L 7 SO 96/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1743/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 96/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unterscheidung einer Ablehnung von Sozialhilfeleistungen wegen fehlender Mitwirkung von der Ablehnung wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen.
Ein auf § 66 SGB I gestützter ablehnender Bescheid kann im Widerspruchsbescheid - nach erfolgter Anhörung gem. § 24 SGB X - in eine (materielle) Ablehnung wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen geändert werden, wenn die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung erschöpft und die Angaben des Klägers betr. seinen persönlichen Bereich nicht ausreichend sind.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.

Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - (juris); Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.

Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 (beide m.w.N.)). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. (zur Veröffentlichung vorgesehen)). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 67, 163, 171 f. (m.w.N.)) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 (juris); ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).

Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte "Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004" eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der "Gewinn- und Verlustrechnung 2003" verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen "zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten" verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von "treuen Stammkunden" gesprochen, welche ihn - da andernfalls "Schwarzarbeit und illegaler Handel" - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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