Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 695/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3772/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein Einzugsstellenverfahren nicht durchzuführen, ist beim Streit über die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und/oder Beitragshöhe streitig ist (vgl. BSGE 81, 177; Soz-R 4-2400 § 28 h Nr. 1 und SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung steht die Entscheidungskompetenz sowohl hinsichtlich der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung als auch der Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 und 4 SGB XI) nicht zu.
Für eine Feststellungsklage des Rentners gegen den Rentenversicherungsträger fehlt es daher am Feststellungsinteresse.
Für eine Feststellungsklage des Rentners gegen den Rentenversicherungsträger fehlt es daher am Feststellungsinteresse.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung sowie über die Beitragshöhe.
Der am 1958 geborene, ledige und kinderlose Kläger bezieht seit 1. September 1986 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 3. Oktober 1988). Von Anfang an bestand Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, seit 1. Januar 1995 werden aus der Rente des Klägers Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Zuletzt belief sich der Zahlbetrag der Rente bis März 2005 auf 709,43 EUR. Eine zuvor gegen die Ablehnung der rentensteigernden Berücksichtigung einer Zeit vom 1. Januar 1977 bis 23. April 1978 gerichtete Klage war erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 15. Juni 2004 - S 1 RJ 694/04 -), ebenso die Berufung zum Landessozialgericht (LSG; Beschluss vom 27. Januar 2005 - L 4 RJ 2538/04 -).
Durch Bescheid vom 15. Februar 2005 berechnete die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) die Rente ab 1. April 2005 neu, weil der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ein geänderter Beitragssatz zugrunde zu legen war und sich zudem der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) um einen Beitragszuschlag erhöht hatte; insoweit wurde die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrags zur Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. April 2005 aufgehoben. Bei einem gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) errechneten Zuschlag von 1 v.H. der im April 2005 beitragspflichtigen Rente (780,87 EUR) sowie dem allgemeinen Beitragssatz von 1,7 v.H. (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) errechnete sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von (abgerundet) 21,08 EUR, so dass sich unter Berücksichtigung des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung (56,61 EUR bei einem Beitragssatz der I. -krankenkasse Baden-Württemberg von 14,50 v.H.) ein Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für April 2005 von 703,18 EUR ergab. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass er das "Pflegerisiko auf eigene Rechnung nehmen" wolle. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 schlug die LVA vor, die Entscheidung über den Widerspruch mit Blick auf die beabsichtigte Führung von "Musterprozessen" aufzuschieben.
Am 16. März 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) - S 4 R 695/05 - unter Vorlage des vorbezeichneten Schreibens der LVA Klage erhoben und geltend gemacht, dass er mit der Erhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung nicht einverstanden sei.
Während des Klageverfahrens hat die LVA den Bescheid vom 22. März 2005 erlassen; darin ist der bisherige Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Mai 2005 gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben und die Rente ab 1. Mai 2005 neu berechnet worden. Bei einem gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) erhöhten Beitragssatz von 1,95 v.H. ergab sich nunmehr ein Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich (gerundet) 15,23 EUR sowie ein Rentenzahlbetrag (unter zusätzlichem Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung) von 709,03 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 hat die LVA den Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid vom 15. Februar 2005" unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sowie § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI und § 255 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgewiesen; nachdem eine Befreiung von der Pflegeversicherung gesetzlich nicht möglich sei, müsse der Rentenversicherungsträger weiterhin bei der Zahlung der Rente einen Betrag in Höhe von 1,95 v.H. einbehalten. Seit 1. Juli 2005 beläuft sich der Zahlbetrag der Rente wegen EU aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner auf monatlich 705,51 EUR.
Die wegen der oben bezeichneten Bescheide vom 15. Februar und 7. Juni 2006 am 13. Juni 2005 erneut erhobene Klage (S 4 R 1658/05) hat der Kläger am 22. Juni 2005 zurückgenommen.
Im Klageverfahren S 4 R 695/05 hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2005 beantragt, den Bescheid vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 und den Bescheid vom 22. März 2005 abzuändern und festzustellen, dass er keine Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und keinen Beitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu entrichten habe; die LVA hat Klageabweisung beantragt. Mit Urteil vom 21. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestehe in Anbetracht der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung nicht. Das SG hat des Weiteren ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Regelungen des § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 ff.) umgesetzt.
Gegen das ihm am 15. August 2005 über die Geschäftsstelle des SG ausgehändigte Urteil hat der Kläger am 26. August 2005 beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er vorgebracht, er sehe nicht ein, dass er für andere zahlen solle und die Kinderlosen "gerupft" würden. Er wolle das Geld zurückhaben; die Pflegeversicherungen, I. kassen usw. sollten es ihm ausbezahlen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Juli 2005 aufzuheben sowie die Bescheide vom 15. Februar 2005 und 22. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 abzuändern und festzustellen, dass für ihn keine Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung besteht, hilfsweise, dass er keinen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie zur Entscheidung über die Höhe des abzuführenden Beitrags zur Pflegeversicherung wegen § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI berechtigt und verpflichtet sei; diese Bestimmung sei lex specialis zu § 28h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Die Beteiligten sind mit den Verfügungen vom 14. und 27. September 2005 auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. November 1997 - 12 RP 1/097 - (BSGE 81, 177 ff. = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2), vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R - (SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) und vom 26. Mai 2004 - B 12 AL 4/03 R - (SozR 4-2500 § 5 Nr. 2) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 4 R 695/05), die weiteren Akten des SG (S 1 RJ 694/04, S 4 R 1658/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 3772/05) und die weitere Akte des LSG (L 4 RJ 2538/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn die Klage ist bereits unzulässig.
Für das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) fehlt es sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag an einem Feststellungsinteresse. Das Begehren ist gegen den beklagten Rentenversicherungsträger gerichtet, der indes für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung von vornherein sachlich nicht zuständig ist. Die LVA hat in den angefochtenen Bescheiden hierüber auch eine verbindliche Entscheidung - was kompetenzwidrig gewesen wäre - nicht getroffen; Verfügungssätze über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zum vorgenannten Zweig der Sozialversicherung sind den Bescheiden nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in ihnen lediglich das wiedergegeben, wozu der Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet ist, nämlich bei dem zur Pflegeversicherung versicherten Personenkreis - wie hier dem Kläger als Rentner (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) - Beiträge einzubehalten und für ihn als Kinderlosen zur Pflegeversicherung in der in § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XI festgelegten Höhe (im Monat April 2005 bei einem Beitragssatz von 2,7 v.H. sowie einer Bruttorente von 780,87 EUR: 21,08 EUR (Bescheid vom 15. Februar 2005) und ab Mai 2005 bei einem Beitragssatz von 1,95 v.H. und gleich bleibender Bruttorente: 15,23 EUR (Bescheid vom 22. März 2005)) abzuführen; nur das kommt auch im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zum Ausdruck.
Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 3-2400 Nrn. 4 bis 7; BSGE 83, 126 ff. = SozR 3-2400 § 28h Nr. 8; BSGE 85, 10 ff. = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle (§§ 28h Abs. 2, 28i SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV); demgemäß ist vor der Entscheidung der Einzugsstelle beispielsweise die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger über die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Beitragshöhe in allen oder auch nur in einem Zweig der Sozialversicherung regelmäßig unzulässig.
Soweit ein Einzugsstellenverfahren - wie hier - nicht durchzuführen ist, ist für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten ist (vgl. BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr. 26; BSG SozR 3 4100 § 155 Nr. 4; SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Zur Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung, welche er im vorliegend gestellten Hauptantrag verneint haben möchte, ist mithin nicht die Beklagte berufen, sondern die Pflegekasse. Denn diese ist gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig; die Pflegekassen sind nach § 60 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt. Lediglich wenn kein Streit über die Beitragszahlungspflicht des Sozialleistungsträgers besteht, bedarf es keiner Einschaltung der zuständigen Stelle; nur dann hat der Leistungsträger seine Beitragszahlungspflicht ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigten ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Die Pflegekassen entscheiden sonach in streitigen Fällen sowohl über die Versicherungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 SGB V) als auch über die Betragshöhe (vgl. BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2). Das ist hier bislang nicht geschehen.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für den vorliegend im Hilfsantrag umstrittenen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 und 4 SGB XI), von dem - was beim Kläger nicht zutrifft - lediglich Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienstleistende oder Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgenommen sind (vgl. § 55 Abs. 3 Sätze 1 und 7 SGB XI). Bei einem Streit über die Tragung des Beitragszuschlages fehlt es ebenfalls an der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Den Beitragszuschlag trägt das Mitglied (vgl. § 59 Abs. 5 SGB XI); die (allgemeinen) Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Übrigen vom Mitglied ebenfalls allein zu tragen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfolgt jedoch die Beitragszahlung durch den Träger der Rentenversicherung, der die Beiträge von der Rente einzubehalten hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten - wie hier vom Rentenversicherungsträger - gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag (§ 60 Abs. 5 Satz 2 SGB XI). Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden (§ 60 Abs. 5 Satz 3 SGB XI), wobei Vorbild dieser Regelung das Beitragsabzugsverfahren nach § 28g SGB IV ist (vgl. Schlegel jurisPR-SozR 52/2004 Anm. 4). Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist mithin nur beitragsabführende "Zahlstelle" hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich der Beitragszuschläge für Kinderlose (vgl. auch den Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Als beitragsabführende Stelle ist sie aber - ebenso wie der Arbeitgeber - lediglich Adressat (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Stand: März 2005, SGB XI § 55 Rdnr. 17) des Nachweises der Elterneigenschaft. Besteht dagegen Streit über die Elterneigenschaft oder deren Nachweis oder überhaupt über die Pflicht zur Tragung des um den Beitragszuschlag erhöhten Beitrags, so kann darüber nicht die Beklagte befinden. Dies ist vielmehr Aufgabe der Pflegekassen im Rahmen ihres Entscheidungsmonopols. Nur deren Spitzenverbände (nicht also diejenigen der sonstigen Sozialversicherungsträger oder der Arbeitgeber) können im Übrigen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI - als Orientierungshilfe für die Praxis (vgl. Bundestags-Drucksache 15/3671 S. 4) - Empfehlungen darüber beschließen, welche Nachweise geeignet sind. Die Auffassung der Beklagten, die Vorschrift des § 55 Abs. 3 SGB VI sei "lex specialis" gegenüber § 28h SGB IV, ist daher von vornherein verfehlt.
Das gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers ist mithin sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unzulässig. Die Berufung war deshalb ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Mangels eines dort durchgeführten Verwaltungsverfahrens hätte im Übrigen auch gegenüber der Pflegekasse selbst über § 75 Abs. 5 SGG eine Entscheidung vorliegend nicht ergehen dürfen (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung sowie über die Beitragshöhe.
Der am 1958 geborene, ledige und kinderlose Kläger bezieht seit 1. September 1986 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 3. Oktober 1988). Von Anfang an bestand Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, seit 1. Januar 1995 werden aus der Rente des Klägers Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Zuletzt belief sich der Zahlbetrag der Rente bis März 2005 auf 709,43 EUR. Eine zuvor gegen die Ablehnung der rentensteigernden Berücksichtigung einer Zeit vom 1. Januar 1977 bis 23. April 1978 gerichtete Klage war erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 15. Juni 2004 - S 1 RJ 694/04 -), ebenso die Berufung zum Landessozialgericht (LSG; Beschluss vom 27. Januar 2005 - L 4 RJ 2538/04 -).
Durch Bescheid vom 15. Februar 2005 berechnete die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) die Rente ab 1. April 2005 neu, weil der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ein geänderter Beitragssatz zugrunde zu legen war und sich zudem der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) um einen Beitragszuschlag erhöht hatte; insoweit wurde die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrags zur Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. April 2005 aufgehoben. Bei einem gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) errechneten Zuschlag von 1 v.H. der im April 2005 beitragspflichtigen Rente (780,87 EUR) sowie dem allgemeinen Beitragssatz von 1,7 v.H. (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) errechnete sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von (abgerundet) 21,08 EUR, so dass sich unter Berücksichtigung des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung (56,61 EUR bei einem Beitragssatz der I. -krankenkasse Baden-Württemberg von 14,50 v.H.) ein Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für April 2005 von 703,18 EUR ergab. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass er das "Pflegerisiko auf eigene Rechnung nehmen" wolle. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 schlug die LVA vor, die Entscheidung über den Widerspruch mit Blick auf die beabsichtigte Führung von "Musterprozessen" aufzuschieben.
Am 16. März 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) - S 4 R 695/05 - unter Vorlage des vorbezeichneten Schreibens der LVA Klage erhoben und geltend gemacht, dass er mit der Erhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung nicht einverstanden sei.
Während des Klageverfahrens hat die LVA den Bescheid vom 22. März 2005 erlassen; darin ist der bisherige Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Mai 2005 gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben und die Rente ab 1. Mai 2005 neu berechnet worden. Bei einem gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) erhöhten Beitragssatz von 1,95 v.H. ergab sich nunmehr ein Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich (gerundet) 15,23 EUR sowie ein Rentenzahlbetrag (unter zusätzlichem Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung) von 709,03 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 hat die LVA den Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid vom 15. Februar 2005" unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sowie § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI und § 255 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgewiesen; nachdem eine Befreiung von der Pflegeversicherung gesetzlich nicht möglich sei, müsse der Rentenversicherungsträger weiterhin bei der Zahlung der Rente einen Betrag in Höhe von 1,95 v.H. einbehalten. Seit 1. Juli 2005 beläuft sich der Zahlbetrag der Rente wegen EU aufgrund von Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner auf monatlich 705,51 EUR.
Die wegen der oben bezeichneten Bescheide vom 15. Februar und 7. Juni 2006 am 13. Juni 2005 erneut erhobene Klage (S 4 R 1658/05) hat der Kläger am 22. Juni 2005 zurückgenommen.
Im Klageverfahren S 4 R 695/05 hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2005 beantragt, den Bescheid vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 und den Bescheid vom 22. März 2005 abzuändern und festzustellen, dass er keine Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und keinen Beitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu entrichten habe; die LVA hat Klageabweisung beantragt. Mit Urteil vom 21. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestehe in Anbetracht der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung nicht. Das SG hat des Weiteren ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Regelungen des § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 ff.) umgesetzt.
Gegen das ihm am 15. August 2005 über die Geschäftsstelle des SG ausgehändigte Urteil hat der Kläger am 26. August 2005 beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er vorgebracht, er sehe nicht ein, dass er für andere zahlen solle und die Kinderlosen "gerupft" würden. Er wolle das Geld zurückhaben; die Pflegeversicherungen, I. kassen usw. sollten es ihm ausbezahlen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Juli 2005 aufzuheben sowie die Bescheide vom 15. Februar 2005 und 22. März 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 abzuändern und festzustellen, dass für ihn keine Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung besteht, hilfsweise, dass er keinen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie zur Entscheidung über die Höhe des abzuführenden Beitrags zur Pflegeversicherung wegen § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI berechtigt und verpflichtet sei; diese Bestimmung sei lex specialis zu § 28h des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Die Beteiligten sind mit den Verfügungen vom 14. und 27. September 2005 auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. November 1997 - 12 RP 1/097 - (BSGE 81, 177 ff. = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2), vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R - (SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) und vom 26. Mai 2004 - B 12 AL 4/03 R - (SozR 4-2500 § 5 Nr. 2) hingewiesen worden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 4 R 695/05), die weiteren Akten des SG (S 1 RJ 694/04, S 4 R 1658/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 3772/05) und die weitere Akte des LSG (L 4 RJ 2538/04) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn die Klage ist bereits unzulässig.
Für das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) fehlt es sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag an einem Feststellungsinteresse. Das Begehren ist gegen den beklagten Rentenversicherungsträger gerichtet, der indes für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung von vornherein sachlich nicht zuständig ist. Die LVA hat in den angefochtenen Bescheiden hierüber auch eine verbindliche Entscheidung - was kompetenzwidrig gewesen wäre - nicht getroffen; Verfügungssätze über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zum vorgenannten Zweig der Sozialversicherung sind den Bescheiden nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in ihnen lediglich das wiedergegeben, wozu der Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet ist, nämlich bei dem zur Pflegeversicherung versicherten Personenkreis - wie hier dem Kläger als Rentner (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) - Beiträge einzubehalten und für ihn als Kinderlosen zur Pflegeversicherung in der in § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XI festgelegten Höhe (im Monat April 2005 bei einem Beitragssatz von 2,7 v.H. sowie einer Bruttorente von 780,87 EUR: 21,08 EUR (Bescheid vom 15. Februar 2005) und ab Mai 2005 bei einem Beitragssatz von 1,95 v.H. und gleich bleibender Bruttorente: 15,23 EUR (Bescheid vom 22. März 2005)) abzuführen; nur das kommt auch im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zum Ausdruck.
Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidet nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 3-2400 Nrn. 4 bis 7; BSGE 83, 126 ff. = SozR 3-2400 § 28h Nr. 8; BSGE 85, 10 ff. = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) grundsätzlich die Krankenkasse als Einzugsstelle (§§ 28h Abs. 2, 28i SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV); demgemäß ist vor der Entscheidung der Einzugsstelle beispielsweise die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger über die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Beitragshöhe in allen oder auch nur in einem Zweig der Sozialversicherung regelmäßig unzulässig.
Soweit ein Einzugsstellenverfahren - wie hier - nicht durchzuführen ist, ist für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten ist (vgl. BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr. 26; BSG SozR 3 4100 § 155 Nr. 4; SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Zur Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung, welche er im vorliegend gestellten Hauptantrag verneint haben möchte, ist mithin nicht die Beklagte berufen, sondern die Pflegekasse. Denn diese ist gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig; die Pflegekassen sind nach § 60 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt. Lediglich wenn kein Streit über die Beitragszahlungspflicht des Sozialleistungsträgers besteht, bedarf es keiner Einschaltung der zuständigen Stelle; nur dann hat der Leistungsträger seine Beitragszahlungspflicht ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigten ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Die Pflegekassen entscheiden sonach in streitigen Fällen sowohl über die Versicherungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 5 SGB V) als auch über die Betragshöhe (vgl. BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2). Das ist hier bislang nicht geschehen.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für den vorliegend im Hilfsantrag umstrittenen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 und 4 SGB XI), von dem - was beim Kläger nicht zutrifft - lediglich Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienstleistende oder Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgenommen sind (vgl. § 55 Abs. 3 Sätze 1 und 7 SGB XI). Bei einem Streit über die Tragung des Beitragszuschlages fehlt es ebenfalls an der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Den Beitragszuschlag trägt das Mitglied (vgl. § 59 Abs. 5 SGB XI); die (allgemeinen) Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Übrigen vom Mitglied ebenfalls allein zu tragen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfolgt jedoch die Beitragszahlung durch den Träger der Rentenversicherung, der die Beiträge von der Rente einzubehalten hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten - wie hier vom Rentenversicherungsträger - gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag (§ 60 Abs. 5 Satz 2 SGB XI). Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden (§ 60 Abs. 5 Satz 3 SGB XI), wobei Vorbild dieser Regelung das Beitragsabzugsverfahren nach § 28g SGB IV ist (vgl. Schlegel jurisPR-SozR 52/2004 Anm. 4). Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist mithin nur beitragsabführende "Zahlstelle" hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich der Beitragszuschläge für Kinderlose (vgl. auch den Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Als beitragsabführende Stelle ist sie aber - ebenso wie der Arbeitgeber - lediglich Adressat (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Stand: März 2005, SGB XI § 55 Rdnr. 17) des Nachweises der Elterneigenschaft. Besteht dagegen Streit über die Elterneigenschaft oder deren Nachweis oder überhaupt über die Pflicht zur Tragung des um den Beitragszuschlag erhöhten Beitrags, so kann darüber nicht die Beklagte befinden. Dies ist vielmehr Aufgabe der Pflegekassen im Rahmen ihres Entscheidungsmonopols. Nur deren Spitzenverbände (nicht also diejenigen der sonstigen Sozialversicherungsträger oder der Arbeitgeber) können im Übrigen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI - als Orientierungshilfe für die Praxis (vgl. Bundestags-Drucksache 15/3671 S. 4) - Empfehlungen darüber beschließen, welche Nachweise geeignet sind. Die Auffassung der Beklagten, die Vorschrift des § 55 Abs. 3 SGB VI sei "lex specialis" gegenüber § 28h SGB IV, ist daher von vornherein verfehlt.
Das gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers ist mithin sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unzulässig. Die Berufung war deshalb ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2). Mangels eines dort durchgeführten Verwaltungsverfahrens hätte im Übrigen auch gegenüber der Pflegekasse selbst über § 75 Abs. 5 SGG eine Entscheidung vorliegend nicht ergehen dürfen (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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