S 6 AS 418/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 418/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 sowie Ergänzungswiderspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 streitig (insbesondere die Hilfebedürftigkeit der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II).

Die am 1968 geborene Klägerin zu 2 zog mit ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn S., geboren am 1993, - Kläger zu 1 - im April 2004 mit Herrn K. zusammen in die Wohnung G.-Straße in A. Am 08.11.2004 stellte die Klägerin zu 2 bei der ARGE Aue/ Schwarzenberg einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei gab sie an, mit Herrn K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Mit Bescheid vom 06.04.2005 bewilligte die ARGE Aue/Schwarzenberg den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und berücksichtigte dabei Herrn K. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch bei der ARGE Aue/ Schwarzenberg u. a. mit der Begründung ein, dass die Kläger mit Herrn K. keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Den Widerspruch wies die ARGE Aue/Schwarzenberg mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 21.11.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, der unter dem Az: S 9 AS 521/05 geführt wird. Über diesen Rechtsstreit ist noch nicht entschieden.

Zuvor, am 01.06.2005 hatte Herr K. eine Beschäftigung bei der Firma K. in A. aufgenommen und ab 01.07.2005 eine 75 qm große Wohnung in der G.straße in G. angemietet. In diese Wohnung zogen die Kläger und Herr K. am 02.07.2005 ein. Bereits vor diesem Wohnungswechsel am 23.06.2005 hatten die Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Hier gab die Klägerin an, mit Herrn K. lediglich im selben Haushalt zu leben. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2005 ab. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig wegen des bedarfsdeckenden Einkommens des Herrn K., mit dem die Klägerin zu 2 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe.

Dagegen legte die Klägerin zu 2 am 26.08.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Das Zusammenleben zwischen ihr und Herrn K. erfülle deswegen schon nicht die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil es an einem entsprechenden Zeitablauf fehle, der den Rückschluss zulasse, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung. Sie lebe erst seit Mai 2004 mit Herrn K. in einer gemeinsamen Wohnung und deshalb eindeutig zu kurz, um von einer der Ehe vergleichbaren, also entsprechend gefestigten Gemeinschaft, sprechen zu können. Es gebe auch kein Wirtschaften aus einem Topf. Alle Ausgaben, wie Miete, Strom, Telefon oder Lebensmittel, würden anteilig getragen. Herr K. sei auch nicht bereit, in irgendeiner Hinsicht für sie und ihren Sohn aufzukommen. Des Weiteren teilte die Klägerin zu 2 mit, dass sie am 10.08.2005 einen Erlös von 10.000,00 EUR aus dem Verkauf ihres Eigenheims erhalten habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 zurück. Eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft habe hier das ununterbrochene Zusammenleben der Klägerin zu 2 mit Herrn K. von zwischenzeitlich 17 Monaten. Dabei kommt es entgegen der Klägerin zu 2 nicht zwingend auf einen bestimmten Zeitablauf - etwa drei Jahre oder ähnliches - an, sondern auf das Gesamtbild aller zu werdenden Tatsachen. Danach sei auch festzustellen, dass die Klägerin zu 2 am 04.04.2004 in die von Herrn K. seit 15.09.2003 angemietete Wohnung in A. eingezogen sei und zu diesem, nachdem Herr K. in einem anderen Bundesland Arbeit gefunden habe, unter Abbruch ihres bisherigen Umfelds - quasi "Hals über Kopf" zusammen mit ihrem Sohn in dessen Wohnung gezogen sei. So verhielten sich nur Männer und Frauen, die ihre in der Vergangenheit gewachsenen Bindungen, unbedingt aufrechterhalten wollten. Damit sei jedoch nicht nur nach sozialwissenschaftlichen gesicherten Befunden, sondern auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine eheähnliche Gemeinschaft vorhanden. Zudem habe die Klägerin zu 2 aus dem Erlös ihres vormaligen Eigenheims gerade die Kosten bestritten, die ein Makler zur Erlangung der von Herrn K. angemieteten Wohnung verlangt habe und trotz ansonsten fehlenden Einkommens die Küche, deren Nutzung Herrn K. zugute komme, abgelöst.

Hiergegen haben die Kläger am 06.10.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist u. a. ausgeführt worden, dass die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 keinerlei Zugriff auf das Einkommen oder die Vermögensgegenstände des Herrn K., außer der gemeinsamen Benutzung der Wohnungseinrichtung, wie Kühlschrank, Waschmaschine, Küchengeräte, hätten. Herr K. sei auch nicht bereit, für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 1 in irgendeiner Hinsicht aufzukommen. Selbst wenn er dies wolle, wäre ihm das finanziell nicht möglich, da ihm nach Abzug des Unterhalts für seine Kinder, die Fahrtkosten für den Kindesumgang und seine Fahrtkosten zur Arbeit monatlich lediglich 825,42 EUR verblieben. Auch sei zu beanstanden, dass die Wohnungskosten durch die Beklagte nicht in vollem Umfang getragen werde. Erstmalig im Widerspruchsbescheid sei der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden, dass ihre Wohnung und damit die anteilige Grundmiete nicht angemessen sei. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt ihres Umzugs eine ihr angemessene Wohnung zu finden. Die einzige Wohnung, die trotz ihrer Bemühungen zur Verfügung stand, ist die jetzt bewohnte.

Die mündliche Verhandlung vom 20.12.2005 wurde vertagt. Mit Schreiben vom 30.01.2006 erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, die Kosten des Umgangsrechts des Herrn K. mit seinen beiden Kindern T. und H. darlehensweise zu gewähren bei bestehender Bedürftigkeit.

Mit Ergänzungswiderspruchsbescheid vom 22.02.2006 lehnte die Beklagte sodann die Übernahme von Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ab. Zum einen verfüge Herr K. über einzusetzendes Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, zum anderen habe Herr K. sich mit der Gewährung eines Darlehens nicht einverstanden erklärt.

Hierzu hat der Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2006 vorgetragen, dass die Kosten des Umgangsrechts des Herrn K. einkommensmindernd anzusetzen seien. Daneben sei auch der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau mit zu berücksichtigen. Des Weiteren seien Werbungskosten in Form von Fahrtkosten in Höhe von 63,00 EUR monatlich bei einer einfachen Wegstrecke täglich von 10 km sowie ab 01.10.2005 ein Freibetrag insgesamt in Höhe von 322,95 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen. Das zu berücksichtigende Einkommen des Herrn K. sei damit mit 292,56 EUR zu beziffern und würde damit den zu errechnenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft D./K. nicht abdecken.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 beantragen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 sowie Ergänzungswiderspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verur- teilen, ihnen ab Antragstellung Arbeitslosengeld II zu ge- währen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, insbesondere auch auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2005 enthaltenen Angaben der Klägerin (Az: S 6 AS 342/05 ER).

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 zu gewähren.

Ein Anspruch auf Alg II hat nur derjenige, der hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Partners mit zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Die Anrechnung von Einkommen des eheähnlichen Lebensgefährten nach §§ 7, 9 SGB II verstößt dabei nicht gegen höherrangiges Recht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS/ER). Zu Recht hat die Beklagte auch angenommen, dass die Klägerin zu 2 und Herr K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Nach der Rechtsprechung ist eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Bundesverfassungsgericht, 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 m.w.N.). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u. a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen; die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt allerdings nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen. Um beurteilen zu können, ob eine derartige Beziehung als dauerhaft verfestigt bewertet werden kann, bietet sich zwar eine Orientierung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an, die - gewissermaßen für den umgekehrten Fall - das Scheitern einer Ehe erst nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermutet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die 3-Jahres-Grenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer verneint werden müsse (vgl. hierzu: LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005 - R 9 B 6/05 SO - NJW 2500, 2253; Winkler in Gargel, SGB III, § 144 RdNr. 126, und BayLSG, Urteil vom 19.10.2005 - L 10 AL 352/04 und Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 35/05, sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B). Eine eheähnliche Gemeinschaft kann damit grundsätzlich auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen. Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Gemeinschaft sind somit alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Nach dem Beweisergebnis steht für das Gericht jedoch fest, dass die Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu 2 und Herrn K. die oben genannten Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt. Die Klägerin zu 2 und Herr K. bewohnen gemeinsam eine Wohnung, in der beide freien Zugriff auf die jeweiligen Einrichtungsgegenstände haben. Beide führen auch einen gemeinsamen Haushalt, so wird gemeinsam eingekauft, gewaschen und die Wohnung geputzt. Abgesehen von der gemeinsamen Haushaltsführung, die auch die gemeinsame Benutzung eines Schlafzimmers beinhaltet, hat Herr K. nach Ansicht des Gerichts dadurch, dass er für die Klägerin Zahlungen getätigt hat, um die Sperrung ihres Kontos bei der S.-Bank sowie Pfändungen abzuwenden, gezeigt, dass er in Notsituationen für die Klägerin zu 2 einstehen werde. Zusätzlich hat er der Klägerin zu 2 1.000,00 EUR zukommen lassen, nachdem sie von der Beklagten keine Leistungen erhalten hatte. Dass diese in Form eines zurückzuzahlenden Darlehens geschehen sein soll, ändert nichts daran, dass Herr K. bereit war, in einer wirtschaftlichen Notsituation der Klägerin beizustehen. Abgesehen davon, hält das Gericht die Angabe, dass es sich hierbei nur um ein Darlehen gehandelt habe, nicht für glaubwürdig, da die Klägerin mehrmals in den beiden mündlichen Verhandlungen betont hat, dass sie keine darlehensweise Gewährung von Leistungen in Anspruch nehmen könne, da dies ihr laufendes Insolvenzverfahren gefährden würde. Dass Herr K. trotzdem bereit war, sowohl in Kenntnis der schwierigen Situation der Klägerin, insbesondere auch nachdem bereits die ARGE Aue/Schwarzenberg von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu 2 und Herrn K. ausgegangen war, mit der Klägerin zu 2 erneut in G. zusammenzuziehen, zeigt den Willen der Partner, ihre Beziehung auch in schwierigen Zeiten, also in den Wechselfällen des Lebens fortzuführen. Angesichts dieses gelebten Zusammenhalts bestehen nach Überzeugung des Gerichts keine Zweifel an einer eheähnlichen Gemeinschaft der Klägerin zu 2 mit Herrn K ...

Damit muss sich die Klägerin zu 2 das Einkommen des Herrn K. aus dessen abhängiger Beschäftigung bei der Firma K. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anrechnen lassen. Die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 durchgeführte Einkommensberechnung begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken. Von dem monatlichen Nettoeinkommen von Herrn K. sind abzusetzen der für die Kinder H. K. und T. K. geleisteter Unterhalt in Höhe von 247,00 EUR sowie 299,00 EUR. Nicht abzugsfähig ist dagegen der Unterhalt an die Ehefrau von Herrn K., da hierüber kein titelierter Anspruch der Ehefrau vorliegt, auf den Herr K. leistet (siehe Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 11 Rdz. 126, BayLSG, Beschluss vom 06.03.2006 - L 7 B 674/05 AS ER). Nicht abzugsfähig sind des Weiteren die geltend gemachten Kosten des Umgangsrechts für die beiden Kinder des Herrn K ... Hierbei handelt es sich um einen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II analog grundsätzlich anzuerkennenden Sonderbedarf unabhängig vom erzielten Einkommen des Antragstellers. Die Kosten des Umgangsrechts gehören nämlich zum Bedarf des Hilfebedürftigen, da er, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin zu 2 auch vorgetragen, zum Umgang verpflichtet ist, also insoweit eine vom Einkommen unabhängige Rechtspflicht besteht. Des Weiteren hat die Beklagte in ihrer Berechnung auch die Werbungskosten des Herrn K. für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in richtiger Höhe angesetzt, da über die Pauschbeträge hinausgehende tatsächliche Kosten nicht nachgewiesen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Zuzustimmen ist der Beklagten auch in ihrer Berechnung des Freibetrags für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II bis zum 31.09.2005 entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005. Ab dem 01.10.2005 sind die vom Bevollmächtigten der Klägerin zu 2 angesetzten Beträge maßgebend. Bis zum 30.09.2005 war daher das Einkommen des Herrn K. in Höhe von 1.058,26 EUR anrechenbar (netto 1.866,00 EUR abzüglich 30,00 EUR für private Versicherung sowie 32,48 EUR für die Kfz-Versicherung und eines Freibetrags gemäß § 30 SGB II in Höhe von 169,90 EUR des Weiteren 15,68 EUR Werbungskosten und 13,68 EUR Pendlerpauschale sowie die Unterhaltsleistungen für die Kinder T. und H. in Höhe von 546,00 EUR). Dieses Einkommen reicht, um den Bedarf der Klägerin zu 2 und von Herrn K. zu decken, da sich dieser auf 985,14 EUR beläuft (jeweils 492,57 EUR). Der Bedarf des Klägers zu 1 ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da hierauf das Einkommen des Herrn K. nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anzurechnen ist. Anrechenbar ist danach nur das Einkommen der Eltern, nicht jedoch das der Stiefeltern. Als Unterkunftskosten konnte dabei nicht die tatsächlich anfallende Miete berücksichtigt werden, sondern nur die von der Beklagten anzusetzende angemessene Miete für einen 3-Personen-Haushalt von maximal 390,00 EUR. Zu Recht hat die Beklagte auch eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt, da die Klägerin zu 2 mit dem Kläger zu 1 in diese Wohnung bereits bei bestehender Hilfebedürftigkeit eingezogen ist, sodass dieser Wohnung ein Bestandsschutz im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusprechen ist. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat nämlich die Zielsetzung, dem Kläger einen gewissen Zeitraum einzuräumen, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Dieser Zeitraum für eine Umorientierung muss jedoch nicht jemanden eingeräumt werden, der bei Kenntnis seiner Hilfebedürftigkeit in eine unangemessene Wohnung zieht.

Da sich auch nach dem 01.10.2005 noch ein anzurechnendes Einkommen des Herrn K. in Höhe von 1.008,16 EUR ergibt und dieses für den zu errechnenden Bedarf in Höhe von 985,14 EUR ausreicht, liegt auch nach dem 01.10.2005 keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 vor.

Wegen der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 scheidet ebenfalls ein Anspruch des Klägers zu 1 gegen die Beklagte auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II aus, da hier Voraussetzung wäre, dass der noch minderjährige Kläger zu 1 mit einem Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt. Um seinen Bedarf zu decken, ist der Kläger daher auf den Kindergeldzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes sowie auf Wohngeld zu verweisen.

Auch der Ergänzungswiderspruchsbescheid der Beklagten war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist wie bereits dargelegt richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten des Umgangsrechts um einen Sonderbedarf handelt, der gemäß § 23 Abs. 1 SGB II analog zu befriedigen wäre. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II erfolgt die Leistung hier in Darlehensform. Da Herr K. sich nicht mit der Annahme eines solchen Darlehens bereit erklärt hat, scheidet eine Leistungserbringung durch die Beklagte bereits dadurch aus unabhängig von der unbestrittenen Annahme der Beklagten, dass Herr K. über ausreichendes Vermögen zur Deckung seiner Kosten bezüglich des Umgangsrechts verfügt.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 sowie Ergänzungswiderspruchsbescheides vom 22.02.2006 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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