L 2 U 1681/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1094/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1681/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der (sachlichen) Zuständigkeit zwischen Bauberufsgenossenschaf, den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
2. Bauarbeiten eines Helfers im Rahmen eines privaten Bauvorhabens zum Zwecke der Vermietung dienen allein dem Unternehmen ""Hausbau"" und stellen keine Vorbereitungsmaßnahmen des beabsichtigten Unternehmens ""Vermietung"" dar.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 4000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit für das vom Beigeladenen Ziff. 2 am 24.11.2001 erlittene Unfallereignis streitig.

Die Eheleute F. G. und S. H. errichteten im Zeitraum von März bis Dezember 2001 in ihrem Wohnort Rodenbach zwei Doppelhaushälften, über deren Nutzung sie sich zunächst unschlüssig waren, dann aber aus finanziellen Gründen beschlossen, sie zu vermieten. Sie gaben im Eigenbaunachweis gegenüber der Klägerin an, die Ausführung erfolge durch gewerbsmäßige Unternehmer; dieselben Angaben machten sie auch für den Zeitraum Mai bis August 2001. Am 06.12.2001 zeigte der Bauherr G ... telefonisch den Unfall des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24.11.2001 an, bei dem dieser beim Installieren von fest mit dem Bauwerk verbundenen Hallogenlampen von der Leiter gefallen und sich eine Fersenbein- sowie dislozierte Clavikulafraktur zugezogen hatte (s. Unfallanzeige - ohne Datum und Unterschrift -; Durchgangsarztbericht Priv.-Doz. Dr. W. vom 22.01.2002). Auf Nachfrage der Klägerin und im Eigenbaunachweis vom 06.12.2001 teilte der Bauherr mit, Elektro-, Maler- und Bodenlegerarbeiten in Eigenbau mit Hilfe des Beigeladenen Ziff. 2 (Bekannter), des J. A. (Cousin) und E. S. (Freund) durchzuführen, wobei er für diese Arbeiten insgesamt 17 Stunden kalkulierte. Daraufhin gab die Klägerin den Vorgang an die Beklagte ab, die mit Schreiben vom 15.01., 07.02., 28.03. und 19.11.2002 eine Übernahme des Vorgangs mit der Begründung ablehnte, es sei ein Doppelhaus zum Zwecke der Vermietung errichtet worden, sodass es sich um ein Unternehmen der Vermietung und Verpachtung der Bauherren handele, für das die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Beigeladene Ziff.1) gegeben sei. Hierbei berief sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.1979 (2 RU 29/78). Die Beigeladene Ziff. 1 lehnte ihrerseits ihre Zuständigkeit für das Unfallereignis ab, weil der Bau der Doppelhaushälften eine private Baumaßnahme dargestellt habe. Zu den Bauarbeiten zählten alle Tätigkeiten von der Erstellung der Baugrube bis zur endgültigen Fertigstellung des Gebäudes, wozu auch der Einbau von fest installierten Lampen am Gebäude zu rechnen sei. Für nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten, die sich auf nicht mehr als fünf Arbeitstage erstreckten, sei die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich gegeben. Ob das Gebäude nach Fertigstellung von den Bauherren selbst genutzt oder an andere Personen vermietet werde, sei für die Frage der Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers unerheblich.

Am 27.02.2003 hat die Klägerin zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Begehren erhoben, die Zuständigkeit der Beklagten festzustellen. Diese ergebe sich daraus, dass die in eigener Arbeit ausgeführten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten maximal 22 Stunden betragen hätten. Es seien drei Helfer eingesetzt gewesen, der Beigeladene Ziff. 2 sei 2 Stunden mit Elektroinstallationsarbeiten beschäftigt gewesen und habe hierbei den Unfall erlitten. Es habe sich um kurze nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten gehandelt, für welche nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, es habe sich nicht um eine private, sondern um eine Baumaßnahme gehandelt, die einem gewerbeähnlichen Zweck - nämlich der Vermietung und Verpachtung - gedient hätte. Die Beigeladene Ziff. 1 hat ausgeführt, im Vordergrund stehe bis zur endgültigen Fertigstellung des Bauvorhabens die Bautätigkeit, ein Unternehmen der Vermietung und Verpachtung habe nicht bestanden. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2004 den Bauherrn G. als Zeugen vernommen sowie den Beigeladenen Ziff. 2 angehört. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.3004 hat es ferner die Zeugen S. und A. vernommen. Bezüglich der Aussagen wird auf den Inhalt der Niederschriften verwiesen. Mit Urteil vom selben Tag hat es in Anwendung des § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Zuständigkeit der Beklagten festgestellt. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, die Installation der Hallogenlampen habe dem privaten, nicht gewerbsmäßigen Zweck gedient, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe keine vorrangige Zuständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 für das Unfallereignis. Es habe sich nicht um Eigen- bzw. Regiebauarbeiten gehandelt. Hierbei könne es offen bleiben, ob die Bauherren als Unternehmer eines gewerblichen Unternehmens der Vermietung und Verpachtung anzusehen seien. Jedenfalls fehle es vorliegend bereits an der Voraussetzung, dass sich die Bauarbeiten im Rahmen des laufenden Betriebes gehalten hätten. Die Vermietung hätte sich zum Unfallzeitpunkt am 24.11.2001 noch in der Vorbereitungsphase befunden, der Mietvertrag über die erste Doppelhaushälfte, in der sich der Unfall ereignet habe, sei erst am 28. bzw. 29.11.2001 unterzeichnet worden. Hauptunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII sei nach Auffassung des SG bei derartigen abschließenden Innenausbauarbeiten eines neu errichteten Hauses jedenfalls bis zu deren Abschluss der Hausbau selbst. Wollte man die Innenausbauarbeiten, die von den Helfern verrichtet wurden, der nachfolgenden Vermietung als Hauptzweck unterordnen, so müsse dies für die Errichtung des gesamten Hauses gelten. Dies erscheine der Kammer jedenfalls für die Dauer der Bauzeit bis zum Abschluss des Baus lebensfremd.

Hiergegen richtet sich die am 29.04.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Vermietung der Doppelhaushälften stelle ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar - hier Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.1992 - 2 RU 4/91 -; "Gewerblichkeit" setzte der Unternehmensbegriff nicht voraus, wie dies offensichtlich das SG gemeint habe. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 habe in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der bereits kurze Zeit später vorgenommenen Vermietung gestanden. Das SG habe zu Unrecht die zum Unfall führende bauliche Tätigkeit nicht der späteren Vermietung zugerechnet, denn bereits Vorbereitungshandlungen, die in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stünden, seien diesem zuzurechnen. Dies ergebe sich u.a. aus dem zitierten Urteil des BSG vom 18.12.1979.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene Ziff. 1 der für den Unfall des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24. November 2001 zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Innenausbauarbeiten, die von den Helfern verrichtet worden seien, könnten nicht der nachfolgenden Vermietung des Wohngebäudes als Hauptzweck zugeordnet werden. Ein Unternehmen zur Vermietung und Verpachtung liege nicht vor.

Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bei ihr handele es sich im Unterschied zu der Beklagten um eine gewerbliche Berufsgenossenschaft. Ein gewerbliches Unternehmen der Vermietung und Verpachtung habe zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch eindeutig nicht vorgelegen.

Der Beigeladene Ziff. 2 hat keinen Antrag gestellt.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 18.01.2006 erörtert. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Klägerin, der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist gem. § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gem. § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Zuständigkeit der Beklagten für das Unfallereignis des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24.11.2001 festgestellt.

Die einzelnen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind aus § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VII i.V.m. der Anlage 1 (zu § 114) "Gewerbliche Berufsgenossenschaften" und der Anlage 2 (zu § 114) "Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften" ersichtlich. Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist in § 121 SGB VII geregelt; danach sind sie für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften zählt die Beigeladene Ziff. 1, die sachlich zuständig ist für die Unternehmensart "Verwaltung. Vermietung unbeweglicher Sachen"; dazu gehören Immobilienverwaltungen, Immobilienvermietungen, Immobilienbewirtschaftung, Bauträger, Baubetreuung, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermietungen, Parkplatzvermietungen (s. deren Gefahrtarif - Bl. 19 Verwaltungsakte der Klägerin). Die sachliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentliche Hand richtet sich nach den §§ 125 bis 129a SGB VII. Gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sachlich zuständig für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nr. 1 (Zuständigkeit für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände) und die §§ 125 (Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes), 128 (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich), 131 (Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen) bleiben unberührt.

Für die Frage der Zuständigkeit ist daher der Begriff "Unternehmen" der zentrale Anknüpfungspunkt. Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmen als "Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten" definiert; dies sind nicht scharf voneinander zu trennende Begriffe, sondern inhaltsgleiche Bezeichnungen für unter Umständen ineinander übergehende, unterschiedlich starke äußere Ausprägungsstufen. "Tätigkeit" ist dabei die unterste Stufe ohne nennenswerte Anforderungen an Organisation, sächliche, persönliche und finanzielle Mittel, Dauer und Umfang; charakterisiert ist sie durch zielgerichtetes Handeln. Auf dieser Grundlage ist ein Unternehmen nach der Definition der ständigen Rechtsprechung (st. Rspr. - vgl. z.B.: BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 Reichsversicherungsordnung (RVO)) jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Ein eingerichteter Geschäftsbetrieb und die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke sind nicht erforderlich (BSGE a.a.O.). Unter den Begriff fallen demnach Tätigkeiten jeder Art; auch Tätigkeiten privater Lebenshaltung und -gestaltung sind unternehmensfähig. Sie haben lediglich dann keine unfallrechtliche Relevanz, wenn sie nicht mit Versicherungsschutztatbeständen verknüpft sind (vgl. zur Dogmatik: Dausmann/Platz, Abschied vom Begriff der Personenversicherung oder: Die Tätigkeit als Grundlage der Rechte und Pflichten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Die BG, 748 ff.). Der Unternehmensbegriff ist damit sehr weit gefasst; er dient als Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz und bezieht sich letztlich auf die nach § 2 SGB VII versicherten Tätigkeiten; ergibt sich daraus Versicherungsschutz für bestimmte Tätigkeiten, so ist der Bereich, dem sie dienen sollen, als Unternehmen zu verstehen, es sei denn, die Tätigkeit als solche (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) ist bereits versichert (vgl. KassKomm-Ricke § 121 Rdnr 3-7).

In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob und bei welcher unter Unfallversicherungsschutz stehenden Tätigkeit der Beigeladene Ziff. 2 verunglückt ist, und im Weiteren, welchem Unternehmen diese Tätigkeit gedient hat. Der Beigel. Ziff. 2 ist beim Montieren der Hallogenlampen, die fest mit der Decke verbunden werden sollten, von der Leiter gestürzt. Zwischen den Beteiligten unumstritten ist, dass er in keinem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) zum Bauherrn gestanden hat und deswegen nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unfallversichert war. Er hat jedoch Arbeiten (Elektroinstallation) von wirtschaftlichem Wert durchgeführt, die ihrer Art nach typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet werden, die zudem den Rahmen einer freundschaftlichen Gefälligkeit überschritten und auch dem Willen der Bauherren entsprachen. Der Beigeladene Ziff.2 hat deshalb nach § 2 Abs. 2 SGB VII "wie ein Beschäftigter" unter Versicherungsschutz gestanden.

Es bedarf vorliegend auch keiner weiteren Erörterung, dass die Eheleute G./H. hinsichtlich ihres privaten Bauvorhabens Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung waren, wobei der Gegenstand ihres Unternehmens "Doppelhausbau" alle Tätigkeiten umfasste, die auf die Fertigstellung dieses Bauvorhabens zielten; dazu gehören - selbstverständlich - alle Bauarbeiten. "Bauarbeiten" sind Arbeiten, die ihrer Art nach üblicherweise sonst von einem gewerbsmäßigen Unternehmer eines Bauhaupt- oder -nebengewerbes ausgeführt werden, z.B. Errichtung, Umbau oder Erneuerung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, laufende Ausbesserungs- oder Renovierungsarbeiten, Einsetzen von Fenstern oder Fensterglas einschließlich Verkitten (vgl. hierzu m.H.a. Rspr.: KassKomm-Ricke § 129 Rdnr. 7). Danach besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beigeladene Ziff. 2, als er beim Montieren der fest mit dem Bauwerk zu verbindenden Halogenlampen von der Leiter stürzte, Bauarbeiten ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten weiten Unternehmensbegriffs sind die Eheleute G./H. im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte und durchgeführte Vermietung auch Unternehmer eines Unternehmens der "Vermietung". Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 zur Konsequenz. Entscheidend für die Abgrenzung der Zuständigkeit ist, welchem Unternehmensbereich die zum Unfall führende Tätigkeit zuzurechnen ist. Da es sich bei dieser - wie oben dargelegt - um "Bauarbeiten" gehandelt hat, ist sie dem Unternehmen "Doppelhausbau" zuzuordnen und begründet damit grundsätzlich die Zuständigkeit der Bauberufsgenossenschaft(en). Eine Ausnahme hiervon normiert § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, der (s.o.) für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten in einem bestimmten zeitlichen Umfang die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich begründet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das SG ausführlich und zutreffend begründet dargelegt hat. Danach haben die Helferstunden - nunmehr auch unbestritten - ca. 19 oder 20 Stunden umfasst und damit die tarifliche Wochenarbeitszeit des Bauhauptgewerbes (39 Stunden) nicht erreicht. Auch sind die Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig (= für eigene Zwecke selbst ausgeführte Bauarbeiten eines Unternehmers im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII, der mit seinem ausführenden Unternehmen nicht einer Bau-Berufsgenossenschaft angehört) durchgeführt worden. Somit ist vorliegend die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zum Unfall führende Tätigkeit nicht als "Vorbereitungshandlung" zum Unternehmen "Vermietung" zu qualifizieren. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beginnt ein Unternehmen zwar bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Die Vorschrift regelt den Beginn des Unternehmens, der Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft des Unternehmers, die Beitragspflicht und den Versicherungsschutz ist. Nach der Rspr. (BSGE 51, 253,255) muss sich die Abgrenzung am Zweck der Unfallversicherung ausrichten, der dahin geht, in Solidargemeinschaft die Unfallrisiken abzudecken, die als Schadensersatzforderungen bei Unfällen auftreten. Es gilt daher der Grundsatz, dass Tätigkeiten (eines versicherten Unternehmers) jedenfalls dann dem Unternehmen zuzurechnen sind, wenn das Vorhandensein des Unternehmens ein wesentlicher Anlass für die Tätigkeit ist und diese auch für das Unternehmen Bedeutung hat. Die Annahme vorbereitender Arbeiten setzt im Interesse der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ein Handeln voraus, das auf ein bestimmtes, örtlich und sachlich konkretisierbares Unternehmen gerichtet ist (vgl. KassKomm-Ricke § 136 Rdnr. 12). Vorliegend bedarf es jedoch nicht der Annahme "vorbereitender Arbeiten" als Anknüpfungspunkt (u.a.) des Versicherungsschutzes, denn die Unfall bringende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 2 stellt - wie oben dargelegt - als typische Bauarbeit eine "Haupttätigkeit" im Rahmen des Unternehmens "Doppelhausbau" dar; ihr Zweck diente wesentlich der Fertigstellung des Hausbaus und nicht dem beabsichtigten Unternehmen "Vermietung". Das Vorgehen der Beklagten, ihre nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII festgelegte Zuständigkeit mit Hilfe des § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf die Beigeladene Ziff. 1 zu verlagern, entspricht nicht dem Zweck dieser Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch keine sog. Eigenbau- bzw. Regiebauarbeiten vor, die die Zuständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 begründen könnten. Solche Eigenbau- bzw. Regiebauarbeiten sind dann gegeben, wenn ein nicht baugewerblicher Unternehmer ohne Vergabe an einen baugewerblichen Unternehmer unmittelbar für Zwecke seines eigenen Unternehmens allein oder mit eigenen Arbeitskräften in der Regel kleinere Bauarbeiten vornimmt (Ricke Kasseler Kommentar § 129 Rdnr. 8 m.w.N.). Nach st. Rspr. werden solche Arbeiten in Anlehnung an die Grundgedanken der §§ 131 Abs. 1, 124 Nr. 2 SGB VII wie wesentliche Bestandteile des Unternehmens behandelt, dem sie dienen; sie sind daher versichert bei dem Unfallversicherungsträger dieses Unternehmens (vgl. Ricke aaO. m. w. N.). Dies würde zunächst voraussetzen, dass die Eheleute G./H. zum Zeitpunkt des Unfalls des Beigeladenen Ziff. 2 ein Unternehmen "Vermietung" als Hauptunternehmen betrieben haben, in dessen laufendem Geschäftsbetrieb Bauarbeiten durchgeführt worden sind. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder ist die Wohnhaushälfte, in dem der Unfall geschehen ist "Betriebsgelände" des Unternehmens "Vermietung" (sondern Gegenstand der Vermietung), noch halten sich die zum Unfall führenden Bauarbeiten im Rahmen des laufenden Betriebs des Unternehmens "Vermietung", noch haben sie diesem Unternehmen gedient. Das SG hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich das Unternehmen "Vermietung" allenfalls in der Vorbereitungsphase befunden hat; dabei sind - wie oben dargelegt - die zum Unfall führenden Bauarbeiten nicht als Vorbereitungshandlungen des Unternehmens "Vermietung" zu qualifizieren und haben sich unter diesem Gesichtspunkt nicht im Rahmen des laufenden Betriebes gehalten. Auch die Vermietung selbst erfolgte erst vier bis fünf Tage nach dem Unfall. Schließlich haben - wie oben ausgeführt - die zum Unfall führenden Bauarbeiten nicht wesentlich dem Unternehmen "Vermietung" gedient, sondern dem Unternehmen "Doppelhaubau".

Damit kommt der Senat - ebenso wie das SG - zum Ergebnis, dass die Beklagte hinsichtlich des Unfalls des Beigeladenen Ziff. 2 vom 24.11.2001 der zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat, das ist hier die Beklagte. Die erstattungsfähigen Kosten ergeben sich aus § 162 Abs. 1 bis 3 VwGO; das sind nach Abs. 1 die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Beteiligten (einschließlich der Vorverfahrenskosten), nach Abs. 2 Satz 3 können Juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den dort genannten Höchstsatz der Pauschale fordern und nach Abs. 3 sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach Auffassung des Senats entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 2 aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Sätze 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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