L 1 KR 36/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 960/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 36/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer Implantatversorgung des Unterkiefers der Klägerin zu übernehmen.

Zur zahnprothetischen Versorgung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2001 die Kosten für eine Implantatversorgung im Oberkiefer.

Den Antrag der Klägerin vom April 2001, auch eine Implantatversorgung für den Unterkiefer zu gewähren, lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens ab und sagte lediglich eine Beteiligung an den Kosten einer Suprakonstruktion zu (Bescheid vom 29. Juli 2001, Widerspruchsbescheid vom 6. September 2001). Eine Implantatversorgung des Unterkiefers sei bei bestehender Alveolarkammathrophie des Unterkiefers bei nicht erhaltungsfähigen Restzähnen in der Unterkieferfront und vermehrter Allergiebereitschaft zwar medizinisch sinnvoll, eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Zahnbehandlungs-Richtlinien) sei jedoch nicht gegeben.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 3. Juli 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die begehrte Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehöre und von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden dürfe, wenn nicht eine vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festzulegende seltene Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vorliege, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall sei. Kieferathrophien oder Allergien gegen Zahnwerkstoffe seien in den insoweit einschlägigen Zahnbehandlungsrichtlinien nicht als Indikation für implantologische Leistungen anerkannt. Es liege weder einer der dort aufgezählten besonders schweren Fälle vor noch sei die Behandlung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erforderlich. Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2001 – B 1 KR 4/00 R, BSGE 88, 166 ff., und B 1 KR 23/00 R, SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 - hat das Sozialgericht ausgeführt, dass weder eine analoge Anwendung der Zahnbehandlungsrichtlinien in Betracht komme noch eine Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorliege.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin, die sich laufend in zahnärztlicher Behandlung befindet und wegen der damit entstandenen und entstehenden Kosten mit der Beklagten, dem ergänzende Leistungen erbringenden Sozialhilfeträger sowie auch behandelnden Zahnärzten im Streit liegt, nichts Neues vor und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides vom 29. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten einer Implantatversorgung des Unterkiefers zu übernehmen bzw. die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils sowie des die Beschwerde gegen die sozialgerichtliche Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des erkennenden Senats vom 31. August 2004 –L1 B 174/02 PKH.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgerichtsgesetzes –SGG-).

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für eine Implantatversorgung des Unterkiefers.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass für Behandlungen, die unter Geltung der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung der Behandlungsrichtlinien durchgeführt wurden oder die noch nicht durchgeführt worden sind, nicht mehr die von der Beklagten im Verwaltungs- und Vorverfahren und vom Sozialgericht in dessen Urteil in Bezug genommene Fassung der Behandlungsrichtlinien zur Beurteilung heranzuziehen ist, führt zu keiner Änderung der Rechtslage, denn der Kreis der Ausnahmeindikationen ist nicht erweitert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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