L 1 KR 50/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 1586/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 50/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe.

Die 1961 geborene Klägerin wohnt in den Niederlanden und ist über ihren in Deutschland beschäftigten Ehemann bei der Beklagten familienversichert. In dem gemeinsamen Haushalt leben zwei Kinder, das ältere ist 1986, das jüngere 1990 geboren.

Vom 2. bis 11. Januar 2002 befand sich die Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung und war laut ärztlicher Bescheinigung im Anschluss noch eine weitere Woche nicht in der Lage, den Haushalt zu führen.

Den vom Ehemann der Klägerin am 7. Januar 2002 telefonisch gestellten Antrag auf Gestellung einer Haushaltshilfe während dieser Zeit lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2002). Dabei ging sie ausweislich des Widerspruchsbescheids davon aus, dass der Ehemann der Klägerin in deren Namen den Anspruch geltend mache, und führte zur Begründung in der Sache aus, dass es sich bei der Gestellung einer Haushaltshilfe um eine Sachleistung handele, die wegen des Wohnsitzes der Klägerin im Ausland gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von ihr, der Beklagten, selbst nicht erbracht werden könne, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften in den Niederlanden durch den aushelfenden dortigen Träger für ihre Rechnung. Da die Klägerin beim niederländischen Krankenversicherungsträger jedoch nicht eingetragen sei, komme auch dies nicht in Betracht. Im übrigen sei die Gestellung einer Haushaltshilfe nach niederländischem Recht nicht vorgesehen.

Mit der am 5. September 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Ehemann sich 16 bezahlte Urlaubstage genommen habe, um den Haushalt in der Zeit ihrer krankheitsbedingten Verhinderung zu führen. Die älteste im Haushalt lebende Tochter habe ihn dabei wegen der Schulunterrichtszeiten nicht unterstützen können.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der bis dahin – und noch weiter bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, der eine Rubrumsberichtigung von Amts wegen vorgenommen hat - als Kläger geführte Ehemann der Klägerin nicht Anspruchsinhaber sei, sondern allenfalls diese selbst. Es komme eine Kostenerstattung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1989 in der Fassung des 43. Nachtrags in Verbindung mit § 38 Abs. 4 SGB V schon deshalb nicht in Betracht, weil diese das Entstehen tatsächlicher Kosten voraussetze. Kosten seien vorliegend nicht entstanden, weil keine dritte Person als Haushaltshilfe beschäftigt worden sei und der den Haushalt führende Ehemann sich hierfür keine unbezahlten Urlaubstage genommen habe, sondern vielmehr Erholungsurlaub, so dass kein Verdienstausfall entstanden sei. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V schließe für Verwandte und Verschwägerte ohnehin grundsätzlich die Erstattung von Kosten aus, wenn diese den Haushalt weiterführen. Das Sozialgericht hat offen gelassen, ob die 1986 geborene Tochter den Haushalt hätte weiterführen können mit der Folge, dass die Gestellung einer Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen wäre. Weiter hat es offen gelassen, ob und ggf. in welchem Umfang bereits der Wohnsitz der Klägerin bzw. ihres Ehemannes im Ausland einen Sachleistungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch ausschließe. Das Urteil ist am 22. August 2005 den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden.

Mit der am 5. September 2005 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, ihr Ehemann habe sich bereits im November 2001 bei der Beklagten erkundigt, ob ein Haushaltshilfeanspruch bestehe. Nachdem dies zunächst bejaht worden sei, habe man diese Auskunft später unter Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz revidiert. Ihr Ehemann habe erneut zu Beginn der stationären Behandlung bei der Beklagten telefonisch nachgefragt und nach der telefonischen Ablehnung um einen schriftlichen Bescheid gebeten, der dann unter dem 7. Januar 2002 ergangen sei. Einen Hinweis auf die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen, habe jener nicht erhalten, so dass er kurzfristig Erholungsurlaub beantragt habe. Im übrigen sei der niederländische Krankenversicherungsträger entgegen den Ausführungen der Beklagten grundsätzlich bereit, eine Haushaltshilfe zu stellen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 2. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2002 in Höhe von 60,00 EUR kalendertäglich zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und betont erneut, dass angesichts des Wohnsitzes der Klägerin im Ausland der dortige Krankenversicherungsträger zuständig und Voraussetzung für einen dortigen Leistungsanspruch die Eintragung beim niederländischen Krankenversicherungsträger sei, die vorliegend fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 19. April 2006, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Der Senat hat das Vorbringen des Ehemannes der Klägerin sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass jener von Anfang an die Klägerin vertreten und deren Rechte wahrgenommen hat. Die Vollmacht kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterstellt werden. Eine solche Auslegung entspricht der Interessenlage der Beteiligten, so dass in der Sache die Klägerin den Rechtsstreit führt. Durch den Senat war lediglich eine Berichtigung des Rubrums von Amts wegen vorzunehmen, weil ein Beteiligtenwechsel im Sinne des § 99 SGG nicht vorliegt.

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgewiesen. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme der Haushaltsführung durch ihren Ehemann im Zeitraum vom 2. bis 18. Januar 2002.

Nach § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der maßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 SGB V erhalten Versicherte Haushaltshilfe, sofern ihnen wegen einer akuten Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und soweit keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten, wobei für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden, die Krankenkasse jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten kann, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Sozialgericht hat zu Recht offen gelassen, ob ein Anspruch bereits nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen des Aufenthalts der Klägerin im Ausland ausgeschlossen ist, und auch, ob die 1986 geborene Tochter der Klägerin in der Lage gewesen wäre, den Haushalt weiterzuführen. Denn dass der Ehemann der Klägerin und damit eine im Haushalt lebende Person im streitgegenständlichen Zeitraum Urlaub hatte, lässt bereits den Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 38 Abs. 3 SGB V entfallen. Ein Versicherter oder ein Mitglied seines Haushalts ist an arbeitsfreien Tagen, wie z. B. an Wochenenden oder auch im Urlaub, grundsätzlich nicht gehindert, den Haushalt während des Krankenhausaufenthalts der sonst den Haushalt führenden Person weiterzuführen. Ein Anspruch auf Gestellung einer Haushaltshilfe kann in solchen Fällen nur dann anerkannt werden, wenn besondere, von der Norm abweichende Gründe die Weiterführung des Haushalts ausnahmsweise verhindern (so bereits Bundessozialgericht -BSG- 30.03.1977 - 5 RKn 20/76, BSGE 43, 236 bis 238). Dass der Ehemann der Klägerin den Haushalt auch tatsächlich weiterführte, steht nach dessen Vortrag aber fest. Dabei kann offen bleiben, ob es ihm zumutbar war, Erholungsurlaub zu nehmen, um den Haushalt weiterzuführen, denn entscheidend ist, dass der Erholungsurlaub angetreten wurde. Dies geschah, bevor der Ehemann der Klägerin sich am 7. Januar 2002 telefonisch an die Beklagte wandte.

Da schon kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, scheiden Kostenerstattungsansprüche nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V oder § 13 SGB V aus. Letzterer kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 38 Abs. 4 SGB V als lex specialis eine abschließende Regelung hinsichtlich der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Haushaltshilfen trifft und die Anwendbarkeit von § 13 SGB V ausschließt (BSG 23. 11. 1995 - 1 RK 11/95, BSGE 77,102 - 108).

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht über den so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Sozialleistungsträger eine gesetzliche oder aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis folgende Verpflichtung objektiv rechtswidrig verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Betroffenen oblag. Diese Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung – zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen – ursächlich einen Nachteil für den Betroffenen bewirkt haben. Die verletzte Pflicht muss gerade darauf gerichtet sein, den Betroffenen vor den eingetretenen Maßnahmen zu bewahren. Die Nachteile müssen durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG 02.05.2001 - B 2 U 19/00 R m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Vorliegend ist schon keine Pflichtverletzung erkennbar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin dahingehend zu beraten, dass er unbezahlten Urlaub nehmen und für die Klägerin die Kostenerstattung beantragen könnte. Denn ein Anspruch auf Haushaltshilfe dem Grunde nach war bei der behaupteten Erkundigung im November 2001 nicht festzustellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Januar 2002 – fünf Tage nach Beginn der stationären Behandlung der Klägerin - hatte der Ehemann der Klägerin bereits Urlaub genommen und führte den Haushalt. Darüber hinaus können die behaupteten Nachteile – gemeint sind wohl entgangene Urlaubsfreuden, weil der Erholungsurlaub nach Ansicht der Klägerin zum Teil unnütz verbraucht wurde - nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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