L 7 SO 509/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SO 8009/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 509/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Ausschlussregelungen in § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII erfassen u.a. nicht die Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 bis 60 SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII).
Ein erwerbsfähiger Behinderter, der unterhalb der Schwelle der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufe 0) in der Weise der Pflege bedarf, dass er Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann hierfür neben dem Arbeitslosengeld II vom Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe erhalten. Anspruchsgrundlage hierfür kann § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sein.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2006 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zur Pflege zur Weiterführung des Haushalts im Umfang von wöchentlich drei Stunden zu 21,12 EUR ab dem 1. Januar 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. Juni 2006, zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erhält von der Beigeladenen zur Sicherung seines Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Ausweislich der gutachterlichen Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Beigeladenen vom 9. März 2005 ist beim Antragsteller ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine leichte überwiegend sitzende Tätigkeit gegeben. An gesundheitlichen Beschwerden bestehen beim Antragsteller ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeschäden im Bereich der Nieren und Beinnerven. Die arteriellen Durchblutungsstörungen im Bereich der Beine führten im Dezember 2003 zu einer Unterschenkelamputation links. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Antragsteller aufgrund seiner Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist, da ihm das Tragen der Prothese wegen des bestehenden Diabetes mellitus und der damit verbundenen schlechten Wundheilung nicht möglich ist. Den vom Antragsteller geltend gemachten Hilfebedarf hat das Sozialamt der Stadt B. bis zum 31. Dezember 2004 anerkannt. Das Sozialamt hat dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 nicht nur laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, sondern auch die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen.

Nach Inkrafttreten der Regelungen des SGB II und des SGB XII am 1. Januar 2005 hat zunächst der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2005 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den nach dem SGB II leistungsberechtigten Antragsteller gemäß § 21 SGB XII ausgeschlossen seien. Der vom Antragsteller dagegen erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Die danach vom Antragsteller angegangene Beigeladene hat mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nach dem SGB II nicht übernommen werden könnten. Für das Jahr 2005 übernahm eine Stiftung die laufenden Kosten für eine Haushaltshilfe.

II.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Zu Unrecht das das SG nicht - wie vom Antragsteller beantragt - den Antragsgegner, sondern die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine Haushaltshilfe in dem vom Antragsteller beantragten Umfang von wöchentlich drei Stunden zu übernehmen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht des SG gegenüber dem Antragsgegner vor. Das SG hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner stattgeben müssen, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht gegenüber der Beigeladenen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zu bejahen ist. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) - wie noch auszuführen sein wird - zwar nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wohl aber nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe.

Die Bestimmungen des SGB XII betreffend die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) werden anders als die vom SG angeführten Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) von den Ausschlusstatbeständen des § 21 Satz 1 SGB XII und des § 5 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind, erhalten. Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht für Leistungen nach § 34 SGB XII, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Nicht betroffen hiervon sind daher Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln - also auch die aus dem 7. Kapitel (§§ 61 ff. SGB XII - Hilfe zur Pflege).

In den Leistungsbestimmungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff.) finden sich keine Vorschriften, die für Erwerbsfähige, bei denen aufgrund einer Behinderung ein Hilfe- oder Pflegebedarf besteht, laufende oder einmalige Leistungen vorsehen. Insoweit weicht das Existenzsicherungssystem des SGB II von den Existenzsicherungssystemen des SGB XII - der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII) - ab. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach § 30 Abs. 1 SGB XII für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Diese Regelung gilt auch für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 3 SGB XII.

Es ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären, ob die insoweit unterschiedliche Ausgestaltung der Existenzsicherungssysteme des SGB XII einerseits und des SGB II andererseits mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz in Einklang stehen. Ferner ist es nicht geboten, im vorliegenden Verfahren abschließend der Frage nachzugehen, ob im Bereich des SGB II eine Gesetzeslücke besteht, die durch eine entsprechende Anwendung des § 30 SGB XII oder des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - wie vom SG bejaht - zu schließen wäre.

Gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Hinblick auf behinderte Erwerbsfähige spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Gruppe der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen im Rahmen der Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 ff. SGB II) gesehen hat, wie die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 SGB II zeigen. Hinzu kommt, dass durch die genannten Ausschlussregelungen des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 Satz 1 SGB XII für behinderte Erwerbsfähige zwar Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind und wegen der gegebenen Erwerbsfähigkeit auch aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII ausscheiden. Die Gewährung der weiteren in § 8 Nr. 3 bis Nr. 7 SGB XII genannten Leistungen der Sozialhilfe, so die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60) und die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigen eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen im Wortlaut in vollem Umfang der Bestimmung des § 14 Abs. 4 SGB XII. Hinsichtlich der Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII entsprechen die in Abs. 3 aufgeführten Nrn. 1, 2 und 3 im Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 SGB XI. Über die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB XI hinausgehend enthält jedoch § 61 Abs. 3 SGB XII als Nr. 4 andere Krankheiten oder Behinderungen, in Folge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Abs. 1 sind. Zu dieser sozialhilferechtlichen Erweiterung des Begriffs der Krankheiten und Behinderungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt über die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege über den nach der Grundnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegebenen engen Kreis von Leistungsberechtigten und den Leistungsumfang hinzu. Die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltlich entsprechende Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthielt insoweit bereits einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der über den des § 14 Abs. 1 SGB XI hinaus ging (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 13 Rdnr. 11). Auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann man daher zu Recht als den eigentlichen Grundtatbestand der Hilfe zur Pflege bezeichnen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 5). Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst mit der zweiten Alternative kranke und behinderte Menschen, die nicht nach den Kriterien des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §§ 14 Abs. 1, 15 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen sind, da sie einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe "0"; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

Der Antragsteller gehört auf Grund seiner Behinderung zum Kreis der Leistungsberechtigen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der bei ihm bestehende Bedarf im Hinblick auf die hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt.

Da der Antragsteller somit einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Hinblick auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob für den geltend gemachten Bedarf noch weitere sozialhilferechtliche Anspruchsnormen - etwa der Auffangtatbestand des § 73 SGB XII - in Betracht zu ziehen wären.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller vermag die Kosten für die benötigte Haushaltshilfe nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Arbeitslosengeld II, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung im vitalen Bereich der Haushaltsführung entstünde.

Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahin gehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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