Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 81/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 194/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) über den 31.01.2006 hinaus streitig.
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 25.04.2005 Alg II. Bis zum 21.05.2005 bezog die Bf. Alg I. Nach den Angaben im Antrag lebt die Bf. seit 2003 mit ihrem 1997 geschiedenen Ehemann Herrn B. (B.) zusammen, der sie wegen ihres geringen Einkommens wieder aufgenommen hat. Die Bf. und ihr geschiedener Ehemann benützen alle acht Räume des im Eigentum des Herrn B. stehenden Hauses gemeinsam. Ebenso erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter, die Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten, die Benutzung der Haushaltsgeräte bzw. Geschirr gemeinsam.
Nachdem die Bf. unter Vorlage eines Mietvertrages geltend gemacht hatte, ab 01.06.2005 nicht mehr kostenfrei bei ihrem geschiedenen Ehemann leben zu können, erhielt sie ab 01.06.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bf. für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 787,60 EUR.
In der dritten und vierten Kalenderwoche 2006 sprachen die Bf. und ihr geschiedener Ehemann mehrmals bei der Bg. vor. Bei der gemeinsamen Vorsprache am 16.01.2006 trugen sie vor, eine Wiederheirat zu planen und erkundigten sich über die finanziellen Auswirkungen. Anlässlich dieser Vorsprachen erklärte die Bf., sie führe gemeinsam für sich und ihren geschiedenen Ehemann den Haushalt (Waschen, Kochen und Putzen). Da B. unter schweren Alkoholproblemen leide, müsse sie auch des Öfteren das Bettzeug wechseln. Sie wolle ihn heiraten, um ihn bei seinem Tod zu beerben. Da sie den gemeinsamen Haushalt führe und sämtliche anfallenden Arbeiten erledige, wolle sie dafür entschädigt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2006 wertete die Bg. das Zusammmenleben der Bf. mit ihrem geschiedenen Ehemann als eheähnliche Gemeinschaft. Deshalb wurde bei der Bf. der übersteigende Anteil der Renten ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von 578,07 EUR als Unterhalt angesetzt. Dies überschreite den Bedarf der Bf., so dass sich im Februar 2006 keine Leistung mehr ergebe.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, mit Herrn B. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Sie sei immer noch geschieden und wohne nur so lange in dessen Haus, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe.
Am 15.02.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 31.01.2006 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Sie verfüge über keinerlei Geldmittel, da ab 01.02.2006 die Leistungen nach dem SGB II eingestellt worden seien. Sie erhalte weder Unterhalt von Herrn B., noch beabsichtige sie, ihn wieder zu heiraten. Aufgrund seiner Alkoholprobleme suche sie derzeit eine Wohnung und wohne vorübergehend bei einer Freundin.
Die Bg. hat eingewandt, nach dem Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen rechtfertige sich die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit dem überschüssigen Einkommen des Herrn B. könne der Lebensbedarf der Bf. gedeckt werden. Hilfebedürftigkeit liege nicht vor.
Bei einem am 16.02.2006 um 7.45 Uhr durchgeführten Hausbesuch hat die im Haus des Herrn B. anwesende Bf. zugegeben, die Nacht dort verbracht zu haben.
Mit Beschluss vom 14.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Bf. habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die erfolgte Anrechnung des Einkommens des Herrn B. sei rechtens. An der Richtigkeit der Annahme, dass zwischen der Bf. und Herrn B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, habe das Gericht keine Zweifel. Indizien dafür seien das Zusammenleben seit 2003, die Angaben der Bf. und des Herrn B. bei den Vorsprachen bei der Bg. und die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter beim Hausbesuch am 16.02.2006. Die vom Sachbearbeiter wiedergegebene Angabe der Bf., wieder heiraten zu wollen, um für die Versorgung des Herrn B. (Führung des Haushaltes sowie persönliche Betreuung des Herrn B.) entschädigt zu werden, belege, dass sich die Bf. nicht nur aktuell ihres geschiedenen Ehemannes wieder angenommen habe, sondern dies auch für die Zukunft - trotz dessen schwerer Alkoholprobleme und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten - fortführen wolle. Dass Herr B. diese Fürsorge ohne eigene Verpflichtung gegenüber der Bf. lediglich über sich ergehen ließe, sei nicht dargetan. Auch habe die Bf. keinerlei Nachweise über die behauptete dringende Wohnungssuche vorgelegt. Zudem entspreche die Angabe in der Antragsschrift vom 15.03.2006, vorübergehend bei einer Freunding zu wohnen, nicht den Tatsachen, nachdem sie am 16.02.2006 im Haus des B. angetroffen worden sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei hinreichend belegt, dass zwischen der Bf. und Herrn B. eine Lebensgemeinschaft bestehe, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen würden. Gerade der Umstand, dass die Bf. trotz der bestehenden massiven Alkoholprobleme des Herrn B. sich für ihn verantwortlich fühle, zeige, dass die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die bloße Behauptung der Bf., es liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor, sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie betone nochmals, dass keine Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann bestehe. Die Tatsache, dass sie weiterhin bei Herrn B. wohne, sei einzig darauf zurückzuführen, dass sie keine eigene Wohnung finde oder ohne Alg II finanzieren könne.
Die Bg. schließt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Klägerin ihren eigenen Angaben gemäß nach wie vor bei Herrn B. wohnt. Auffällig ist zudem, dass die Bf. nach Belehrung der rechtlichen Konsequenzen wegen ihres ursprünglichen Vorbringens vorgetragen hat, dass sie mit Herrn B. nicht in einem eheähnlichen Verhältnis lebt. Zuvor hatte sie unstreitig erklärt, sie wolle ihren geschiedenen Ehemann wieder heiraten, um ihn bei seinem Tod zu beerben und dass sie für ihre Arbeit entschädigt werden wolle.
Somit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Regensburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) über den 31.01.2006 hinaus streitig.
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 25.04.2005 Alg II. Bis zum 21.05.2005 bezog die Bf. Alg I. Nach den Angaben im Antrag lebt die Bf. seit 2003 mit ihrem 1997 geschiedenen Ehemann Herrn B. (B.) zusammen, der sie wegen ihres geringen Einkommens wieder aufgenommen hat. Die Bf. und ihr geschiedener Ehemann benützen alle acht Räume des im Eigentum des Herrn B. stehenden Hauses gemeinsam. Ebenso erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter, die Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten, die Benutzung der Haushaltsgeräte bzw. Geschirr gemeinsam.
Nachdem die Bf. unter Vorlage eines Mietvertrages geltend gemacht hatte, ab 01.06.2005 nicht mehr kostenfrei bei ihrem geschiedenen Ehemann leben zu können, erhielt sie ab 01.06.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bf. für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 787,60 EUR.
In der dritten und vierten Kalenderwoche 2006 sprachen die Bf. und ihr geschiedener Ehemann mehrmals bei der Bg. vor. Bei der gemeinsamen Vorsprache am 16.01.2006 trugen sie vor, eine Wiederheirat zu planen und erkundigten sich über die finanziellen Auswirkungen. Anlässlich dieser Vorsprachen erklärte die Bf., sie führe gemeinsam für sich und ihren geschiedenen Ehemann den Haushalt (Waschen, Kochen und Putzen). Da B. unter schweren Alkoholproblemen leide, müsse sie auch des Öfteren das Bettzeug wechseln. Sie wolle ihn heiraten, um ihn bei seinem Tod zu beerben. Da sie den gemeinsamen Haushalt führe und sämtliche anfallenden Arbeiten erledige, wolle sie dafür entschädigt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2006 wertete die Bg. das Zusammmenleben der Bf. mit ihrem geschiedenen Ehemann als eheähnliche Gemeinschaft. Deshalb wurde bei der Bf. der übersteigende Anteil der Renten ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von 578,07 EUR als Unterhalt angesetzt. Dies überschreite den Bedarf der Bf., so dass sich im Februar 2006 keine Leistung mehr ergebe.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, mit Herrn B. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Sie sei immer noch geschieden und wohne nur so lange in dessen Haus, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe.
Am 15.02.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 31.01.2006 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Sie verfüge über keinerlei Geldmittel, da ab 01.02.2006 die Leistungen nach dem SGB II eingestellt worden seien. Sie erhalte weder Unterhalt von Herrn B., noch beabsichtige sie, ihn wieder zu heiraten. Aufgrund seiner Alkoholprobleme suche sie derzeit eine Wohnung und wohne vorübergehend bei einer Freundin.
Die Bg. hat eingewandt, nach dem Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen rechtfertige sich die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit dem überschüssigen Einkommen des Herrn B. könne der Lebensbedarf der Bf. gedeckt werden. Hilfebedürftigkeit liege nicht vor.
Bei einem am 16.02.2006 um 7.45 Uhr durchgeführten Hausbesuch hat die im Haus des Herrn B. anwesende Bf. zugegeben, die Nacht dort verbracht zu haben.
Mit Beschluss vom 14.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Bf. habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die erfolgte Anrechnung des Einkommens des Herrn B. sei rechtens. An der Richtigkeit der Annahme, dass zwischen der Bf. und Herrn B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, habe das Gericht keine Zweifel. Indizien dafür seien das Zusammenleben seit 2003, die Angaben der Bf. und des Herrn B. bei den Vorsprachen bei der Bg. und die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter beim Hausbesuch am 16.02.2006. Die vom Sachbearbeiter wiedergegebene Angabe der Bf., wieder heiraten zu wollen, um für die Versorgung des Herrn B. (Führung des Haushaltes sowie persönliche Betreuung des Herrn B.) entschädigt zu werden, belege, dass sich die Bf. nicht nur aktuell ihres geschiedenen Ehemannes wieder angenommen habe, sondern dies auch für die Zukunft - trotz dessen schwerer Alkoholprobleme und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten - fortführen wolle. Dass Herr B. diese Fürsorge ohne eigene Verpflichtung gegenüber der Bf. lediglich über sich ergehen ließe, sei nicht dargetan. Auch habe die Bf. keinerlei Nachweise über die behauptete dringende Wohnungssuche vorgelegt. Zudem entspreche die Angabe in der Antragsschrift vom 15.03.2006, vorübergehend bei einer Freunding zu wohnen, nicht den Tatsachen, nachdem sie am 16.02.2006 im Haus des B. angetroffen worden sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei hinreichend belegt, dass zwischen der Bf. und Herrn B. eine Lebensgemeinschaft bestehe, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen würden. Gerade der Umstand, dass die Bf. trotz der bestehenden massiven Alkoholprobleme des Herrn B. sich für ihn verantwortlich fühle, zeige, dass die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die bloße Behauptung der Bf., es liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor, sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie betone nochmals, dass keine Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann bestehe. Die Tatsache, dass sie weiterhin bei Herrn B. wohne, sei einzig darauf zurückzuführen, dass sie keine eigene Wohnung finde oder ohne Alg II finanzieren könne.
Die Bg. schließt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Klägerin ihren eigenen Angaben gemäß nach wie vor bei Herrn B. wohnt. Auffällig ist zudem, dass die Bf. nach Belehrung der rechtlichen Konsequenzen wegen ihres ursprünglichen Vorbringens vorgetragen hat, dass sie mit Herrn B. nicht in einem eheähnlichen Verhältnis lebt. Zuvor hatte sie unstreitig erklärt, sie wolle ihren geschiedenen Ehemann wieder heiraten, um ihn bei seinem Tod zu beerben und dass sie für ihre Arbeit entschädigt werden wolle.
Somit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Regensburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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