L 1 B 171/05 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AL 496/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 171/05 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Einer gegen den Bewilligungszeitpunkt gerichteten PKH-Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist noch nicht bewilligungsreif, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig ist..
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich dagegen, dass erst mit Wirkung vom 01.07.2005 und nicht bereits ab Antragstellung (22.04.2005) Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Beschluss des Sozialgerichts Dresden (SG) vom 18.07.2005 bewilligt worden ist.

Die Bf. hat mit dieser Begründung gegen den vorgenannten Beschluss am 28.07.2005 Be-schwerde eingelegt, dem das SG am 08.08.2005 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18.07.2005 dahingehend abzuän-dern, dass ihr Prozesskostenhilfe ab dem 22. April 2004 bewilligt wird.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen die Bewilligung von PKH sei mit Ausnahme des Beschwerderechts der Staatskasse durch den Bezirksrevisor grundsätzlich keine Beschwerde zulässig.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im PKH-Beschluss genannten Datum, insbe-sondere die am 29.06.2005 beim SG eingegangene Klagebegründung, unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforde-rung kommen kann. Insoweit stellt die PKH-Bewilligung eine teilweise Versagung der auf den Antragszeitpunkt begehrten Bewilligung dar. Die Beschwerde ist daher auch nicht nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Sozialgerichtsge-setz (SGG) ausgeschlossen.

Anspruch auf PKH besteht aber nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; siehe ferner Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Ob zur Herbeifüh-rung der Bewilligungsreife unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Bedürftig-keit nach § 115 ZPO gehört, dass sämtliche Belege eingereicht sind, kann hier dahinge-stellt bleiben (dagegen Philippi a.a.O.). Jedenfalls setzt die Bewilligungsreife voraus, dass der PKH-Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Bf. hat in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse" am 14.05.2005 ein unterhaltspflichtiges Kind sowie den Bezug von Kindergeld angegeben. Angeblich verfügt die Bf. abgesehen von einer mit Ergänzungsschreiben vom 29.06.2005 mitgeteilten mietfreien Wohnung über keine weiteren laufenden Einkünfte und über kein Vermögen. Dies ist nicht plausibel. Das SG hätte daher nicht einmal für die Zeit ab dem 01.07.2005 PKH bewilligen dürfen, sondern die Bf. zunächst auffordern müssen näher darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Da dem Senat jedoch insoweit eine Abänderung der PKH-Entscheidung des SG verwehrt ist – er darf den PKH-Beschluss nur insoweit überprüfen, wie dieser von der Bf. als Rechtsmittelführerin angegriffen wor-den ist –, verbleibt es bei der PKH-Bewilligung ab dem 01.07.2005.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a SGG).

Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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