klägerin bestritten. Bei einem versicherungspflichtigen Mitglied mit drei Kindern und einem Einkommen in Höhe des erhaltenen Pflegegeldes der Klägerin werde dessen Gesamteinkommen ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, obwohl es aus diesem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Kinder zu bestreiten habe. Die Einkommensberechnung nach dem Zweiten und nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sei nicht vergleichbar, weil erstere auf die Gewährung staatlicher Transferleistungen gerichtet sei. Eine § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II vergleichbare Regelung, wonach zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung auszunehmen sind, fehle in den Vorschriften über die Beitragsberechnung gerade. Zudem würden im Rahmen der Bedarfsermittlung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegepflichtversicherung erst vom zu berücksichtigenden Einkommen gesondert abgesetzt, was dafür spreche, dass bei der Berechnung dieser Beiträge nicht schon ihrerseits bestimmte Einkommensarten unberücksichtigt bleiben dürfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.
Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005. Denn der angefochtene Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 regelt die Höhe der einkommensabhängige Beiträge erst mit Wirkung ab dem 01.07.2004 und ist hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage mit einer Nebenbestimmung in Gestalt einer Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - versehen, die seine Regelungswirkung hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragshöhe in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum bis zum 30.06.2005 begrenzt. Die Befristung als solche ist nicht mit angefochten. Das Ziel der Klägerin, eine geringere Beitragsbelastung zu erreichen, könnte durch die Entfristung der als Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) geltend gemachten höheren Beitragsfestsetzung nicht erreicht werden. Die Höhe der Beiträge ab dem 01.07.2005 ist damit weder Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids und somit auch vom Streitgegenstand nicht mit umfasst. Bescheide der Beklagten über die Beitragshöhe ab dem 01.07.2005 hat die Klägerin nicht angefochten. Sie sind auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG automatisch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weil sie die Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids weder ändern noch ersetzen. Die Klägerin müsste diese Bescheide also gesondert anfechten oder, sollten sie bereits in Bestandskraft erwachsen sein, einer gesonderten Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch die Beklagte unterziehen lassen. Die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstreckt sich hierauf nicht.
Inhaltlich angefochten ist der Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 im Umfang der Festsetzung einer den gesetzlichen Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V übersteigenden Beitragshöhe. Die Teilanfechtung des die Beitragshöhe feststellenden Verwaltungsaktes in diesem Umfang ist zur Erreichung dieses Klagziels ausreichend. Für eine darüber hinaus gehende Klage auf Feststellung der richtigen Beitragshöhe (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG) fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse. Desgleichen bedarf es, auch nachdem der streitgegenständliche Zeitraum während des anhängigen Klageverfahrens abgelaufen ist, keiner Umstellung der Klage auf eine verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) mit dem Ziel der Erstattung der im streitgegenständlichen Zeitraum zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung über den Mindestbeitrag hinaus gezahlten Beiträge. Denn im Falle des Obsiegens der Anfechtungsklage ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - direkt aus dem Gesetz, ohne dass Anspruch wegen zwischenzeitlich evtl. erbrachter Leistungen verfällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.1991, Az. 12 RK 40/90); für eine Leistungsklage besteht deshalb derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet. Der Bescheid vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung eines 44,84 EUR übersteigenden Einkommens für den Kalendertag bzw. 1.345,27 EUR monatlich, das heißt in monatlicher Höhe von mehr als 162,78 EUR zur Kranken- und 22,87 EUR zur Pflegeversicherung (insgesamt für den streitgegenständlichen Zeitraum 2.227,77 EUR), festgesetzt hat. Zutreffend hatte die Klägerin auf die Einkommensabfrage der Beklagten hin ihre im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen mit 1.345,27 EUR monatlich beziffert. Soweit sie dagegen nunmehr ihre Einnahmen von der Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsbemessung ganz ausgenommen wissen will, mithin nur den Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für gerechtfertigt hält, ist die Klage abzuweisen.
1. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt, wobei zum Einen sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zum Anderen, dass mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Mitglieder werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten als Produkt aus den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz erhoben, der sich im streitgegenständlichen Zeitraum für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld auf 12,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen belief (ermäßigter Beitragssatz gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung der Beklagten). Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung galt im gleichen Zeitraum ein Beitragssatz von 1,7 %, im Übrigen sind die Vorschriften über die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge anzuwenden (§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI). Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aber wenigstens kalendertäglich der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Nicht für einschlägig hält die Kammer die speziellen Regelungen über die Berechnung der Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 18 Abs. 2 Buchst. c der Satzung der Beklagten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die für Selbständige geltenden Vorschriften über die Ermittlung der für die einkommensgerechte Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind nicht anwendbar.
2. In Höhe der altersabhängigen Pauschalbeträge für materielle Aufwendungen (hier: für L. H. und R. S. jeweils 398,00 EUR und für J. S. 444,31 EUR) zählt das der Klägerin zugeflossene Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht zu den im Rahmen der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Ihre Berücksichtigung würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigen. Es handelt sich nicht um Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt der Klägerin verbraucht werden können.
Es handelt sich bei diesem Zufluss um einen durchlaufenden Posten, der - wenn auch pauschalisiert - für den Unterhalt des Pflegekindes bestimmt ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt, wenn es den Sorgerechtsinhabern Hilfe zur Erziehung in der Gestalt von Vollzeitpflege in einer Familie gewährt, auch den notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Ausschließlich für diesen Verwendungszweck zahlt das Jugendamt den zur Erledigung seines Fürsorgeauftrags herangezogenen Pflegeltern den Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen. Die Pflegeeltern haben damit während der Vollzeitpflege den notwendigen materiellen Unterhalt zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sicherzustellen, namentlich Ernährung, Wohnung, Kleidung, Krankenbehandlung sowie die Aufwendungen für die außerschulische Bildung, kulturelle und körperliche Entwicklung (Spielsachen, Bücher, Arbeitsmaterial, Mitgliedschaft in Sportgruppen und Vereinen u.s.w.). Auch der im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 1610 Abs. 2 BGB zu den Kosten der Erziehung zählende Aufwand, den die Pflegeeltern für die Anschaffung von Sachmitteln zu Erziehungszwecken oder notwendige Erziehungsleistungen Dritter aufwenden (Aufwendungen für die schulische Bildung, Kurse u.s.w.) ist Teil der materiellen Aufwendungen und mit dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen abgegolten; insoweit deckt sich die Bestimmung der den Pflegeeltern gezahlten Pauschalbeträge nicht vollständig mit der Unterscheidung zwischen den Kosten der Erziehung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bzw. § 1610 Abs. 2 BGB und den übrigen notwendigen Unterhaltslasten im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. § 1610 Abs. 2 BGB. Ausgenommen von diesen Kosten des Unterhalts sind lediglich die Aufwendungen, für die nach § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Leistungen und Zuschüsse gewährt werden können, sowie die bei den Pflegeeltern anfallenden immateriellen Kosten der Erziehung, wofür ihnen der gesonderte Pauschalbetrag für Kosten der Erziehung gezahlt wird (dazu unter 3).
Die Höhe des Pauschalbetrags ist durch Gesetz nicht geregelt, sondern wird im Freistaat Sachsen auf Grundlage des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss festgesetzt (Bekanntmachung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 09.07.2003, SächsABl. Seite A 245). Die Festsetzung beruht auf Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (vgl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1991, Seite 1; Fortschreibung NDV 2001, Seite 405 und NDV 2005, Seite 491), die sich am typischen Unterhaltsbedarf der Pflegekinder bemessen. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Zur Erfüllung der dem Träger der Jugendhilfe gegenüber den Personensorgeberechtigten aus § 39 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 27, 33 SGB VIII obliegenden Verpflichtung, für den notwendigen Unterhalt des Kindes in der Vollzeitpflege zu sorgen, bedient sich das Jugendamt der Pflegeeltern. Diesen obliegt die treuhänderische Verwaltung des als Pauschalbetrag für materielle Unterhaltsaufwendungen bereit gestellten Pflegegeldes zu Gunsten der Pflegekinder. Daraus folgt, dass diese Zuwendungen den Pflegeltern nicht zur eigennützigen Verwendung zustehen und deshalb auch nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden können. Der Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen prägt deshalb die materiellen Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern nicht mit. Ein Zugriff auf diese Mittel zur beitragsgestützen Finanzierung der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten Risiken der Mitglieder der Solidargemeinschaft über die Versicherungsbeiträge der Pflegeeltern wäre nicht gerechtfertigt.
Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass § 240 SGB V keine § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vergleichbare Regelung beinhalte, wonach zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung ausgenommen seien. Einem solchen Umkehrschluss steht nicht nur entgegen, dass - wie die Beklagte selbst bemerkt - für die Gewährung staatlicher Transferleistungen nicht die gleichen Maßstäbe geltend müssen, wie für die Heranziehung zur solidarischen Finanzierung gesetzlich versicherter Risiken. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Zweckbindung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII hinsichtlich des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen schon den von § 240 Abs. 1 SGB V vorausgesetzten Tatbestand für die Berücksichtung dieser Einnahmen bei der Beitragsbemessung ausschließt. Im Rahmen der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ist die Berücksichtigung von einer freien Verwendung der Einnahmen durch das freiwilligen Mitglieds entgegen stehenden Zweckbindungen auch ohne eine § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vergleichbare ausdrückliche Regelung in § 240 SGB V nicht nur möglich, sondern geboten.
Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten, eine Freistellung des Pflegegeldes von den im Rahmen der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähigen Einnahmen beinhalte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eltern eigener Kinder im Vergleich mit Pflegeeltern, weil bei ersteren der Beitragsbemessung das gesamte Einkommen ohne Vorwegabzug der Unterhaltsbelastungen berücksichtigt werden müsse. Zum Einen fehlt es schon an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Unterschiedlich behandelt werden im Rahmen der Beitragsbemessung nicht Personen, sondern Sachverhalte, welche nicht an die erziehende Person gebunden sind, nämlich einerseits die Verwendung frei verfügbaren Einkommens zur Deckung der Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter eigener Kinder und andererseits die Pflicht zur fremdnützigen Verwendung des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen für den Unterhalt von gegenüber den Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigten Pflegekindern. Sind beispielsweise Pflegeeltern zugleich eigenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so können sie hinsichtlich des Pauschalbetrags für materielle Aufwendungen zu Beiträgen nicht herangezogen werden; gleichzeitig bleiben in ihrer Person die Unterhaltslasten für die eigenen Kinder bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. Darüber hinaus ist der den Pflegeeltern gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen nicht mit Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang der daraus zu bestreitenden Unterhalts für eigene Kinder vergleichbar. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Höhe des Unterhalts für die eigenen Kindes sich ebenso wie die Bemessung freiwilliger Sozialversicherungsbeiträge nicht allein nach der Bedürftigkeit, sondern auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Die eigenen Kinder nehmen damit auf Grund ihrer familiären Verbundenheit an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teil. Dagegen sind Pflegeeltern den Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Der vom Jugendamt gezahlte Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen orientiert sich allein am materiellen Unterhaltsbedarf der Pflegekinder in der Pflegefamilie. Er wird unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern gezahlt. Umgekehrt bestimmt er auf Grund der Bindung an den materiellen Unterhaltsbedarfs des Pflegekindes - anders als Erwerbseinkommen, aus dem der gesetzliche Unterhalt eigener Kinder zu bestreiten ist - die Lebensverhältnisse der Pflegeltern nicht mit. Denn vor dem Hintergrund der Aufspaltung des Pflegegeldes in einen Anteil für materielle Aufwendungen und einen Anteil für Kosten der Erziehung spricht eine rechtliche Vermutung für die Deckung des tatsächlichen materiellen Unterhaltsaufwands aus dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen.
§ 39 SGB V verfolgt mit der Gewährung von Pflegegeld das Ziel, die Jugendfürsorge im Bereich der Vollzeitpflege dadurch sicherzustellen, dass die Aufnahme von Pflegekindern für die Pflegeeltern belastungsneutral bleibt, um auch künftig Pflegefamilien für die Aufnahme von Pflegekindern gewinnen zu können. Dem Gebot der Belastungsneutralität würde es widersprechen, wenn durch die Berücksichtigung des Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen bei der Beitragsbemessung eine Beitragsmehrbelastung der Pflegeeltern ausgelöst würde.
3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Pauschalbeträge für Kosten der Erziehung (hier: für L. H. und R. S. jeweils 190,00 EUR und für J. S. 555,27 EUR). Diese hat die Beklagte zu Recht als Einnahmen behandelt, die der Beitragsbemessung unterliegen.
Dieser Betrag deckt gerade nicht im Sinne eines durchlaufenden Postens konkrete materielle Aufwendungen ab, die aus der Unterhaltung der Pflegekinder während der Vollzeitpflege resultieren. Vielmehr handelt es sich um einen Betrag, der die immateriellen Belastungen der Pflegeeltern durch die Unterhaltung und Erziehung der Pflegekinder abgilt. Der Betrag honoriert die Tätigkeit der Pflegeeltern selbst und ist diesen deshalb zur eigenen Verwendung zugewiesen.
Unzutreffend ist dem gegenüber die Auffassung, das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII stehe einschließlich des Betrags für die Kosten der Erziehung dem Kind als Anspruchsberechtigtem zu, es dürfe deshalb nur zu Gunsten des Pflegekindes zweckgebunden verwendet werden und stehe deshalb nicht zur Deckung des Lebensunterhalt der Pflegeeltern zur Verfügung.
Diese Auffassung verkennt die Struktur des Anspruchs auf Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII als Teil eines vierpoligen Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten, Jugendhilfeträger und Pflegeeltern. Der in § 39 SGB VIII verankerte Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes steht, als Annex zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 Abs. 1, § 33 Satz 1 SGB VIII, nicht dem Kind selbst, sondern den Personensorgeberechtigten - wenn auch zu Gunsten des Kindes - zu (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1996, Az. 5 C 31/95). Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Zahlung von Pflegegeld zur Deckung der Kosten der Erziehung an die Pflegeeltern (nur dieser ist in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt) darf nicht verwechselt werden mit dem (nicht gesetzlich geregelten) Recht der Pflegeeltern, den ihnen in Erfüllung dieses Anspruchs durch das Jugendamt gezahlten Pauschalbetrag als Ausgleich für im Auftrag des Jugendamtes erbrachte Erziehungsleistung behalten zu dürfen. Zu differenzieren ist zwischen dem Leistungsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Personensorgeberechtigten, in dem der in §§ 27, 33 SGB VIII geregelte Anspruch auf Vollzeitpflege des Kindes u.a. durch Sicherstellung des Unterhalts einschließlich der Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) erfüllt wird, zum Einen sowie dem Beschaffungsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern zum Anderen. Im Rahmen dieses Beschaffungsverhältnis zieht das Jugendamt auf Grund seines Gewährleistungsauftrags aus § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Pflegeeltern als Erfüllungsgehilfen heran, um die Ansprüche aus dem Leistungsverhältnis gegenüber den Personensorgeberechtigten zu befriedigen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt es den Pflegeeltern die Pauschalbeträge für materielle Aufwendungen und für die Kosten der Erziehung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Verfügung.
Während sich der Unterhalt des Kindes, der von den Pflegeltern aus dem Pauschalbetrag für materielle Aufwendungen gedeckt wird, auf Leistungen erstreckt, die von den Pflegeeltern als Sachleistung oder durch die kostenpflichtige Inanspruchnahme Dritter erfüllt wird, erfüllen die Pflegeeltern die Erziehungsaufgaben, welche mit dem Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung abgegolten werden, als Dienstleistung gegenüber dem Kind selbst. Anders als der Betrag zur Erstattung materieller Aufwendungen, den die Pflegeeltern als geldwerte materielle Unterhaltsleistung dem Kind zuzuwenden gehalten sind, sind die Pflegeeltern hinsichtlich der Kosten der Erziehung das letzte Glied in der Kette der Leistungserbinger. "Kosten" im eigentlichen Sinne des Wortes stellt der Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung nur aus unterhaltsrechtlicher Sicht, namentlich aus der Perspektive des Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes als den Beteiligten des in § 39 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 27, 33 SGB VIII geregelten Anspruchsverhältnisses dar. Aus Sicht der Pflegeeltern handelt es sich nicht um Kosten, sondern um einen Zufluss. Zur Weitergabe des Werts dieser Leistung an das Kind sind sie nicht verpflichtet. Das Recht der Pflegeltern, den ihnen zugewandten Pauschalbetrag für Kosten der Erziehung behalten zu dürfen, steht dabei dem Anspruch eines Kinderheims auf Deckung der Kosten der Heimunterbringung, in denen die Personalkosten der Erzieher enthalten sind, gleich (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5948 Seite 76 zu § 38 Abs. 3 des Entwurfs eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes).
Der Berücksichtigung des Pauschalbetrags für die Kosten der Erziehung als Einnahme zum Lebensunterhalt steht die Zweckbestimmung der Zuwendung auch sonst nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar dient das als Beitrag zu den Kosten der Erziehung den Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht primär der Sicherung deren Lebensunterhalts. Das stünde dem nicht gewerblichen Charakter der Aufnahme und Erziehung von Pflegekindern entgegen. Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts von Pflegepersonen sind deshalb, selbst wenn sie wegen der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben können, bislang in der Kinder- und Jugendhilfe nicht vorgesehen. Gleichwohl sind diese Zuwendungen der Honorierung der Erziehungsleistung zu dienen bestimmt. Das Kind oder der Jugendliche soll damit in die Lage versetzt werden, Personen zu finden, die anstelle der eigenen Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Bemessung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege, NDV 1991, Seite 1). Ohne eine auch finanzielle Anerkennung wäre es noch schwerer, geeignete Pflegeeltern zu finden. Um als Steuerungsinstrument wirksam zu seit, setzt ein solcher finanzieller Anreiz indessen die Verwendbarkeit für den eigenen Lebensunterhalt der Pflegeperson gerade voraus. Anders als bei der Bedarfsanrechnung bei der Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird bei der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der finanzielle Anreiz der Zuwendung auch nicht durch eine anrechnungsbedingte Anspruchminderung in gleicher Höhe vollständig konterkariert. Denn oberhalb des Beitrags aus dem rechnerischen Mindesteinkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V werden Einnahmen zum Lebensunterhalt nur anteilig entsprechend dem aktuellen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, so dass aus dem verbleibenden Betrag noch ein ausreichender Anreiz zur Honorierung des immateriellen Erziehungsaufwandes der Pflegeeltern verbleibt.
Die vollständige Berücksichtigung des Pauschalbetrags für die Kosten der Erziehung im Rahmen der Beitragsbemessung steht auch nicht in einem unlösbaren Wertungswiderspruch zu der teilweisen Freistellung von der Anrechnung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Vorschriften über die Beitragsbemessung einerseits und die Praxis der Arbeitslosengeld II-Arbeitsgemeinschaften bei der Berechnung der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch andererseits sind nicht vergleichbar. Nach Ziffer 11.36d der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II ist der Erziehungsbeitrag als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit er eine halbe monatliche Regelleistung übersteigt. Die Bundesagentur vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es sich bei der Leistung, für die der Erziehungsbeitrag gewährt wird, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 30 SGB II handele; die Kammer lässt offen, ob dem zu folgen ist, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit schließt sie jedenfalls aus (siehe oben unter 1). Für eine teilweise Privilegierung im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3 SGB II spricht allerdings schon, dass bei einer vollen Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die finanzielle Anreizfunktion des Pauschalbetrags ins Leere liefe.
4. Aus den gleichen Erwägungen hat die Kammer das für das Pflegekind J. S. gezahlte und an die Klägerin weiter gereichte Pflegegeld nach § 37 SGB XI ebenfalls als zur berücksichtigende Einnahme zum Lebensunterhalt bewertet und in die Beitragsbemessung einbezogen. Auch insoweit dient die Weitergabe des Pflegegeldes der Honorierung der Pflegetätigkeit durch die Klägerin und setzt nach ihrer Zweckbestimmung als Anreiz zur Übernahme von Pflegetätigkeiten sogar eine wirksame Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson voraus.
Dies steht nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI, wonach, wenn Pflegegeld an eine mit dem Pflegebedürftigen nicht in gerader Linie verwandte Pflegeperson weitergeleitet wird, dieses bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt bleibt. Zum Einen bezieht sich diese Regelung nur auf die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Auf die - beitragssatzbezogene - Heranziehung zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die unterhaltsrechtlichen Berechnungsmaßstäbe nicht übertragbar. Zum Anderen gilt auch die unterhaltsrechtliche Privilegierung des weitergeleiteten Pflegegeldes nur unter der Einschränkung des § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XI, dass nämlich von der Pflegeperson nicht erwartet werden darf, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken. Die Zumutbarkeit der Deckung des eigenen Unterhalts aus einer Erwerbstätigkeit ist dabei nach den Umständen zu beurteilen, wie sie ohne die Aufnahme der Pflegeperson bestehen würden. Es hat im vorliegenden Fall also außer Betracht zu bleiben, dass die Klägerin wegen der Schwerpflegebedürftigkeit des Pflegekindes einer Erwerbstätigkeit schon aus praktischen Gründen nur schwer nachgehen kann. Mit § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XI hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Anreizfunktion des Pflegegeldes nicht soweit gehen soll, dass mit dem Pflegebedürftigen nicht in gerader Linie verwandte Dritte durch die Übernahme von Pflegetätigkeiten, welche sie an einer Erwerbstätigkeit erst hindert, ihre Bedürftigkeit begründen oder aufrecht erhalten. Kann nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass das Einkommen aus der Pflegetätigkeit ein Einkommen aus einer - tatsächlich fehlenden oder zum eigenen Unterhalt unzureichenden - Erwerbstätigkeit ersetzt, dann muss es im Rahmen der Beitrags- wie auch der Unterhaltsberechnung auch wie Einnahmen zum Lebensunterhalt behandelt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
Die Zulässigkeit der Berufung resultiert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aus der Beschwer der Beteiligten im Umfang der Differenz zwischen den für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2004 festgesetzten und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.119,97 EUR zu Lasten der Beklagten und 1.107,20 EUR zu Lasten der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass zur Berücksichtigung des sog. Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Kammer zu Lasten der Klägerin teilweise von der die gleiche Problematik betreffenden Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.03.1996, Az. VI KRBf 2/94, abweicht, hat die Kammer darüber hinaus vorsorglich die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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