Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3379/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1226/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 25.05.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Mannheim vom 25.02.2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe im Streit.
Der 1946 geborene Kläger war bis zum 26.08.1993 als Chemotechniker beschäftigt und bezog anschließend vom 18.11.1993 bis zum 25.06.1995 Arbeitslosengeld. Die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 21.06.1995 ab, da bei dem Kläger ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 142.000,00 DM vorlag, weswegen die Beklagte davon ausging, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt für 142 Wochen selbst bestreiten könne. Der Kläger meldete daraufhin ab dem 07.07.1995 ein Gewerbe an (Vertrieb von Alarmgeräten). Eine Abmeldung dieses Gewerbes sei nicht erfolgt. Am 21.08.1996 meldete er zum 01.09.1996 ein weiteres Gewerbe (Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung) an, welches er am 25.03.1998 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten abgemeldet hat. Der Kläger wurde gemäß einer Vereinbarung mit der I. Immobilien- und Fertighausvertriebs GmbH vom 05.03.1996 in der Kalenderwoche 9.-10.1996 als Mitgesellschafter in die Firma I. GmbH (bezogen auf deren Geschäftszweig Fertighäuser) aufgenommen. In der Vereinbarung ist angegeben, dass der Kläger nach einem Angestelltenvertrag eine Entlohnung von 3.500,00 DM monatlich sowie eine Kilometervergütung und ein Anteil am Betriebsergebnis in Höhe von 8,5% (abrechenbar zum Ende jeden Geschäftsjahres) erhalten sollte.
Der Kläger beantragte am 15.07.1998 formlos und am 28.07.1998 förmlich die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. In seinem formlosen Antrag vom 15.07.199 gab er an, dass er die Arbeitslosenhilfe deswegen erneut beantrage, weil sein Vermögen aufgebraucht sei und seine Selbständigkeit in beruflichen Dingen mit finanziellen Schwierigkeiten geendet habe. In dem förmlichen Antrag vom 28.07.1998 ist angegeben, dass der Kläger vom 01.09.1996 bis zum 25.03.1998 selbständig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 01.08.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter Hinweis auf die §§ 190 bis 192 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab. Der Kläger habe im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung (Vorfrist) weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten dienen können. Auch bei einer Verlängerung der Vorfrist nach § 192 Satz 2 SGB III seien die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und gab an, dass er vom 07.07.1995 bis zum 31.08.1996 ein anderes Gewerbe angemeldet hatte und nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei (Vermerk über eine persönliche Vorsprache vom 22.10.1998). Am 29.10.1999 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, in der Zeit vom 07.07.1995 bis zum 04.03.1998 ca. 40 Stunden pro Woche mit dem Vertrieb von Ware und Schulung beschäftigt gewesen zu sein. Ab dem 05.03.1996 sei er bei der Firma I. als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, wobei er den Vertrieb von Alarmgeräten nebenberuflich ca. 10 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Am 25.10.1998 gab er gegenüber der Beklagten schriftlich an, von März 1996 bis September 1996 für Vertrieb, Beratung und Organisation im Mannheimer Büro der I. GmbH tätig gewesen zu sein. Vom Oktober 1997 bis März 1998 habe er das Bauträgergewerbe für die I. GmbH in Anweiler/Pfalz angemeldet. Danach sei er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen, mit seinem Rechtsanwalt die Aufarbeitung dieser Geschäftsvorgänge vorzunehmen. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren eine handschriftlich verfasste Erklärung vorgelegt, nach der er am 02.03.1998 mit sofortiger Wirkung seine Geschäftsführertätigkeit (ausgeübt seit dem 01.11.1997) in der I. GmbH mit sofortiger Wirkung beendet hat. Ebenfalls vorgelegt wurde ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der I. GmbH vom 06.03.1998, wonach der Kläger ohne Entlastung aus seinem Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde. Am 29.10.1998 gab der Kläger zusätzlich gegenüber der Beklagten an, dass er über weitere Unterlagen nicht verfüge und auch den Aufenthaltsort des ursprünglichen Mehrheitsgesellschafters Herrn H. (75% Gesellschafteranteile bis zum 31.08.1997) nicht nennen könne. Ferner legte der Kläger eine Nachricht der Techniker Krankenkasse (TK) vom 23.02.1998 vor, wonach er seit dem 01.01.1998 von der TK nach einer Überprüfung seiner Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.01.1998 als versicherungspflichtig Angestellter geführt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 06.08.1998 wiederholt wurde.
Deswegen hat der Kläger am 21.12.1998 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Der Kläger hat angegeben, das zweite von ihm angemeldete Gewerbe nur der Form halber gemeldet zu haben, tatsächlich jedoch dem Weisungs- und Direktionsrecht des Geschäftsführers H. unterlegen zu haben, wozu er auf den Vertrag vom 05.03.1996 verweist. Der ursprüngliche Geschäftsführer H. habe seinen Geschäftsanteil von 75% zum 01.09.1997 an die Herren N ... (35%) R. (35%) und P. (5%) verkauft. Unter den neuen Mehrheitsgesellschaftern habe der Kläger noch weniger Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Die TK hat dem SG mitgeteilt, dass der Kläger laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1998 mit gleichem Datum zum Geschäftsführer bestellt und somit gleichzeitig - zu seiner Eigenschaft als Gesellschafter - im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt worden sei. Die Kapitalbeteiligung des Klägers habe nach den Unterlagen der Techniker Krankenkasse bei 25% gelegen. Die Firma I. habe später mitgeteilt, dass ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.01.1998 nicht zustande gekommen sei. Im Klageverfahren gaben die Bevollmächtigten des Klägers ferner an, dass jedenfalls ab dem 01.09.1997 nur noch 25% der Gesellschaftsanteile in Händen des Klägers gewesen seien. Ferner gaben sie an, dass der Kläger keine "direkten" Bezüge von der Firma I. erhalten habe; Geld sei nur unregelmäßig gezahlt worden und könne nach Ansicht des Klägers mit dem Kreditvertrag, den der Kläger Herr H. für die Firma I. gegeben habe, verrechnet werden. Später teilten die Bevollmächtigten des Klägers dann mit, dass der Kläger immer nur zu 25% an der Firma I. GmbH beteiligt gewesen sei. Sie legten hierzu eine notarielle Urkunde über die Abtretung eines Geschäftsanteils von 12.500,00 DM (bei einem Gesamtvermögen der Gesellschaft an Gesellschaftsanteilen in Höhe von 50.000,00 DM) bekundet. Anschließend hat die Techniker Krankenkasse noch mitgeteilt, dass der Kläger vom 26.06.1995 bis zum 01.07.2001 freiwillige Beiträge entrichtet hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2004 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger selbst habe im Termin vom 25.02.2004 eingeräumt, dass ernsthaft von einer beitragspflichtigen Beschäftigung erst ab dem 01.01.1998 gesprochen werden könne. Damit trage er der Tatsache Rechnung, dass er zum 01.09.1996 ein Gewerbe angemeldet und dies am 25.03.1998 abgemeldet habe. Der Kläger habe keine Arbeitsbescheinigungen aus einem Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1998 vorlegen können. Soweit er behauptet habe, vom 05.03. bis zum 08.10.1996 Angestellter bei der Firma I. gewesen zu sein, habe er gleichzeitig einräumen müssen, dass er während dieser behaupteten Zeit keine Bezüge von der Firma I. erhalten habe. Ebenfalls habe er keinen Arbeitsvertrag vorlegen können. Damit liege jedoch allein der Anstellungsvertrag vom 01.01.1998 als Beleg für ein Arbeitsverhältnis in der nach § 192 SGB III verlängerten Vorfrist vor. Dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch bereits am 02.03.1998 vom Kläger selbst gekündigt worden, was die I. wiederum zum 30.03.1998 bestätigt habe. Damit stehe fest, dass innerhalb der maßgeblichen Vorfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 150 Tagen Dauer nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat am 25.03.2004 Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass die Firma I. unter dem 05.03.1996 ausdrücklich das Bestehen eines Angestelltenvertrages bestätigt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Firma I. zur Bezahlung einer Vergütung von 3.500,00 DM monatlich verpflichten solle, wenn kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestehe. Außerdem sei unstreitig, dass zwischen dem Kläger der Firma ab dem 01.01.1998 ein Arbeitsverhältnis bestand. Dieses Arbeitsverhältnis sei entgegen der Auffassung des SG nicht im März 1998 beendet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 28.07.1998 im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger aufgrund seines Antrags vom 15.07.1998 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nach den §§ 190 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. 12.2004 geltenden Fassung unter anderem zur Voraussetzung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt war, und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, § 190 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III. Nach § 191 Abs. 1 SGB III erfüllte ein Arbeitnehmer die besonderen Anspruchsvoraussetzungen, der in der Vorfrist
1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintreten von Sperrzeit mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen erloschen ist, 2. mindestens 5 Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.
Nach § 192 Satz 1 SGB III betrug die Vorschrift ein Jahr und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nach Satz 2 der Vorschrift verlängerte die Vorfrist sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld also nicht geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, 3. - 5. ( ...), längstens jedoch um zwei Jahre. ( ...)
Zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass der Kläger bei seiner förmlichen Antragsstellung am 28.07.1998 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Denn der Kläger hatte seinen zuletzt erworbenen Arbeitslosengeldanspruch am 24.06.1995 erschöpft und anschließend wegen der Anrechnung von Vermögen keine Arbeitslosenhilfe erhalten.
Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat der Kläger an diesem Tag jedoch auch nicht erfüllt (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III):
Zunächst liegt ein Bezug von Arbeitslosengeld in der einjährigen Vorfrist der §§ 191 Abs. 1 Nr. 1, § 192 Satz 1 SGB III nicht vor.
Aber auch in der verlängerten dreijährigen Vorfrist vom 28.07.1995 bis zum 27.07.1998 der §§ 191 Abs. 1 Nr. 1, 192 Satz 2 SGB III liegt ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzung der Tatbestände in § 192 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III für einen Zeitraum von jeweils mehr als 2 Jahren; nach der ausdrücklichen Regelung in § 192 Satz 2 SGB III ist die Verlängerung der Vorfrist indes nur um längstens 2 Jahre zulässig. Da der letzte Arbeitslosengeldbezug des Klägers am 24.06.1995 endete, hat er in der maximal um zwei Jahre verlängerten Vorfrist, die ab dem 28.07.1995 beginnt, kein Arbeitslosengeld bezogen. Damit sind die besonderen Anspruchsvoraussetzung des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei dem Kläger insgesamt nicht erfüllt.
Schließlich sind auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (so genannte originäre Arbeitslosenhilfe, bei der es nicht auf den Vorbezug von Arbeitslosengeld ankommt) im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger kann nämlich in der maximal auf den Zeitraum vom 28.07.1995 bis zum 27.07.1998 verlängerten Vorfrist (§ 192 SGB III) nicht mindestens 5 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen. Außer den Aussagen des Klägers gibt es kaum Indizien, die ein solches Versicherungsverhältnis belegen können. Der Kläger selbst hat in seinem formlosen Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 15.07.1998 angegeben, dass seine Selbständigkeit geendet habe. In seinem förmlichen Antrag vom 28.07.1998 gab er danach an, vom 01.09.1996 bis 25.03.1998 selbständig gewesen zu sein. Dies entsprach auch seiner Gewerbeanmeldung zum 01.09.1996, in der er angab, eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung ausgeübt zu haben. Die Tätigkeit des § 34 c Gewerbeordnung ist die eines "Maklers, Bauträgers und Baubetreuers" und ihrer Natur nach eine selbständige Tätigkeit, weswegen hierfür auch die Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Zu dem vor der Anmeldung dieses Gewerbes gelegenen Zeitraum hat der Kläger angegeben, ebenfalls ein Gewerbe ausgeübt zu haben, nämlich den Vertrieb von Alarmanlagen (Zeitraum vom 07.07.1995 bis zum 31.08.1996); auch hierzu hat er eine Gewerbeanmeldung vorgelegt.
Angesichts dieses bis dahin eindeutigen Sachverhalts ist es für die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht förderlich, dass er erst nach der Anspruchsablehnung durch die Beklagte ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behauptet hat. Insoweit geht der Senat davon aus, dass den ersten Aussagen des Klägers ein besonderer Beweiswert zukommt, da diese zeitnah und ohne Berücksichtigung der rechtlichen Folgen seiner Aussagen erfolgt sind.
Zwar kommt es für die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nicht auf die Beurteilung durch den Kläger, sondern auf die objektive Wertung anhand der Gesamtumstände an (vgl. § 25 SGB III und die hierzu ergangene Rechtsprechung, etwa BSG NJW 1994, 2975). Auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren, Klageverfahren vor dem SG sowie im Berufungsverfahren hat der Kläger jedoch für die Zeit bis zum 01.01.1998 keinen Arbeitsvertrag vorlegen können. Außerdem hat der Kläger vor dem SG selbst eingeräumt, dass allenfalls ab dem 01.01.1998 von einer abhängigen Beschäftigung gesprochen werden könne. Dies dürfte insbesondere deswegen zutreffen, weil der Kläger eingeräumt hat, keine regelmäßigen Bezüge erhalten zu haben. Insofern geht der Senat davon aus, dass kaum ein Arbeitsnehmer bereit ist, über einen längeren Zeitraum ohne Bezüge tätig zu sein, wohingegen dies bei Selbständigen durchaus anzutreffen ist. Nachdem der Kläger für die Zeit vor dem 01.01.1998 weder einen Arbeitsvertrag, Bezüge noch ein gesetzliches Krankenversicherungsverhältnis vorweisen konnte, sind bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche wesentliche Merkmale eines versicherten Arbeitsverhältnisses nicht vorhanden.
Einziges Indiz - neben den Aussagen des Klägers - ist das als "Bestätigung" übertitelte Schriftstück der Firma I. vom 05.03.1996 (Blatt 115 der Leitungsakte), wonach ein Angestelltenvertrag mit einem vereinbarten Nettolohn von DM 3.500,00 monatlich vereinbart worden sei. Nach Auffassung des Senats kann aus diesem Schriftstück allein jedoch nicht aus dem Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen werden, zumal der Kläger in dem selben Schriftstück als Gesellschafter und Geschäftführer der I. GmbH bezeichnet wird und diese Umstände im Gegenteil auf eine selbständige Beschäftigung hinweisen. Insbesondere gibt das Schriftstück schon nach dem Vortrag des Klägers auch nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, weil der darin genannte "Angestelltenvertrag" nicht vorgelegt werden konnte und die genannte Vergütung nicht bzw. nicht regelmäßig ausgezahlt worden ist.
Anders verhält es sich für die Zeit ab dem 01.01.1998, für die der Kläger einen Arbeitsvertrag hat vorlegen können (Blatt 26 der Akten des SG). Der Senat wertet diesen zum 01.01.1998 geschlossenen Vertrag im Übrigen als weiteres Indiz dafür, dass zuvor kein Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem Kläger und der I. GmbH vorgelegen hat, weil es einen solchen Vertrages ansonsten nicht bedürft hätte. Der Senat lässt offen, ob dieses Arbeitsverhältnis wirksam oder - worauf die Auskunft der Techniker Krankenkasse vom 21. April 1999 hinweist - nicht wirksam zustande gekommen ist. Denn dieses Beschäftigungsverhältnis ist spätestens im März 1998 aufgelöst worden und hat daher nicht die für den Bezug von originärer Arbeitslosenhilfe erforderliche Dauer von 150 Tagen (vgl. § 191 Abs. 1 Nr. 2 , erste Alternative SGB III) zurückgelegt. Ein gegebenenfalls durch diese Vereinbarung tatsächlich zustande gekommenes Arbeitsverhältnis wäre bereits im März 1998 durch die übereinstimmenden Kündigungserklärung einerseits seitens der Gesellschaft und andererseits seitens des Klägers beendet worden. Insofern liegen übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien vor, nach denen dass Geschäftsführer-Arbeitsverhältnis im Monat Mai mit sofortiger Wirkung beendet worden wäre. Eine bis in die Einzelheiten übereinstimmende Auffassung der Parteien hierzu ist nicht erforderlich, sofern sie sich auf das Wesentliche einer solchen Vertragsbeendigung - nämlich das Ende der Tätigkeit - erstreckt. Unabhängig von der durch den Kläger ausgesprochenen Erklärung wäre das Arbeitsverhältnis im Übrigen auch bereits deswegen vor dem Ablauf einer Dauer von 5 Kalendermonaten beendet worden, weil der Kläger seiner Kündigung durch die I. nicht widersprochen und nicht binnen 3 Wochen die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben hat, vgl. § 4 KSchG (ggf. in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 KSchG).
Wegen alledem hat das SG den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Mannheim vom 25.02.2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe im Streit.
Der 1946 geborene Kläger war bis zum 26.08.1993 als Chemotechniker beschäftigt und bezog anschließend vom 18.11.1993 bis zum 25.06.1995 Arbeitslosengeld. Die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 21.06.1995 ab, da bei dem Kläger ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 142.000,00 DM vorlag, weswegen die Beklagte davon ausging, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt für 142 Wochen selbst bestreiten könne. Der Kläger meldete daraufhin ab dem 07.07.1995 ein Gewerbe an (Vertrieb von Alarmgeräten). Eine Abmeldung dieses Gewerbes sei nicht erfolgt. Am 21.08.1996 meldete er zum 01.09.1996 ein weiteres Gewerbe (Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung) an, welches er am 25.03.1998 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten abgemeldet hat. Der Kläger wurde gemäß einer Vereinbarung mit der I. Immobilien- und Fertighausvertriebs GmbH vom 05.03.1996 in der Kalenderwoche 9.-10.1996 als Mitgesellschafter in die Firma I. GmbH (bezogen auf deren Geschäftszweig Fertighäuser) aufgenommen. In der Vereinbarung ist angegeben, dass der Kläger nach einem Angestelltenvertrag eine Entlohnung von 3.500,00 DM monatlich sowie eine Kilometervergütung und ein Anteil am Betriebsergebnis in Höhe von 8,5% (abrechenbar zum Ende jeden Geschäftsjahres) erhalten sollte.
Der Kläger beantragte am 15.07.1998 formlos und am 28.07.1998 förmlich die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. In seinem formlosen Antrag vom 15.07.199 gab er an, dass er die Arbeitslosenhilfe deswegen erneut beantrage, weil sein Vermögen aufgebraucht sei und seine Selbständigkeit in beruflichen Dingen mit finanziellen Schwierigkeiten geendet habe. In dem förmlichen Antrag vom 28.07.1998 ist angegeben, dass der Kläger vom 01.09.1996 bis zum 25.03.1998 selbständig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 01.08.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter Hinweis auf die §§ 190 bis 192 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab. Der Kläger habe im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung (Vorfrist) weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten dienen können. Auch bei einer Verlängerung der Vorfrist nach § 192 Satz 2 SGB III seien die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und gab an, dass er vom 07.07.1995 bis zum 31.08.1996 ein anderes Gewerbe angemeldet hatte und nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei (Vermerk über eine persönliche Vorsprache vom 22.10.1998). Am 29.10.1999 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, in der Zeit vom 07.07.1995 bis zum 04.03.1998 ca. 40 Stunden pro Woche mit dem Vertrieb von Ware und Schulung beschäftigt gewesen zu sein. Ab dem 05.03.1996 sei er bei der Firma I. als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, wobei er den Vertrieb von Alarmgeräten nebenberuflich ca. 10 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Am 25.10.1998 gab er gegenüber der Beklagten schriftlich an, von März 1996 bis September 1996 für Vertrieb, Beratung und Organisation im Mannheimer Büro der I. GmbH tätig gewesen zu sein. Vom Oktober 1997 bis März 1998 habe er das Bauträgergewerbe für die I. GmbH in Anweiler/Pfalz angemeldet. Danach sei er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen, mit seinem Rechtsanwalt die Aufarbeitung dieser Geschäftsvorgänge vorzunehmen. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren eine handschriftlich verfasste Erklärung vorgelegt, nach der er am 02.03.1998 mit sofortiger Wirkung seine Geschäftsführertätigkeit (ausgeübt seit dem 01.11.1997) in der I. GmbH mit sofortiger Wirkung beendet hat. Ebenfalls vorgelegt wurde ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der I. GmbH vom 06.03.1998, wonach der Kläger ohne Entlastung aus seinem Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde. Am 29.10.1998 gab der Kläger zusätzlich gegenüber der Beklagten an, dass er über weitere Unterlagen nicht verfüge und auch den Aufenthaltsort des ursprünglichen Mehrheitsgesellschafters Herrn H. (75% Gesellschafteranteile bis zum 31.08.1997) nicht nennen könne. Ferner legte der Kläger eine Nachricht der Techniker Krankenkasse (TK) vom 23.02.1998 vor, wonach er seit dem 01.01.1998 von der TK nach einer Überprüfung seiner Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.01.1998 als versicherungspflichtig Angestellter geführt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 06.08.1998 wiederholt wurde.
Deswegen hat der Kläger am 21.12.1998 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Der Kläger hat angegeben, das zweite von ihm angemeldete Gewerbe nur der Form halber gemeldet zu haben, tatsächlich jedoch dem Weisungs- und Direktionsrecht des Geschäftsführers H. unterlegen zu haben, wozu er auf den Vertrag vom 05.03.1996 verweist. Der ursprüngliche Geschäftsführer H. habe seinen Geschäftsanteil von 75% zum 01.09.1997 an die Herren N ... (35%) R. (35%) und P. (5%) verkauft. Unter den neuen Mehrheitsgesellschaftern habe der Kläger noch weniger Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Die TK hat dem SG mitgeteilt, dass der Kläger laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1998 mit gleichem Datum zum Geschäftsführer bestellt und somit gleichzeitig - zu seiner Eigenschaft als Gesellschafter - im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt worden sei. Die Kapitalbeteiligung des Klägers habe nach den Unterlagen der Techniker Krankenkasse bei 25% gelegen. Die Firma I. habe später mitgeteilt, dass ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.01.1998 nicht zustande gekommen sei. Im Klageverfahren gaben die Bevollmächtigten des Klägers ferner an, dass jedenfalls ab dem 01.09.1997 nur noch 25% der Gesellschaftsanteile in Händen des Klägers gewesen seien. Ferner gaben sie an, dass der Kläger keine "direkten" Bezüge von der Firma I. erhalten habe; Geld sei nur unregelmäßig gezahlt worden und könne nach Ansicht des Klägers mit dem Kreditvertrag, den der Kläger Herr H. für die Firma I. gegeben habe, verrechnet werden. Später teilten die Bevollmächtigten des Klägers dann mit, dass der Kläger immer nur zu 25% an der Firma I. GmbH beteiligt gewesen sei. Sie legten hierzu eine notarielle Urkunde über die Abtretung eines Geschäftsanteils von 12.500,00 DM (bei einem Gesamtvermögen der Gesellschaft an Gesellschaftsanteilen in Höhe von 50.000,00 DM) bekundet. Anschließend hat die Techniker Krankenkasse noch mitgeteilt, dass der Kläger vom 26.06.1995 bis zum 01.07.2001 freiwillige Beiträge entrichtet hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2004 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger selbst habe im Termin vom 25.02.2004 eingeräumt, dass ernsthaft von einer beitragspflichtigen Beschäftigung erst ab dem 01.01.1998 gesprochen werden könne. Damit trage er der Tatsache Rechnung, dass er zum 01.09.1996 ein Gewerbe angemeldet und dies am 25.03.1998 abgemeldet habe. Der Kläger habe keine Arbeitsbescheinigungen aus einem Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1998 vorlegen können. Soweit er behauptet habe, vom 05.03. bis zum 08.10.1996 Angestellter bei der Firma I. gewesen zu sein, habe er gleichzeitig einräumen müssen, dass er während dieser behaupteten Zeit keine Bezüge von der Firma I. erhalten habe. Ebenfalls habe er keinen Arbeitsvertrag vorlegen können. Damit liege jedoch allein der Anstellungsvertrag vom 01.01.1998 als Beleg für ein Arbeitsverhältnis in der nach § 192 SGB III verlängerten Vorfrist vor. Dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch bereits am 02.03.1998 vom Kläger selbst gekündigt worden, was die I. wiederum zum 30.03.1998 bestätigt habe. Damit stehe fest, dass innerhalb der maßgeblichen Vorfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 150 Tagen Dauer nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat am 25.03.2004 Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass die Firma I. unter dem 05.03.1996 ausdrücklich das Bestehen eines Angestelltenvertrages bestätigt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Firma I. zur Bezahlung einer Vergütung von 3.500,00 DM monatlich verpflichten solle, wenn kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestehe. Außerdem sei unstreitig, dass zwischen dem Kläger der Firma ab dem 01.01.1998 ein Arbeitsverhältnis bestand. Dieses Arbeitsverhältnis sei entgegen der Auffassung des SG nicht im März 1998 beendet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 28.07.1998 im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger aufgrund seines Antrags vom 15.07.1998 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nach den §§ 190 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. 12.2004 geltenden Fassung unter anderem zur Voraussetzung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt war, und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, § 190 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III. Nach § 191 Abs. 1 SGB III erfüllte ein Arbeitnehmer die besonderen Anspruchsvoraussetzungen, der in der Vorfrist
1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintreten von Sperrzeit mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen erloschen ist, 2. mindestens 5 Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.
Nach § 192 Satz 1 SGB III betrug die Vorschrift ein Jahr und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nach Satz 2 der Vorschrift verlängerte die Vorfrist sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld also nicht geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, 3. - 5. ( ...), längstens jedoch um zwei Jahre. ( ...)
Zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass der Kläger bei seiner förmlichen Antragsstellung am 28.07.1998 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Denn der Kläger hatte seinen zuletzt erworbenen Arbeitslosengeldanspruch am 24.06.1995 erschöpft und anschließend wegen der Anrechnung von Vermögen keine Arbeitslosenhilfe erhalten.
Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat der Kläger an diesem Tag jedoch auch nicht erfüllt (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III):
Zunächst liegt ein Bezug von Arbeitslosengeld in der einjährigen Vorfrist der §§ 191 Abs. 1 Nr. 1, § 192 Satz 1 SGB III nicht vor.
Aber auch in der verlängerten dreijährigen Vorfrist vom 28.07.1995 bis zum 27.07.1998 der §§ 191 Abs. 1 Nr. 1, 192 Satz 2 SGB III liegt ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzung der Tatbestände in § 192 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III für einen Zeitraum von jeweils mehr als 2 Jahren; nach der ausdrücklichen Regelung in § 192 Satz 2 SGB III ist die Verlängerung der Vorfrist indes nur um längstens 2 Jahre zulässig. Da der letzte Arbeitslosengeldbezug des Klägers am 24.06.1995 endete, hat er in der maximal um zwei Jahre verlängerten Vorfrist, die ab dem 28.07.1995 beginnt, kein Arbeitslosengeld bezogen. Damit sind die besonderen Anspruchsvoraussetzung des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei dem Kläger insgesamt nicht erfüllt.
Schließlich sind auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (so genannte originäre Arbeitslosenhilfe, bei der es nicht auf den Vorbezug von Arbeitslosengeld ankommt) im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger kann nämlich in der maximal auf den Zeitraum vom 28.07.1995 bis zum 27.07.1998 verlängerten Vorfrist (§ 192 SGB III) nicht mindestens 5 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen. Außer den Aussagen des Klägers gibt es kaum Indizien, die ein solches Versicherungsverhältnis belegen können. Der Kläger selbst hat in seinem formlosen Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 15.07.1998 angegeben, dass seine Selbständigkeit geendet habe. In seinem förmlichen Antrag vom 28.07.1998 gab er danach an, vom 01.09.1996 bis 25.03.1998 selbständig gewesen zu sein. Dies entsprach auch seiner Gewerbeanmeldung zum 01.09.1996, in der er angab, eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung ausgeübt zu haben. Die Tätigkeit des § 34 c Gewerbeordnung ist die eines "Maklers, Bauträgers und Baubetreuers" und ihrer Natur nach eine selbständige Tätigkeit, weswegen hierfür auch die Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Zu dem vor der Anmeldung dieses Gewerbes gelegenen Zeitraum hat der Kläger angegeben, ebenfalls ein Gewerbe ausgeübt zu haben, nämlich den Vertrieb von Alarmanlagen (Zeitraum vom 07.07.1995 bis zum 31.08.1996); auch hierzu hat er eine Gewerbeanmeldung vorgelegt.
Angesichts dieses bis dahin eindeutigen Sachverhalts ist es für die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht förderlich, dass er erst nach der Anspruchsablehnung durch die Beklagte ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behauptet hat. Insoweit geht der Senat davon aus, dass den ersten Aussagen des Klägers ein besonderer Beweiswert zukommt, da diese zeitnah und ohne Berücksichtigung der rechtlichen Folgen seiner Aussagen erfolgt sind.
Zwar kommt es für die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nicht auf die Beurteilung durch den Kläger, sondern auf die objektive Wertung anhand der Gesamtumstände an (vgl. § 25 SGB III und die hierzu ergangene Rechtsprechung, etwa BSG NJW 1994, 2975). Auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren, Klageverfahren vor dem SG sowie im Berufungsverfahren hat der Kläger jedoch für die Zeit bis zum 01.01.1998 keinen Arbeitsvertrag vorlegen können. Außerdem hat der Kläger vor dem SG selbst eingeräumt, dass allenfalls ab dem 01.01.1998 von einer abhängigen Beschäftigung gesprochen werden könne. Dies dürfte insbesondere deswegen zutreffen, weil der Kläger eingeräumt hat, keine regelmäßigen Bezüge erhalten zu haben. Insofern geht der Senat davon aus, dass kaum ein Arbeitsnehmer bereit ist, über einen längeren Zeitraum ohne Bezüge tätig zu sein, wohingegen dies bei Selbständigen durchaus anzutreffen ist. Nachdem der Kläger für die Zeit vor dem 01.01.1998 weder einen Arbeitsvertrag, Bezüge noch ein gesetzliches Krankenversicherungsverhältnis vorweisen konnte, sind bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche wesentliche Merkmale eines versicherten Arbeitsverhältnisses nicht vorhanden.
Einziges Indiz - neben den Aussagen des Klägers - ist das als "Bestätigung" übertitelte Schriftstück der Firma I. vom 05.03.1996 (Blatt 115 der Leitungsakte), wonach ein Angestelltenvertrag mit einem vereinbarten Nettolohn von DM 3.500,00 monatlich vereinbart worden sei. Nach Auffassung des Senats kann aus diesem Schriftstück allein jedoch nicht aus dem Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen werden, zumal der Kläger in dem selben Schriftstück als Gesellschafter und Geschäftführer der I. GmbH bezeichnet wird und diese Umstände im Gegenteil auf eine selbständige Beschäftigung hinweisen. Insbesondere gibt das Schriftstück schon nach dem Vortrag des Klägers auch nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, weil der darin genannte "Angestelltenvertrag" nicht vorgelegt werden konnte und die genannte Vergütung nicht bzw. nicht regelmäßig ausgezahlt worden ist.
Anders verhält es sich für die Zeit ab dem 01.01.1998, für die der Kläger einen Arbeitsvertrag hat vorlegen können (Blatt 26 der Akten des SG). Der Senat wertet diesen zum 01.01.1998 geschlossenen Vertrag im Übrigen als weiteres Indiz dafür, dass zuvor kein Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem Kläger und der I. GmbH vorgelegen hat, weil es einen solchen Vertrages ansonsten nicht bedürft hätte. Der Senat lässt offen, ob dieses Arbeitsverhältnis wirksam oder - worauf die Auskunft der Techniker Krankenkasse vom 21. April 1999 hinweist - nicht wirksam zustande gekommen ist. Denn dieses Beschäftigungsverhältnis ist spätestens im März 1998 aufgelöst worden und hat daher nicht die für den Bezug von originärer Arbeitslosenhilfe erforderliche Dauer von 150 Tagen (vgl. § 191 Abs. 1 Nr. 2 , erste Alternative SGB III) zurückgelegt. Ein gegebenenfalls durch diese Vereinbarung tatsächlich zustande gekommenes Arbeitsverhältnis wäre bereits im März 1998 durch die übereinstimmenden Kündigungserklärung einerseits seitens der Gesellschaft und andererseits seitens des Klägers beendet worden. Insofern liegen übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien vor, nach denen dass Geschäftsführer-Arbeitsverhältnis im Monat Mai mit sofortiger Wirkung beendet worden wäre. Eine bis in die Einzelheiten übereinstimmende Auffassung der Parteien hierzu ist nicht erforderlich, sofern sie sich auf das Wesentliche einer solchen Vertragsbeendigung - nämlich das Ende der Tätigkeit - erstreckt. Unabhängig von der durch den Kläger ausgesprochenen Erklärung wäre das Arbeitsverhältnis im Übrigen auch bereits deswegen vor dem Ablauf einer Dauer von 5 Kalendermonaten beendet worden, weil der Kläger seiner Kündigung durch die I. nicht widersprochen und nicht binnen 3 Wochen die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben hat, vgl. § 4 KSchG (ggf. in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 KSchG).
Wegen alledem hat das SG den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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