Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 14/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 28/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.2006 geändert, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, die Kosten der Antragstellerin für die Tagespflege im Haus L der Arbeiterwohlfahrt in H für den Zeitraum 03.02. – 10.02.2006 zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel.
Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.02.2006, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 23.02.2006), ist begründet.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf den Zeitraum 03.02. – 10.02.2006 beschränkt. Da die Antragstellerin keine Beschwerde eingelegt hat, bestimmt der Antrag der Antragsgegnerin den Streitgegenstand und damit den streitbefangenen Zeitraum.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Der Senat weist insoweit zunächst darauf hin, dass die Kündigung des (Pflege-) Vertrages vom 01.04.2003 bereits mit Schreiben vom 19.01.2006 erfolgt war, und zwar wegen des Fehlens "angemessener Zahlungen trotz Mahnungen". Die Rechtmäßigkeit und Ernsthaftigkeit der Kündigung unterstellt- der Pflegevertrag ist vom SG nicht angefordert worden, die Höhe der Zahlungsrückstände seit Mai 2005 ist nicht substantiiert und Mahnungen sind nicht vorgelegt worden – dürften die Begleichung von Rückständen und die Übernahme gegenwärtiger Verpflichtungen die Rechtswirkung der Kündigung nur dann beseitigen können, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz erfolgter fristloser Kündigung beabsichtigt, etwa bei Begleichung der Zahlungsrückstände oder auch nur bei Ausgleich laufender Forderungen. Dafür könnte im zu entscheidenden Fall sprechen, dass die Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 07.12.2005 nicht das Beschwerdeverfahren angestrengt hat.
Sofern man, wie offenbar das SG unterstellt, die Übernahme gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen die Sicherung der Pflege herbeiführen könnte, hätte es der Verpflichtung für den hier noch streitigen Zeitraum nicht bedurft, da die Kündigung erst zum 10.02.2006 erfolgte, d.h. bis dahin ohnehin die Pflege sichergestellt war.
Ein Anordnungsgrund dürfte aber auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Antragstellerin bei Beendigung der Tagespflege bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht schutzlos gestellt wäre. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin einen freien Dauerheimpflegeplatz angeboten. Zumindest die vorübergehende Unterbringung dürfte der Antragstellerin zumutbar (§ 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) sein. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die nächste Verwandte der Antragstellerin etwa 10 km von ihrer Wohnung entfernt wohnt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich auch derzeit nur sehr wenig im gewohnten häuslichen Umfeld befindet und stattdessen täglich von H1 nach H fahren muss, um dort ambulant betreut zu werden.
Mangels Bestehen eines Anordnungsgrundes sind Ausführungen zum Anordnungsanspruch nicht geboten. Neben den im Hauptsacheverfahren zu beantwortenden Fragen einer medizinischen Notwendigkeit der teil- bzw. vollstationären Pflege – derzeit ist die Pflegestufe 1 anerkannt (Bescheid der Bundesknappschaft vom 20.07.2004 nebst Anlagen), und nach den Angaben der Antragstellerin sei trotz ihrer dementiellen Erkrankung eine selbständige Lebensführung im häuslichen Umfang unter Inanspruchnahme der Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Pflege nach dem SGB XI möglich; ferner ermögliche der ambulante Pflegedienst mit der Tagespflege fünfmal in der Woche eine feste Tagesstruktur – hat ggf. eine Abgrenzung zu weiteren Leistungen (psychosoziale Betreuung; Eingliederungshilfe etc.) zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Umfang von Obsiegen und Unterliegen im Ausgangs- sowie im Beschwerdeverfahren Rechnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel.
Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.02.2006, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 23.02.2006), ist begründet.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf den Zeitraum 03.02. – 10.02.2006 beschränkt. Da die Antragstellerin keine Beschwerde eingelegt hat, bestimmt der Antrag der Antragsgegnerin den Streitgegenstand und damit den streitbefangenen Zeitraum.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Der Senat weist insoweit zunächst darauf hin, dass die Kündigung des (Pflege-) Vertrages vom 01.04.2003 bereits mit Schreiben vom 19.01.2006 erfolgt war, und zwar wegen des Fehlens "angemessener Zahlungen trotz Mahnungen". Die Rechtmäßigkeit und Ernsthaftigkeit der Kündigung unterstellt- der Pflegevertrag ist vom SG nicht angefordert worden, die Höhe der Zahlungsrückstände seit Mai 2005 ist nicht substantiiert und Mahnungen sind nicht vorgelegt worden – dürften die Begleichung von Rückständen und die Übernahme gegenwärtiger Verpflichtungen die Rechtswirkung der Kündigung nur dann beseitigen können, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz erfolgter fristloser Kündigung beabsichtigt, etwa bei Begleichung der Zahlungsrückstände oder auch nur bei Ausgleich laufender Forderungen. Dafür könnte im zu entscheidenden Fall sprechen, dass die Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 07.12.2005 nicht das Beschwerdeverfahren angestrengt hat.
Sofern man, wie offenbar das SG unterstellt, die Übernahme gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen die Sicherung der Pflege herbeiführen könnte, hätte es der Verpflichtung für den hier noch streitigen Zeitraum nicht bedurft, da die Kündigung erst zum 10.02.2006 erfolgte, d.h. bis dahin ohnehin die Pflege sichergestellt war.
Ein Anordnungsgrund dürfte aber auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Antragstellerin bei Beendigung der Tagespflege bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht schutzlos gestellt wäre. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin einen freien Dauerheimpflegeplatz angeboten. Zumindest die vorübergehende Unterbringung dürfte der Antragstellerin zumutbar (§ 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII) sein. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die nächste Verwandte der Antragstellerin etwa 10 km von ihrer Wohnung entfernt wohnt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich auch derzeit nur sehr wenig im gewohnten häuslichen Umfeld befindet und stattdessen täglich von H1 nach H fahren muss, um dort ambulant betreut zu werden.
Mangels Bestehen eines Anordnungsgrundes sind Ausführungen zum Anordnungsanspruch nicht geboten. Neben den im Hauptsacheverfahren zu beantwortenden Fragen einer medizinischen Notwendigkeit der teil- bzw. vollstationären Pflege – derzeit ist die Pflegestufe 1 anerkannt (Bescheid der Bundesknappschaft vom 20.07.2004 nebst Anlagen), und nach den Angaben der Antragstellerin sei trotz ihrer dementiellen Erkrankung eine selbständige Lebensführung im häuslichen Umfang unter Inanspruchnahme der Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Pflege nach dem SGB XI möglich; ferner ermögliche der ambulante Pflegedienst mit der Tagespflege fünfmal in der Woche eine feste Tagesstruktur – hat ggf. eine Abgrenzung zu weiteren Leistungen (psychosoziale Betreuung; Eingliederungshilfe etc.) zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Umfang von Obsiegen und Unterliegen im Ausgangs- sowie im Beschwerdeverfahren Rechnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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