S 2 AL 1139/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 2 AL 1139/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 47/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung eines Einstellungszuschusses bei Neugründung aufgehoben und die Erstattung der Leistung verlangt.

Am 29. Juni 2000 beantragte der seit März 1999 zur Anwaltschaft zugelassenen Kläger die Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei Neugründung für die Einstellung der Arbeitnehmerin C. T ... Mit dem Antrag unterschrieb der Kläger unter anderem die Verpflichtung, einen Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen.

Mit Bescheid vom 27. September 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig einen Einstellungszuschuss bei Neugründung für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 in Höhe in Höhe von 1.193,50 DM monatlich. Der Verwaltungsakt war mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Unter anderem hieß es, der Einstellungszuschuss werde mit der Maßgabe gewährt, dass innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Förderdauer ein Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen sei. Das Arbeitsverhältnis endete zum 28. Februar 2001.

Die Beklagte erinnerte verschiedentlich an die Übersendung diverser erforderlicher Unterlagen. Diese wurden nur zum Teil übersandt. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2001 auf, Gehaltsabrechnungen und einen Nachweis über die tatsächliche Zahlung der Krankenkassenbeiträge zu übersenden. Mit Schreiben vom 21. März 2001 erinnerte die Beklagte erfolglos an die Übersendung der benötigten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 18. April 2001 hob die Beklagte die Bewilligung des Einstellungszuschusses für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 in Höhe von 5.967,50 DM auf. Zur Begründung verwies sie auf § 47 SGB X und führte aus, der Kläger habe die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Es fehlten die Kopie der Gehaltsabrechnungen, der Erklärungsbogen und eine Bestätigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2001 Widerspruch. Zur Begründung hieß es, die Nachweise für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Arbeitnehmerin lägen der Beklagten bereits vor. Tatsächlich befanden sich jedoch die angeforderten Nachweise nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten.

Nachdem die Beklagte dem Kläger erneut mit Schreiben vom 31. Mai 2001 erfolglos Gelegenheit gab, die angeforderten Unterlagen zu übersenden, wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 zurück. Zur Begründung hieß es u. a., die Beklagte habe im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt, dass sie grundsätzlich dafür Sorge zu tragen habe, dass die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit nur für die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Zwecke verwendet würden. Für den Widerruf im vorliegenden Fall spreche, dass der Kläger die Erklärung über die Gewährung von Einstellungszuschüssen bei Neugründung und die Nachweise über das gezahlte Arbeitsentgelt und die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge trotz mehrfacher Aufforderung unter Fristsetzung nicht eingereicht habe. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger die Unterlagen nicht übersandt.

Hiergegen hat der Kläger am 8. August 2001 Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er behauptet, die Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Nachweise übersandte er nicht.

Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages an, der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, Kopien der Gehaltsabrechnungen und den Erklärungsbogen zu übersenden. Diese Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden.

Das Gericht hat den Kläger zuletzt mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2002 aufgefordert, Nachweise über die Zahlung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen vorzulegen. Die gerichtlichen Aufforderungen blieben erfolglos.

Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2002 zur beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Bzgl. der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes, das Vorbringens der Beteiligten und des Inhaltes der Bescheide wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung des Eingliederungszuschusses aufgehoben und die Erstattung bereits gezahlter Leistungen verlangt.

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung des § 47 Abs. 2 SGB X (Sozialgesetzbuch, zehntes Buch-Verwaltungsverfahren). Nach der genannten Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf gem. Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist i. d. R. schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.

Bei der Bewilligung des Eingliederungszuschuss bei Neugründungen handelt es sich um einen begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakt.

Der Bewilligungsbescheid vom 27. September 2000 war mit einer Auflage versehen. Der Verwaltungsakt war unter anderem mit der Auflage verbunden, einen Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen. Diese war gem. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zulässig. Dieser Auflage ist der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren und schon gar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Weder in der Verwaltungsakte noch in der Gerichtsakte befinden sich Nachweise über die Zahlung von Arbeitsentgelt oder Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger kannte die Umstände, wie zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, er kann sich daher gem. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X nicht auf Vertrauen berufen. Der Kläger unterschrieb bei Antragstellung die Verpflichtung, die erforderlichen Unterlagen zu überreichen. Darüber hinaus war der Verwaltungsakt mit der vorbezeichneten Auflage verbunden, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Schließlich ist der Kläger im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden, die Nachweise über die Zahlung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen vorzulegen. Der Kläger musste daher zum einen die Erforderlichkeit der Übersendung der angeforderten Unterlagen kennen, und zum anderen wissen, dass die Unterlagen nicht vorliegen. Gesichtspunkte die für einen Vertrauensschutz sprechen können daher, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zugelassener Rechtsanwalt ist, nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufhebung deshalb gerechtfertigt ist, da der Kläger mit dem Widerruf bei Nichterfüllung der Auflage rechnen musste, ein Vertrauenstatbestand ist insoweit von vornherein nicht entstanden. Wird die Auflage nicht erfüllt, setzt der Leistungsempfänger nämlich selbst einen die Aufhebung rechtfertigenden Grund für den Widerruf.

Die Widerrufsentscheidung ist eine Entscheidung, die die Beklagte im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Dies ist hier der Fall, der Kläger hat die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); sie entspricht der Entscheidung in der Hauptsache. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143 ff SGG.
Rechtskraft
Aus
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