Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 50/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 202/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgerätes streitig.
Dem 1949 geborenen Beschwerdeführer (Bf.) wurden bis 31.01.2006 von der Arge Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Region der Landkreise W. im Fichtelgebirge und T. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.01.2006 bewilligt. Nachdem der Bf. seit 07.01.2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt und am 09.01.2006 von W. nach W. in der Oberpfalz in eine unmöbelierte Zwei-Zimmerwohnung umgezogen war, stellte die genannte Arge die Leistungen für den Bf. zum 09.01.2006 ein. Den für die Zeit vom 10.01. bis 31.01.2006 entstandenen Überzahlungsbetrag in Höhe von 217,70 EUR bat die genannte Arge die Beschwerdegegnerin (Bg.) mit den zustehenden Leistungen zu verrechnen. Mit Bescheid vom 27.01.2006 bewilligte die Bg. dem Bf. für die Zeit vom 10.01. bis 31.01.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 231,44 EUR und für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2006 in Höhe von 626,60 EUR.
Am 10.01.2006 beantragte der Bf. die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Den Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung lehnte die Bg. mit Bescheid vom 27.01.2006 (zunächst) ab.
Mit dem am 31.01.2006 beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bf. beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung (Küche komplett, Waschmaschine, Schlafzimmer komplett - Bett, Kleiderschrank, Matratze -, Tisch, vier Stühle, Handtücher, Bettwäsche, Fernseher, zu gewähren.
Nachdem die Bg. dem Antrag zunächst entgegengetreten war, gewährte sie nach nochmaliger Überprüfung dem Bf. Pauschalleistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung in folgendem Umfang: Küche komplett mit Geschirr 300,00 EUR Schlafzimmer komplett mit Matraze 200,00 EUR Wohnbereich komplett 200,00 EUR Waschmaschine 200,00 EUR Handtücher/Geschirrtücher etc. 50,00 EUR
Auf Anfrage des SG hat der Bf. mitgeteilt, grundsätzlich vergleichsbereit zu sein, er vermisse allerdings einen Betrag für den von ihm beanspruchten Fernseher. Zu einem Leben in Würde gehöre die Nutzung eines Fernsehers. Für 70,00 EUR könne er ein Gebrauchtgerät erwerben.
Mit Beschluss vom 21.02.2006 hat das SG den Antrag auf Erlasseiner einstweiligen Anordnung abgelehnt. Vorliegend fehle es an einem Anordnungsanspruch. Mit den gewährten Pauschalen sei der zuzuerkennende Bedarf auf Erstausstattung der Wohnung hinreichend gedeckt. Mit der Pauschale von 200,00 EUR für einen kompletten Wohnbereich sei die Bg. über den Antrag des Bf. selbst hinausgegangen, der neben Küche und Schlafzimmer lediglich Tisch und vier Stühle beantragt gehabt habe. Im Übrigen gehe das Gericht davon aus, dass die Pauschale für den kompletten Wohnbereich auch die Anschaffung eines Fernsehers umfasse.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er habe bei seinem Antrag einen Fernseher als gesonderten Teil der Erstausstattung aufgeführt. Mit der Pauschale von 200,00 EUR sei die Bg. auch nicht über seinen Antrag hinausgegangen. Bei einer Pauschale könne über einen Antrag weder hinausgegangen, noch dahinter zurückgeblieben werden, weil es andernfalls keine Pauschale wäre. Aus seiner Sicht versuche die Bg. mit der Behauptung, ein Fernseher gehöre nicht zu einem Leben in Würde, nur ihre fiskalischen Interessen zu kaschieren. Ohne Fernseher könne er weder in geordneter Weise sein Wahlrecht ausüben, weil ihm die politische Information über die Medien fehle, noch könne er zur Zeit z.B. zeitnah Informationen über die Vogelgrippe erhalten. Öffentliche Aufrufe und Informationen über drohende, auch seine Gesundheit bedrohende, Gefahren würden zur Zeit völlig an ihm vorbeigehen. Nicht zu Unrecht habe deshalb das SG Magdeburg (Beschluss vom 15.06.2005, Az.: S 27 AS 196/05 ER) im Anschluss an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.1997 (Az.: 5 C 7/95) auch einen Fernseher zur Erstausstattung gerechnet. Ein Betrag von 70,00 EUR würde ihm den Erwerb eines Gebrauchtgerätes gestatten. Im Unterschied zur Bg. bewillige der Landkreis D. z.B. für seine hilfsbedürftigen Bewohner einen gebrauchten Fernseher.
Die Bg. vertritt die Auffassung, dass die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung in pauschalierter Form in der gewährten Höhe (insgesamt 950,00 EUR) zutreffend seien und auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten der in ihrem Bereich zuständigen kommunalen Träger (Stadt W. und Landratsamt N.) beruhen würden. Die pauschalen Leistungssätze würden keinen Betrag für Hand- und Geschirrtücher umfassen. Aufgrund der besonderen Umstände des Bf. seien außerhalb der Pauschalregelung 50,00 EUR bewilligt worden. Mit der Gewährung der pauschalierten Beträge sei durch den Empfänger keine Nachweispflicht über die Verwendung verbunden. Ein Empfänger der Leistungen könne für den dringendsten Bedarf selbst Prioritäten setzen. Demzufolge sei ein Anspruch auf bestimmte Artikel innerhalb der Pauschalsätze ausgeschlossen und im Rahmen des SGB II auch nicht gewollt. Ob eine andere Arge oder ein anderer kommunaler Träger, wie der durch den Bf. genannte Landkreis D. , tatsächlich Leistungen für ein Fernsehgerät bewillige und unter welchen Voraussetzungen bzw. welche Leistungen dafür nicht gewährt würden, sei für die getroffene Entscheidung unerheblich. Soweit der Bf. fehlende Informationsmöglichkeiten der Medien anführe, könne er auf den nur etwa 400 m von seiner Wohnung entfernten Zeitungsverlag "Der neue Tag" verwiesen werden, der seine Tageszeitung täglich aktuell und kostenlos am Verlagsgebäude veröffentliche.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Bf. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem Bf. sind von Seiten der Bg. insgesamt 950,00 EUR für die Erstausstattung seiner Wohnung gezahlt worden. Bei einer Erstausstattung werden nur Leistungen für solche Gegenstände gemäß § 23 Abs.3 SGB II erbracht, die zum notwendigen Bedarf an Hausrat bzw. Haushaltsgegenständen gehören. Zutreffend weist die Bg. darauf hin, dass mit der Gewährung der pauschalierten Beträge durch den Bf. keine Nachweispflicht über die Verwendung verbunden ist. Somit liegt es im Bereich des Bf., hier gegebenenfalls Prioritäten zu setzen. Im Übrigen kann sich der Bf. die notwendigen und aktuellen Informationen auch aus anderen Medien, wie z.B. der Presse, beschaffen.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 21.02.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgerätes streitig.
Dem 1949 geborenen Beschwerdeführer (Bf.) wurden bis 31.01.2006 von der Arge Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Region der Landkreise W. im Fichtelgebirge und T. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.01.2006 bewilligt. Nachdem der Bf. seit 07.01.2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt und am 09.01.2006 von W. nach W. in der Oberpfalz in eine unmöbelierte Zwei-Zimmerwohnung umgezogen war, stellte die genannte Arge die Leistungen für den Bf. zum 09.01.2006 ein. Den für die Zeit vom 10.01. bis 31.01.2006 entstandenen Überzahlungsbetrag in Höhe von 217,70 EUR bat die genannte Arge die Beschwerdegegnerin (Bg.) mit den zustehenden Leistungen zu verrechnen. Mit Bescheid vom 27.01.2006 bewilligte die Bg. dem Bf. für die Zeit vom 10.01. bis 31.01.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 231,44 EUR und für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2006 in Höhe von 626,60 EUR.
Am 10.01.2006 beantragte der Bf. die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Den Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung lehnte die Bg. mit Bescheid vom 27.01.2006 (zunächst) ab.
Mit dem am 31.01.2006 beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bf. beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung (Küche komplett, Waschmaschine, Schlafzimmer komplett - Bett, Kleiderschrank, Matratze -, Tisch, vier Stühle, Handtücher, Bettwäsche, Fernseher, zu gewähren.
Nachdem die Bg. dem Antrag zunächst entgegengetreten war, gewährte sie nach nochmaliger Überprüfung dem Bf. Pauschalleistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung in folgendem Umfang: Küche komplett mit Geschirr 300,00 EUR Schlafzimmer komplett mit Matraze 200,00 EUR Wohnbereich komplett 200,00 EUR Waschmaschine 200,00 EUR Handtücher/Geschirrtücher etc. 50,00 EUR
Auf Anfrage des SG hat der Bf. mitgeteilt, grundsätzlich vergleichsbereit zu sein, er vermisse allerdings einen Betrag für den von ihm beanspruchten Fernseher. Zu einem Leben in Würde gehöre die Nutzung eines Fernsehers. Für 70,00 EUR könne er ein Gebrauchtgerät erwerben.
Mit Beschluss vom 21.02.2006 hat das SG den Antrag auf Erlasseiner einstweiligen Anordnung abgelehnt. Vorliegend fehle es an einem Anordnungsanspruch. Mit den gewährten Pauschalen sei der zuzuerkennende Bedarf auf Erstausstattung der Wohnung hinreichend gedeckt. Mit der Pauschale von 200,00 EUR für einen kompletten Wohnbereich sei die Bg. über den Antrag des Bf. selbst hinausgegangen, der neben Küche und Schlafzimmer lediglich Tisch und vier Stühle beantragt gehabt habe. Im Übrigen gehe das Gericht davon aus, dass die Pauschale für den kompletten Wohnbereich auch die Anschaffung eines Fernsehers umfasse.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er habe bei seinem Antrag einen Fernseher als gesonderten Teil der Erstausstattung aufgeführt. Mit der Pauschale von 200,00 EUR sei die Bg. auch nicht über seinen Antrag hinausgegangen. Bei einer Pauschale könne über einen Antrag weder hinausgegangen, noch dahinter zurückgeblieben werden, weil es andernfalls keine Pauschale wäre. Aus seiner Sicht versuche die Bg. mit der Behauptung, ein Fernseher gehöre nicht zu einem Leben in Würde, nur ihre fiskalischen Interessen zu kaschieren. Ohne Fernseher könne er weder in geordneter Weise sein Wahlrecht ausüben, weil ihm die politische Information über die Medien fehle, noch könne er zur Zeit z.B. zeitnah Informationen über die Vogelgrippe erhalten. Öffentliche Aufrufe und Informationen über drohende, auch seine Gesundheit bedrohende, Gefahren würden zur Zeit völlig an ihm vorbeigehen. Nicht zu Unrecht habe deshalb das SG Magdeburg (Beschluss vom 15.06.2005, Az.: S 27 AS 196/05 ER) im Anschluss an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.1997 (Az.: 5 C 7/95) auch einen Fernseher zur Erstausstattung gerechnet. Ein Betrag von 70,00 EUR würde ihm den Erwerb eines Gebrauchtgerätes gestatten. Im Unterschied zur Bg. bewillige der Landkreis D. z.B. für seine hilfsbedürftigen Bewohner einen gebrauchten Fernseher.
Die Bg. vertritt die Auffassung, dass die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung in pauschalierter Form in der gewährten Höhe (insgesamt 950,00 EUR) zutreffend seien und auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten der in ihrem Bereich zuständigen kommunalen Träger (Stadt W. und Landratsamt N.) beruhen würden. Die pauschalen Leistungssätze würden keinen Betrag für Hand- und Geschirrtücher umfassen. Aufgrund der besonderen Umstände des Bf. seien außerhalb der Pauschalregelung 50,00 EUR bewilligt worden. Mit der Gewährung der pauschalierten Beträge sei durch den Empfänger keine Nachweispflicht über die Verwendung verbunden. Ein Empfänger der Leistungen könne für den dringendsten Bedarf selbst Prioritäten setzen. Demzufolge sei ein Anspruch auf bestimmte Artikel innerhalb der Pauschalsätze ausgeschlossen und im Rahmen des SGB II auch nicht gewollt. Ob eine andere Arge oder ein anderer kommunaler Träger, wie der durch den Bf. genannte Landkreis D. , tatsächlich Leistungen für ein Fernsehgerät bewillige und unter welchen Voraussetzungen bzw. welche Leistungen dafür nicht gewährt würden, sei für die getroffene Entscheidung unerheblich. Soweit der Bf. fehlende Informationsmöglichkeiten der Medien anführe, könne er auf den nur etwa 400 m von seiner Wohnung entfernten Zeitungsverlag "Der neue Tag" verwiesen werden, der seine Tageszeitung täglich aktuell und kostenlos am Verlagsgebäude veröffentliche.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Bf. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem Bf. sind von Seiten der Bg. insgesamt 950,00 EUR für die Erstausstattung seiner Wohnung gezahlt worden. Bei einer Erstausstattung werden nur Leistungen für solche Gegenstände gemäß § 23 Abs.3 SGB II erbracht, die zum notwendigen Bedarf an Hausrat bzw. Haushaltsgegenständen gehören. Zutreffend weist die Bg. darauf hin, dass mit der Gewährung der pauschalierten Beträge durch den Bf. keine Nachweispflicht über die Verwendung verbunden ist. Somit liegt es im Bereich des Bf., hier gegebenenfalls Prioritäten zu setzen. Im Übrigen kann sich der Bf. die notwendigen und aktuellen Informationen auch aus anderen Medien, wie z.B. der Presse, beschaffen.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 21.02.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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